Beschluss
1 L 1497/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller ohne Anordnung keine unzumutbaren Nachteile drohen.
• Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Genehmigung von Urlaub ist nur zulässig, wenn der Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist, ohne Erlass der Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
• Die bloße Erschwierigung, einen gemeinsamen Familienurlaub in den gewünschten drei Wochen der Sommerferien zu ermöglichen, begründet keinen solchen unzumutbaren Nachteil.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung auf Urlaubsgewährung bei fehlendem Anordnungsgrund • Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller ohne Anordnung keine unzumutbaren Nachteile drohen. • Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Genehmigung von Urlaub ist nur zulässig, wenn der Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist, ohne Erlass der Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. • Die bloße Erschwierigung, einen gemeinsamen Familienurlaub in den gewünschten drei Wochen der Sommerferien zu ermöglichen, begründet keinen solchen unzumutbaren Nachteil. Der Antragsteller, Beamter, beantragte per einstweiliger Anordnung die Genehmigung von drei Wochen Erholungsurlaub in den verbleibenden vier Wochen der Sommerferien 2006, um gemeinsam mit seinen Kindern Urlaub zu machen. Er machte geltend, nur in diesem Zeitraum sei ein zusammenhängender dreiwöchiger Familienurlaub möglich. Der Antragsgegner verweigerte die Bewilligung; Gründe zur Ablehnung sind im Beschluss nicht weiter ausgeführt. Der Antragsteller berief sich auf einen Anspruch aus beamtenrechtlichen Vorschriften. Das Gericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen, insbesondere ob unzumutbare Nachteile ohne Anordnung drohen und ob dadurch die Hauptsache nicht vorweggenommen würde. • Rechtliche Grundlage ist § 123 VwGO in Verbindung mit den Grundsätzen zur Vorwegnahme der Hauptsache; zudem spielt § 2 EUV als möglicher Anspruchsgrund eine Rolle. • Eine Regelungsanordnung wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil nachträgliche Nachholung des Dienstes durch gewährten Urlaub nicht möglich ist; eine solche Vorwegnahme ist nur zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist, ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und ein voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache ersichtlich ist. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen: Seine Behauptung, lediglich die Sommerferien 2006 ermöglichten den dreiwöchigen Familienurlaub, reicht nicht aus. Eine einmalige Verkürzung des gemeinsamen Urlaubs auf 2 bis unter 3 Wochen beeinträchtigt den Erholungserfolg nicht derart, dass von einem schlechthin unzumutbaren Nachteil auszugehen wäre. • Finanzielle, gesundheitliche oder familiäre erhebliche Nachteile wurden nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht; auch die Buchung teurer Reisen wurde nicht dargelegt. • Weil ein Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zum materiellen Anordnungsanspruch aus § 2 EUV oder zur Frage, ob dienstliche Belange der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Zur Begründung fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund: Die geltend gemachte Notwendigkeit eines dreiwöchigen Urlaubs gerade in den letzten vier Wochen der Sommerferien 2006 stellt keinen derart unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Daher war eine einstweilige Anordnung zur Urlaubsgewährung nicht geboten. Eine Prüfung des materiellen Anspruchs aus § 2 EUV war nicht erforderlich.