Beschluss
11 L 2051/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0614.11L2051.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Antragstellers zu 6., 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung vom 13. August 2003 wiederherzustellen, 4 ist unzulässig, weil ein gleichlautender Antrag bereits Gegenstand eines vorhergehenden gerichtlichen Verfahrens (VG Gelsenkirchen - 8 L 2444/03 -) gewesen ist; der in diesem Verfahren ergangene ablehnende Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. Juni 2004 ist rechtskräftig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde des Antragstellers zu 6. mit Beschluss vom 5. August 2005 (OVG NRW - 17 B 1410/04 -) verworfen hat. 5 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5., 6 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 5. vom 12. August 2004 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 6. August 2004 wiederherzustellen, 7 ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Die Kammer versteht die Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 1. bis 5. (gegen die Ausweisungsverfügung") dahin, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche - gegen die für sofort vollziehbar erklärten Rücknahmen der früher erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse, - gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ablehnungen der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG) und - gegen die kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO) begehren. 9 Der sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtende Antrag in der Sache keinen Erfolg. 10 Die nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffenen Anordnungen sind wirksam und mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. 11 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Ungunsten der Antragsteller zu 1. bis 5. aus, weil die angefochtenen Bescheide vom 6. August 2004 voraussichtlich, weil rechtens, Bestand haben werden. 12 Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 5. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse abgelehnt, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz haben. Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass den Antragstellern in der Vergangenheit zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden sind. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse in der Vergangenheit hat auf der nachhaltigen, weil schon über Jahre dauernden Täuschung der hiesigen Behörden über die wahre Identität der Antragsteller beruht. 13 Die Auffassung der Antragsteller zu 1. bis 5., die Antragsgegnerin sei an für die Antragstellerin zu 2. (AG Marl - 18 Ds 21 Js 558/02 -) und den Antragsteller zu 6. (Amtsgerichts Marl - 18 Ds 21 Js 559/02 -) getroffene positive Feststellungen des Strafgerichts gebunden, ist unzutreffend. 14 Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausländerbehörde an die Feststellungen des Strafgerichts grundsätzlich nicht gebunden; sie wird allerdings davon regelmäßig nur dann abweichen können, wenn sie über bessere oder zusätzliche Möglichkeiten zur Beurteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts verfügt 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. September 1986 - 1 B 143.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.24 § 10 AuslG Nr. 112. 16 So verhält es sich vorliegend; es liegen Anhaltspunkte für eine von eventuellen Feststellungen des Strafgerichts abweichende Beurteilung vor. 17 Soweit es den Antragsteller zu 6. anbelangt, liegt bereits kein Freispruch vor; das Strafverfahren des Antragstellers zu 6. ist vielmehr gem. § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden; dem Antragsteller zu 6. ist aufgegeben worden, 300,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen. 18 Ein weiteres Indiz spricht dafür, dass der Antragsteller zu 6. türkischer Staatsangehöriger ist: Aus den Akten der Staatsanwaltschaft F. (21 Js 559/01 A) ergibt sich, dass bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller zu 6. u.a. ein Telefonverzeichnis und hier unter dem Namen N. B. die türkische Telefonnummer gefunden worden ist; der Antragsteller zu 6. hat hierzu bei seiner Vernehmung erklärt, dass dies die Telefonnummer seiner Eltern sei, die in der Türkei lebten. Dies ist durch die aktuelle türkische Telefonauskunft bestätigt worden, wonach die Rufnummer für N1. F1. , whft. J. T. , C. , I. (unmittelbare Nachbarschaft zu J1. /Türkei) ausgegeben ist. 19 Soweit es die Antragstellerin zu 2. anbelangt, ist diese zwar - worauf sich die Begründung des vorliegenden Eilantrages maßgeblich stützt - von dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung freigesprochen worden. Vorliegend ist allerdings zweifelhaft, auf welche konkreten Feststellungen des Strafgerichts sich die Antragsteller zu 1. bis 5. beziehen. J. dem Urteil des Amtsgerichts N2. (- 18 Ds 21 Js 558/02 -) vom 2. September 2003 heißt es lediglich, die Antragstellerin zu 2. sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen". Dies ist bezogen auf die vorliegend bedeutsame Identitätstäuschung nicht aussagekräftig, weil die Antragstellerin zu 2. zuvor (in einem Termin in der Familiensache N3. ./. N3. Amtsgericht N2. - 20 F 173/00 - am 24. Januar 2001) eingeräumt hatte, dass sie türkische Staatsangehörige sei; aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ergibt sich als Geburtsort der Antragstellerin zu 2. S. /Türkei sowie die türkische Zugehörigkeit, Paß-Nr. . 20 Ein weiteres Indiz spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 2. türkische Staatsangehörige ist: Aus den Akten der Staatsanwaltschaft F. (21 Js 559/01 A) ergibt sich, dass bei der Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller zu 6. u.a. ein Postfrachtschein aufgefunden worden ist, wonach der Antragsteller zu 6. im Jahre 1995 ein Paket an den T1. F1. , whft. D. N4. . 135/sok, N5. /Türkei geschickt hatte; gemäß aktueller türkischer Telefonauskunft ist dort ein T2. F1. , whft. D. N4. N5. J2. , Tel. gemeldet (offensichtliche Personengleichheit); dazu befragt hatte die Antragstellerin zu 2. angegeben, dass der T2. F1. ihr Vater sei. 21 Die Antragsteller können wegen Widersprüchlichkeit und damit Unglaubhaftigkeit nicht mit ihrer Behauptung in der Antragsbegründung gehört werden, sie seien im Jahre 1986 mit einem Laissez Passez eingereist, das ursprünglich ein Original gewesen und nur durch Einkleben eines anderen Bildes verfälscht worden sei; die Beachtlichkeit dieser Behauptung kann daher dahinstehen. Denn die Antragsteller zu 2. und 6. haben bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 15 Juli 1991 erklärt, sie hätten im Libanon im Jahre 1986 mit Geld einen unechten Reisepass bekommen; sie könnten nicht in den Libanon zurück, weil sie dort praktisch nicht registriert und alle Papiere nur gefälscht seien. 22 Die Antragsteller können wegen Unglaubhaftigkeit weiter nicht mit ihrer Behauptung in der Antragsbegründung gehört werden, die Eintragung der Eltern (Vater: N6. F2. , Mutter T3. F2. ) und Geschwister des Antragstellers zu 6. - und auch des Antragstellers zu 6. (geb. . K. 1958 in J1. ) selbst - im türkischen Melderegister sei im Jahre 1979 veranlasst worden, weil die Familie sich auf Grund der Vorgänge im Libanon eine Zuflucht in der Türkei habe eröffnen wollen; die Beachtlichkeit dieser Behauptung kann daher dahinstehen. Die Unglaubhaftigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller zu 6. sich nach den Akten der Staatsanwaltschaft F. (- 21 Js 559/01 A -) dort anders eingelassen hatte; hier hatte er behauptet, er könne nicht sagen, warum sein Vater, der erst im Jahre 1983 oder 1984 aus Saudi Arabien in die Türkei zurückgekehrt sei, die gesamte Familie und auch ihn als Türken habe registrieren lassen. Die Unglaubhaftigkeit ergibt sich zum anderen daraus, dass die Antragsteller zu 2. und 6. im Jahre 1986 - zusammen mit ihren Kindern B1. und T4. , den Antragstellern zu 1. und 3. - den Libanon nicht etwa in Richtung Türkei verlassen haben, sondern dass sie in die Bundesrepublik eingereist sind. 23 Die Rücknahme der den Antragstellern zu 1. bis 5. befristet erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung auch für die Vergangenheit erscheint nach den einschlägigen Bestimmungen des § 48 VwVfG NW nach Maßgabe der in § 114 VwGO normierten Kontrollvorgaben als rechtmäßig. 24 Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Rücknahme nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern in ihrem Ermessen liegt. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass die Antragsteller sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnisse berufen können; denn die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnisse ist auf Umstände zurückzuführen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Dabei haben sich die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. das Fehlverhalten ihrer Eltern zurechnen zu lassen. Die Antragsteller zu 2. und 6. haben die Ausländerbehörde über Jahre bewusst über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht (s.o.). Den Antragstellern war auch bekannt, dass es für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse auf die Frage ihrer angeblich ungeklärten Staatsangehörigkeit entscheidend ankam. 25 Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin im Rahmen der Rücknahmeentscheidung unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung (§ 114 Abs. 1 VwGO). Da es sich bei der Aufenthaltsbefugnis zwar um einen begünstigenden, nicht aber um einen auf eine Geld- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht durch § 48 Abs. 2 VwVfG NW eingeschränkt. Zurecht stellt diese darüber hinaus darauf ab, dass die Antragsteller auf den Bestand der Aufenthaltsbefugnisse nicht vertrauen durften, weil deren Erteilung durch unrichtige Angaben der Antragsteller zu 2. und 6. bewirkt worden ist. Bei der Interessenabwägung ist weiter von Belang, dass die Kammer ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidungen als gegeben ansieht 26 vgl. zu diesem Erfordernis Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, S 58. 27 Es besteht nämlich ein besonderes öffentliches Interesse an der (umfassenden) Bekämpfung von aufenthaltsrechtbezogenen Täuschungshandlungen. 28 Von der Einhaltung der Jahresfrist konnte nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NW abgesehen werden, da die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse auf arglistiger Täuschung beruht hat. 29 Bei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht rechtsfehlerfrei auf § 42 Abs. 2, § 49, § 50 AuslG. 30 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs.3 GKG n.F. 31