Leitsatz: 1. Die Ermächtigung des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG, durch Verwaltungsakt, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen, schützt den Einzelnen nur als Teil der Allgemeinheit (Reflexwirkung), so dass der Einzelne nicht klagebefugt ist. 2. Die Anordnungsbefugnisse nach § 12 LHundG haben drittschützende Wirkung, so dass ein Dritter klagebefugt ist. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage eines Dritten auf Einschreiten gegen den Hundehalter setzt ein Rechtsschutzinteresse des Dritten zum Erlass einer konkreten Maßnahme voraus. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin war Halterin des Siberian Husky "C. ". Am 6. Juni 2001 informierte die Klägerin die Polizei Schwerte darüber, dass ihr Hund "C. " gegen 20.40 Uhr von drei streunenden Schäferhunden angefallen und gebissen worden sei. Die drei Schäferhunde seien in Höhe Hausnummer 37 der T. L. aus dem Wald - Zugang zum E. L1. - auf ihren Hund zugelaufen. Ihr Hund sei so schwer verletzt worden, dass dieser habe eingeschläfert werden müssen. Weiter teilte die Klägerin mit, dass die drei Schäferhunde (E1. , D. und U. ) zum benachbarten Gärtnereibetrieb der Beigeladenen gehörten. Daraufhin suchte die Polizei das Gelände der Beigeladenen auf. Einer der gesetzlichen Vertreter der Beigeladenen, Herr I. Q. erklärte, im Besitz dreier Schäferhunde zu sein. Die Polizei nahm das Gelände der Gärtnerei in Augenschein und konnte Schwachstellen im Zaunbereich bei oberflächlicher Betrachtung nicht feststellen. Gegen Herrn I. Q. wurde daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet des Kreises V. eingeleitet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, eine Speichelprobe der drei Schäferhunde der Beigeladenen nehmen zu lassen. Es ginge um die Frage, ob die Hunde der Beigeladenen an dem Vorfall beteiligt gewesen seien; es seien die Belange der Allgemeinheit, insbesondere auch Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 2. August 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet des Kreises V. durch die Schäferhunde des Herrn I. Q. nicht habe festgestellt werden können, so dass auch der Antrag auf Durchführung eines Speicheltestverfahrens hinfällig sei. Da im Zeitpunkt des Vorfalls nach der Aussage des Sohnes des Herrn I. Q. die Tore zum Gelände des Gärtnereibetriebes geschlossen gewesen sein sollen, könnten die drei Schäferhunde nicht am Beißvorfall beteiligt gewesen sein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die ordnungsrechtliche Anordnung, dass den drei Schäferhunden der Beigeladenen zum Vergleich mit den entnommenen Speichelproben des toten Hundes "C. " Speichel- und Gewebeproben entnommen werden. Dies diene der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Schäferhunde der Beigeladenen, sollte es sich bei diesen um die Hunde handeln, die den Hund der Klägerin totgebissen hätten, stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Öffentlichkeit habe ein gesteigertes Interesse daran, gefährliche Tiere zu erkennen und diesen entsprechende Auflagen zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. November 2002, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte die begehrte Anordnung des Speicheltestverfahrens ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht in Betracht komme, da der dafür erforderliche rechtskräftige Bußgeldbescheid nicht vorliege. Weiter komme ein Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gemäß § 62 OWiG nicht in Betracht, da ein Antragsrecht der Klägerin nicht bestehe. Zudem sei in der unterlassenen Anordnung des Speicheltestverfahrens kein rechtsfehlerhaftes Handeln der Behörde zu erkennen. Darüber hinaus seien die drei Schäferhunde nicht als gefährlich im Sinne von § 2 der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) einzustufen; eine rechtlich gesicherte Grundlage für eine entsprechend erforderliche Prüfung durch die Kreisveterinärin bestehe nicht, eine bloße Vermutung rechtfertige ein Einschreiten der Ordnungsbehörde noch nicht. Hiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 26. November 2002 um einen Verwaltungsakt handele. Analog § 85 OWiG sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich; ein rechtskräftiger Bußgeldtatbestand liege zwar nicht vor, jedoch sei eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Auch eröffne die Unterlassung der Durchführung des Speicheltestverfahrens den Rechtsbehelf nach § 62 OWiG. Zudem hätte das Speicheltestverfahren genutzt werden müssen, um die Frage, ob es sich bei den Schäferhunden um gefährliche Hunde im Sinne § 2 LHV NRW handele oder nicht, zu klären. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass eine Wiederaufnahme gemäß § 85 OWiG nicht in Betracht komme; im Bereich des Straf-, Polizei- und Ordnungsrechts gelte ein Analogieverbot. Die zuständige Kreisveterinärin werde um gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob es sich um gefährliche Hunde handele, gebeten. Mit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts T1. vom 11. Dezember 2002 wurde die Beigeladene verurteilt, an die Klägerin 430,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht T1. aus, dass die über das Anerkenntnis hinausgehende Klage der Höhe nach nicht begründet sei, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob es tatsächlich die drei Schäferhunde der Beigeladenen gewesen seien, die den Tod des Hundes der Klägerin herbeigeführt hätten. Der von der Beigeladenen anerkannte Betrag von 430,00 EUR decke den Schadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach ab (2 C 306/01). Auf die Berufung der Klägerin erkannte das Landgericht Hagen mit Urteil vom 4. Juni 2003, dass die Klage abgewiesen bleibt (7 S 15/03). Die Klägerin hat am 3. März 2003 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Amtsgerichts T1. vom 11. Dezember 2002; nach dem Anerkenntnis der Beigeladenen sei es auf die Feststellung, wer den Hund "C. " tot gebissen habe, nicht mehr angekommen; bei diesem Anerkenntnis habe es sich um ein taktisches Anerkenntnis gehandelt. Die vorliegende Klage sei zulässig, ein widerspruchsfähiger Bescheid sei nicht erteilt worden, so dass eine direkte Vornahmeklage zulässig sei. Das Landeshundegesetz diene dem Schutz der Menschen und der Hundehalter und solle Vorfällen bei Verdachtsmomenten vorbeugen. Die Normen des Landeshundegesetzes dienten dem Interesse der Bürger und damit auch ihrem Schutz, so dass sie ein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung des ordnungsrechtlichen Verfahrens im Rahmen eines Speicheltestes habe. Auch aus der Verpflichtung des Beklagten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, folge die Pflicht, den begehrten Speicheltest vorzunehmen. Sie habe auch als Mensch Angst vor einer Wiederholung eines derartigen Vorfalles. Sie habe einen Anspruch gegen den Beklagten, dass der Frage, wer ihren Hund totgebissen habe, nachgegangen werde. Im Rahmen eines Speicheltestverfahrens könne festgestellt werden, ob die drei Hunde der Beigeladenen ihren Hund totgebissen hätten. Der Beklagte habe dies im ordnungsrechtlichen Verfahren abgelehnt. Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich das Begehren der Klägerin auf den Hund der Beigeladenen E1. bezieht, nachdem die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass dieser Hund verendet sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch Verwaltungsakt aufzugeben, zu dulden, dass den beiden der Beigeladenen gehörenden Schäferhunden D. und U. im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens und der Prüfung, ob diese am 06.Juni 2001 den Husky der Klägerin gebissen haben, jeweils eine Speichelprobe entnommen wird, 2. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die beiden Schäferhunde der Beigeladenen D. und U. gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Landeshundegesetzes sind. 3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, dass die Klage unzulässig sei. Mit dem Antrag zu 1. verlange die Klägerin ein Tätigwerden in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dessen Einstellung jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2001 mitgeteilt worden sei. Gegen diese Einstellung finde eine gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung nicht statt. Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehle ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten abstrakten Feststellung der Eigenschaft der drei Schäferhunde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass der Klageantrag zu 1. unzulässig sei, da ein ordnungsrechtliches Verfahren fehle, dieses sei von dem Beklagten bereits eingestellt worden. Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin wolle einen Ausforschungsbeweis im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchsetzen, der ihr zivilrechtlich nicht gelungen sei. Sie, d.h. die Beigeladene, halte bereits seit 40 Jahren Wachhunde, bisher habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Der Beklagte habe den Zwingerbereich und das Firmengelände in Augenschein genommen. Die Schäferhunde könnten das Gelände nach menschlichem Ermessen nicht verlassen. Der Gärtnereibereich sei massiv eingezäunt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichts T1. bzw. des Landgerichts Hagen (2 C 306/01, 7 S 15/03) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingestellt. Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg, sie ist mit ihren Anträgen zu 1. und 2. bereits unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach Abschluss des Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und des zivilgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen in einem ordnungsrechtlichen, d. h. auf eine Präventionsmaßnahme gerichteten Verfahren durch Verwaltungsakt aufzugeben, zu dulden, dass den beiden Schäferhunden der Beigeladenen D. und U. jeweils eine Speichelprobe entnommen wird bzw. festzustellen, dass die genannten Schäferhunde der Beigeladenen gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz - LHundG NRW - sind. I. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Das für die hier statthafte Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 VwGO wurde nicht durchgeführt. Auf den Antrag der Klägerin vom 4. Oktober 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 54) auf ordnungsbehördliche Anordnung der Entnahme von Speichel- und Gewebeproben reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 67); hiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 69) "Widerspruch" ein. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Beklagten vom 6. Dezember 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 71) wurde dann angekündigt, dass die zuständige Kreisveterinärin um eine gutachterlicher Stellungnahme vor dem Hintergrund des § 2 LHV NRW gebeten werde. Eine weitere Reaktion seitens des Beklagten bzw. der Erlass eines Widerspruchsbescheides blieb aus. Gemäß § 75 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden worden ist. Über den von der Klägerin begehrten Verwaltungsakt hat der Beklagte noch nicht entschieden; ein Widerspruchsbescheid ist ebenfalls nicht ergangen. Für das Fehlen der Sachentscheidung ist ein zureichender Grund nicht ersichtlich. Weiter hat die Klägerin nicht vor Ablauf von drei Monaten die Klage am 3. März 2003 erhoben; ein Widerspruchsbescheid ist bis heute nicht ergangen. Auch die Klagebefugnis der Klägerin, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, ist hinsichtlich des ersten Antrages gegeben, da die Klägerin geltend machen kann, durch die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Vorliegend begehrt die Klägerin ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen Störer. Erforderlich ist, dass die Verletzung von Rechten geltend gemacht werden kann, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass der behördlichen Pflicht zum Einschreiten nur dann ein Anspruch des Bürgers gegenübersteht, wenn die Ermächtigungsgrund-lage im konkreten Fall auch individuellen Interessen dient. Als Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage für die Anordnung eines Speicheltestverfahrens kommt hier § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Danach kann die Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Bei dieser Norm handelt es sich um eine solche, die auch drittschützende Wirkung entfaltet. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören Individualrechtsgüter und individuelle Rechte. Vgl. zur ordnungsbehördlichen Generalklausel: Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2004, Rdnr. 325. Jedoch fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin mit dem von ihr hier angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt; die Klage kann für die Klägerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen. Der Klägerin geht es ausweislich der Klagebegründung um den vom Landeshundegesetz auch ihr zu gewährenden Schutz vor Vorfällen mit Hunden, es sollten Vorfälle wie der am 6. Juni 2001 vermieden werden. Ausweislich des Klageantrages begehrt die Klägerin jedoch lediglich den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem der Beigeladenen aufgegeben wird, zu dulden, dass den beiden Hunden der Beigeladenen D. und U. jeweils eine Speichelprobe entnommen wird. Damit erreicht sie den von ihr begehrten Schutz vor weiteren Vorfällen mit den Hunden der Beigeladenen jedoch nicht. Die Entnahme einer Speichelprobe könnte lediglich eine Vorfrage, nämlich ob die Hunde der Beigeladenen für den Tod des Hundes der Klägerin verantwortlich sind, klären. Den von der Klägerin angesprochenen Schutz vor weiteren Vorfällen könnte sie vielmehr nur mit der Anordnung von Schutzmaßnahmen wie etwa der Maulkorbpflicht, der Erhöhung des das Gelände der Beigeladenen umgebenden Zaunes, der Anbringung einer Laufleine oder nicht zuletzt mit einer Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW erreichen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem begehrten Speicheltest um eine Maßnahme der Gefahrerforschung handelt, ist das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. Denn auch bei einem im Sinne der Klägerin positiven Ergebnis des Vergleichs der Speichelproben wäre der von ihr begehrte und in diesem ordnungsrechtlichen Verfahren allein zu erwirkende Schutz vor weiteren Vorfällen nicht erreicht, da dann lediglich von der Behörde festgestellt werden könnte, dass es sich bei den Schäferhunden der Beigeladenen um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW handelte, für die eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW zu beantragen wäre. Maßnahmen nach § 12 Abs.s 1 bzw. Abs. 2 LHundG NRW wären auch dann nicht zwingend von der Behörde anzuordnen. Die in besonderen Konstellationen gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Stufenklage, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 4 VwGO und § 254 der Zivilprozessordnung - ZPO -, ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem mit der ersten Stufe letztlich allein die Anordnung einer Beweisaufnahme begehrt wird, nicht vorgesehen. Abgesehen davon ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage der zweiten Stufe bereits aus einem anderen Grund. Als Klage der zweiten Stufe kommt hier die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass es sich bei den beiden Schäferhunden der Beigeladenen D. und U. um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt, in Betracht. Diese Verpflichtungsklage ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bereits unzulässig. II. Der Verpflichtungsantrag zu 2. ist ebenfalls bereits unzulässig. Das auch hier erforderliche, nicht abschließend durchgeführte Vorverfahren gemäß § 68 VwGO ist nach § 75 VwGO entbehrlich, da ein Widerspruchsbescheid nicht erging und bis heute nicht ergangen ist; ein zureichender Grund für die fehlende Sachentscheidung ist nicht ersichtlich; zudem hat die Klägerin nicht vor Ablauf von drei Monaten Klage erhoben. Bezüglich des zweiten Klageantrages fehlt es der Klägerin jedoch an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Ermächtigungsgrundlage für den von der Klägerin von dem Beklagten begehrten feststellenden Verwaltungsakt ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Hierbei handelt es sich nicht um einen Rechtsatz, der zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, inwieweit in der betreffenden Norm das geschützte Rechtsgut, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, S. 122 (129) und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, S. 58 (63). Vorliegend lässt sich § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW angesichts der in Satz 1 genannten möglichen verschiedenen Gruppen von gefährlichen Hunden eine derartige erforderliche Individualisierbarkeit nicht entnehmen; dies gilt auch für die in den Nummern 3 bis 6 genannten Gruppen, da der Kreis der geschützten Personen nicht hinreichend abgegrenzt ist. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass Zweck des Landeshundegesetzes ist, dass die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abgewehrt und möglichen Gefahren vorsorgend entgegen gewirkt werden soll, vgl. § 1 LHundG NRW, so dass letztlich auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dem Schutz der Kläger bzw. den im Umfeld der Beigeladenen lebenden Menschen vor den Hunden der Beigeladenen dient. Diesen Schutz erfährt der Einzelne jedoch nur als Teil der Allgemeinheit. Es handelt sich bei diesen Wirkungen lediglich um Reflexwirkungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zugunsten der Klägerin, die damit im Gegensatz zu den Wirkungen des § 12 LHundG NRW stehen. Derartige Reflexwirkungen genügen für die Begründung der Klagebefugnis nicht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 42 Rdnr. 87. Gegen die Annahme, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW drittschützende Wirkung hat, spricht zudem, dass der Kreis derer, die nach dieser Norm ein Vorgehen der Behörden verlangen könnten, nicht einzugrenzen wäre, so dass Popularklagen, die § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließt, nicht zu verhindern wären. Nicht zuletzt spricht gegen eine entsprechende Klagebefugnis der Klägerin, dass sie - wie bereits ausgeführt - auch mit der Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde der Beigeladenen das mit ihrer Klage verfolgte Ziel - konkreter Schutz vor weiteren Vorfällen - nicht erreicht. Aus diesem Grund wäre zudem auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klageantrages zu 2. zu verneinen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin heute, d.h. nach über vier Jahren nach dem Vorfall, Ansprüche gegen den Beklagten auf Erlass von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LHundG NRW nicht (mehr) zustehen dürften. Angesichts dessen, dass vor dem 6. Juni 2001 und danach keine Vorfälle mit den Hunden der Beigeladenen aktenkundig geworden sind, ist das Vorliegen einer im Einzelfall bestehenden Gefahr (§ 12 Abs. 1 LHundG NRW) heute zu verneinen; schwer-wiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen das Landeshundegesetz sind danach ebenfalls nicht anzunehmen (§ 12 Abs. 2 LHundG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Soweit sich die Klageanträge auf die Hunde D. und U. beziehen, ist die Klägerin in vollem Umfang unterlegen. Hinsichtlich der Erledigung der Klageanträge bezüglich des Hundes E1. entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage auch insoweit aus den vorgenannten Gründen unzulässig gewesen und damit erfolglos geblieben wäre. Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; dies entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.