OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 924/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0608.7K924.04.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stellt in seiner Firma unter Verwertung von Erzeugnissen u. a. tierischen Ursprungs einen Futterbrei her, den er teilweise an eigene Schweine verfüttert oder an Dritte zur Verfütterung an Schweine veräußert. Unter dem 27. April 1999 wurde ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Verwertung von Speiseabfällen, die in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung angefallen sind, auf der Grundlage des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der Viehverkehrsverordnung mit verschiedenen Maßgaben erteilt. Seitdem sammelte der Kläger u. a. bei einer Feinkostfirma Produktionsabfälle auch tierischen Ursprungs ein, die diese in der Vergangenheit aufgrund einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz a. F. beim Kläger entsorgen durfte. Diese Ausnahmegenehmigung widerrief der Oberbürgermeister der Stadt C. gegenüber der betr. Feinkostfirma durch Verfügung vom 3. April 2001, die bestandskräftig geworden ist. 3 Unter dem 28. Juni 2001 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Verfüttern oder Inverkehrbringen proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Mischfuttermitteln, die Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere verboten sei, und hörte ihn zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Der Kläger äußerte sich hierzu dahingehend, dass er meine, die Herstellung seines Futterbreies sei durch die Ausnahmegenehmigung vom 27. April 1999 gedeckt. Daraufhin erläuterte der Beklagte unter dem 26. September 2001, dass die Ausnahmegenehmigung ausschließlich Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung erfasse, nicht aber solche Abfälle mit Tierkörperteilen und -erzeugnissen aus anderen Einrichtungen. Diese seien grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen. 4 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 verbot der Beklagte dem Kläger den von ihm hergestellten Futterbrei unter Verwendung u. a. von Erzeugnissen, in denen Proteine aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere enthalten sind, an die Schweine zu verfüttern, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass unter das Verbot nicht eine Futtersuppe falle, die unter ausschließlicher Verwendung von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in denen Tierkörperteile oder -erzeugnisse enthalten sind, hergestellt werde. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren wiederholte, wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 zurück. Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 24a der Viehverkehrsverordnung - ViehVerkVO - decke das Herstellungsverfahren des Klägers nicht; diese Bestimmung korrespondiere mit den Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, das grundsätzlich die Beseitigung von Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorsehe und ausschließlich die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung davon ausnehme. In beiden Rechtsvorschriften sei von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung die Rede. Demgegenüber würden nicht erfasst solche tierischen Erzeugnisse, die nicht den Speiseabfällen zuzurechnen seien. Nach dem im Zusammenhang mit der BSE-Krise erlassenen Verfütterungsverbotsgesetz sei die Verfütterung von tierischen Eiweißen und tierischen Fetten an Nutztiere verboten und der Begriff der Speiseabfälle äußerst eng auszulegen. Diese Auffassung werde auch durch die amtliche Begründung des Verfütterungsverbotsgesetzes gestützt, wo es heiße, dass die Verfütterung von Tierkörpern und Tierkörperteilen im beschränkten Umfang erlaubt werden könne, um die Verwertung von Abfällen aus Verpflegungsbetrieben, die häufig mit vegetabilen Abfällen vermischt seien, nutzbringend gestalten zu können. Der Gesetzgeber zeige damit, dass er bereit gewesen sei, die Verfütterung von Speiseabfällen hinzunehmen, die neben anderen Komponenten auch Tierkörper, Tierkörperteile oder - erzeugnisse enthalte. Dies wiederum korrespondiere mit der zwischenzeitlich erlassenen VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - VO (EG) Nr. 1774/2002 -, die den Begriff „Küchen- und Speiseabfälle" definiere. Danach seien Produktionsabfälle aus der Lebensmittelherstellung nicht erwähnt und nicht als Speiseabfälle zu qualifizieren. Die europäische Rechtslage erlaube derzeit noch befristet eine Fortführung der bisherigen Praxis in Deutschland, soweit diese rechtskonform erfolge. Dies sei aber - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Ein Ermessensfehler des Beklagten sei nicht ersichtlich. Vielmehr überwiege das Allgemeininteresse des ordnungsbehördlichen Einschreitens vor dem Hintergrund des Gesetzes. 6 Am 23. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Mittlerweile seien die Rechtsgrundlagen für den Wirtschaftszweig der Futtermittelherstellung/Speiseresteverwertung neu gefasst. Grundlegend sei die VO (EG) Nr. 1774/2002 und die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 (2003/328 (EG)) betreffend Übergangsmaßnahmen. Danach gälten Ausnahmeregelungen für die Fütterung von Schweinen mit Spültrank in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zum 31. Oktober 2006. Die Entsorgung von Unternehmen der Lebensmittelproduktion stelle insgesamt einen wichtigen Wirtschaftszweig dar; unter anderem habe er selbst jahrelang die Entsorgung der Speisereste und Küchenabfälle bei der Firma Nadler Feinkost übernommen. Die Verwertung von Lebensmittelresten in der Schweinemast werde seit vielen hunderten von Jahren praktiziert; es handele sich ausschließlich um solche, die keine Gesundheitsgefährdung für Menschen darstellten. Diese dürften nun nicht mehr zur Herstellung von Futtermitteln eingesetzt werden. Eine direkte Klage gegen die VO (EG) Nr. 1774/2002 habe der EuGH mit Beschluss vom 10. Mai 2004 als unzulässig zurückgewiesen, so dass der Instanzenzug jedenfalls durchlaufen werden müsse. 7 Er halte daher eine Vorlage an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren für erforderlich, und zwar vor folgendem Hintergrund: Bis zum Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1774/2002 und des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl I, S. 82ff) sei es zulässig gewesen, für Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - eine Ausnahmegenehmigung von dem grundsätzlichen Gebot der Beseitigung solcher Erzeugnisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu erteilen, wenn diese aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung stammten. Daneben musste das nach § 24a Abs. 1 Satz 1 ViehVerkVO geltende Verbot, Speiseabfälle an Klauentiere zu verfüttern, berücksichtigt werden. Die Viehverkehrsverordnung sei weiter geltendes Recht. Von deren Verbot des Verfütterns von Speiseabfällen an Klauentiere könne die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 ViehVerkVO Ausnahmen erteilen, wonach insbesondere der Einsatz der Futtermittel in der Schweinemast falle. Danach sei es zulässig gewesen, gewerblich anfallende Speisereste aus verschiedenen Sammelstellen - wie z. B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Imbissständen, ebenso aber auch aus Unternehmen der Lebensmittelproduktion - zu verarbeiten und verwerten. Im Zuge des vermehrten Auftretens von Schweinepest und BSE-Erkrankungen sei eine Verschärfung eingetreten, die im Wesentlichen eine ausreichende räumliche Trennung der Speiseresteverwertungsanlagen von den klauentierhaltigen Betrieben vorgeschrieben habe. Es hätten Beträge in Millionenhöhe investiert werden müssen. Dadurch sei aber das Risiko einer illegalen Entsorgung ohne vorhergehende ausreichende Behandlung minimiert worden. Jetzt noch auftretende Seuchenfälle in der Bundesrepublik Deutschland seien stets auf unkontrolliertes Verfüttern infizierter und unzureichend sterilisierter Speisereste und Küchenabfälle zurückzuführen. Auch die von ihm verwerteten Speisereste seien genusstaugliche Lebensmittel, die kein Risikomaterial enthielten. Die jetzt geltende VO (EG) Nr. 1774/2002 enthalte nunmehr in Art. 22 Abs. 1 lit. a) ein grundsätzliches Intraspezies-Verfütterungsverbot und ein generelles Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle. Die Verordnung lasse aber Übergangsregelungen zu, die für die Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. November 2006 in der Weise getroffen seien, dass bei zugelassenen Betrieben bis dahin die Verfütterung eines Futterbreies an Schweine zulässig sei, der Speisereste und Küchenabfälle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen erlaube. Auf der Basis der neuen Rechtslage hätten die Behörden zwischenzeitlich in Nordrhein-Westfalen die Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 2 TierKBG gegenüber Unternehmen der Lebensmittelherstellung widerrufen, so dass alle Unternehmen der Lebensmittelproduktion ihre Speiseabfälle nur über Tierkörperbeseitigungsanlagen entsorgen könnten. 8 Auch nach Inkrafttreten des Verfütterungsverbotsgesetzes sei seine Tätigkeit, nämlich die generelle Verfütterung von Speiseabfällen, nach nationalem Recht weiterhin zulässig. Der Begriff der Speiseabfälle in § 24a ViehVerkVO könne nach Eintritt der BSE-Krise nicht anders ausgelegt werden als zuvor. Er sei nicht deckungsgleich mit dem des Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Beide Gesetze dienten der Seuchenprophylaxe. Unter diesem Gesichtspunkt mache es keinen Unterschied, ob die Speisereste, die tierische Nebenprodukte enthielten, aus Speiseabfällen einer Gaststätte oder aus der Lebensmittelproduktion gewonnen würden. Die Qualität des Ausgangsstoffes sei gleich. Es handele sich um ursprünglich für den Menschen genusstaugliche Lebensmittel. Wichtig zum Zwecke der Seuchenprophylaxe sei allein die Art der Behandlung. Daneben enthalte das Tierkörperbeseitigungsgesetz die Zweckregelung, aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und -erzeugnissen möglichst wirtschaftlich verwertbare Produkte zu gewinnen. Dem werde durch die enge Auslegung des Beklagten nicht richtig Rechnung getragen. Soweit die Verwendung von Speiseabfällen aus der Lebensmittelproduktion im Spültrank für Schweine auf Grund der VO (EG) Nr. 1774/2002 ohne jegliche Ausnahmevorschriften untersagt worden sei, seien diese europäischen Regelungen nichtig. Sie stellten sich als unverhältnismäßig dar. Da die EG- Verordnung nunmehr neue Grundnorm für die gesamte Regelungsmaterie sei, sei die Frage der Auslegung und der Reichweite des Verfütterungsverbots nach der bezeichneten Verordnung entscheidungserheblich. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob bei Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1774/2002 auf nationaler Ebene noch Raum für Verfütterungsverbote bleibe, die nicht mit der Regelung übereinstimmten. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. Januar 2004 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält eine Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für erforderlich, weil er meint, der Kläger habe schon auf der Grundlage des zuvor geltenden nationalen Rechts keine Abfälle aus anderen Betrieben als aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung als Futtermittel verwerten dürfen. Der Begriff der Speiseabfälle müsse in der Viehverkehrsverordnung einerseits und im Tierkörperbeseitigungsgesetz andererseits gleich ausgelegt werden. Er beziehe sich ausschließlich auf solche aus Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Die jetzt geltenden EU-Regelungen stünden damit in Einklang. Von den danach zulässigen Übergangsregelungen, die die Bundesrepublik bis 2006 getroffen habe, sei der Kläger nicht betroffen, da er mit der Verwertung von Produktionsabfällen aus Lebensmittelbetrieben zur Herstellung eines Futterbreies keine zulässige Tätigkeit ausgeübt habe. 14 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Münster. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 21. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Die Untersagungsverfügung des Beklagten ist zutreffend auf § 14 Abs. 1 OBG gestützt, weil die Zusammensetzung des Futterbreis, den der Kläger in seinem Betrieb herstellt, in dem in der Ordnungsverfügung bezeichneten Umfang gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt. 18 Die Verwendung von Produktionsresten für den Futterbrei u. a. aus der Lebensmittelindustrie, aus dem Einzelhandel oder von ehemaligen Lebensmitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere enthalten, verstößt und verstieß auch schon vor Umsetzung der VO (EG) Nr. 1774/2002 gegen § 1 des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (Verfütterungsverbotsgesetz - FuttMVerbotG -) vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, 1635) in der Fassung vom 08.08.2002 (BGBl. I, 3116). Nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist u. a. das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere grundsätzlich verboten. Diese Vorschrift gilt unverändert fort. 19 Eine Ausnahmegenehmigung von diesem grundsätzlichen Verbot ist dem Kläger für eine Verwertung der hier strittigen Lebensmittelreste nicht erteilt worden. Seine Genehmigung vom 27. April 1999, gestützt auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 TierKBG a. F. und § 24a ViehVerkVO a. F. ist ausdrücklich beschränkt auf Speiseabfälle, die in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung angefallen sind. Dieser klare Wortlaut der Verfügung ist einer Auslegung im Sinne des Klägers nicht zugänglich. Denn der Regelungsgehalt ist ausdrücklich beschränkt auf bestimmte, bezeichnete Speiseabfälle, wie sie dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 3 TierKBG a. F. entnommen worden sind. 20 Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger seinerzeit einen materiellen Anspruch auf Genehmigung auch der Verwertung von Abfällen aus der Lebensmittelproduktion gehabt hätte oder dieses etwa weiter zu dulden wäre. Dies gibt das materielle Recht nicht her. 21 Zwar bleibt gemäß § 1 Satz 3 FuttMVerbotG die Ausnahmevorschrift des § 24a Abs. 1 ViehVerkVO unberührt. § 24a ViehVerkVO in der bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I, 381) ließ aber materiell die vom Kläger praktizierte Verarbeitung und Verfütterung von Produkten aus der Lebensmittelindustrie oder Einzelhandelsbetrieben, die tierische Erzeugnisse der in § 1 Satz 1 FuttMVerbotG beschriebenen Art enthalten, auch nicht ausnahmsweise zu. Die jedenfalls in Nordrhein- Westfalen, nach dem Klägervortrag aber wohl auch in anderen Bundesländern in der Vergangenheit ausgeübte und von Behörden geduldete Praxis, die Verwertung von Produktionsabfällen u. a. aus der Lebensmittelindustrie bzw. ehemaligen Lebensmitteln auch tierischen Ursprungs (faktisch) zuzulassen, war danach und ist durch nationales materielles Recht nicht gedeckt. Der Beklagte war dementsprechend nicht gehalten, die in der Vergangenheit bis 2001 geduldete Praxis, die er nun als rechtswidrig erkannt hatte, weiterhin zu dulden. 22 Gemäß § 24a ViehVerkVO a. F. (die Umsetzung der VO (EG) Nr. 1774/2002 in nationales Recht erfolgte hinsichtlich der Viehverkehrsverordnung erst durch Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I, 2785) und dementsprechend nach Erlass des Widerspruchsbescheides) ist die Verfütterung von Speise- und Schlachtabfällen an Klauentiere verboten. Die zuständige Behörde kann für das Verfüttern an Schweine unter bestimmten Maßgaben nach Satz 2 der Vorschrift Ausnahmen zulassen. Der Begriff der Speiseabfälle in § 24a ViehVerkVO a. F. ist deckungsgleich mit demjenigen aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 des nur bis zur Umsetzung der hier strittigen EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1774/2002 geltenden Tierkörperbeseitigungsgesetzes, das am 29. Januar 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004, BGBl. I. S. 82, dort: Art. 6 Abs. 2 Nr. 1). 23 § 8 Abs. 1 Nr. 3 TierKBG a. F. enthielt schon seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2. September 1975 (BGBl. I, S. 2313) eine Eingrenzung der Speiseabfälle auf diejenigen Produkte, die aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung stammten. 24 Diese Begriffsbestimmung ist auch für die Auslegung der zeitlich nach Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ergangenen Vorschrift des § 24a ViehVerkVO a. F. verbindlich. § 24a ViehVerkVO ist durch Art. 14 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1151) aus Gründen der Eindämmung von Tierseuchen (Schweinepest) in das Verordnungswerk eingefügt worden (vgl. amtl. Begründung zur Neufassung vom 23. Mai 1991, BR-Drucksache 205/91, S. 62), das insgesamt dem Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr dient (s. amtliche Überschrift der Viehverkehrsverordnung und die Verordnungsermächtigung in § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. weiteren Vorschriften des Tierseuchengesetzes). Sie beruht somit auf gleichen Erwägungen, die auch den Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes a. F. zu Grunde lagen. Als Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) ist mit Rücksicht auf insoweit identische Regelungsmaterien in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TierseuchenG a. F. einerseits und § 24a ViehVerkVO andererseits von einer einheitlichen Verwendung der einschlägigen Begriffe „Speiseabfälle" auszugehen. Das gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. dazu z. B.: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12. April 1996, - 2 BvL 18/93 - NJW 1996, 2086). 25 Davon, dass § 24 a ViehVerkVO a. F. im Zuge der Umsetzung der VO (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Begrifflichkeit nur eine redaktionelle Änderung erfahren hat (die bisherigen Verfütterungsverbote sind nunmehr unter Verwendung der Begrifflichkeit der „Speiseabfälle" der VO (EG) Nr. 1774/2002 in der „Verordnung über die Verwendung von Speiseabfällen zur Verfütterung an Schweine, zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr" vom 5. November 2004 (BGBl. I., 2785) erfasst), geht auch die Kommentierung tierseuchenrechtlicher Bestimmungen von Geissler/Stein/Bätza aus (vgl. Tierseuchenrecht in Deutschland und in Europa, Stand: 1. Februar 2005, Anm. 1 zu § 24a ViehVerkVO n.F.). 26 Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerichtete Frage nach der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 a) und b) der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen in Bezug auf Besitzstände gemeinschaftsangehöriger Unternehmen stellt sich vor diesem Hintergrund nicht: Ein nach hiesigem nationalem Recht legales wirtschaftliches Betätigungsfeld des Klägers wird durch das Intraspezies- Verfütterungsverbot in Art. 22 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1774/2002 in Bezug auf die Verwertung von Resten aus der Lebensmittelproduktion oder des Einzelhandels oder ehemaliger Lebensmittel (auch) tierischen Ursprunges - wie dargelegt - nicht berührt. Der Frage der Verhältnismäßigkeit eines EU- weiten Interspezies-Verfütterungsverbots, das Produktionsreste tierischen Ursprungs aus der Lebensmittelherstellung o. Ä. erfasst, ist dementsprechend hier nicht nachzugehen. 27 Unabhängig davon stellt sich die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2004 unter 1. aufgeworfene Vorlagefrage nach der Auslegung des Begriffs der „Speiseabfälle" mit Rücksicht darauf, dass die EU-Vorschrift eine Begriffsdefinition der Küchen- und Speiseabfälle eigens im Anhang aufführt (dort: Anhang I Nr. 14 „Küchen- und Speiseabfälle sind Speisereste, die aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltküchen stammen"), nicht. Sie beantwortet sich vielmehr aus der Verordnung selbst. Dementsprechend weist die VO (EG) Nr. 1774/2002 in Art. 6 Abs. 1f differenzierenden Regelungen zum „Material der Kategorie 3" auf, namentlich wird zwischen Speiseabfällen und sonstigen ehemaligen Lebensmitteln unterschieden und damit korrespondieren letztlich die Verbote aus Art. 22 Abs. 1 a) und b) der VO (EG) Nr. 1774/2002. 28 Da einerseits die national geregelte Rechtsposition des Klägers durch die VO (EG) Nr. 1774/2002 nicht geschmälert wird und andererseits die Definition der „Speiseabfälle" eindeutig geregelt ist, bedarf es nicht der angeregten Vorlage an den EuGH. 29 Vielmehr ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 30