Beschluss
10 K 7058/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K7058.03.00
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Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Beklagten und der Beigeladenen jeweils hälftig aufzuerlegen. Der Vorbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Dezember 2003 waren nämlich rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Kammer lässt offen, ob der angefochtene Vorbescheid schon deshalb als nachbarrechtswidrig aufzuheben war, weil dieser Verwaltungsakt nebst den vom Beklagten grüngestempelten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt war und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger nicht auszuschließen war, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschuss vom 29. September 1995 -11 B 1258/95-, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 30. Mai 2005 -10 A 2017/03-. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Bauvorbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es ist sehr zweifelhaft, ob der angefochtene Vorbescheid vom 14. Mai 2003 diesen rechtlichen Vorgaben genügt hat. Der Vorbescheid stellte fest, dass der Neubau eines Bürogebäudes mit vier Geschossen, einer Tiefgarage mit 30 Stellplätzen sowie 15 Stellplätzen für Mitarbeiter auf dem Grundstück I. -M. -Straße in I1. zulässig war; ferner regelte er die Zufahrt zur Tiefgarage von der I. -M. -Straße sowie die Zu- und Abfahrt der Mitarbeiter und des Lieferverkehrs zur H1.-----straße . Um welche Art von Büronutzung es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelte, ließ sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen enthielten dazu ebenfalls keine nähere Bestimmung, insbesondere fehlte es an der Vorlage einer Betriebsbeschreibung. Das Planungsamt des Beklagten ist bei seinen internen Stellungnahmen vor Erlass des Bescheides davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben in einem Gebiet realisiert werden sollte, welches sich als faktisches allgemeines Wohngebiet darstelle und deshalb nach §§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu beurteilen sei. Zu den allgemein zulässigen Gebäuden und Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO zählte das Vorhaben der Beigeladenen zweifelsohne nicht. Es konnte in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als Anlage eines Verwaltungsgebäudes ausnahmsweise zugelassen werden. Der Ausnahmeregelung unterfallen allerdings keine Anlagen, die den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit gebietsunverträglich sind. Das ist wiederum der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Entscheidend ist dabei nicht, ob beispielsweise die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Störungen eines allgemeinen Wohngebiets können sich etwa aus dem Umfang, dem Einzugsbereich und dem Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage ergeben. Damit wird die allgemeine Zweckbestimmung des WA-Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), gefährdet. Das Ruhebedürfnis" der dort ansässigen Bevölkerung soll mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2002 -4 C 1.02 - , DVBl 2002, 1421. Um dieser Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets Rechnung zu tragen, dürfen dort Anlagen für Verwaltungen konsequenterweise nur insoweit untergebracht werden, als sie keine zentralen Funktionen wahrnehmen. Geht es hingegen um die Unterbringung zentraler Verwaltungsanlagen, so dienen dafür in erster Linie Kerngebiete, in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit auch Mischgebiete und ausnahmsweise besondere Wohngebiete. In allgemeinen Wohngebieten dürfen hingegen nur ausnahmsweise zugelassen werden kleinere Stellen öffentlicher oder privater Verwaltung, vor allem wenn sie zur Versorgung des Gebiets mit bestimmten Dienstleistungen dienen wie Polizeidienststellen, Sozialämter, andere Gemeindeämter oder Zweigstellen von Versicherungen und Sozialversicherungsträgern, vgl. nur Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage, § 4 Rz 80 und 81 m.w.N. Es ist in hohem Maße zweifelhaft, ob das Bürogebäude der Beigeladenen, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit der Beklagte im angefochtenen Vorbescheid festgestellt hatte, diesen Vorgaben entsprach. Diese Zweifel drängen sich dem Gericht einmal auf, weil die Beigeladene als öffentlich-rechtliche Körperschaft zentrale Funktionen wahrnimmt. Sie drängen sich weiterhin angesichts der Dimension der vormals geplanten Büronutzung auf. Der Beklagte hatte die Zweckbestimmung dieser Büronutzung hingegen nicht weiter hinterfragt und auch keine Beschränkung derselben im angefochtenen Bescheid verfügt. Die Kammer braucht den aufgezeigten Unklarheiten am Regelungsgehalt des aufgehobenen Vorbescheides und der weiteren Frage, ob infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart nicht auszuschließen war, aus den folgenden Gründen allerdings nicht weiter nachzugehen. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstieß in seiner durch den Vorbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 als zulässig festgestellten Fassung sowohl gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW wie gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der hier über § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden ist. Nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Das Merkmal der Unzumutbarkeit nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW meint unterhalb der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum liegende Belästigungen, die der Umgebung billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen oder Garagen die Umgebung in diesem Sinne unzumutbar stört, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation. Dabei ist wesentlich, wie die maßgebliche Umgebung, auf die die Stellplatzanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie schon vorbelastet ist, welche Einwirkungen wegen des Gebietscharakters hinzunehmen sind, ferner die Lage der Stellplätze in Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung. Je empfindlicher und schutzwürdiger der maßgebliche Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des hinzunehmenden anzusetzen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 09. März 1999 -11 A 4159/96 -, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 (Stand: März 2002) Rz 215; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 51 Rz 125 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Gemessen daran war die Anordnung der Stellplätze nach Maßgabe des Vorbescheids des Beklagten vom 14. Mai 2003 für die Kläger nicht mehr zumutbar. Dieser Vorbescheid erklärte 15 Stellplätze für Mitarbeiter im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 181 für zulässig und stellte ferner fest, dass die Zu- und Abfahrt zu diesen Stellplätzen über die ca. 5.50 Meter breite Durchfahrt zwischen den Häusern H1.-----straße 55 und H1.-----straße 57 zulässig war; weiterhin erklärte er den Lieferverkehr über dieses Areal für erlaubt. Nach den örtlichen Gegebenheiten des Falles, die der Vorsitzende im Ortstermin festgestellt und den anderen Mitgliedern der Kammer auch anhand der gefertigten Fotografien sowie des Kartenmaterials vermittelt hat, war die Nutzung von 15 Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 181 für das im Miteigentum der Kläger stehende Grundstück H1.-----straße 55 mit einem hohen Störpotential verbunden. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen sollte nach dem angefochtenen Vorbescheid über den östlichen Teil des Flurstücks 181 erfolgen, der wie ein Finger zwischen den Grundstücken H1.--- --straße 55 und 57 hindurch bis zur H1.-----straße reicht. Die Länge dieser Durchfahrt betrug entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks H1.----- straße 55 ca. 37 Meter. Die Nutzung dieser Zufahrt gemäß dem angefochtenen Bescheid hätte für das Grundstück der Kläger ganz erhebliche Störungen bedeutet. Mit der Benutzung von 15 Stellplätzen durch Mitarbeiter der Beigeladenen wären schon zwangsläufig erhebliche Belästigungen durch Lärm und Abgase verbunden gewesen. 15 Stellplätze bedeuteten wenigstens 30 Kfz-Bewegungen täglich, bei realistischer Betrachtung wahrscheinlich eher mehr. So setzte das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der RW TÜV vom 26. März 2003 bis zu 40 Kfz-Bewegungen pro Tag an (Blatt 6 des Gutachtens). Hinzugekommen wäre im vorliegenden Fall Lieferverkehr über die Zufahrt auf das Grundstück der Beigeladenen. Dieser erfolgt typischerweise durch Lastkraftwagen oder Kleintransporter. Seine Zahl war im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise beschränkt. Das Gutachten des RW TÜV vom 26. März 2003 ging immerhin von bis zu 3 Lkw täglich aus (Blatt 6 des Gutachtens), was bis zu 6 Lkw-Bewegungen pro Tag bedeutete. Dieses schon ganz erhebliche Störpotential wäre durch die Länge der Durchfahrt typischerweise noch gesteigert worden. Es bestand die Gefahr, dass es dort zu weiteren unangenehmen Geräuschbelästigungen durch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge der Nutzer gekommen wäre. Gegenüber diesem hohen von der Nutzung der Zufahrt zu den Mitarbeiterstellplätzen auf dem Flurstück 181 ausgehenden Störpotential konnten die Kläger sich auf empfindliche und in besonderem Maße schützenswerte Belange berufen, die diese Nutzung als ihnen nicht mehr zumutbar im Sinne von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erscheinen ließen. Von dieser Nutzung wäre der gesamte rückwärtige Bereich des Gartens ihres Wohngrundstücks sowie der dort gelegene Terrassenbereich betroffen gewesen. Es handelt sich insoweit um empfindliche Ruhebereiche, die wesentlich schutzwürdiger gegenüber Immissionen sind als etwa der straßennahe Bereich, in dem üblicherweise mit Stellplätzen oder Garagen und den dadurch bedingten Geräuschen gerechnet werden muss. Der betroffene Grundstücksbereich genießt jedenfalls das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Beiderseits der H1.-----straße findet sich zwischen der Kreuzung T.-------straße im Norden und den Grundstücken H1.-----straße 49 bzw. 56 im Süden mit Ausnahme der augenärztlichen Tagesklinik auf dem Grundstück H1.-----straße 78 nur Wohnnutzung. Insoweit herrscht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit dieser Ruhezone der Kläger wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch gemindert, dass der rückwärtige Bereich des Flurstücks 181 auch heute schon zum Abstellen von Personenkraftwagen genutzt wird. Diese Stellplatznutzung erfolgt auf einer Fläche von weit über 100 qm ohne die nach § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW für die Errichtung von nicht überdachten Stellplätzen für Pkw erforderliche Baugenehmigung und genießt insoweit rechtlich keinen Schutz. Weiterhin sind diese Stellplätze nach den Feststellungen des Gerichts vor Ort nicht vor der westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger untergebracht sondern liegen weiter südlich. Schließlich sind die mit der Nutzung dieser Stellplätze verbundenen Immissionen nicht vergleichbar mit den Belästigungen, die sich mit der Benutzung einer Durchfahrt auf einer Länge von ca. 37 Metern entlang der gesamten nördlichen Grenze des Grundstücks der Kläger ergeben hätten. Für die Zumutbarkeit der streitigen Nutzung konnten der Beklagte und die Beigeladene auch nicht das Ergebnis der Immissionsprognose des RW TÜV vom 26. März 2003 ins Feld führen. Für die Bestimmung der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW ist nämlich nicht auf rechnerisch ermittelbare Immissionswerte abzustellen, vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., §51 Rz 215, 216; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, a.a.O., § 51 Rz 128 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die angefochtenen Bescheide standen auch mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, nicht in Einklang. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Stellplätze und Garagen sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, ZfBR 2001, 274, 276. Die Zufahrt zu den Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 181 nach Maßgabe des angefochtenen Vorbescheids des Beklagten vom 14. Mai 2003 war den Klägern als Miteigentümern des Grundstücks H1.-----straße 55 im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht mehr zumutbar. Diese Zufahrt war - wie oben ausgeführt - mit einem ganz erheblichen Belästigungspotential durch Lärm und Abgase verbunden. Die Zufahrt sollte entlang einer ausschließlichen Ruhezone geführt werden, die rechtlich den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets, wenn nicht sogar eines reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen kann. Die Schutzwürdigkeit dieser Ruhezone wird auch nicht durch die existenten Stellplätze auf dem Flurstück 181 gemindert, schon deshalb nicht, weil diese Stellplatznutzung formell illegal erfolgt. Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW verwiesen werden. Stand die Zufahrt zu den Stellplätzen nach Maßgabe des Vorbescheids des Beklagten vom 15. Mai 2003 nach allem mit den nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht in Einklang, hatte dies zur Folge, dass dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 04. Dezember 2003 insgesamt aufzuheben gewesen wären. Die weitere Kostenverteilung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es den Klägern angesichts der Komplexität dieser Nachbarrechtsstreitigkeit nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Das Gericht orientiert sich insoweit an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883). Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro festzusetzen. Danach erscheint hier der festgesetzte Betrag angemessen.