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Urteil

14 K 5470/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:1025.14K5470.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die Witwe des im Juli 2003 verstorbenen G. F. . Die Familie F. besaß seit mindestens dem Jahr 1966 das Nutzungsrecht an der ursprünglich vierstelligen Wahlgrabstelle Nummer 156 auf dem kirchlichen Friedhof der Beklagten in der N.----------straße in C. . Im Jahr 1991 wurde die vierstellige Wahlgrabstelle auf Wunsch der Klägerin und des Verstorbenen geteilt, wobei Herr G. F. an den vom vorbeiführenden Weg aus gesehen zwei vorderen Grabstellen - nunmehr Nummer 156 a - das Nutzungsrecht behielt. Die zwei verbliebenen, vom Seitenweg aus gesehen hinteren Grabstellen, bilden seitdem die Wahlgrabstelle Nummer 156 b. Auf Hinweis der Beklagten vom April 2001 über das zum 11. Juli 2001 ablaufende Nutzungsrecht an der zweistelligen Wahlgrabstätte Nummer 156 a verlängerte der Verstorbene das Nutzungsrecht an diesem Wahlgrab. Darüber wurde unter dem 15. November 2001 ein Gebührenbescheid (Blatt 11 Beiakte Heft 2) und unter dem 19. November 2001 eine „Bestätigung über die Überlassung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab..." ausgestellt, wonach das Nutzungsrecht für das zweistellige Wahlgrab, Feld Nummer 156 a auf dem Friedhof N.----------straße , auf die Dauer von 30 Jahren überlassen werde; die Nutzungszeit beginne am 12. Juli 2001 und ende am 11. Juli 2011. In der Bestätigung heißt es weiter, für den Nutzungsberechtigten ergäben sich Rechte und Verpflichtungen allein aus der Friedhofsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Blatt 17, 13 L 1143/04 VG Gelsenkirchen). Am 15. Juli 2003 verstarb Herr G. F. . Im Zuge des Grabaushubs für die am 21. Juli 2003 erfolgte Beisetzung wurde die Grablage ein Stück weiter nach rechts verlegt (vom Weg aus gesehen) - nach Angaben der Klägerin um ca. einen Meter, nach Angaben der Beklagten um etwa 60 Zentimeter -. Nach früheren Einlassungen der Beklagten sei dies allein zur Sicherung einer Zugangsmöglichkeit zu den vom Weg aus gesehen zwei hinteren Grabstellen (156 b) geschehen. Am 22. Juli 2003 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten darüber, dass ihr verstorbener Mann „außerhalb" der Grabstätte beigesetzt worden sei. In dem hierüber gefertigten Vermerk vom selben Tag heißt es weiter, der hintere Teil der ehemals vierstelligen, 1991 geteilten, Wahlgrabstelle habe mangels Zuwegung nicht wieder vergeben werden können. Im Zuge des Grabaushubs für den Verstorbenen habe der als Unternehmer für die Beklagte arbeitende Friedhofsgärtner U. G1. die Friedhofsverwaltung darüber unterrichtet, dass die Grablage deshalb etwas weiter nach rechts verlegt werde. Es sei versäumt worden, die Klägerin darüber zu informieren. Für dieses Versäumnis habe sich die Friedhofsverwaltung bei der Klägerin entschuldigt. In einem weiteren Vermerk vom 29. Juli 2003 heißt es, es sei vom „Familienrat" zunächst angedacht worden, evtl. eine Umbettung vorzunehmen, da nach Ansicht der Klägerin die Grablage zu weit nach rechts (60 bis 70 Zentimeter) - erforderlich seien 30 Zentimeter gewesen - verlegt worden sei. In einem am 30. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenen Beschwerdeschreiben führte die Klägerin aus, dass sie nach Aufgabe der oberen Grabstellen im Jahre 1991 zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden sei, dass die vorderen Grabstätten weiter nach rechts verlegt werden müssten, um den Zugang zu den hinteren zu ermöglichen. Ein solches Erfordernis sei auch nicht gegeben, da rechts und links des Wahlgrabes Nummer 156 a Legeplatten den Zugang zu den hinteren Grabstätten ermöglichten. Anhand alter und neuer Ablichtungen der Grabstätten sowie einer Besichtigung der Gesamtanlage könne sie sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ihr Mann aus reinem Gewinnstreben so weit außerhalb der Wahlgrabstätte Nummer 156 a beigesetzt worden sei, um auf der linken Seite wieder ein Doppelgrab verkaufen zu können. Sie sei entsetzt gewesen, als sie anlässlich der Beisetzung habe feststellen müssen, dass ihr geliebter Mann, der alle Bestattungsfragen Jahre voraus festgelegt, und jahrelang eben dieses Wahlgrab liebevoll gepflegt und wieder erworben habe, entgegen seinem Wunsch darauf nicht seine letzte Ruhestätte gefunden habe. Es gehe nicht lediglich um die Zerstörung der bisherigen Bepflanzung, sondern bei jedem Grabbesuch um eine Gewissensfrage. Mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2003 beantragte die Klägerin die Umbettung ihres verstorbenen Ehemannes, da dieser nicht in der erworbenen Wahlgrabstätte 156 a beigesetzt worden sei. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2003 unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Notwendigkeit der Verschiebung der Anlage ab. Der Vorwurf des Gewinnstrebens werde zurückgewiesen, die gewonnene Zuwegung zur Hinterliegergrabstätte bedeute bei der in naher Zukunft zu erwartenden Wiederbelegung die Gewährleistung eines gepflegten Gesamteindrucks auch der Wahlgrabstätte Nummer 156 a. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2003 Einwendungen. In einem nachfolgenden Telefonat führte der Pfarrer C1. der Beklagten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin näher aus, dass die Beklagte einer Umbettung nicht zustimmen könne; auf einem Friedhof könnten keine „Katasterpläne" eingehalten werden, es seien veränderte Grabstättengrößen zu berücksichtigen. Am 30. Oktober 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Umbettung erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ihr verstorbener Ehemann sei unstreitig in einer um 0,6 Meter verschobenen Wahlgrabstätte beerdigt worden. Ihr sei mithin nicht das Nutzungsrecht an dem erworbenen zweistelligen Wahlgrab Nummer 156 a gewährt, sondern der Verstorbene sei außerhalb und damit in einer anderen Grabstätte beerdigt worden. Die Beklagte habe damit eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Der Umstand, dass die Beklagte die verlegte Wahlgrabstätte weiterhin als Wahlgrabstätte Nummer 156 a bezeichne, sei rechtlich unbeachtlich. Der Beklagten sei es auch unter Berücksichtigung ihres Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gestattet, den Gegenstand des Nutzungsrechts einseitig abzuändern. Sie hätte vorher ihre, der Klägerin, Zustimmung zum Abschluss eines neuen Vertrages einholen müssen. Eine solche Zustimmung habe es aber nicht, auch nicht konkludent, gegeben und wäre bei entsprechender Information auch tatsächlich nicht erfolgt. Ihr Anspruch auf Umbettung stütze sich überdies auf die Verletzung des Bestattungsrechts als Ausdruck ihres durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Das Bestattungsrecht umfasse das Recht und die Pflicht, Art und Umfang der Bestattung unter Achtung des Willens des Verstorbenen zu bestimmen, sowie die Grabstätte zu besuchen und zu pflegen. Es entfalte aus Gründen der Totenfürsorge Nachwirkungen über den Tod hinaus. Hier sei von besonderer Bedeutung, dass ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlangt worden sei. Der Verstorbene habe diese nicht von der Beklagten zugewiesen bekommen, sondern die Möglichkeit gehabt, Ort und Lage der Grabstätte selbst zu bestimmen. Der Verstorbene habe sich für die Wahlgrabstätte in ihrer ursprünglichen Lage entschieden. Die spätere Beerdigung darin hätte somit dessen letztem Willen entsprochen. Der Verstorbene und sie, die Klägerin, hätten angesichts des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts an dieser ausgesuchten Wahlgrabstätte 156 a darauf vertrauen dürfen, dass die Beerdigung auch in diesem Wahlgrab erfolge. Nicht zuletzt sei diese Wahlgrabstätte dementsprechend auch regelmäßig gepflegt worden. Die behaupteten Zuwegungs-probleme zu den hinteren Grabstellen seien von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ihr bzw. dem Verstorbenen gegenüber während der über zehnjährigen Nutzungsdauer geäußert worden, insbesondere seien bei der Verlängerung des Nutzungsrechts im Jahr 2001 keinerlei Vorbehalte gegen die Lage der Wahlgrabstätte Nummer 156 a geltend gemacht worden. Erst bei der Beerdigung habe sie, die Klägerin, ebenso wie alle anderen Trauergäste die eigenmächtige Veränderung durch die Beklagte wahrgenommen. Wenn es in der mehr als zehnjährigen Nutzungsdauer zuvor kein Erfordernis gegeben habe, einen Zugang zu den hinteren Erdbestattungsstellen herzustellen, habe dafür auch im Juli 2003 kein Erfordernis bestanden. Auch § 9 Abs. 2 der Friedhofsverordnung (FO) stütze die Vorgehensweise der Beklagten nicht. Danach bestehe lediglich kein Anspruch auf die Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FO, wonach in der schriftlichen Vergabe u. a. genau die Lage der Wahlgrabstätte festgelegt werde, ergebe sich vielmehr, dass die Beklagte zwar vor der Vergabe im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie die jeweilige Art und Weise der Belegung des Friedhofs bestimmen könne, nach der Vergabe aber keine einseitigen Änderungen an der Lage der Wahlgrabstätte mehr vornehmen könne. Geändert werden könne allenfalls die Umgebung der jeweils lagegenau vergebenen Wahlgrabstätten (§ 9 Abs. 2 2. Halbsatz FO). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn G. F. , in das ursprüngliche nicht verlegte Wahlgrab 156 a auf dem Friedhof N.----------straße der Beklagten in C. umzubetten und die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Kosten der Umbettung zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im wesentlichen aus: Sie sei bereit gewesen, der Bitte der Klägerin, die ursprünglich vierstellige Wahlgrabstätte auf die zwei vorderen Stellen zu reduzieren, zu entsprechen. Damit sei aber das Problem der Sicherstellung einer ausreichenden Zugänglichkeit der zwei hinteren Erdbestattungsstellen verbunden gewesen. Um einen solchen Zugang herstellen zu können, sei die Verschiebung der beiden vorderen Erdbestattungsstellen um etwa einen halben Meter notwendig gewesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Umbettung stehe insbesondere entgegen, dass nicht Vertrags-, sondern Anstaltsrecht anzuwenden sei. Die getroffenen Maßnahmen seien unter Berücksichtigung aller Umstände weder rechts- noch ermessenswidrig gewesen und korrespondierten mit § 9 Abs. 2 FO. Eine Umbettung wäre unter Berücksichtigung der Totenruhe in keiner Weise gerechtfertigt. Ein von der Klägerin anhängig gemachtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren zur Verhinderung der Vornahme von Bestattungen links neben dem in Rede stehenden Wahlgrab 156 a haben die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zugesichert hat, dort bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Bestattungen vorzunehmen (VG Gelsenkirchen 14 L 2771/03). Ferner hat die Klägerin am 14. Mai 2004 Untätigkeitsklage gegen den von der Beklagten erlassenen Gebührenbescheid vom 16. Juli 2003 über Bestattungs- und Verlängerungsgebühren aus Anlass der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG Gelsenkirchen 13 K 2656/04), und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (VG Gelsenkirchen 13 L 1143/04). In diesem Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstmals anlässlich eines Erörterungstermins am 22. Juni 2004 und sodann nachfolgend schriftsätzlich vorgetragen: Das Nutzungsrecht der Familie der Klägerin sei nie tangiert worden. So wie die Wahlgrabstätte jetzt angelegt sei, entspreche sie aufgrund der Markierungen immer schon dem, was für die alte Grabstätte hätte Anwendung finden müssen. Aus Gründen, die nicht erklärbar seien, sei die alte Grabstätte über die eigentlichen Grenzen hinaus genutzt worden. Das ergebe sich aus den beigefügten Darstellungen der Grabveränderungen, worin u. a. der heute noch vorhandene Grenzstein die vom Weg aus gesehen rechts gelegene Grenze wiedergebe, wie sie vor der Teilung der Grabstätte vorhanden gewesen sei. Sie, die Beklagte, sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Fläche zum Wahlgrab der Familie F. gehöre. Eine Vermessung der Gräber habe jedoch ergeben, dass dies ein Trugschluss gewesen sei. Die Familie F. habe die „alte" Fläche offensichtlich mitgepflegt und somit die Illusion einer Wahlgrabstätte in der von der Klägerin behaupteten Größe erzeugt. Über diesen Sachverhalt sei die Beklagte von dem Friedhofsgärtner G1. informiert worden. Dieser habe zuvor anlässlich der Bestattung mitgeteilt, dass die Wahlgrabstätte der Familie F. (Nummer 156 a) nicht mehr der geltenden Friedhofsordnung entspräche und darum nach rechts um ca. 60 Zentimeter erweitert werde. Diese Äußerung sei dahin missverstanden worden, dass die Wahlgrabstätte verschoben worden sei. Tatsächlicher Hintergrund der Erweiterung der Wahlgrabstätte sei, dass diese früher parallel zum Weg belegt worden sei (zwei Meter breit/fünf Meter lang in Richtung „Hinterliegergrabstelle"), wohingegen nunmehr eine Belegung quer zum Weg erfolgen müsse. Dies bedinge eine Erweiterung der Wahlgrabstätte um ca. 60 Zentimeter nach rechts und habe zur Folge, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht ausschließlich in dem ursprünglichen (nicht erweiterten) Teil der Wahlgrabstätte habe bestattet werden können. Die Wahlgrabstätte sei also nutzbar gemacht worden, ohne das (selbstverständlich) für diese Erweiterung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten sei. In einem hierzu vorgelegten Vermerk bzw. einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn G1. heißt es: Die Erweiterung nach rechts sei aufgrund der schon seit September 1980 in der Friedhofsordnung festgeschriebenen, kirchenaufsichtlich und durch den Regierungspräsidenten Arnsberg bestätigten Abmessungen erfolgt. Die frühere Gruft 156 habe ursprünglich fünf parallel zum Weg angelegte Grabstellen enthalten, bei einem Ausmaß von zwei Meter Breite und fünf Meter Tiefe. Bei der von den Nutzungsberechtigten F. veranlassten Teilung der Gruft im Jahre 2001 hätten sich die Maße der Gruft 156 a entsprechend der Friedhofsordnung auf 2,60 Meter Breite und 2,50 Meter Tiefe, mit zwei Grabstellen quer (stehend im rechten Winkel) zum Weg geändert. Die Gruftfläche sei anschließend von den Nutzungsberechtigten gestaltet und dabei nach ihrem Ermessen die linke Gruftgrenze hergestellt worden, ohne dass diese im Einklang mit der tatsächlichen Gruftgrenze gestanden habe. Die Kirchengemeinde habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die nach der Friedhofsordnung unzulässige Inanspruchnahme nicht zu korrigieren, ohne die Nutzungsberechtigten hierüber zu informieren. Nach der Teilung 2001 mit der beabsichtigten neuen Inanspruchnahme des Nutzungsrechts an der Gruft 156 a habe das Ehepaar F. keinerlei Interesse daran gezeigt, sich von der Friedhofsverwaltung die neuen Gruftgrenzen anzeigen zu lassen (Blatt 65, 115, 13 L 1143/04). Darauf erwidernd hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei vor der Beerdigung nicht über die Verlegung der Wahlgrabstätte informiert worden; das habe die Beklagte auch mehrfach ausdrücklich eingestanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die verlegte Grabstätte nunmehr so, wie sie verlegt sei, den Grenzen entspreche und die alte Grabstätte über die Grenze hinaus genutzt worden sei. Insbesondere sei keine eigenmächtige Verschiebung der Grenzen durch die Nutzungsberechtigten erfolgt. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte frühere Beisetzungen außerhalb der Wahlgrabstättengrenzen vorgenommen haben sollte. Auf die „wahren" Grenzen komme es letztlich auch nicht an, weil das Nutzungsrecht eine Wahlgrabstätte betreffe und dessen Lage sich optisch ergebe. Deshalb sei auch eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition eingetreten. Mit Beschluss vom 08. Juli 2004 hat das erkennende Gericht dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Bestattungsgebühren und Verlängerungsgebühren mit folgender wesentlicher Begründung stattgegeben: Die Antragstellerin habe die gebührenpflichtigen Leistungen, so wie sie tatsächlich erbracht worden seien, nicht beantragt. Sie habe zwar formal das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte „Nummer 156 a" erhalten, dieses bestimme sich aber nicht lediglich nach der Bezeichnung, sondern danach, wie es sich in der Örtlichkeit darstelle und - wie hier bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts - zuvor in der Örtlichkeit verliehen und nunmehr verlängert worden sei. Denn ein Wahlgrab könne innerhalb der dafür ausgewiesenen Friedhofsfläche beliebig gewählt werden, wenn besondere Wünsche an Größe und Lage der Grabstätte bestünden. Hier dürfte die Lage des Wahlgrabes bereits durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin - spätestens seit der Verlängerung im Jahr 1991 - tatsächlich so gewählt und vom Friedhofsträger zugewiesen und bestimmt worden seien, wie sie sich vor der jetzigen Verschiebung in der Örtlichkeit darstelle. Ob das Nutzungsrecht ursprünglich und ab welchem Zeitpunkt einmal in anderen Grenzen verliehen worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Die von der Antragsgegnerin erstmals eingereichten Pläne und Zeichnungen ließen zudem nicht zur gerichtlichen Überzeugung erkennen, dass das Wahlgrab in den jetzigen Grenzen jemals so verliehen worden sei. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 FO berufen. Diese Vorschrift könne in verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig sein, wenn das Nutzungsrecht nach Ablauf der ersten oder einer weiteren Verleihung verlängert werden solle. Vor Ablauf der Nutzungszeit könne das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab als ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG nicht einseitig vom Friedhofsträger geändert werden. Es spreche damit einiges dafür, dass die Antragstellerin nicht Gebührenschuldnerin der Bestattungsgebühren sei, da der verstorbene G. F. nicht innerhalb der Wahlgrabstätte, so wie von der Antragstellerin beantragt, bestattet worden sei, sondern rechts daneben. (VG Gelsenkirchen 13 L 1143/04). Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung der Nutzfläche innerhalb einer Nutzungslaufzeit sei nicht möglich, verkenne, dass jedem Nutzungsverhältnis die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme innewohne. Um für die freigegebenen zwei hinteren Bestattungsstellen einen Zugang herzustellen, wäre es in jedem Fall nötig gewesen, das Grab zu verschieben. Die hierzu nötige Zustimmung hätte die Klägerin erteilen müssen. Deren Anliegen, das Grab über die vermessungstechnische Grenze hinaus so zu erhalten, „wie es sich in der Öffentlichkeit darstelle", stehe im Widerspruch zu den Interessen der Allgemeinheit und zu § 9 Abs. 2 FO, wonach ein Wahlgrab eben nicht beliebig gewählt werden könne. Andernfalls hätte ein Friedhofsträger zu prüfen, ob „grenzüberschreitende" Pflegemaßnahmen der Nutzer stattfänden. Das würde jeden Friedhofsträger überfordern. Es sei der Klägerin deshalb zumutbar, dass das Grab in den Zustand versetzt werde, der dem vermessungstechnischem Ergebnis entspreche und ihr verstorbener Ehemann nicht ausschließlich in dem ursprünglichen (nicht erweiterten) Teil der Wahlgrabstätte bestattet werde, zumal die geringfügige Änderung der Lage so gut wie kaum für sie selbst und für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sei und im übrigen auch als gewöhnungsfähig einzuschätzen sei. Richtigerweise komme es allein auf die formalen Grenzen der Grabstelle 156 a an. Deshalb könne die zur linken des Grabes erfolgte Eröffnung eines Zugangs zu den zwei freigegebenen hinteren Grabstellen rechtliche Interessen der Klägerin nicht tangieren. Die Grundsätze der Erwirkung seien vorliegend nicht einschlägig. Die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an der rechten Seite des Wahlgrabs 156 a entspreche der gültigen Friedhofsordnung und dem aktuellen Belegungsplan. Mit Beschluss vom 02. März 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen die Beschwerde zurückgewiesen (14 B 1492/04). Die Beklagte habe den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bestimme sich nicht lediglich nach der Bezeichnung, sondern danach, wie es sich in der Örtlichkeit darstelle, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ob von dem Rechtsgrundsatz zur (fehlenden) Änderungsmöglichkeit eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte vorliegend abzuweichen sei, weil dies etwa der Zugang zu der Grabstätte 156 b erfordere, bleibe einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, bei der auch alternative Zugangsmöglichkeiten oder deren Gestaltung in Betracht zu ziehen seien. Dem hält die Beklagte im vorliegenden Verfahren unter Vorlage weiterer Fotos und die vorgenommenen Veränderungen der Grabflächen ausweisenden Skizzen der Örtlichkeit, die verbal nur schwer darstellbar seien, entgegen, sie habe von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass das Nutzungsrecht auch an einer Wahlgrabstelle vom Belegungsplan und nicht vom Eindruck in der Örtlichkeit bestimmt werde. Im übrigen seien die Ausführungen des OVG NRW zum Teil nicht recht nachvollziehbar. Klarzustellen sei, dass die hintere (von der Familie F. zurückgegebenen) Teilfläche stets nur über die linke Seite zugänglich gewesen sei und die nach der Teilung verbliebene Teilfläche (156a) der alten Grabstelle in ihrer Größe weder reduziert noch in ihrer Lage verändert, allerdings nach rechts um 60 cm verbreitert worden sei, woraus keine Einschränkung des Nutzungsrechts resultieren könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. Juli 2005 nebst Anlagen (Bl. 49 bis 57 d.A.) verwiesen. Die Klägerin reklamiert demgegenüber widersprüchliches Vortragsverhalten der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Verfahren 14 L 2771/03, 13 K 2656/04, 13 L 1143/04 und der dazu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere steht der Klägerin als naher Angehöriger des Verstorbenen das Recht zur Wahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden Totensorgerechts zu. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1991 - 19 A 2662/ 88 -. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Umbettung nicht beanspruchen. Mangels speziell einschlägiger Regelungen in der Friedhofsordnung (FO) der Beklagten und im Bestattungsgesetz NRW kommt als Anspruchsgrundlage ein öffentlich-rechtlicher Folgebeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung begrenzt und ungeachtet einzelner Rechtsprobleme dem Grunde nach seit langem anerkannt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NWVBL 1999, 189. Eine rechtswidrige Amtshandlung der Beklagten wäre anzunehmen, wenn diese durch die Art der Bestattung des Verstorbenen rechtswidrig in ein bestehendes Grabnutzungsrecht an der Wahlgrabstelle 156a auf dem Friedhof N.----------straße in C. eingegriffen hätte. Nach herrschender Meinung stellt ein solches Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, dass zumindest in seinem Kernbereich unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt, so dass dessen Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Artikel 14 GG widerspricht. Dieser Kernbereich besteht in der Befugnis, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals zu nutzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - a.a.O. Unproblematisch ist, dass die Klägerin als Ehefrau und Erbin des Verstorbenen Rechte aus dem ursprünglich diesem eingeräumten Nutzungsrecht an der Grabstelle herleiten kann, weil es auf sie übergegangen ist (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 FO). Dahingehende Einwände hat die Beklagte nie erhoben. Auf der Grabkarte (blau) wird die Klägerin ausdrücklich als Nutzungsberechtigte geführt. Ob die Beklagte hier gegen die Befugnis des Nutzungsberechtigten verstoßen hat, den verstorbenen Ehemann der Klägerin in der erworbenen Grabstelle 156a beizusetzen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das bedarf vorliegend indessen keiner abschließenden Entscheidung. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat die Beklagte durch die Art und Weise der vorgenommenen Bestattung jedenfalls nicht in einem solchen Maße gegen das dem Berechtigten eingeräumte Nutzungsrecht an dieser Grabstelle verstoßen, dass die Klägerin im Ergebnis eine Umbettung beanspruchen könnte. Insoweit ist folgendes auszuführen: Zufolge der Auffassung der 13. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Außervollzugssetzung der Gebührenforderung für die in Rede stehende Bestattung (VG Gelsenkirchen 13 L 1143/04) wäre eine rechtswidrige Amtshandlung im Ausgangspunkt zu bestätigen, weil der Verstorbene nicht so wie von der Klägerin beantragt in der objektiv erlangten Wahlgrabstelle „wie sie sich in der Örtlichkeit dargestellt hat" beigesetzt worden ist. Dem hält die Beklagte entgegen, die jetzige Grabstelle entspreche auch von den Grenzen her in jeder Hinsicht dem erworbenen Nutzungsrecht. Dieses könne nicht rechtswidrig beeinträchtigt sein, weil die nach der Teilung (1991, nicht 2001) verbliebene Teilfläche der alten Grabstelle in ihrer Größe weder reduziert noch in ihrer Lage verändert, sondern (lediglich) nach rechts um ca. 60 cm erweitert worden sei. Einer solchen Änderung hätte sich, so die Beklagte, die Klägerin bzw. der Verstorbene aus Gründen der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme zur Ermöglichung der Zugänglichkeit zu den beiden hinteren Grabstellen (Nr. 156b) und wegen der zwischenzeitlich (schon seit 1980) geänderten Größen- und Bestattungsvorgaben (Breite einer Doppelwahlgrabstelle: 2,50 Meter bzw. - seit 2004 - 2,60 Meter, vgl. § 9 Abs. 1 FO, keine „Parallelsarglage" mehr) nicht entziehen können. Das OVG NRW hat in seiner Beschwerdeentscheidung in dem vorerwähnten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf bezugnehmend ausdrücklich offen gelassen, ob vorliegend eine „Änderung" des Nutzungsrechts vorgenommen habe werden können (Beschluss vom 02. März 2005 -14 B 1492/04 -). Das bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ohne dass es einer Feststellung der genauen tatsächlichen bzw. rechtlichen Grenzen der Wahlgrabstelle 156a bedürfte. Letztere sind angesichts des wechselnden Vorbringens der Beklagten nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei geklärt. Insoweit legt die Kammer die der Klägerin, gemessen an ihrem Leistungs- bzw. Umbettungsbegehren - rechtlich -, „günstigste" Konstellation einer Erweiterung der ursprünglich erworbenen Grabstelle um 60 cm (nach rechts, vom Weg ausgesehen) zuzüglich einer Verschiebung um weitere 40 cm (nach rechts, zur Eröffnung der Zugänglichkeit der hinteren Grabstelle 156b) zugrunde. Selbst wenn mithin eine Verlagerung (Erweiterung+Verschiebung) der Wahlgrabstelle 156a um insgesamt einen Meter nach rechts unterstellt würde - was die Beklagte bestreitet -, stünde in das der Klägerin der begehrte Umbettungsanspruch nicht zu. Das gilt auch dann, wenn keine Pflicht des Verstorbenen bzw. der Klägerin auf eine entsprechende Anpassung des ursprünglich erlangten Nutzungsrechts bestünde. Allerdings hat die Ansicht der Beklagten einiges für sich, den (unstreitig) im Laufe der Jahre eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen auf dem Friedhof N.----------straße in Bezug auf die Größe der Wahlgräber und die Art und Weise der vorzunehmenden Bestattungen sei durch eine entsprechende Anpassung auch des an der Wahlgrabstätte 156a bestehenden Nutzungsrechts Rechnung zu tragen gewesen. Wirklich zwingende, einer solchen Anpassung entgegenstehende Gründe, wie etwa einzuhaltende Ruhezeiten, sind gegenwärtig nicht erkennbar. Auf sich beruhen kann auch, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, dass jedenfalls dem - freiberuflich tätigen - Friedhofsgärtner G1. seinen tatbestandlich zitierten Einlassungen zufolge jedenfalls schon mehrere Jahre vor der Bestattung des Ehemannes der Klägerin bekannt war, dass die von dem Ehepaar gepflegte Wahlgrabstelle 156a nicht (mehr) den nach der Auffassung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen bzw. rechtlichen Grenzen dieser Grabstelle entsprach, aber weder der Verstorbene noch die Klägerin hierauf jemals ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind. Denn selbst wenn keine Anpassungspflicht des/der Nutzungsberechtigten an der Wahlgrabstätte 156a bestünde, resultierte daraus allenfalls die Rechtswidrigkeit der ohne Einverständnis der Nutzungsberechtigten durchgeführten Erweiterung/Verschiebung der Wahlgrabstelle 156a und die Rechtswidrigkeit der diesen veränderten Grenzen Rechnung tragenden Bestattung des Ehemannes der Klägerin. Selbst bei einer solchen - hier nur unterstellten - Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Bestattung kann die Klägerin die Umbettung nicht verlangen. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nach allgemeiner Meinung nämlich insoweit, als seine Verwirklichung sich als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, etwa weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Wege der Beseitigung der eingetretenen Folgen nach der materiellen Rechtslage ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - zur Konstellation einer rechtswidrigen Bestattung in einer Grabstelle einer anderen Familie. So liegt es hier. Es mag deshalb auf sich beruhen, dass streng genommen ein „früherer Zustand" in dem von der Klägerin beanspruchten Sinne niemals bestanden hat, weil ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt an der nach ihrer Meinung „richtigen Stelle" bestattet worden war. Hier steht dem Umbettungsverlangen jedenfalls der Schutz der Totenruhe des Verstorbenen entgegen, die als unmittelbare Ausprägung der postmortalen Menschenwürde zu schützen ist. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden kann. Insoweit kann ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund dann gegeben sein, wenn das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen oder der berechtigten Angehörigen ausgeübt worden ist, vornehmlich wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden. Vgl. Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3, Seite 51; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 194 ff; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBL 1992, 261 und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - a.a.O., sowie LG Gießen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994, 1126, zitiert nach juris. Ein solcher Umbettungsanspruch ist dann nichts anderes als das Verlangen, die Totenfürsorge angemessener auszuüben als bei der ersten Bestattung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings beruft sich die Klägerin gerade auf den Willen ihres verstorbenen Ehemannes, der alle Formalitäten und Einzelheiten seiner Bestattung im Einzelnen genau vorausgeplant habe - wie sich auch instruktiv aus dem zur gerichtlichen Kenntnis gelangten Bericht der WAZ vom 20. November 2003, Ausgabe C. , Stadtteil-Zeitung Nord, „Der Frieden auf dem Friedhof ist gestört" ergibt -. Indessen kann ein Hinterbliebener und so auch die Klägerin regelmäßig allenfalls den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen geltend machen. Auch vorliegend erscheint es schwer vorstellbar, dass sich ihr Ehemann konkret dahingehend geäußert haben könnte, keinesfalls 60 cm bzw. einen Meter rechts neben der „ausgesuchten" Grabstätte beigesetzt zu werden. Ob es dem Verstorbenen wirklich, wie die Klägerin meint, auf eine „zentimeter-genaue Einhaltung" der Grabstelle angekommen ist, ist durchaus ungewiss und nicht belegt. Auch ist kaum vorstellbar und nicht vorgetragen, dass sich der Verstorbene etwa Gedanken über die Ausrichtung des Sarges (parallel oder quer zum Weg) gemacht habe. Kann mithin bereits ein (mutmaßlich) fester Wille des Verstorbenen nicht zur notwendigen gerichtlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, besteht kein „ganz besonderer Grund", der ausnahmsweise dem Schutz der Totenruhe vorgehen und eine Umbettung rechtfertigen könnte. Aber selbst wenn von einem (mutmaßlich) festen Willen des Verstorbenen ausgegangen würde, genau an der nach Meinung der Klägerin „richtigen" vorher eingegrenzten Stelle auf dem Wahlgrab 156a „zentimeter-genau" beigesetzt zu werden, greift das Umbettungsverlangen unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht durch. Die - nur unterstellt - fehlerhafte Grablage wiegt zumal bei objektiver Betrachtung nicht hinreichend schwer. Die Lage im Friedhof entspricht nahezu - eben bis auf 60 cm plus (unterstellt) 40 cm - derjenigen, von der alle Beteiligten über Jahre hin ausgegangen sind. Das Nutzungsrecht der Klägerin an der Grabstelle 156a bzw. der Wunsch des Verstorbenen, in dieser beigesetzt zu werden, wäre auch nicht etwa gänzlich, sondern allenfalls teilweise nicht verwirklicht worden. Denn wie sich insbesondere aus der Skizze Beiakte Heft 1 VG Gelsenkirchen 13 K 2656/04 ergibt, entspricht die derzeitige Sarglage zum mindesten zum Teil den Grenzen der „alten" Wahlgrabstelle 156a. Damit, und das ist für die vorstehende Entscheidung wesentlich, verwirklicht sich die Totenruhe des Verstorbenen selbst in der derzeitigen Form wie von ihm gewünscht auch noch innerhalb der Familiengrabstelle (156a) und nicht wesentlich andersartig. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ihr Mann habe unbedingt in der Familiengruft, wo seine Eltern bestattet worden seien, beigesetzt werden wollen, er sei nur aus diesem Grund wieder in die Kirche eingetreten und habe das Nutzungsrecht an eben dieser Wahlgrabstätte verlängert, dieser gewichtige Wunsch aber nicht erfüllt worden sei, so dass der Verstorbene derzeit „keine Ruhe" finde, hat sie nachfolgend selbst eingeräumt, ihr Ehemann ruhe auch in der jetzigen Bestattungsform (so wörtlich) „bei" seinen Eltern - ein Umstand, der bei Betrachtung der Wahlgrabstelle, wie sie sich anhand der zahlreichen zur Akte gelangten Fotografien der Wahlgrabstellen 156a/156 b in einer für das Gericht zweifelsfreien Weise ergibt, auch objektiv Bestätigung findet -, mag sie im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung diese Formulierung auch sinngemäß als so nicht gemeint bezeichnet haben. Auch das berücksichtigend begründet die um 60 cm bzw. maximal um einen Meter nach rechts „verschobene" Grablage auch und gerade unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen keinen wirklich zwingenden, den Eingriff in die Totenruhe rechtfertigenden Grund für eine Umbettung. Ob darüber hinaus als gegen das Umbettungsverlangen sprechender Belang auch durchgreift, dass immerhin gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Verstorbene sich zu Lebzeiten auf die nunmehr vorgenommene Veränderung hätte einlassen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Andere, vornehmlich in der Person der Klägerin selbst wurzelnde Gründe für eine Umbettung sind angesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der relativen Geringfügigkeit der ihrer Meinung nach „falschen" Lage der Grabstelle auf dem Friedhof der Beklagten nicht ersichtlich. Die Klägerin hat als Hinterbliebene keinen objektiven Nachteil durch diese Lage. Zudem dürfte, wenn auch die nebenliegenden Grabstellen zukünftig belegt und die zugehörige Bepflanzung umfassend angewachsen sein werden, bei allem Schmerz, der mit der vorstehenden Streitigkeit für die Klägerin verbunden ist, ein Gewöhnungseffekt eintreten können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.