Urteil
12 K 1729/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0928.12K1729.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde zum 1. März 1998 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Dort wechselte er am 1. Dezember 1998 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 4 Jahren bis zum 28. Februar 2002. In seiner letzten Verwendung war er im Statusamt eines Stabsunteroffiziers als Gruppenführer in der Allgemeinen Grundausbildung in der o./Fernmeldebataillon ooo (o./FmBtl ooo) der H. -I. - Kaserne in F. eingesetzt. Am 30. November 2000 verhängte der Kompaniechef der o./FmBtl ooo gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme einen Verweis wegen mehrerer unangemessener Äußerungen gegenüber untergeordneten oder dienstgradgleichen Soldaten, die er zwischen September und November 2000 getätigt hatte. Am 17. Juli 2001 veranlasste der Kläger ausweislich seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung die Rekruten seiner Gruppe, länger dienende Soldaten auf Zeit und freiwillig zusätzlichen Wehrdienst leistende Wehrpflichtige, sich außerhalb der befohlenen Dienstzeit gegen 17.00 Uhr vor dem Fernsehraum der Kaserne zu versammeln. Dort führte Herr B. H1. , Vertreter der Hamburg-Mannheimer- Internationale-Versicherungsgesellschaft, Einzel- und Kleingruppengespräche zu Beratung und Verkauf von Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen durch. In diesem Zusammenhang wies der Kläger die Soldaten darauf hin, dass viele Soldaten, er eingeschlossen, bereits derartige Verträge bei Herrn H1. abgeschlossen hätten. Die Soldaten betraten einzeln oder zu zweit den Fernsehraum, während sich der Kläger im Gebäude aufhielt. In mindestens einem Fall erfolgte der (zumindest vorläufige) Abschluss einer Versicherung. Nachdem Fähnrich A. am 11. August 2001 und Fahnenjunker B1. am 12. August 2001 die Vorfälle gemeldet hatten, nahm der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, Kompaniechef Hauptmann S. , die Ermittlungen auf und vernahm dazu Funker L. am 14. August 2001, Stabsunteroffizier N. am 16. August 2001, Funker M. am 20. August 2001 und Unteroffizier Q. am 17. September 2001 als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 43, 44, 46, 47 BA Heft 2) und Meldungen (Bl. 41, 42 BA Heft 2) verwiesen. In seinen Anhörungen am 20. August 2001 und am 11. Oktober 2001 gab der Kläger an, dass er den Soldaten zu keinem Zeitpunkt befohlen habe, an den Beratungsgesprächen teilzunehmen. Er habe allerdings in Gegenwart der wartenden Soldaten erklärt, dass er sich in der Branche auskenne und Herrn H1. für einen sehr korrekten Menschen" halte, der sich um seine Kunden kümmere. Nach Anhörung der Vertrauensperson wurde der Kläger am 9. Januar 2002 durch die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom gleichen Tag fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe mehrere soldatenrechtswidrige Pflichtverstöße begangen, indem er Soldaten seiner Einheit zu den Beratungsgesprächen mit dem Versicherungsvertreter in der dienstlichen Unterkunft habe antreten lassen. Auch unter Berücksichtigung des Verweises vom 30. November 2000 wiege das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass es seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr rechtfertige. In seiner hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, dass er weder den Befehl zum Antreten erteilt noch Dienstaufsicht geführt habe, er sei lediglich nicht gegen die Veranstaltung eingeschritten. Dazu habe er auch keine Veranlassung gesehen. Herr H1. , mit dem er selbst weder befreundet noch geschäftlich verbunden sei, sei schon häufiger in der Kaserne gewesen. Er sei immer dann erschienen, wenn der Einheit neue Wehrpflichtige zugeteilt worden seien, und er habe die Veranstaltungen jeweils in Absprache und mit Billigung der Einheitsführer durchgeführt. Deshalb habe er auch dieses Mal von einer Zustimmung der Vorgesetzten ausgehen können. Durch Beschwerdebescheid vom 15. März 2002 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Zur Begründung gab es unter Einbeziehung der Gründe der Entlassungsverfügung an, dass das weitere Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigt hätte. Insbesondere das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nehme Schaden, wenn Fälle von Missbrauch der Befehlsgewalt im Zusammenhang mit außerdienstlichen wirtschaftlichen Interessen Dritter bekannt würden. In seine Ermessensentscheidung stellte das Bundesministerium der Verteidigung die den Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 30. November 2000 bildenden Vorkommnisse ein. Darin komme durchgängig ein Hang zur kränkenden bis entwürdigenden Behandlung Untergebener und Gleichgestellter zum Ausdruck, was die Entscheidung um so begründeter erscheinen lasse. Der Kläger hat am 15. April 2002 Klage erhoben. Schriftsätzlich trägt er zur Begründung vor, dass er selbst lediglich die Information weitergegeben habe, wann und wo die Veranstaltung stattfinden werde. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger dazu ergänzend aus, dass er in seinem Fach einen schriftlichen Hinweis (in Befehlsform) vorgefunden habe, wonach Herr H1. eine Versicherungsberatung vornehme. Er habe sich verpflichtet gefühlt, die Rekruten darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem Fernsehraum versammeln sollten. Es habe sich bei der an die Rekruten weitergegebenen Information aber nicht um einen Befehl gehandelt, weil ein Befehl nur in Grundstellung erfolgen könne, was aber nicht geschehen sei. Wenn die Rekruten in ihren nach dem Vorfall getätigten Aussagen gleichwohl Gegenteiliges behaupteten, so liege dies daran, dass sie unter starkem Druck gestanden hätten. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 9. Januar 2002 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. März 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, soweit der Kläger zu seiner Entlastung bestreite, die Soldaten zu der Veranstaltung befohlen zu haben, sei dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Vortrag sei nicht nur in sich widersprüchlich, sondern vor allem angesichts der Anhörungen der beteiligten Rekruten, aus denen sich ein andere Sachverhalt ergebe, unglaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 9. Januar 2002 und der Beschwerdebescheid vom 15. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage der fristlosen Entlassung ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Der Kläger wurde gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Die Vertrauensperson wurde entsprechend dem diesbezüglichen Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vor Erlass der Verfügung beteiligt. Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Der Kläger, der sich zum Entlassungszeitpunkt in seinem vierten Dienstjahr befand, hat durch sein Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Dabei geht das Gericht von der nachstehenden Tatsachengrundlage aus, die auf die vom Kläger zu beachtenden Dienstpflichten - Befehle nur zu dienstlichen Zwecken, Fürsorgepflicht, Pflicht zur Kameradschaft, Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten in und außer Dienst - ausstrahlt. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger am 17. Juli 2001 Soldaten seiner Einheit außerhalb der festgesetzten Dienstzeit zu Beratungsgesprächen mit dem Versicherungsvertreter der Hamburg-Mannheimer-Internationale-Versicherungs- gesellschaft in der dienstlichen Unterkunft antreten ließ. Der Kläger billigte, dass der Vertreter Einzel- und Kleingruppengespräche zu Beratung und Verkauf von Versicherungen durchführte. Die Soldaten betraten einzeln oder zu zweit den Fernsehraum der Kaserne, während sich der Kläger mit den wartenden übrigen Soldaten in der Nähe aufhielt. Ferner warb er bei den Rekruten für die Versicherungsprodukte. Im Wesentlichen stützt sich das Gericht dabei auf die Meldungen von Fähnrich A. vom 11. August 2001 und von Fahnenjunker B1. vom 12. August 2001 sowie auf die Aussagen des Funkers L. vom 14. August 2001, des Stabsunteroffiziers N. vom 16. August 2001 und des Funkers M. vom 20. August 2001. Darin haben die Soldaten im Wesentlichen übereinstimmend erklärt, dass der Kläger sie beziehungsweise andere Soldaten zu dem Fernsehraum befohlen habe, um an der Veranstaltung des Versicherungsvertreters teilzunehmen. Der Kläger habe sich währenddessen in der Nähe aufgehalten und ausdrücklich auf die Vorzüge des Herrn H1. und seiner Versicherungsprodukte hingewiesen. Die überwiegend detailreichen Aussagen stimmen hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens überein, sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Rekruten hätten bei ihren Aussagen unter einem solchen Druck gestanden, dass sie im Sinne von Hauptmann S. ausgesagt hätten, entbehrt es für eine solche Annahme konkreter Anhaltspunkte. Dies gilt um so mehr, als der Sachverhalt auch vom ranggleichen Stabsunteroffizier N. in ebenso belastender Weise geschildert worden ist. Demgegenüber sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die richterliche Überzeugung in Frage zu stellen. Soweit dieser bestreitet, Wehrpflichtige veranlasst zu haben, an der Werbe- und Verkaufsveranstaltung teilzunehmen, sind die Behauptungen aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit insgesamt unglaubhaft. So führte der Kläger in seinen Anhörungen am 20. August 2001 und am 11. Oktober 2001 zunächst aus, dass er den Soldaten zu keinem Zeitpunkt befohlen habe, an den Beratungsgesprächen teilzunehmen. Er bestritt, die Rekruten überhaupt veranlasst zu haben, zum Fernsehraum zu gehen. In der Beschwerdebegründung erklärte er, er sei gegen die Veranstaltung lediglich nicht eingeschritten. In der schriftlichen Klagebegründung gab er an, dass die Rekruten zwar auf seine Veranlassung hin zu der Veranstaltung erschienen seien, er selbst habe aber lediglich die Information weitergegeben, wann und wo diese stattfinden werde. Demgegenüber erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er in dem Zugraum in seinem Fach einen (in Befehlsform abgefassten) schriftlichen Hinweis vorgefunden habe, wonach Herr H1. eine Versicherungsberatung vornehme und die Rekruten zum Erscheinen zu veranlassen seien. Nur deshalb habe er sich verpflichtet gefühlt, die Rekruten darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem Fernsehraum versammeln sollten. Auf gerichtlichen Vorhalt, warum er nicht bereits bei seinen Anhörungen von dem Schriftstück im Zugfach berichtet habe, hat er sich nicht näher erklärt. Geht man von der letzten Schilderung aus, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ein derart tatsächliches zentrales Element während des gesamten Verwaltungsverfahrens unerwähnt gelassen hat, zumal es deutlich zu seiner Entlastung beigetragen hätte. Dass der Kläger den Umstand, er habe selbst auf schriftliche Veranlassung anderer gehandelt, ohne erkennbaren Grund erst am Ende der mündlichen Verhandlung - nach mehrmaligem Wechsel des Vortrags - anführt, spricht vielmehr gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Schließlich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Kläger - obwohl er sich nach eigenen Angaben verpflichtet gefühlt haben will, die Rekruten vor dem Fernsehraum antreten zu lassen - dies nicht in Befehlsform gemacht haben soll, sondern lediglich in Form einer Anregung". Auch das weitere Vorbringen des Klägers vermag die tatsächliche Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern. Zu seiner Entlastung" trägt der Kläger vor, dass die Informationsveranstaltungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Einheitsführer hätten stattfinden können, was sich schon daran zeige, dass Herr H1. ansonsten nicht auf das Kasernengelände gelangen und ungehindert die Gebäude hätte betreten können. Deshalb habe er von einer Zustimmung seiner Vorgesetzten ausgehen können. Dieses Vorbringen hat keinen Einfluss auf die vorstehende Tatsachenwürdigung, da es auf eine tatsächliche Billigung durch seine Vorgesetzten vorliegend nicht ankam. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, wie häufig und unter welchen Umständen der Versicherungsvertreter in der Vergangenheit Beratungsgespräche in der Kaserne angeboten hatte. Denn jedenfalls hat ausschließlich der Kläger dafür Sorge getragen, dass die Soldaten vor dem Fernsehraum erscheinen und dort in ungewöhnlichem Umfang für die Versicherungsprodukte geworben. Anzumerken ist an dieser Stelle gleichwohl, dass eine solche Praxis in einer Kaserne, soweit sie von den höheren Vorgesetzten ansatzweise geduldet worden sein sollte, bedenklich ist. Auf der Grundlage der vorstehenden Tatsacheneinschätzung hat der Kläger mehrere soldatenrechtswidrige Pflichtverstöße begangen, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen: Dadurch, dass der Kläger Soldaten seiner Einheit vor dem Fernsehraum antreten ließ, hat er gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 4 SG verstoßen, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen. Der Kläger hat einen Befehl im Sinne dieser Vorschrift erteilt. Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Anweisung bedeutet forderndes Verlangen. Demgegenüber stellen Bitten, Ratschläge, Belehrungen über gesetzliche Pflichten oder Empfehlungen keine Anweisungen dar. Der Ausdruck Befehl" muss dabei nicht verwendet werden. Ausreichend ist, wenn der Untergebene aus der Anordnung ohne einen Zweifel annehmen kann, in welchem Falle und wie er sich zu verhalten hat. Vgl. Scherer/Alff, Kommentar zum Soldatengesetz, 7. Auflage, § 10 Rn. 40 ff. Nach den Gesamtumständen konnten die Rekruten die Aussage des Klägers, dass sie sich vor dem Fernsehraum der Kaserne versammeln sollten, nur als verbindliche Anweisung und damit als Befehl im Sinne des § 10 Abs. 4 SG werten. Die Ausführungen des Klägers, dass es sich nicht um einen Befehl gehandelt habe, weil ein solcher nur in Grundstellung erteilt werden könne, was aber nicht geschehen sei, sind insoweit unerheblich, da die Rekruten, die sich in der Allgemeinen Grundausbildung befanden, aus der Anordnung ihres Ausbilders und Gruppenführers ohne Zweifel folgern mussten, dass sie dieser auch Folge zu leisten hatten. Wenn es sich - nach der Intention des Klägers - um die bloße Weitergabe einer Information handeln sollte, so konnten die betroffenen Soldaten dies nicht erkennen. Insoweit ist nicht auf die eingenommene Körperhaltung des Klägers oder der Soldaten, sondern auf die Gesamtsituation aus der Sicht der Rekruten abzustellen. Dass diese von einem Befehl ausgingen, erschließt sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Funkers M. und des Stabsunteroffiziers N. , die bei ihrer Vernehmung durch den Kompaniechef ausdrücklich vom Befehl sprachen. Der Befehl, vor dem Fernsehraum anzutreten, diente ferner keinem dienstlichen Zweck, sondern ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsvertreters beziehungsweise der Versicherungsgesellschaft. Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Verhalten gegen die ihm als Vorgesetztem der Rekruten obliegende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Danach ist der Vorgesetzte verpflichtet, von seinen Befehlsbefugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen Gebrauch zu machen, und er hat sich dabei bei allen Handlungen vom Wohlwollen dem Soldaten gegenüber leiten zu lassen. Vgl. Scherer/Alff, a.a.O., § 10 Rn. 21. Diesen Anforderungen ist der Kläger gleichfalls nicht gerecht geworden. Der Kläger hat die Rekruten außerhalb der im Dienstplan der Kompanie festgesetzten Dienstzeit zu einer nichtdienstlichen Veranstaltung befohlen und vor deren Eintreten in den Fernsehraum für die Versicherungsprodukte geworben. Durch seine in der Anhörung am 20. August 2001 eingeräumte Äußerung gegenüber den Soldaten, dass er sich in der Versicherungsbranche auskenne und den persönlichen Einsatz des Herrn H1. seinen Kunden gegenüber schätze, hat er die Rekruten in eine Lage gebracht, in der sie unter dem Gruppendruck und dem Eindruck der Autorität des unmittelbaren Vorgesetzten der Gefahr ausgesetzt waren, vorschnell einen Versicherungsvertrag zu unterschreiben, der gegebenenfalls nicht ihren Interessen entsprach. Des Weiteren hat der Kläger durch dieses Verhalten auch gegen die Pflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 SG verstoßen. Er hat seine Vorgesetztenrolle und die damit einhergehende Autorität dazu benutzt, den ihm unmittelbar unterstellten Soldaten bestimmte Versicherungen besonders zu empfehlen, die sie in dieser Form unter anderen Umständen möglicherweise nicht abgeschlossen hätten, weil sie ihren tatsächlichen Bedürfnissen nicht entsprachen. Das Verhalten des Klägers stellt ferner einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten im und außer Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Zweck der Vorschrift ist, den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sicherzustellen und die Schlagkraft der Bundeswehr zu erhalten. Der Soldat, insbesondere der Vorgesetzte, kann seinen Aufgaben nur dann gerecht werden, wenn er die Achtung der Gleichgestellten und Untergebenen sowie das Vertrauen seiner militärischen Vorgesetzten in seine pflichtgetreue und tadelfreie Dienstführung genießt. Achtung und Vertrauen, die im wesentlichen auf der moralischen Integrität des Soldaten beruhen, können schon dann Schaden nehmen, wenn ein Verhalten Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines Soldaten weckt. Scherer/Alff, a.a.O., § 17 Rn. 17. Das Verhalten des Klägers weckt erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit, weil er - wie zuvor dargelegt - gegen grundlegende Pflichten eines besonnenen Vorgesetzten verstoßen hat. Dadurch hat er sowohl die Achtung der Gleichgestellten und Untergebenen sowie das Vertrauen seiner militärischen Vorgesetzten in seine Dienstführung zumindest in Frage gestellt, wenn nicht sogar verloren. Eine weitere Tätigkeit als Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung war aufgrund dessen nicht mehr tragbar. Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG auch ernstlich gefährden. Zweck dieser Norm ist allein der Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden und die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr, wobei sich die Gefahr als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, Buchholz, 238.4 § 55 SG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW 1984, 938 (939). Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung von vornherein als untragbar erscheint. Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende und mildernde Umstände hinzutreten. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, Buchholz, 238.4 § 55 SG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 - . Das Ansehen der Bundeswehr ist zu definieren als der gute Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Scherer/Alff, a. a. O., § 55 Rn. 22. Gemessen daran ist das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit dann beeinträchtigt, wenn Fälle von Missbrauch der Befehlsgewalt im Zusammenhang mit außerdienstlichen wirtschaftlichen Interessen Dritter bekannt werden. Das Verhalten des Klägers, die sich zwangsläufig mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen ergebende Förderung wirtschaftlicher Interessen des Versicherungsvertreters beziehungsweise der Versicherungsgesellschaft im räumlichen Bereich der Kaserne unter Ausnutzung der militärischen Befehlsgewalt, ist unabhängig von der offenen Frage, ob der Kläger selbst wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen konnte, geeignet, eine beachtliche ansehensschädigende Wirkung nach außen auszulösen. Das Vorbringen der Beklagten, die Entlassung sei zu verfügen, um dem unrichtigen Eindruck entgegenzuwirken, die Bundeswehr nehme solche Vorkommnisse nicht zum Anlass, unverzüglich mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen einzuschreiten, ist daher - auch wenn für den Kläger nur eine Restdienstzeit von wenigen Wochen verblieb - nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Davon ist vorliegend auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit zusätzlich auf die Vorgänge abgestellt hat, die der Disziplinarmaßnahme vom 30. November 2000 zugrunde lagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.