Gerichtsbescheid
15 K 3339/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0919.15K3339.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist neben ihren drei Kindern Miteigentümerin des Grundstücks T. T1. . 5 in E. . Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wird seit jeher durch eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück entwässert. 3 Nach Übernahme einer privaten Druckrohrleitung in der T. Straße durch die Stadt E. forderte der Beklagte die Klägerin sowie die anderen Miteigentümer mit Bescheid vom 4. April 2003 gemeinschaftlich auf, das Grundstück T. T1. . 5 bis zum 2. Juni 2003 an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und einen Anschlussantrag beim Fachbereich Bauen (Stadtentwässerung) zu stellen. Gleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 EUR an. Gleichlautende Bescheide wurden allen Miteigentümern zugestellt. 4 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 23. April 2003 ohne Begründung Widerspruch. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. 6 Daraufhin hat die Klägerin am 9. Juni 2004 Klage erhoben, mit der sie auf ihr hohes Alter von 84 Jahren, ihr geringes Einkommen und auf die Inanspruchnahme der anderen Miteigentümer verweist; sie beziehe auch kein Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung, sondern aus ihrem eigenen Brunnen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide, 10 die Klage abzuweisen. 11 Im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die durch den Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, etwaige Bedenken gegen den Erlass eines Gerichtsbescheides vorzubringen. 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2003 sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist gemeinschaftlich mit den anderen Miteigentümern verpflichtet, ihr Grundstück T. T1. . 5 an den in der T. T1. . vorhandenen Abwasserkanal anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Abwasser ausschließlich dem Kanal zuzuleiten. 15 Der angegriffene Bescheid, der formelle Mängel nicht erkennen lässt, ist in materieller Hinsicht auf §§ 8 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt E. vom 18. September 1997 - AWS - gestützt. Er entspricht auch der zur Zeit geltenden Abwassersatzung vom 24. Februar 2004. Die hier maßgeblichen Vorschriften sind unverändert geblieben. Nach § 8 Abs. 1 AWS ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfallen kann (Anschlusszwang); § 8 Abs. 2 AWS regelt, dass der Anschlussberechtigte verpflichtet ist, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Gemäß § 8 Abs. 11 AWS ist für den Fall, dass das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage entsteht, das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. 16 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, an deren formell und materiell rechtmäßigem Zustandekommen nach Maßgabe der in § 9 der Gemeindeordnung NRW enthaltenen Ermächtigungsgrundlage kein Anlass zu Zweifeln besteht, sind erfüllt. 17 So ist die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks T. T1. . 5 gemäß §§ 3 und 4 AWS gemeinschaftlich mit den anderen Miteigentümern berechtigt, dieses an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. 18 Das Anschlussrecht besteht nach § 3 AWS für jeden Eigentümer eines Grundstücks und erfordert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS, dass das Grundstück an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; nach § 4 Abs. 1 Satz 2 1. HS AWS muss die Abwasserleitung dazu in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf diesem selbst verlaufen. 19 Das Grundstück T. T1. . kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AWS an eine betriebsfertige, aufnahmebereite und in unmittelbarer Nähe verlaufende öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden. Denn die in der T. T1. . verlaufende von der Stadt E. von Privat übernommene Druckrohrleitung stellt unstreitig eine öffentliche und sich in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Klägerin befindliche Abwasseranlage im Sinne des § 2 Nr. 6a AWS dar. 20 Zudem fällt auf dem Grundstück, auf dem die Klägerin wohnt, Abwasser an (§ 8 Abs. 1 AWS). 21 Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 11 AWS für den nachträglichen Anschluss sind erfüllt. Sofern die Fertigstellung der Leitung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sein sollte, ist der Klägerin dieser Umstand jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens hinreichend angezeigt worden. 22 Aus dem Vorstehenden ergibt sich dann nicht nur der Anschlusszwang nach § 8 Abs. 1 AWS, sondern gleichermaßen der Benutzungszwang nach § 8 Abs. 2 AWS. 23 Die Klägerin ist auch nicht deshalb vom Anschluss- und Benutzungszwang freizustellen, weil sie hierdurch dergestalt belastet würde, dass ihr Eigentumsrecht (Art. 14 des Grundgesetzes - GG - ) beeinträchtigt oder sie in ansonsten verfassungsrechtlich unzulässiger Weise, d.h. vor allem unverhältnismäßig hart, getroffen würde. 24 Wegen einer eventuell enteignenden Bedeutung begegnet die Verfügung vom 4. April 2003 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und zwar insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin dadurch daran gehindert wird, die auf dem Grundstück vorhandene und bisher im Einsatz befindliche Kleinkläranlage weiter zu benutzen. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung selbst dann verlangen, wenn eine durch den Eigentümer dort betriebene private Kleinkläranlage einwandfrei arbeitet; denn der durch kommunale Satzung vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang bedeutet für den Eigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und wird durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 -, NVwZ 1998, 1080 (1081); ebenso schon BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1984 - 7 B 27.84 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226, und vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ 1990, 96. 27 Ebensowenig ist es erkennbar, dass die Anschließung des Grundstücks die Klägerin unter sonstigen Gesichtspunkten unverhältnismäßig hart treffen würde. Das gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Kosten. 28 So rechtfertigt das überragende öffentliche Interesse an der möglichst lückenlosen Anschließung aller Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, an das öffentliche Kanalisationsnetz das an den einzelnen Eigentümer gerichtete Anschlussverlangen selbst dann, wenn bei dessen Verwirklichung hohe Kosten entstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Anschlusskosten kann der Eigentümer sich gegen die Realisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der kommunalen Abwasseranlage allenfalls dann erfolgreich wehren, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen das nach den individuellen Besonderheiten des Grundstücks zumutbare Maß überschreiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mehrfach eindeutig entschieden, 29 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 1988 - 22 A 562/86 -, S. 9, vom 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -, S. 9, vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -, S. 9, 10, vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 -, S. 12, und - zusammenfassend - Beschluss vom 6. März 1998 - 22 A 758/98 -, S. 3, 30 und dabei auch ausgesprochen, dass insofern für ein Einfamilienhaus ein Aufwand von bis zu 50.000,00 DM noch in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen liege. 31 Vgl. Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/95 -. 32 Hiernach ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin, die Kosten nicht beziffert hat, durch das Anschlussbegehren unverhältnismäßige und unzumutbare finanzielle Belastungen auferlegt werden. 33 Hinzuzufügen ist, dass sich das Anschließungsverlangen, das nach wie vor jederzeit erfüllbar wäre, mit dem Verstreichen der gesetzten Frist bis zum 2. Juni 2003 nicht erledigt hat. 34 Die Forderung des Beklagten an die Klägerin, einen Anschlussantrag zu stellen, rechtfertigt sich aus § 13 Abs. 1 AWS. Dem entspricht § 14 Abs. 1 AWS n. F. 35 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVG - . 36 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 37