Beschluss
11 L 2685/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0524.11L2685.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, hat keinen Erfolg. Es fehlt jedenfalls schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsgrund, weil der Antragsteller sich der vom Antragsgegner geplanten Abschiebung - nach einem zwischenzeitlichen stationären Aufenthalt im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in I. vom 26. Januar 2005 bis zum 18. Februar 2005 - durch "Untertauchen" entzogen hat. Nach Auskunft der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 29. März 2005 ist der Antragsteller untergetaucht. Dessen Verfahrensbevollmächtigter hat sich zu dieser Mitteilung nicht geäußert, so dass anzunehmen ist, dass der Antragsteller weiterhin unbekannten Aufenthalts ist, mithin die in der Antragsschrift angegebene Anschrift nicht (mehr) zutrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 392, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 59, ist ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund nicht gegeben, wenn ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist zudem geklärt vgl. Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 446, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. Soweit der Antragsteller befürchtet, weiterhin Gefahr zu laufen, vom Antragsgegner abgeschoben zu werden, und er der Ansicht ist, eine Abschiebung sei aus Rechtsgründen unzulässig, ist es ihm unbenommen - nachdem er sich wieder der Möglichkeit ausländerbehördlicher Kontrolle unterstellt hat - erneut um auf Abschiebungsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ausreichend. Denn es ist nach der von dem erkennenden Gericht beobachteten Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden seines Zuständigkeitsbereichs davon auszugehen, dass Eilrechtsschutz auch dann rechtzeitig gewährt werden kann vgl. Beschluss des Senats vom 26. November 2004 - 18 B 2546/04 -. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG n.F..