OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4549/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0921.7K4549.00.00
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Durchführung einer Verlosung unter den Dauerspendern ihrer Partei beabsichtigt sei. Als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes finanziere sie ihre Parteiarbeit aus steuerlich abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Bei ihrem Spendenaufkommen spielten die sogenannten Dauerspender, die regelmäßig monatlich einen festen Geldbetrag als Spende zur Verfügung stellten, eine wichtige Rolle. Um diese Form der finanziellen Unterstützung ihrer Partei bekannter zu machen und attraktiver zu gestalten, sei beabsichtigt, unter den Dauerspendern ab dem 1. Januar 2000 eine monatliche Verlosung von Geldgewinnen durchzuführen, wobei allerdings jeder Spender selbst entscheiden könne, ob seine Spende in die Verlosung einbezogen werde oder nicht. Da die Spende als bewusste finanzielle Unterstützung ihrer Partei und nicht in erster Linie wegen der Beteiligung an der Verlosung geleistet werde, sei sie der Auffassung, dass die Verlosung nicht nach der Lotterieverordnung des Landes genehmigungspflichtig sei; rein vorsorglich werde aber die Erteilung einer Genehmigung beantragt. Die Lotterie solle so durchgeführt werden, dass für je 10 DM des monatlichen Spendenbetrages an jeden Dauerspender, der dies wünsche, ein Nummernlos mit einer fünfstelligen Losnummer vergeben werde. Alle ausgegebenen Losnummern würden zentral erfasst, wobei Stichtag für die Beteiligung an der Verlosung der letzte Kalendertag eines jeden Monats sei. Als Gewinn entfielen bei Übereinstimmung der Losnummer mit der letzten Ziffer 5 DM, mit den letzten zwei Ziffern 20 DM, mit den letzten drei Ziffern 100 DM, mit den letzten vier Ziffern 1.000 DM und mit allen fünf Ziffern 2.500 DM. Diesem Schreiben lag bei ein Informationsblatt „Spendenlotterie: Spiel- und Gewinnplan". Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 wies der Beklagte darauf hin, dass das Vorhaben als genehmigungspflichtige Lotterie anzusehen sei. Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Lotterien sei in Nordrhein-Westfalen die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955. Da Lotterierecht in der Bundesrepublik Ländersache sei, wäre, soweit eine Lotterie bundesweit angeboten werden solle, hierfür die Genehmigung jedes einzelnen Landes erforderlich. Nach der Lotterieverordnung dürfe eine Lotterie nur genehmigt werden, wenn u. a. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis bestehe. Entscheidend sei dabei die ordnungspolitische Zielsetzung, die Neigung zum Glücksspiel in öffentlich kontrollierte Bahnen zu lenken. Angesichts des bereits vorhandenen großen Angebots an Gewinnspielen unterschiedlichster Art könne für eine neue Lotterie kein Bedürfnis anerkannt werden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 erklärte die Klägerin, dass die Auffassung des Beklagten mit Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung (Runderlass des Innenministers vom 12.06.1990 - MBl. 1990,890) nicht vereinbar sei. Danach könne ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis „im allgemeinen angenommen werden, wenn durch die Veranstaltung Mittel für Zwecke aufgebracht werden, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt ...". Da ihr Vorhaben der Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Zwecke als politische Partei und damit staatspolitischen Aufgaben diene, die den Parteien nach dem Grundgesetz sowie § 1 des Parteiengesetzes oblägen, sei auch ein öffentliches Bedürfnis anzuerkennen. Im Übrigen handele es sich aber bereits auch nicht um eine genehmigungspflichtige Lotterie, weil es an dem Merkmal der Öffentlichkeit fehle. An der beabsichtigten Verlosung nähmen nämlich nur Personen teil, die durch eine regelmäßige Dauerspende den weiteren Parteiaufbau der MLPD finanziell unterstützten und damit einen abgeschlossenen, durch gemeinsame Interessen verbundenen Personenkreis bildeten. Auch spiele bezeichnenderweise bei den staatlichen Lotteriegesellschaften die erwähnte „ordnungspolitische Zielsetzung" offenbar keine Rolle, so dass es bemerkenswert sei, wie mit zweierlei Maß gemessen werde. Der Beklagte werde deshalb aufgefordert, seinen Standpunkt zu überdenken und das Vorhaben von der Genehmigungspflicht freizustellen oder aber die Genehmigung zu erteilen. In der Folgezeit informierte der Beklagte die übrigen Bundesländer und fragte an, ob seine Rechtsauffassung geteilt werde. Dies wurde von allen Ländern bejaht. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2000 mit, dass das Merkmal der „Öffentlichkeit" zu bejahen sei, da die Zugehörigkeit zum Kreis der Mitglieder oder Förderer einer Partei und die dadurch bedingte Gemeinsamkeit eines verfolgten Zweckes für sich allein keine derart engen persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Personen begründe, dass der betreffende Personenkreis nicht mehr als öffentlich angesehen werden könne. Soweit auf Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift hingewiesen werde, so bedeute dies nicht, dass ein gemeinnütziger Zweck die Zulassung einer Lotterie legitimiere. Die Gemeinnützigkeit sei vielmehr eine wichtige Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit einer Lotterie. Für die Bedürfnisprüfung wesentlich sei die ordnungspolitische Zielsetzung. Im Übrigen würde eine bundesweite Lotterie die Ermächtigung aller übrigen Länder zur Erteilung der Genehmigung für ihren Hoheitsbereich voraussetzen. Da bei einer Ablehnung nicht unerhebliche Gebühren anfielen, sei von einem förmlichen Bescheid abgesehen worden. Demgegenüber bestand die Klägerin jedoch auf einem förmlichen Bescheid und teilte darüber hinaus mit, dass sie von einem jährlichen Spielkapital von ca. 30.000 DM bezogen auf das gesamte Bundesgebiet ausgehe, für Nordrhein- Westfalen von 10.000 DM. Dabei beschränkte sie den Antrag ausdrücklich auf das Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. August 2000 lehnte daraufhin der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass das gemäß § 2 der Lotterieverordnung erforderliche hinreichende öffentliche Bedürfnis für die Lotterie nicht ersichtlich sei. Ein solches hinreichendes öffentliches Bedürfnis trage der Überlegung Rechnung, dass der in der Bevölkerung vorhandene natürliche Spieltrieb staatlicher Kontrolle und Kanalisation bedürfe, um die aus der Spielleidenschaft häufig resultierenden sozialschädlichen Folgen in kalkulierbaren Grenzen zu halten. Ein solches Bedürfnis liege nur dann vor, wenn die bestehenden staatlichen und staatlich genehmigten Lotterien nicht ausreichten, den in der Bevölkerung vorhandenen Spieltrieb zu befriedigen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. In Nordrhein-Westfalen bestünden dauerhafte Lotterie- und Glücksspielangebote wie Lotto, Toto, Glücksspirale, Goldene Eins, Oddset-Wetten, Staatliche Klassenlotterie sowie Prämiensparen der Kreditinstitute. Daneben gebe es regelmäßig zum Teil mehrmonatige Straßenlotterien von Wohlfahrtsverbänden und anderen gemeinnützigen Organisationen, Wetten beim Pferderennen und Tombolen. Gemäß § 2 der Lotterieverordnung stehe die Erteilung der Lotteriegenehmigung im Ermessen der Behörde, wobei diese Vorschrift ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt darstelle; dies sei dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber überragend wichtige Gemeinschaftsgüter - um solche handele es sich bei der Eindämmung der Spielsucht - schützen wolle. Das Ermessen sei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2000 die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) Ende 2003/Anfang 2004 unterzeichnet worden, der zwischen allen 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden ist. Diesem Lotteriestaatsvertrag ist in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GVBl. NRW Seite 315) zugestimmt worden. Mit Bekanntmachung vom 21. Juli 2004 (GVBl. NRW Seite 422) ist veröffentlicht worden, dass er aufgrund der rechtzeitigen Ratifikationen durch alle Länder am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 16. November 2004 (GVBl. NRW Seite 686) sind das Lotteriegesetz vom 3. Mai 1955 und die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955 am 3. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass ihrer Auffassung nach die vor Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrages angemeldete und abgelehnte Lotterie nach der bisherigen Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung beurteilt werden müsse. Im Übrigen widerspreche der Lotteriestaatsvertrag selbst in wesentlichen Bestimmungen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sowie europarechtlichen Vorschriften. Er schreibe im wesentlichen die bestehenden repressiven Regelungen des Lotteriewesens zugunsten fiskalischer Interessen fest und reagiere in keiner Weise auf die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Bedenken und Einwände gegen die bestehenden Regelungen. Insbesondere beinhalte der Lotteriestaatsvertrag weiterhin die vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2001 - 18 K 11762/96) zu Recht gerügte Bedürfnisprüfung, während er eine Ausweitung des Spielangebots staatsnaher Träger ausdrücklich zulasse. Auch seien keine Regelungen enthalten, um die aggressive Werbung staatlicher Unternehmen zumindest zurückzudrängen. Der Lotteriestaatsvertrag gehe insgesamt von einem überholten Menschenbild aus, wenn er in seinem § 1 davon spreche, dass es gelte, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Selbstverständlich müsse die Spielsucht bekämpft werden. Aus dem Urteil des VG Düsseldorf ergäbe sich aber detailliert, dass eine solche Spielsucht von den staatlich betriebenen Casinos, nicht aber von Lotterien mit geringem Spieleinsatz ausginge. Der Lotteriestaatsvertrag verfolge ausschließlich fiskalische Interessen, um dem Bund und den Ländern weiterhin den Löwenanteil des stark wachsenden Glücksspielmarktes zu sichern. Der öffentliche Marktanteil von Lotto und anderen belaufe sich auf knapp 80 % des Gesamtmarktes, während die Klassenlotterien auf ca. 13 % kämen; andere Anbieter wie die Fernsehlotterien spielten nur eine untergeordnete Rolle. Dabei erhielten die Länder rund 4,7 Milliarden Euro; diese Summe würde sich deutlich reduzieren, wenn neue Anbieter zugelassen würden. Die Mittel würden u. a. massiv für die Parteien zur indirekten Parteienfinanzierung herangezogen, insbesondere über die sogenannten parteinahen Stiftungen. Wenn andererseits ihre Spendenlotterie abgelehnt werde, werde umso stärker in ihre Parteienrechte aus Art. 21 GG eingegriffen. Im Übrigen widerspreche der Lotteriestaatsvertrag auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Gambelli, da sich nichts an der massiven Werbung des Staates zu Gunsten seiner Glücksspielmonopole geändert habe. Aber selbst wenn man von der Gültigkeit des Lotteriestaatsvertrages ausginge, müsste die beantragte Spendenlotterie bei verfassungskonformer Auslegung seiner Regelungen genehmigt werden. Denn gerade gemeinnützige Vereine seien so zahlreich, dass auch etwaige Lotterien dieser Vereinigungen grundsätzlich unbegrenzt seien. Andererseits seien beim Bundeswahlleiter nur 90 Parteien verzeichnet, von denen außer ihr bisher keine einzige eine Lotteriegenehmigung beantragt habe. Deshalb basiere die Ablehnung auf haltlosen Vermutungen, um sie zu diskriminieren. Dadurch werde klar, dass der Beklagte sie nicht nur aus ordnungsrechtlichen Gründen oder zur Garantierung des fiskalischen Lotteriemonopols behindere, sondern auch aus völlig sachfremden ideologischen und politischen Erwägungen heraus, obwohl sie als legale politische Partei durch Art. 21 GG geschützt sei. Im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages, wonach nur Veranstalter zugelassen werden dürften, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) erfüllten („Gemeinnützigkeit"), sei es zwar richtig, dass sie als politische Partei nicht unter diese Vorschrift falle. Keinesfalls könne eine solche Regelung aber eine Benachteiligung zu ihren Lasten begründen, weil in der Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages offensichtlich eine nicht gewollte Regelungslücke vorhanden sei. Da auch durch die Bestimmungen des Parteiengesetzes garantiert werde, dass alle ihr zufließenden Geldmittel nur der Zweckbestimmung entsprechend verwendet würden und nicht zu sonstigen privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt werden könnten, sei eine entsprechende Konstellation wie bei gemeinnützigen Organisationen vorhanden. Dies sei offensichtlich bei der Formulierung des Lotteriestaatsvertrages übersehen worden. Letztlich sei anzumerken, dass sie als politische Partei selbstverständlich durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 GG geschützt werde. Darüber hinaus reiche Art. 12 GG weiter als die Gewerbefreiheit, da ihr auch Tätigkeiten unterfielen, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2000 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die Durchführung der beantragten Lotterie im Land Nordrhein- Westfalen zu erlauben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme und deshalb die Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages heranzuziehen seien. Da die Klägerin die zwingend erforderliche Gemeinnützigkeit nicht erfülle, habe sie keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis. Ihre Tätigkeit unterfalle nicht § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da diese keinen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene und auch nicht unmittelbar gemeinnützig sei; vielmehr sollten die Einnahmen aus der Lotterie ihrer Parteienfinanzierung dienen, also einen unmittelbar eigennützigen Zweck erfüllen. Der Lotteriestaatsvertrag weise auch keine offensichtlich nicht gewollte Regelungslücke auf. Es seien keine Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers ersichtlich, Lotterien nicht nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, sondern auch für politische Parteien und politische Zwecke zuzulassen. Die Regelung des Lotteriestaatsvertrages knüpfe insoweit an die bisherigen Lotterieverordnungen der meisten Länder an, wonach der Ertrag einer Lotterie Zwecken zugute kommen müsse, die „allgemeiner Billigung" sicher seien. Auch hiernach habe der Ertrag dazu bestimmt sein müssen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu dienen. Zum einen bedeute diese Vorschrift im Lotteriestaatsvertrag also sachlich keine Neuerung, zum anderen sei dem Gesetzgeber selbstverständlich bekannt und bewusst gewesen, dass politische Parteien und Zwecke nicht unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fielen. Im Übrigen wäre eine eigene Lotterie für die sehr speziellen Ziele der Klägerin ohnehin unzulässig. So könne es zum einen zur Vermeidung einer unüberschaubaren Vielzahl von Lotterien in jedem Bundesland nur eine „Umweltlotterie" geben bzw. eine für sogenannte „soziale Belange". Sonderlotterien für spezielle und allenfalls Splittergruppen interessierende Ziele wie die Lotterie der Klägerin würden zu einer Vielzahl von Splitterlotterien und damit zu einer unübersehbaren und nicht kontrollierbaren Lotterievielfalt führen. Darüber hinaus bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit der Regelungen des Lotteriestaatsvertrages. Zunächst seien Art. 2 und Art. 12 GG vorliegend nicht relevant, weil diese personenbezogenen Grundrechte auf politische Parteien keine Anwendung fänden. Entsprechendes gelte für die europarechtlichen Vorgaben, die ebenfalls nur für Personen oder Unternehmen aus Mitgliedsländern gelten würden. Im Hinblick auf die in § 1 des Lotteriestaatsvertrages ausdrücklich dokumentierte ordnungsrechtliche Zielsetzung sei im Übrigen die Behauptung der Klägerin, der Lotteriestaatsvertrag bezwecke ausschließlich fiskalische Interessen, aus der Luft gegriffen. Darüber hinaus beinhalte der Lotteriestaatsvertrag keine Bedürfnisprüfung, sondern regele lediglich in § 7 Abs. 1 Versagungsgründe, wonach eine Lotterie dann nicht zugelassen werden könne, wenn sie den Spieltrieb in besonderer Weise fördern würde. Dabei sei die Begrenzung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages auf gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke eine solche, die in keiner der gerichtlichen Entscheidungen angezweifelt worden sei. So heiße es im Urteil des VG Düsseldorf ausdrücklich, dass zwar die in § 2 Nr. 1 der Lotterieverordnung verankerte Bedürfnisprüfung verfassungswidrig sei, dass die Vorschriften im Übrigen aber anzuwenden seien, weil die Genehmigungsanforderungen der Nrn. 2 bis 4 dieser Vorschrift (u. a. das Gemeinnützigkeitserfordernis) verfassungsrechtlich unbedenklich seien und gegenüber den nichtigen Bestimmungen eine selbständige Bedeutung hätten. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sei diese Begrenzung in keiner Weise angezweifelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis für die von ihr geplante Lotterie, so dass ihr Antrag durch den hier streitigen Bescheid vom 7. August 2000 im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid verletzt sie daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Vorab ist anzumerken, dass bei der vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist - vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 113 Anm. 217 ff mit weiteren Nachweisen - und deshalb die auf Landesgesetz beruhenden Regelungen des Lotteriestaatsvertrages anzuwenden sind. Für die Durchführung der geplanten Lotterie bedarf die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Lotteriestaatsvertrages einer behördlichen Erlaubnis. Ansonsten würde sie sich gemäß § 287 StGB strafbar machen. Auf der Grundlage des Lotteriestaatsvertrages kann die Klägerin als politische Partei aber keine Erlaubnis erhalten - auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit der hier geplanten Lotterie ein öffentliches Glücksspiel i. S. § 2 des Lotteriestaatsvertrages veranstalten will. Soweit sie dabei wegen des ihrer Ansicht nach eingeschränkten Teilnehmerkreises die Öffentlichkeit der Lotterie problematisieren will, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, das die Zahl der Dauerspender überschaubar ist und diese der Klägerin auch bekannt sind. Trotzdem ist der Kreis der theoretisch möglichen Spender unbegrenzt, und im Übrigen ist es ja gerade die Absicht der Klägerin, durch die Lotterie die Spenden für sie attraktiver zu machen und dadurch neue Spender zu gewinnen. Die Klägerin bedarf deshalb also zur Durchführung der geplanten Lotterie einer Erlaubnis nach § 6 des Lotteriestaatsvertrages. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt. Darunter fallen nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dass die Klägerin als politische Partei nicht unter diese Vorschrift fällt, ist eindeutig und zwischen den Parteien auch nicht streitig. Für politische Parteien, die ebenfalls körperschaftssteuerbefreit sind, gilt die gesonderte Vorschrift der Nr. 7 des § 5 Abs. 1 KStG. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages auch keine Regelungslücke und ist auch nicht erweiternd auszulegen. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass es den vertragsschließenden Ländern bekannt war, dass für politische Parteien im Körperschaftssteuergesetz für deren Steuerbefreiung eine eigenständige Norm (s.o.) existiert, die dann, wenn man es gewollt hätte, auch problemlos hätte einbezogen werden können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass allen Ländern auf Grund des ihnen vom Beklagten mitgeteilten hier streitigen Verfahrens bekannt war, dass diese Frage einer (positiven) Regelung bedurft hätte. Zum anderen ergibt sich aus der vom Beklagten überreichten Erläuterung zum Lotteriestaatsvertrag, dass gerade die Beschränkung auf die Veranstalter nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beabsichtigt war, um die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, wie es in § 1 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages als eines seiner Ziele formuliert ist. Schließen damit die Regelungen des Lotteriestaatsvertrages einen Anspruch der Klägerin auf die beantragte Erlaubnis aus, so führt auch ihre Argumentation, diese seien verfassungs- und europarechtswidrig und könnten deshalb ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden, nicht zum Ziel. Dabei ist zunächst erheblich, dass sich die Klägerin als politische Partei nicht auf Verstöße gegen Art. 2 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit u. a.) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) berufen kann, da diese Grundrechtsnormen bei Parteien nicht gelten, weil sie durch Art. 21 GG (Parteien) „voll ersetzt" sind. So: Henke in Bonner Kommentar, Art. 21, Rdnr. 218 Die im Zusammenhang mit dem Wettwesen in der Bundesrepublik Deutschland seit längerer Zeit auf der Grundlage dieser Grundrechte diskutierten verfassungsrechtlichen Probleme hinsichtlich der Genehmigungspflicht und deren Modalitäten und dem Verhältnis des Monopols öffentlich-rechtlicher Veranstalter zu privaten Unternehmen spielen vorliegend demnach keine Rolle. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, warum die seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland vorhandene Beschränkung von derartigen Lotterien auf „gemeinnützige" Veranstalter verfassungswidrig sein und politische Parteien wie die Klägerin in ihren Rechten verletzen sollte. Vielmehr erscheint es so - obwohl dies vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, dass die Finanzierung der Parteien abschließend durch Art. 21 GG und das diesen Artikel ausführende Parteiengesetz geregelt ist. Europarechtliche Fragen stellen sich auch unter Berücksichtigung des sogenannten „Gambelli"-Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH (Plenum), Urteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 (Piergiorgio Gambelli u.a.), NVwZ 2004, 87 ff - nicht. Das Urteil betrifft die Zulassung ausländischer Wirtschaftsunternehmen zum inländischen Lotteriemarkt, der in Deutschland durch § 5 des Lotteriestaatsvertrages staatsnahen Einrichtungen vorbehalten ist. Hier geht es aber um die Veranstaltung von Lotterien außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Diese Lotterien dürfen gerade keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages), so dass der Ausschluss einer ebenfalls keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgenden deutschen politischen Partei aus dem Kreis der möglichen Veranstalter die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht berührt. Da nach alledem die Klägerin die beantragte Erlaubnis nicht erhalten kann, ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.