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Urteil

4 K 2418/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1017.4K2418.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis der Fachprüfung Sozialpsychologie zu bescheiden und hierbei die Klausur vom 1. August 2005 als zulässige Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger studiert an der S. -V. C. Wirtschaftwissenschaften. Als Wahlpflichtfach hat er Sozialpsychologie gewählt. In diesem Fach hat er als Teil der Diplomprüfung eine Klausur abzulegen, deren Ergebnis nach seinem Vorbringen zu 15 % in die Endnote für die Diplomprüfung eingeht. Die Klausur wird jeweils einmal im Semester angeboten. Am 19. August 2004 - in seinem 8. Fachsemester - nahm er an der Klausur Sozialpsychologie im sog. Freiversuch teil. Er bestand die Klausur mit der Note „ausreichend (4)". Der Kläger meldete sich zum nächsten Klausurtermin im Wintersemester 2004/05 - dem 25. Februar 2005 - erneut zur Klausur an, um eine Notenverbesserung zu erreichen. Er trat wegen Krankheit von der Prüfung zurück. Über seine Krankheit legte er eine Bescheinigung der Dr. med. T. aus X. vom 25. Februar 2005 vor, wonach er - der Kläger - am 25. Februar 2005 arbeitsunfähig sei. Eine Auflistung des Beklagten über abgelegte Prüfungsleistungen des Klägers vom 18. Juli 2005 vermerkt zu dem Klausurversuch „Anerkannte Krankheit (Attest)". Der Kläger versuchte im Sommersemester 2005, sich erneut zur Klausur Sozialpsychologie anzumelden. Der Beklagte versagte dem Kläger die Teilnahme an der Klausur mit Bescheid vom 15. Juni 2005, in dem ausgeführt wird, nach den einschlägigen Vorschriften bestehe die Möglichkeit zur Wiederholung einer Klausur aus dem Freiversuch zwecks Notenverbesserung nur im nächsten Prüfungstermin. Diesen habe der Kläger, wenn auch krankheitsbedingt, nicht wahrgenommen. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Bescheid vom 15. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde; der Kläger könne nicht mehr zur Wiederholungsklausur zugelassen werden. 3 Am 28. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Auf entsprechenden Antrag hat das Gericht dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Kläger vorbehaltlich des Ergebnisses des Klageverfahren die Teilnahme an der Klausur Sozialpsychologie zu ermöglichen und die Klausurbearbeitung vorläufig zu bewerten. 4 Der Kläger ist der Ansicht, ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass er den erstmöglichen Termin zur Wiederholung der Klausur aus Krankheitsgründen nicht habe wahrnehmen können. 5 Der Kläger beantragt nunmehr, 6 den Beklagten zu verpflichten, ihn über das Ergebnis der Fachprüfung Sozialpsychologie zu bescheiden und hierbei die Klausur vom 1. August 2005 als zulässige Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung zu berücksichtigen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Vorschriften über die Wiederholung einer Klausur zur Notenverbesserung nach Freiversuch seien nach der einschlägigen Diplomprüfungsordnung eindeutig; die Wiederholung sei nur im nächsten Prüfungstermin möglich. Das Ausfallrisiko - etwa wegen Krankheit - trage der Prüfling. Er beruft sich hierzu auch auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 - 9 S 2623/92 - in einer seiner Ansicht nach vergleichbaren Sache. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akte 4 L 986/05 Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass das Ergebnis der Fachprüfung Sozialpsychologie unter Berücksichtigung der am 1. August 2005 geschriebenen Klausur festgestellt wird. Rechtliche Grundlage hierfür sind § 8 Abs. 2 Satz 3, § 24 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der S. -V. C. vom 14. Juni 2002 (DPO) in Verbindung mit § 93 Abs. 6 des Hochschulgesetzes (HG). 13 § 24 DPO und § 93 Abs. 6 HG sehen - im Grundsatz übereinstimmend - nach Ablegung eines sog. Freiversuchs in Prüfungen des Hauptstudiums die Möglichkeit vor, diese Prüfung zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Dabei ist der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin zu stellen (§ 93 Abs. 6 Satz 2 HG). Soweit der Beklagte dem Kläger § 24 Satz 5 DPO entgegenhalten will, wonach der Prüfling die Prüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen muss, verstößt die Vorschrift gegen § 93 Abs. 6 HG und ist daher nichtig. Nach dem Wortverständnis bedeutet die Regelung in § 24 Satz 5 DPO, so wie sie der Beklagte auch versteht und praktiziert, dass die Prüfung im nächsten Prüfungstermin auch tatsächlich abgelegt werden muss. Diese Regelung schränkt die Wiederholungsmöglichkeiten über die gesetzlichen Vorgaben in § 93 Abs. 6 HG hinausgehend zusätzlich ein und ist deshalb mit der höherrangigen Gesetzesregelung nicht vereinbar. 14 Ziel der zeitlichen Beschränkung für die Wiederholungsprüfung ist es, Prüflinge, die einen Freiversuch abgelegt haben, auch weiterhin zu einem zügigen Studium anzuhalten. § 93 Abs. 6 HG sichert dieses Ziel, indem es dem Prüfling nur auferlegt, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Denn darauf, wie das Prüfungsverfahren weiter abläuft und wann die Prüfung tatsächlich abgehalten wird, hat der Prüfling regelmäßig keinen entscheidenden Einfluss. Zwar mag es im Regelfall so sein, dass auf eine Meldung zum nächsten Prüfungstermin auch eine Prüfung zum nächsten Prüfungstermin folgen wird; dass den Prüfling jedoch das objektive Ausfallrisiko treffen soll, kann § 93 Abs. 6 HG nicht entnommen werden. 15 Dieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 93 Abs. 1 HG bestätigt. Die Vorschrift regelt die - von der Problematik her gleichgelagerte - Frage, bis wann der sog. Freiversuch „abgelegt" werden kann. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung zum Freiversuch - § 90a UG - lautete dahingehend, dass ein Prüfling den Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt haben musste, damit er als Freiversuch galt (vgl. so auch den Gesetzestext in der Entwurfsfassung - LTDrs. 11/3199 sowie LTDrs. 5533 Anlage S. 51). Diese gesetzliche Regelung erwies sich als unpraktikabel, weil die Gefahr bestand, dass Prüflinge, die sich rechtzeitig zur Prüfung gemeldet hatten, die Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig abschließen konnten. Die nunmehr geltende Fassung in § 93 Abs. 1 HG stellt - entsprechend § 93 Abs. 6 - nur darauf ab, dass sich der Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zum Freiversuch anmeldet. Daraus kann geschlossen werden, dass sowohl § 93 Abs. 1 als auch § 93 Abs. 6 HG die Möglichkeit eines Freiversuchs bzw. Verbesserungsversuchs nicht davon abhängig machen wollen, dass der Prüfling die Prüfung in der dort bestimmten Frist tatsächlich ablegt, sondern dass der Prüfling dafür gesorgt hat, dass das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet worden ist. Dessen Ablauf richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln. 16 Die entsprechende Nichtigkeit des § 24 Satz 5 DPO hat nicht etwa die Folge, dass dem Beklagten für die Durchführung von Verbesserungsprüfungen eine rechtliche Grundlage fehlt. Denn der Beklagte kann die anstehenden Prüfungsverfahren unmittelbar an Hand § 93 Abs. 6 HG durchführen. 17 Von dieser Grundlage ausgehend gilt für die Verbesserungsprüfung des Klägers folgendes: Der Kläger hat sich rechtzeitig zur Verbesserungsprüfung gemeldet. Er ist von dem Prüfungstermin am 25. Februar 2005 zurückgetreten, wobei der Beklagte die Rücktrittsgründe anerkannt hat; diese Entscheidung mag fragwürdig sein (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss im zugehörigen Eilverfahren), der Beklagte kann sich aus Vertrauensschutzgründen aber nicht mehr von ihr lossagen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 DPO hat der Rücktritt von der Prüfung aus anerkannten Gründen die Folge, dass die Prüfung im nächsten Termin fortzusetzen ist; denn der Rücktritt beendet nicht das begonnene Prüfungsverfahren, der Prüfling benötigt keine erneute Zulassung zur Prüfung. Der Kläger befindet sich mithin vielmehr auf Grund der zur nächstmöglichen Prüfung beantragten Zulassung im noch laufenden Prüfungsverfahren; eine erneute Anmeldung gemäß § 17 Abs. 8 DPO ist für den Kläger nicht erforderlich, die rechtzeitige Anmeldung im Sinne des § 93 Abs. 6 HG liegt in der Form der ursprünglichen Anmeldung zur Klausur vom 25. Februar 2005 vor. 18 Für die in Nordrhein-Westfalen (NRW) für Hochschulprüfungen geltende Rechtslage kann auch nicht der Argumentation in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (VGH BW) vom 22. Dezember 1992 - 9 S 2623/92 -, VwBlBW 1993, 263 sowie juris - gefolgt werden. Der VGH BW hatte in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Frist „übernächster Prüfungstermin" in der dortigen JAPrO als materielle Ausschlussfrist gewertet. Zwar entspricht die Rechtsgrundlage, die der VGHG BW seiner Entscheidung zugrundelegt, der Regelung in § 24 Satz 5 DPO. Sie entspricht aber schon vom Wortlaut her nicht der gesetzlichen Grundlage in § 93 Abs. 6 HG, die hier maßgeblich ist. 19 Ein anderes Ergebnis der Rechtstreits wäre indessen möglich, wenn die sonst im Prüfungsverfahren aus dem Recht auf Chancengleichheit - vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - herzuleitenden Grundsätze über die Folgen nicht zu vertretender leistungsbeeinträchtigender Umstände (wie etwa Krankheit) bei Freiversuchen und Verbesserungsversuchen keine oder nur eingeschränkte Geltung hätten. Hierauf abzustellen kann deshalb überlegt werden, weil die gesetzlichen Regelungen über Freiversuche und Verbesserungsmöglichkeiten Prüflingen gegenüber den regulären Prüfungsversuchen nur zusätzliche Vergünstigungen einräumen. Dies könnte wiederum zu der Überlegung führen, Prüflingen jedenfalls die Berufung auf solche prüfungsverzögernde Umstände zu versagen, die ihrer Sphäre zuzurechnen sind. Dem steht entgegen, dass die gesetzliche Regelung in § 93 HG keinen Anhaltspunkt für derartige Differenzierungen bietet. § 93 Abs. 2 HG, der die Folgen längerer Krankheiten anspricht, lässt keine Schlüsse dafür zu, dass (Freiversuche und) Verbesserungsprüfungen, die sich wegen Krankheit des Prüflings verzögern, nicht mehr zulässig sein sollten. Im übrigen zeigt der Fall des Klägers, dass die Abgrenzung, welcher Sphäre ein prüfungsverzögernder Umstand zugerechnet werden kann, zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Auch im hier zu entscheidenden Fall lag es nicht allein an der Krankheit, dass der Kläger den Klausurtermin Februar 2005 nicht einhalten konnte, sondern auch an der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, das nur einen Klausurtermin pro Semester vorsieht. Eine andere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens - man kann etwa an die Möglichkeit sog. Nachschreibeklausuren für kurzfristig Erkrankte denken, die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt sind - würde sich das vom Beklagten gewünschte Ziel einer zügigen Durchführung von Verbesserungsprüfungen ebenso erreichen lassen, ungeachtet der auch guten anderen Gründe des Beklagten, diese Ausgestaltung nicht zu wählen. 20 Die Ausgestaltung der Fristvoraussetzungen für den Verbesserungsversuch nach § 93 Abs. 6 HG nicht so zu werten, dass der Prüfling den Prüfungsanspruch verliert, wenn sich das Prüfungsverfahren durch Krankheit des Prüflings verzögert, führt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zu unerträglichen Konsequenzen. Soweit der Beklagte befürchtet, Prüflinge könnten mit Hilfe der in § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO vorgesehenen Möglichkeit des Rücktritts ohne Angabe von Gründen das Prüfungsverfahren über unabsehbare Zeit verzögern, so trifft das nicht zu, denn der Rücktritt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO hat nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die Folge des § 8 Abs. 2 Satz 2 DPO - Fortsetzung des Prüfungsverfahrens - , sondern führt dazu, dass sich der Prüfling gemäß § 17 Abs. 8 DPO erneut - und damit ggf. verspätet gemäß § 93 Abs. 6 HG - zur Klausur anmelden muß. Fälle chronischer Krankheit regeln mit Blick auf den Verbesserungsversuch weder das HG noch die DPO. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf sie die entsprechenden Vorschriften zum Freiversuch angewandt werden könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.