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Urteil

19 K 1193/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0610.19K1193.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I. -Haus in T. vom Tag ihrer Aufnahme am 28. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt zur Hälfte der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerinnen je ein Drittel. Im übrigen tragen die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 13. Mai 1971 geborene Klägerin zu 1. wohnte seit Mai 2000 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen aus erster Ehe bei ihren Eltern in C. . Am 10. Juli 2000 wurde Rechtsanwalt Q. durch das Amtsgericht L. zum Betreuer bestellt, zu dessen Aufgaben u.a. die Vertretung vor Behörden und Gerichten zählt. Ab dem 1. März 2004 wurde Frau T1. -G. durch das Amtsgericht T. zur Betreuerin bestellt. 3 Seit dem 1. März 2001 war die Klägerin zu 1. in den I1.---weg -Werkstätten - Abteilung für Menschen mit psychischen Behinderungen - beschäftigt. Die Klägerin zu 2. wurde am 21. Januar 2003 geboren. Bereits am 2. Januar 2003 war die Klägerin zu 1. in das N. -I. -Haus in T. gezogen, wo sie bis Ende Januar 2004 wohnte. Es handelte sich hierbei um eine Einrichtung der evangelischen Kirche zur stationären sozialpädagogischen Betreuung von Müttern mit Kindern. Nach einer Beobachtungszeit sollte das Heim dem Familiengericht berichten, ob die Klägerin zu 1. in der Lage sein würde, die Klägerin zu 2. zu versorgen. Darüber hinaus hatte das Familiengericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Klägerin zu 2. wurde am 28. Januar 2003 in der Einrichtung aufgenommen. Sie verblieb dort auch noch, nachdem ihre Mutter Anfang 2004 ausgezogen war. 4 Am 8. November 2002 beantragte der Betreuer der Klägerin zu 1. für diese Hilfe zur Erziehung in Gestalt einer gemeinsamen stationären Wohnform für Mütter und Kinder. Der Ablehnungsbescheid erging am 3. Dezember 2002. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die nunmehr vorhandene Einschränkung der Erziehungsfähigkeit nicht auf einer fehlentwickelten Persönlichkeit der Klägerin zu 1. beruhe, sondern auf einer nachträglich eingetretenen psychischen Erkrankung, in deren Folge sie unter Betreuung gestellt worden sei. Bis zum Jahr 1999 sei der Lebensverlauf als normal und die Persönlichkeitsentwicklung als abgeschlossen anzusehen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. unter dem 12. Dezember 2002 Widerspruch ein, der unter Bezug auf ein ärztliches Attest vom 10. Dezember 2002 mit Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu 1. begründet wurde, die auch die Ursache für die später eingetretene psychische Erkrankung bildeten. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen des Ablehnungsbescheids und stellte zudem darauf ab, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu 1. nicht weiter entwickelt werden könne, weil diese in der Vergangenheit bereits abgeschlossen worden und die derzeitige Störung der Persönlichkeit auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei. 5 Nachdem der Klägerin zu 1. die ablehnende Entscheidung des Beklagten mündlich angekündigt worden war, beantragte sie am 28. November 2002 Hilfe in besonderen Lebenslagen, die der Beigeladene mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 gewährte, wobei die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. nicht übernommen wurden. Die Bewilligung der Eingliederungshilfe für die Klägerin zu 1. war befristet auf sechs Monate ab dem Aufnahmetag. Mit Schreiben vom 25. März 2003 machte der Beigeladene einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Hilfegewährung für die Klägerin zu 1 ab dem Tag ihres Einzugs in die Einrichtung (2. Januar 2003) gegen den Beklagten geltend. 6 Die Klägerinnen haben am 12. März 2003 Klage erhoben. 7 Soweit sie ursprünglich beantragt haben, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung der Klägerinnen im N. -I2. -Haus in T. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen, 9 haben sie in der mündlichen Verhandlung die Klage der Klägerin zu 2. im vollen Umfang und die Klage der Klägerin zu 1. insoweit zurückgenommen, als diese Unterkunftskosten im N. -I2. -Haus in T. für sich selber im Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides begehrt hat. 10 Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom Tag ihrer Aufnahme am 28. Januar 2003 bis zum Ende des Monats des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Auf Antrag der Klägerinnen bzw. Antragstellerinnen vom 12. März 2003 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer den Beklagten/Antragsgegner mit Beschluss vom 23. April 2003 - 19 L 569/03 - auf den Antrag der Klägerin/Antragstellerin zu 1. verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Klägerin/Antragstellerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom 28. Januar 2003 bis zum Ende des Monats April 2003 im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen, und den Antrag der Klägerin/Antragstellerin zu 2. abgelehnt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Soweit die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 18 Soweit die Klage der Klägerin zu 1. aufrechterhalten worden ist, hat sie Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin zu 1. hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom Tag ihrer Aufnahme (28. Januar 2003) bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (18. Februar 2003), im Rahmen der üblichen Pflegesätze. 19 Zur Begrünung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. April 2003, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist: 20 „Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 19 SGB VIII. Gemäß § 19 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Antragstellerin zu 1. hat glaubhaft gemacht, dass für sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung die Unterbringung mit der Antragstellerin zu 2. in einer gemeinsamen Wohnform die erforderliche und geeignete Hilfeart ist. Es steht außer Frage, dass die Antragstellerin zu 1. außerhalb einer solchen Einrichtung derzeit nicht in der Lage wäre, die Antragstellerin zu 2. ohne Unterstützung angemessen zu versorgen und zu erziehen; dies stellt - wie etwa aus den Schreiben des Antragsgegners an das Amtsgericht C. vom 10. September und vom 27. Dezember 2002 hervorgeht - auch der Antragsgegner nicht in Frage. Die Unfähigkeit der Antragstellerin zu 1., (derzeit) ihre Rolle als Mutter für die Antragstellerin zu 2. auszufüllen, beruht auf ihrer psychischen Erkrankung; so war sie auch nicht dazu in der Lage, ihre beiden ersten Kinder angemessen zu pflegen und zu erziehen, so dass diese bei ihren Eltern untergebracht worden sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII aber auch in dem Fall vor, dass eine Mutter/ein Vater - wie vorliegend die Antragstellerin - aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage ist, ihre/seine Rolle als Mutter/Vater angemessen auszufüllen und insofern Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Denn § 19 SGB VIII setzt zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an; dieses kann aber auch auf eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht nämlich darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens zu unterstützen und sicherzustellen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, ZfSH/SGB 2002, 28; Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 22 B 424/00 - ausdrücklich auch für den Fall einer „drogenindizierten Psychose". 22 Das Argument des Antragsgegners, die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII lägen im Fall der Antragstellerin zu 1. schon deshalb nicht vor, weil sie nicht mehr „jugendlichen Alters" und der „Verlauf des Lebens der Frau L1. inklusive ihrer Persönlichkeitsentwicklung bis 1999 und einem Alter von 28 Jahren als normal und insofern auch als abgeschlossen anzusehen" sei, kann danach nicht durchgreifen, weil es nicht auf die spezifisch jugendhilferechtliche Zielsetzung des § 19 SGB VIII eingeht. Die Vorschrift sieht zudem für die Mutter/den Vater keine obere Altersgrenze vor. 23 Der Anwendbarkeit des § 19 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann und inwieweit eine völlige Verselbständigung der Antragstellerin zu 1. mit der Antragstellerin zu 2. - auch in beruflicher Hinsicht - möglich sein wird, da eine solche Prognose nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 19 SGB VIII ist. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 - zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: 24 „Der Zweck des § 19 SGB VIII besteht darin, unter Nutzung in der Praxis entstandener Mutter- Kind-Einrichtungen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist. (...) Dieser Zweck erfasst nach vorläufiger Betrachtung noch Mütter wie die Antragstellerin, deren aus einer geistigen Behinderung resultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen lässt, aber aufgrund der vorhandenen Fähigkeit zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung zulässt. Dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII im Idealfall zu einem Entwicklungszustand führt, bei dem der allein sorgende Elternteil nach der erforderlichen Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform seine Elternrolle selbständig wahrnehmen kann, bleibt dabei unberührt. Wegen der Anknüpfung der Vorschrift an die in der Praxis entstandenen Wohnformen einerseits und an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind andererseits kann die Möglichkeit, diesen Idealzustand zu erreichen, indessen kaum ein Maßstab für die Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen sein. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass eine Milderung des Entwicklungsdefizits durch eine intensive Intervention möglich ist. (...) Dementsprechend bringt die mit dem Wort "solange" in § 19 Abs. 1 Satz 1 getroffene tatbestandliche Einschränkung lediglich eine zeitliche Grenze für die zu leistende Hilfe, nicht aber ein Merkmal "Möglichkeit der Behebung des Entwicklungsdefizits" zum Ausdruck. Wann die Betreuung in den Fällen endet, in denen eine Milderung des Entwicklungsdefizits zu erwarten, eine Verselbständigung von Mutter/Vater und Kind aber nicht möglich ist, ob insoweit durch das Merkmal "für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben" eine - wenn auch nicht starre - Grenze gezogen wird, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. § 19 Abs. 2 SGB VIII dürfte allenfalls für Mütter oder Väter, bei denen - was bei der Antragstellerin nach Aktenlage nicht der Fall ist - behinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische oder berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit in Betracht kommt, eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ausschließen." 25 Entgegen der - erstmals im Widerspruchsbescheid eingebrachten - Auffassung des Antragsgegners spricht im Übrigen auch alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1. mit der ihr im N. -I2. -Haus gewährten Unterstützung dazu in der Lage ist, ihre Aufgaben als Mutter wahrzunehmen, was als Milderung des Entwicklungsdefizits im obigen Sinne ausreicht, und zudem auch berufliche Perspektiven zu entwickeln. Aus der dem Gericht übersandten „Vorläufigen Beurteilung" der Dipl. Sozialpädagogin E. (Stand 18. März 2003) geht nämlich hervor, dass die Antragstellerin zu 1. mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen des N. -I2. - Hauses und im Rahmen dieser Unterstützung durchaus auch selbständig dazu in der Lage ist, die Antragstellerin zu 2. zu versorgen. Dies betrifft sowohl die alltägliche Pflege als auch die eigenverantwortliche Versorgung mit Medikamenten. Sie hat ferner seit dem 24. März 2003 einen Arbeitsplatz in der C1. -Werkstatt für psychisch behinderte Menschen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1. auch ein Attest der Dr. I3. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit keines Neuroleptikums mehr bedarf, was eine positive Entwicklung ihres Gesundheitszustandes andeutet. Es ist - insbesondere vor diesem Hintergund - nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse der Antragsgegner seine Auffassung stützt, für die Antragstellerin zu 1. könne „behinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische, berufliche Ausbildung oder eine Hilfe zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Betracht" kommen und sie sei auch mit Hilfe nicht dazu in der Lage, die Antragstellerin zu 2. angemessen zu pflegen und zu erziehen. 26 § 19 SGB VIII wird auch vorliegend nicht durch andere Hilfeformen verdrängt: Eine Hilfeleistung nach §§ 27 ff. SGB VIII scheidet aus. Denn zum einen hat die Antragstellerin zu 1. - wie oben dargelegt - hier gerade einen Hilfebedarf nach § 19 SGB VIII glaubhaft gemacht; zum anderen geht in dem Fall, dass Hilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen für alleinerziehende Mütter/Väter und deren Kinder bedarfsentsprechend erbracht werden, § 19 SGB VIII den §§ 27 ff. SGB VIII als speziellere Regelung vor. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -; Beschluss vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 -. 28 Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die §§ 39, 40 BSHG die Vorschrift des § 19 SGB VIII verdrängen. Denn wie bereits ausgeführt, setzt § 19 SGB VIII zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an, das auch auf eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht jedoch darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens sicherzustellen. Dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter prägt die Hilfeform des § 19 SGB VIII mit der Folge, dass die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelte Konkurrenz zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und Maßnahmen der Jugendhilfe für geistig behinderte junge Menschen in Fällen der hier vorliegenden Art nicht besteht. Diese Konkurrenzvorschrift erfasst nur den jungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall des § 19 SGB VIII das Kind, für das in der hier vorausgesetzten Konstellation Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht in Betracht kommt. Ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der Hilfe nach § 19 SGB VIII lässt sich - abgesehen von der Konstellation des § 44 BSHG - demnach dem Gesetz nicht entnehmen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -. 30 Der rechtlichen Einordnung der Hilfe unter § 19 SGB VIII steht schließlich nicht entgegen, dass der Beigeladene den auf die Antragstellerin zu 1. durch ihre Unterbringung im N. -I2. -Haus entfallenden Kostenanteil bereits im Wege der Eingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich nicht die rechtliche Qualifikation eines Teiles der Leistungen durch die Behörden, sondern die Frage, wie sich die tatsächlich erbrachte Leistung rechtlich einordnen lässt. 31 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, Beschluss vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 - 32 Da die Hilfe gegenüber den Antragstellerinnen in einer gemeinsamen Wohnform erbracht worden ist, handelt es sich um Leistungen nach § 19 SGB VIII. 33 Der Antragsgegner ist für die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII gemäß § 86b Abs. 1 SGB VIII zuständig. Denn die Antragstellerin zu 1. als nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Hilfebeginn bei ihren Eltern in C. ." 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36