Urteil
10 K 2389/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0809.10K2389.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Unter dem 19. September 2002 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer Mega-Light" Werbeanlage auf dem Grundstück B. N.---- platz 7-10 in E. (Gemarkung B1. , Flur , Flurstück ). Auf dem Grundstück ist ein Warenhaus der L. AG errichtet. Die Werbeanlage ist für Wechselwerbung vorgesehen. Sie besteht aus einer hinterleuchteten Werbevitrine, die im Abstand von ca. 15 cm an der westlichen Front des Warenhauses befestigt werden soll. Der Vitrinenkörper selbst hat die Außenmaße von ca. 3,90 m x 2,90 m. Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW. Durch die vorgesehene Werbeanlage werde der Gebäudekomplex des Warenhauses verunstaltet. Außerdem werde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die geplante Werbeanlage gefährdet. Die Werbeanlage sei mit einem Wechselmechanismus versehen, der in der Lage sei, bis zu 3 verschiedene Werbemotive in wählbaren Zeittakten ständig abwechselnd zu präsentieren. Der Verkehrsteilnehmer werde mit Sicherheit durch die unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum wirkende Werbeanlage nicht umhinkommen, diese wahrzunehmen und gegebenenfalls auf den nächsten Motivwechsel zu achten bzw. zu warten. Es bestehe die Gefahr, das Verkehrsteilnehmer mehr als vertretbar durch die wechselnden Bilder abgelenkt würden. Das Gebäude B. N.----platz 7-10 stehe quer zur Einmündung der T.--------straße in die X. Straße. Die Kreuzung werde durch eine amtliche Licht-Verkehrszeichenanlage geregelt. Der Verkehrsteilnehmer fahre praktisch auf die Werbeanlage zu und komme dadurch nicht umhin, diese wahrzunehmen, weil sie im Blickwinkel der Verkehrszeichenanlage stehe. An diesem Knotenpunkt sei die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf den Straßenverkehr mit der hier bestehenden abknickenden Vorfahrt und die Signalanlage zu gewährleisten. Eine Unfallzunahme sei bei dieser Situation konkret zu befürchten. Die Klägerin erhob am 28. Januar 2003 Widerspruch, der in der Folgezeit nicht beschieden wurde. Die Klägerin hat am 12. Mai 2003 Klage erhoben. Sie macht geltend, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sei bei dem beantragten Standort der Werbeanlage nicht zu befürchten. Die Werbeanlage trete nicht in Wechselbeziehung zu Lichtzeichenanlagen. Die Verkehrsführung sei deutlich gekennzeichnet und nicht schwierig zu beurteilen. Der Bildwechsel der Werbeanlage vollziehe sich unspektakulär und gleichförmig. Die Verkehrsteilnehmer seien im innerstädtischen Verkehr an derartige Werbeanlagen gewöhnt und ließen sich nicht vom Straßenverkehr ablenken. Eine Verunstaltung der Umgebung oder des Gebäudes der L. AG sei ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2003 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage am Standort B. N.----platz 7-10 in E. (Gemarkung B1. , Flur , Flurstück ) gemäß ihrem Bauantrag vom 19. September 2002 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, die Anbringung der Werbeanlage verstoße auch gegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 StVO. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 05. August 2005 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO), der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es im Einverständnis der Beteiligten nicht (§ 101 Abs. 1 VwGO). Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bauvorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil es mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Vorschrift ist auch im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung genügt nach dem eindeutigen Wortlaut die - begründete - Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1986 -8 S 3307/85-, BRS 46 Nr. 129; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 33 StVO Rz 12; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 13 (Stand der Bearbeitung: November 2004) Rz 77; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl., § 13 Rz 57 jeweils m.w.N.. Hier soll die Mega-Light Werbeanlage mit Außenmaßen von ca. 3,90 m x 2,90 m an der Front des Gebäudes B. N.----platz 7-10 oberhalb der Erdgeschoss- Kragplatte angebracht werden. Das Gebäude steht im Kreuzungsbereich T.-------- straße /B. N.----platz /X. Straße (B 234). Der Kreuzungsbereich weist nach dem Eindruck, den das Gericht vor Ort gewonnen hat, erheblichen Verkehr auf. Der Durchgangsverkehr zweigt hier von Süden kommend von der X. Straße nach Westen in die T.--------straße bzw. von Westen kommend von der T.-------- straße nach Süden in die X. Straße ab. Richtung B. N.----platz ist nur Verkehr für Anlieger und Radfahrer sowie Buslinienverkehr zulässig. Weiterhin finden sich drei Übergänge für Fußgänger. Die Verkehrsregelung im Kreuzungsbereich wird über 3 Ampelanlagen gesteuert, die vor jeder der 3 Zufahrten errichtet sind. Bei Anbringung der geplanten Werbeanlage könnte die Wirkung der an der T.-------- straße errichteten Ampelanlage im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO beeinträchtigt werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO. Die Lichtzeichenanlage ist in Gestalt einer Bogenampel errichtet. An der rechten Straßenseite der T.--------straße , ca. 11 m vor dem Kreuzungsbereich, ist ein Signalmast mit einem Ausleger errichtet, welcher die rechte Fahrbahn der T.-------- straße , die hier neben einem 1,50 m breiten Radweg eine 3 m breite Rechts- und eine 3 m breite Linksabbiegerspur aufweist, ca. 8 m überspannt. Der Ausleger regelt durch separate Lichtzeichen den nach rechts in die X. Straße mündenden Verkehr wir auch den links nach Norden zum B. N.----platz hin fließenden Verkehr. Weiterhin ist vor der Kreuzung an einer Straßenbeleuchtung eine Lichtzeichenanlage angebracht, die ebenfalls den Linksabbiegerverkehr zum B. N.----platz regelt. Bei dieser Sachlage besteht die begründete Möglichkeit, dass das Bauvorhaben der Klägerin die beschriebenen Verkehrseinrichtungen beeinträchtigt. Nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin können Verkehrsteilnehmer, die sich von Westen auf der T.--------straße dem Kreuzungsbereich nähern, die vorgesehene Werbeanlage und die Lichtzeichen, die den Linksabbiegerverkehr Richtung B. N.----platz regeln, gleichzeitig wahrnehmen. Auch für den flüchtigen Betrachter würden beide Lichtzeichen und die dahinter an der Front des Warenhauses vorgesehene Werbeanlage gemeinsam im Blickfeld liegen. Die Mega-Light Werbeanlage würde gewissermaßen den Blickhintergrund für beide Lichtzeichenanlagen darstellen. Die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrseinrichtungen ist unter Berücksichtigung des Charakters der geplanten Werbeanlage und der konkreten Verkehrssituation gerade bei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen nicht von der Hand zu weisen. Mega-Light Werbeanlagen führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffekts und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 -10 A 4188/01-, BauR 2002, 1231. Ist eine solche Werbeanlage derart hinter einer Lichtzeichenanlage angebracht, dass sie - wie hier - gemeinsam ins Blickfeld von Verkehrsteilnehmern geraten kann, besteht vor allem bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der Dunkelheit die Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird. Gerade an dieser Stelle erfordert die Verkehrssituation mit Blick auf das hohe Aufkommen an Kraftfahrzeugen und die die T.--------straße querenden Fußgänger aber besondere Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund steht dem Baubegehren der Klägerin das Anbringungsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO entgegen. Hat das Begehren der Klägerin schon aus diesem Grunde keinen Erfolg, so bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2003 angeführten Ablehnungsgründe greifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.