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Beschluss

19 K 1855/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0620.19K1855.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I. aus wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I. aus wird abgelehnt. G r ü n d e: Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die Klage mit dem Antrag, der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 verpflichtet, dem Kläger Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des nach § 62 Abs. 1 SGB V n.F. zu tragenden Eigenanteils bis zur Belastungsgrenze zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit nach der Änderung des § 38 BSHG, insbesondere der Aufhebung der Zuzahlungsregelung des Abs. 2, und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung sowie der Änderungen und Neuregelungen in §§ 61 f. SGB V durch das am 01. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, 3022) - GMG - noch ein Anspruch auf Übernahme eines Zuzahlungsbetrages bis zur Belastungsgrenze nach §§ 61, 62 SGB V, geändert durch Artikel 1, Nr. 39 und 40 GMG) aus Sozialhilfemitteln besteht, vgl. zur Problematik allgemein: Kostorz-Wahrendorf, Hilfe bei Krankheit für Sozialhilfeempfänger, ZFSH-SGB 2004, 387 ff; Hammel, zur Hilfe bei Krankheit bei mittellosen Personen, ZFSH-SGB 2004, 330 ff-; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2004 - VG 8 A 111.04 -, ZFSH/SGB 2005, 223, scheidet ein Anspruch auf den mit dem Klageantrag begehrten Zuzahlungsbetrag, der sich für das gesamte Jahr 2004 nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf ca. 71.- EUR belaufen dürfte, schon deshalb aus, weil ein entsprechender Bedarf des Klägers in dieser Höhe weder im Sinn des § 5 BSHG zur Kenntnis gebracht noch im Klageverfahren dargelegt worden ist. Sozialhilfeleistungen dienen der Deckung eines gegenwärtigen, konkreten Bedarfs eines Hilfeempfängers. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz in seiner Ausprägung durch das Gegenwärtigkeitsprinzip gewährleistet als Strukturprinzip der Sozialhilfe die vollständige Deckung eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs in einer tatsächlichen, gegenwärtigen Notlage des Hilfeempfängers. Vgl. hierzu Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, Handbuch 2005, S. 53 ff, 57 f m.w.N. Nach dem in § 5 BSHG verankerten Kenntnisgrundsatz kann Sozialhilfe nicht für die Zeit vor bekannt werden der Voraussetzungen für die Hilfegewährung bei einem Sozialhilfeträger verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 (156); Rothkegel, aaO, S. 88 ff, was auch im Rahmen von Krankenhilfe gilt: Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 C 20.95 -, DÖV 1996, 869. Der Kläger hat der Beklagten weder vor Erlass des für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26.88 -, BVerwGE 90, 160 und vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149, 154, noch im Klageverfahren Tatsachen bekannt gegeben, aus denen sich ein Bedarf für eine Übernahme von Zuzahlungsbeträgen in Höhe von ca. 71.-- EUR für das Jahr 2004 ergibt. Es genügt insoweit nicht, dass nach §§ 61, 62 SGB V in der Fassung durch das GMG abstrakt Zuzahlungsverpflichtungen auf sie zukommen können, die sie aus eigenen Mitteln zu begleichen hat. Maßgeblich ist vielmehr ein konkreter, tatsächlicher Bedarf, der sich aus einer Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Bezahlung von Zuzahlungsbeträgen, etwa für die sog. Praxisgebühr § 28 Abs. 4 SGB V), für Arzneimittel (§ 31 Abs. 3 SGB V), für Hilfsmittel (§ 33 Abs. 5 SGB V) oder bei Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 4 SGB V) ergeben muss. Eine solche Bedarfslage kann frühestens entstehen, wenn entsprechende Verordnungen vorliegen. Die Möglichkeit, Arznei- oder sonstige Mittel verordnet zu bekommen, oder in einem Krankenhaus aufgenommen zu werden, reicht insoweit für einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf nicht aus, weil Sozialhilfemittel grundsätzlich nicht dazu dienen können, eine möglicherweise auftretende Bedarfslage prophylaktisch abzudecken. Eine Übernahme des gesamten Vorauszahlungsbetrages für das Jahr 2004 vorbeugend - ohne konkreten Kostenanlass - verstieße gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz in seiner Ausprägung durch das Gegenwärtigkeitsprinzip. Ein Anspruch auf vorbeugende Leistungen kann nur ausnahmsweise bestehen, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Darüber hinaus muss ein zuvor entstandener Bedarf, dessen Deckung mit der Klage begehrt wird, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch fortbestehen. Der Kläger hat der Beklagten zwar eine Eigenbeteiligungsrechnung für eine Krankenhausbehandlung über 30.-- EUR und zwei Rezepte vorgelegt, aus denen sich der Bedarf auf einen Zuzahlungsbetrag von maximal 50.-- EUR ergeben könnte. Im Klageverfahren sind indes trotz Nachfrage keine Belege vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die verordneten Mittel tatsächlich erhalten hat und/oder diese Beträge gezahlt hat. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Zuzahlungsreduzierung bei chronischer Erkrankung um die Hälfte (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz SGB V) fehlt es Angaben und Belegen des Klägers, so dass ein fortbestehender Bedarf über zumindest 50,-- EUR im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt ist. Das Sozialhilferecht enthält im Übrigen - soweit zur Ausschöpfung des Zuzahlungsbetrages in voller Höhe keine Angaben und Belege vorliegen - keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme vorbeugender Hilfe, wie sie vorliegend insoweit beantragt worden ist. Weder die in Fällen der Krankheit vorrangige Regelung des § 37 Abs. 2 BSHG noch die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 1 BSHG sind nach den bekannten Tatsachen einschlägig.