Beschluss
1 L 1497/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:1110.1L1497.05.00
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Leitsätze
Auch ein "Antrag" auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung kann nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach einem Jahr von der materiellrechtlichen Verwirkung des "Widerspruchsrechts" ausgeht.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein "Antrag" auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung kann nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach einem Jahr von der materiellrechtlichen Verwirkung des "Widerspruchsrechts" ausgeht. 1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen 3wöchigen Erholungsurlaub im Zeitraum der verbleibenden 4 Wochen der Sommerferien 2006 zu genehmigen, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (§123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine antragsgemäß erlassene Regelungsanordnung würde die Hauptsache weitestgehend vorwegnehmen, da die auf Grund einer Urlaubsgewährung ausgefallene Leistung des Dienstes nicht nachgeholt werden kann. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dann zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. So die ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 6 B 31/92 - und vom 17. Juni 1992 - 6 B 1683/92; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. April 2003 - 1 L 640/03 und vom 8. Juli 2005 - 1 L 931 / 05 - Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnung unzumutbare Nachteile drohen. Wenn dem Antragsteller nicht im Zeitraum vom 10. Juli 2006 bis zum 8. August 2006 Erholungsurlaub im Umfang von mindestens drei Wochen gewährt wird, drohen ihm insbesondere keine gravierenden Nachteile erholungsurlaubsrechtlicher, finanzieller, familiärer oder gesundheitlicher Art. Der Antragsteller macht insoweit im Wesentlichen nur geltend, dass ihm allein die Sommerferien im Jahre 2006 die Möglichkeit eines 3wöchigen Urlaubs gemeinsam mit seinen Kindern eröffnen. Dieser Gesichtspunkt, der durchaus nachvollziehbar und verständlich erscheint, greift indes nicht durch, weil eine etwaige Verkürzung des gewünschten 3wöchigen Erholungsurlaubs gerade auch unter Berücksichtigung der gegebenen besonderen Situation anlässlich der Fußball - Weltmeisterschaft 2006 von ihrer Intensität her keinen derart gravierenden Eingriff darstellt, dass von einem schlechthin unzumutbaren Nachteil im oben genannten Sinne gesprochen werden könnte. So ist - auch unter Würdigung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 1 EUV - nicht davon auszugehen, dass durch eine einmalige Verkürzung des gemeinsamen Sommerurlaubs mit den Kindern des Antragstellers im Jahre 2006 auf 2 bis unter 3 Wochen der Erholungserfolg in erheblichem Maße beeinträchtigt wird, wenngleich ein 3wöchiger Jahresurlaub durchaus der gemeinsamen Erholung der Familie dienlich sein kann. Ein finanzieller Schaden durch die Versagung des Urlaubs in den verbleibenden letzten 4 Wochen der Sommerferien 2006 ist nicht ersichtlich; die Buchung einer aufwendigen Reise für diesen Zeitraum ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat der Antragsteller - abgesehen von der gewünschten Länge des gemeinsamen Urlaubs mit seinen Kindern - auch nicht dargetan, aus familiären Gründen auf den Erholungsurlaub gerade in dem benannten Zeitraum der nordrhein-westfälischen Sommerferien angewiesen zu sein, sondern seinerseits auf die Möglichkeit eines Erholungsurlaubs während der übrigen Ferienzeiten des Jahres hingewiesen. Da ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist, bedarf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 2 EUV, der dem Beamten grundsätzlich einen gebundenen Anspruch auf Bewilligung des beantragten Erholungsurlaubs einräumt, keiner abschließenden Prüfung. Es kann damit offen bleiben, ob die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte der Urlaubsbewilligung entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.