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Urteil

11 K 5336/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:0523.11K5336.04.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der im August 1948 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1978 bei der Beigeladenen zunächst als Arbeiter, seit Juli 1986 als Angestellter beschäftigt. Auf den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 16. März 1987 geschlossenen Arbeitsvertrag finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger, der zuletzt als Lebensmittelkontrolleur bei der Beigeladenen eingesetzt war, ist seit dem 15. Oktober 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Das Versorgungsamt F. stellte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 einen Grad der Behinderung von 60 bei dem Kläger fest. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Januar 2003, ihm zugegangen am 31. Januar 2003, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, beginnend mit dem 1. Oktober 1998. Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 wurde dem Kläger durch die BfA "anstelle seiner bisherigen Rente" eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2002 bewilligt, die mit Bescheid vom 4. März 2003 über diesen Befristungszeitpunkt hinaus bis zum 30. April 2005 und mit Bescheid vom 6. April 2005 bis zum 30. April 2008 befristet wurde. Mit beim Beklagten am 4. März 2003 eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene unter Hinweis darauf, dass der Kläger keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gemäß § 59 Abs. 3 BAT gestellt habe, die Zustimmung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin den Arbeitnehmerfragebogen, der beim Beklagten am 21. März 2003 vom Kläger ausgefüllt zurückging. Mit am 10. März 2003 eingegangenem Schreiben wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er der Auffassung sei, dass er wegen der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Er habe allerdings nunmehr vorsorglich unter dem 10. März 2003 einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Beigeladenen gestellt. In der am 9. April 2003 stattgefundenen Verhandlung, die die örtliche Fürsorgestelle durchführte, konnte eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden. Mit Schreiben vom 9. April 2003 gaben die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen als auch deren Personalrat eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Beendigung ab. Das vom Beklagten zur Stellungnahme aufgeforderte Arbeitsamt F. erhob arbeitsmarktpolitische Bedenken gegen die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte habe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen pflichtgemäß über den Antrag zu entscheiden. Auf Grund des Umstandes, dass der Kläger seit dem 15. Oktober 1997 arbeitsunfähig erkrankt sei, komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Zustimmung zu erteilen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2004 zurückgewiesen wurde. Das Arbeitsverhältnis sei ohne Kündigung beendet, da die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 BAT vorlägen. Da der Kläger trotz mündlichem und schriftlichem Hinweis von Seiten der Beigeladenen den Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht gestellt habe, sei eine Interessenabwägung im Rahmen des § 92 SGB IX nicht mehr durchzuführen, denn diese solle durch einen Ausgleich möglicher behinderungsbedingter Einschränkungen die Chancengleichheit zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen sicherstellen. Eine derartige Abwägung könne hier nicht mehr stattfinden, da der Kläger nicht fristgerecht den Weiterbeschäftigungsantrag bei der Beigeladenen gestellt habe. Daraufhin hat der Kläger am 20. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass schon die Tatbestandsmerkmale des § 59 Abs. 1 BAT nicht vorlägen, da er nur eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit erhalte. Darüber hinaus komme § 59 Abs. 3 BAT hier erst dann zur Anwendung, nachdem ihm der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 zugestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Beklagte rechtsfehlerhaft nicht von dem ihm durch § 92 SGB IX eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, da er sich durch den fehlenden Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 59 Abs. 3 BAT nach Zustellung des Bescheides der BfA vom 24. Januar 2003 hierzu nicht im Stande gesehen habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klägerbegehren mit Schriftsatz vom 16. November 2004 entgegen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 zu den Ausführungen des Klägers Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BfA (4 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit sich der Kläger mit seinem protokollierten Antrag gegen einen Bescheid des Beklagten vom 27. März 2003 wendet, war sein Begehren und der darauf basierende Tenor des verkündeten Urteils von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Ausgangsbescheid das Datum des 23. Juli 2003 trägt. Denn es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klage richtet sich ersichtlich gegen die zustimmende Entscheidung des Beklagten zur Beendigung des zwischen der Beigeladenen und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Zustimmung ist mit Bescheid vom 23. Juli 2003 erteilt worden, der der Ausgangsbescheid des dazu ergangenen und vorliegend angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 25. August 2004 ist. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 25. August 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Monat März 2003, da der Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten einging. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen Zustimmungserklärungen des Integrationsamts ist regelmäßig maßgeblich der Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. März 1991, 5 B 114/89, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1991, 311; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2004, -11 K 851/02. Zu diesem Zeitpunkt galt das gemäß Art. 68 Abs. 1 zum 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) - hier: § 92 SGB IX i.V.m. § 85 SGB IX -. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 ist zwar formell rechtmäßig. Die Verfahrensvorschriften des § 87 Abs. 2 SGB IX sind eingehalten worden. Das Integrationsamt hat eine Stellungnahme des Arbeitsamts am Wohnort und Dienstort des Klägers - F. - eingeholt, den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung bei der Beigeladenen angehört und dem Kläger selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind der Kläger und die Beigeladene gehört worden (§ 121 SGB IX). Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 25. August 2004 ist aber materiell rechtswidrig, weil der Beklagte keine, dem Sinn und Zweck der Ermächtigung der §§ 92, 85 SGB IX gerecht werdende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 SGB IX sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. Der Kläger zählt gemäß § 1 SGB IX zum Personenkreis der Schwerbehinderten, denn das Versorgungsamt F. hat einen Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung im Sinn des § 92 SGB IX liegt immer dann vor, wenn in Tarifverträgen ausbedungen ist, dass das Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt endet, in dem die Berufsunfähigkeit eintritt. Eine solche Beendigungsmöglichkeit sieht der Bundesangestelltentarifvertrag in § 59 Abs. 1 BAT vor. Die Voraussetzungen des § 92 SGB IX in Verbindung mit § 59 Abs. 1 BAT unterfallen der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Zwar handelt es sich bei § 59 BAT um eine tarifvertragliche Regelung, für deren Prüfung sonst die Arbeitsgerichts zuständig sind. Aufgrund der Bezugnahme im Tatbestand des § 92 SGB IX auf die Voraussetzungen des § 59 BAT und des starken gesundheitlichen Bezugs der tarifvertraglichen Regelung ist vorliegend, um den Schwerbehindertenschutz zu gewährleisten, zugleich die Prüfungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Sinne des § 59 BAT beendet worden. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT in der hier anzuwendenden Fassung vom 1.Januar 2002 endet ein Arbeitsverhältnis, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Kläger ist unstreitig seit dem Jahre 1986 Angestellter bei der Beigeladenen. Er erhält Leistungen aus der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände. Die von der BfA mit Bescheid vom 24. Januar 2003 dem Kläger zuerkannte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer erfüllt auch die tatbestandlichen Beendigungsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT. Zwar ist nach dem Wortlaut des ab 1. Januar 2002 geltenden § 59 Abs. 1 BAT erforderlich, dass eine Erwerbsminderung bei dem Angestellten vorliegt, während nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 anzuwendenden Fassung die Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erforderlich war. Die Änderung des Wortlauts des § 59 Abs. 1 BAT stellt aber ausschließlich eine redaktionelle Anpassung an die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 vorgenommene Ablösung der Begriffe " Berufsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit" dar und enthält keine materielle Neuregelung vgl Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Kommentar zum BAT, Stand 3/2005; § 59 Seite 5;Böhm/ Spiertz/Spo-ner/Steinherr, Kommentar zum BAT, Stand: 3/2005, § 59 Rdnr 67. Der Kläger, der vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, erhält gemäß § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dass bei dem Kläger eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid vom 24. Januar 2003, mit dem ihm ausweislich dessen Ausspruchs "eine Rente wegen Berufsunfähigkeit" gewährt wird, die längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass dem Kläger mit Bescheiden vom 5. Februar 2003 sowie 4. März 2003 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 2005 gewährt wurde. Denn der Bescheid vom 24. Januar 2003 ist durch die zeitlich nachfolgenden Bescheide nicht aufgehoben worden. Ein Widerruf der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer durch die BfA etwa unter Hinweis auf Normen des SGB X ist weder mit den nachfolgenden Bescheiden noch ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BfA im nachhinein ausgesprochen worden. Dieses Vorgehen entspricht auch dem von der BfA in dem sozialgerichtlichen Verfahren des Klägers S 11 RA 107/00 am 18. November 2002 vor dem Sozialgericht Duisburg abgegebenen Teilanerkenntnis, in dem sich die BfA bereiterklärte, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren. In Erfüllung dieses Anerkenntnisses erließ die BfA dann die Bescheide vom 24. Januar 2003 und 5. Februar 2003. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bescheid vom 5. Februar 2003, dass die Berufsunfähigkeitsrente nur nicht zur Auszahlung kommt, da die Erwerbsunfähigkeitsrente betragsmäßig höher ist, so dass der Kläger zwar eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bezieht, im "Hintergrund" aber die unbefristete Berufsunfähigkeitsrente weiterhin Bestand hat. Gemäß § 59 Abs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt worden ist. Der Kläger hat den Rentenbescheid vom 24. Januar 2003 ausweislich seines Schreibens vom 31.Januar 2003 - gerichtet an den Präsidenten der BfA - am 31. Januar 2003 formlos erhalten. Unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 9 des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes gilt er in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit endete das Arbeitsverhältnis iSd § 92 SGB IX, da der Kläger einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht bei der Beigeladenen gestellt hatte. Gemäß § 59 Abs. 3 BAT ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich zu stellen, so dass der Kläger gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Ablauf des 14. Februar 2003 hätte stellen können. Der erst am 11. März 2003 bei der Beigeladenen eingegangene Antrag des Klägers wahrt diese Frist nicht. Aus dem Umstand, dass dem Kläger von dem Beklagten im Rahmen des Verfahrens auf Zustimmung der Personalfragebogen zugesandt worden ist, kann er für sich nichts herleiten. Denn den Antrag auf Weiterbeschäftigung musste er bei der Beigeladenen stellen. Auch wenn dem Kläger - wie er behauptet - von einem Sachbearbeiter der Beigeladenen am 6. März 2003 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung zu stellen brauche, ist diese Auskunft nicht kausal für die Fristversäumnis, die nämlich schon vor diesem Zeitpunkt lag. Die Frage, ob, wann und wie die Beigeladene den Kläger auf einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hinweisen muss, kann hier dahinstehen, da es nicht in den Pflichtenkatalog der Beigeladenen gehört, den Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen, vielmehr ist es Aufgabe des Klägers sich zu erkundigen, welche Rechtsfolgen mit der Bewilligung einer Rente einhergehen vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 59 Rdnr 8.3. Darüber hinaus hat die Beigeladene nach ihrem unwidersprochenen Vortrag den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003 auf den Umstand des Antrags auf Weiterbeschäftigung hingewiesen. Die Frist des § 59 Abs. 3 BAT lief auch entgegen der Auffassung des Klägers für ihn als Schwerbehinderten. Denn § 59 Abs. 4 BAT, der eine Sonderegelung für Schwerbehinderte enthält, regelt nur die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, setzt also voraus, dass § 59 Abs. 3 BAT nicht eingreift, da bei dessen Vorliegen das Arbeitsverhältnis gerade nicht endet. Gemäß § 92 Satz 2 SGB IX gelten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung die Vorschriften über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung entsprechend. Gemäß § 85 SGB IX steht die Erteilung der Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist wegen Nichtgebrauchs des Ermessens ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte hat im Rahmen seines Widerspruchsbescheides dieses unter Hinweis darauf, dass der Kläger keinen Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 59 Abs. 3 BAT gestellt hat, ausdrücklich nicht ausgeübt. Dieser Umstand rechtfertigt aber entgegen der Auffassung des Beklagten keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur die Zustimmung zur Beendigung erteilt werden konnte. Denn die Anwendung der §§ 92, 85 SGB IX setzt gerade voraus, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 BAT nicht vorliegen. Im Falle dessen tatbestandlichen Eingreifens wäre nämlich schon eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben, so dass es einer Anrufung des Beklagten durch die Beigeladene nicht bedurft hätte. Der Schwerbehinderte soll nach dem Wortlaut des § 92 SGB IX einen erweiterten Schutz genießen. Denn die Norm verweist auf die Schutzvorschriften über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus hat der Kläger - wenn auch verspätet im Sinn des § 59 Abs. 3 BAT - im nachhinein sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung durch seinen am 11. März 2003 bei der Beigeladenen eingegangenen Antrag bekundet. Eine Ermessensreduzierung auf Null greift auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes ein, dass der Kläger neben der unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält. Denn dann wäre der Kläger schlechter gestellt als derjenige, der nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält. In diesem Fall endete das Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 BAT nämlich nicht, sondern es ruhte nur. Mit dieser Vorschrift bringen die Tarifpartner zum Ausdruck, dass im Falle des Wegfalls der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit mit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen ist. Um dem Angestellten diese zu ermöglichen, soll ihm der Arbeitsplatz erhalten bleiben. Nichts anderes kann für den Kläger gelten, der nach Ablauf der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit trotz der dennoch bewilligten Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer wegen seines nicht vollständig erloschenen Leistungsvermögens zumindest eine Teilzeitarbeit wieder aufnehmen könnte. Der Beklagte hätte eine Abwägung der Interessen des Klägers und der Beigeladenen vornehmen müssen, die er noch im Ausgangsbescheid - wenn auch in knappster Form - angestellt hat. Eine Aufhebung nur des Widerspruchsbescheides mangels Ermessenserwägungen kam aber nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn auch der Ausgangsbescheid ist im Sinn des § 114 VwGO ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit keine zutreffende, dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 85 SGB IX gerecht werdende Ermessensentscheidung getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der Ermessenspielraum, der dem Integrationsamt bei der Entscheidung nach § 85 SGB IX zusteht, entsprechend dem Zweck der Ermächtigung eng. Die Behörde hat das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und seinen Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, gegen das Interesse des Schwerbehinderten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abzuwägen. Bei einer - wie hier - beabsichtigten behinderungsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Ermessen nicht zugunsten des Arbeitnehmers reduziert. Vielmehr findet die Sicherung des Arbeitsplatzes dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten der wirtschaftlichen Vernunft widersprechen würde, weil dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt wird BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24/93 -, BVerwGE 99,336. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber nicht ein Privatbetrieb, sondern - wie hier - ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist. Denn das Gesetz stellt an Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die ausdrücklich in die gesetzlichen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes einbezogen sind (vgl. § 71 Abs. 1 SGB IX), keine anderen, insbesondere keine höheren Anforderungen als an private Betriebe. Eine unterschiedliche Behandlung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Januar 1985 - 11 K 3701/93 - mit weiteren Nachweisen. Der Beklagte hat zwar in die Entscheidung die gegenläufigen Interessen der Beteiligten eingestellt. Er hat aber keine Umsetzungsmöglichkeiten für den Kläger gesucht, auf die dieser hingewiesen hat. Das Unterlassen der Suche nach Umsetzungsmöglichkeiten basiert auf der unzutreffenden Auffassung des Beklagten, dass solche nicht zu suchen seien, da der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält. Bei dieser Argumentation übersieht der Beklagte aber auch hier, dass der Kläger in diesem Fall schlechter gestellt ist als jemand, der nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält, da dieses Arbeitsverhältnis nur ruht. Ein Ermessensfehler ist schließlich darin zu sehen, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführte, die Beigeladene habe ein legitimes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne sich aber Gedanken zu machen, ob nicht im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (in Kraft seit 1. Januar 2001) ein den Behinderungen des Klägers gerecht werdender anderer Arbeitsplatz bis zum 30. April 2005 - die weitere Befristung der Erwerbsunfähigkeitsrente traf die BfA erst nach dem im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt - mit einem anderen Arbeitnehmer hätte befristet besetzt werden können. Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Beigeladene unstreitig bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger keine Lohnfortzahlungspflichten treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 188 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Beklagten oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.