OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2704/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0315.12K2704.02.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beklagte trat 1969 in den Dienst der früheren Deutschen Bundesbahn und wurde 1979 zum Technischen Bundes-Oberinspektor ernannt. 1994 erfolgte seine Beförderung zum Technischen Bundesbahn-Amtsrat. Nach Gründung der Deutschen Bahn AG war der Beklagte als sachbearbeitender Planungsingenieur im Regionalbereich Essen tätig. Seine Aufgabe war die Sicherstellung der Planung von Ingenieurbauwerken und Tragwerken sowie die Federführung bei der Maßnahmenabwicklung. Dabei wurden die Bauaufträge im Wege öffentlicher Ausschreibung an externe Baufirmen vergeben. Im Stadium vor der Ausschreibung war der Beklagte mit Vorplanungstätigkeiten einschließlich der Kostenschätzung beschäftigt. Nach der Ausschreibung oblag ihm die technisch- wirtschaftliche Prüfung der Angebote einschließlich etwaiger Sondervorschläge. Nach der Auftragsvergabe hatte er die Planungsleistungen externer Ingenieurbüros qualitätsbezogen zu überprüfen. Im Zuge der Bauausführung oblag ihm die technisch-wirtschaftliche Plausibilitätsüberprüfung von Nachtragsangeboten. Bereits seit Anfang der 80er Jahre arbeitete die Deutsche Bundesbahn bei der Ausführung von Bauvorhaben mit der Fa. J. ,- Ingenieur-Hoch-und Tiefbau- Abbruch-Gesellschaft mbH - zusammen, wobei die G. . J. in den 90er Jahren etwa 70 % ihrer Aufträge von der Deutschen Bahn erhielt. 1992 ergaben sich erste Kontakte zwischen dem Beklagten und der G. . J. . In der Folgezeit übernahm der Beklagte für die G. . J. bei verschiedenen Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn eine entgeltliche Beratungs- und Planungstätigkeit. Dazu gehörte insbesondere die Erstellung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungsplanung. Die Höhe der an den Beklagten von der G. . J. gezahlten Honorare erfolgte in Anlehnung an die Honorarsätze der HOAI; mitunter wurde auch ein niedrigeres Honorar vereinbart. Da der Beklagte eine „Interessenkollision" befürchtete, waren dabei auf den Rechnungen der G. . J. nicht die Projekte verzeichnet, für die der Beklagte tatsächlich tätig gewesen war. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Beschäftigung bei der J. hatte der Beklagte nicht beantragt. 3 Wegen seiner Tätigkeit für die G. . J. wurde gegen den Beklagten Ende des Jahres 2000 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei beschränkten sich die Ermittlungsbehörden auf die Jahre 1995 bis 1999 als nichtrechtsverjährten Tatzeitraum. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: 12 Kls 48 Js 22/02) vom 12. August 2004 wurde der insoweit geständige Beklagte wegen Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der aus der Vorteilsannahme erlangten Gelder wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.948,00 Euro angeordnet. Dabei legte das Gericht die Summe der Beratungshonorare abzüglich bereits entrichteter Steuern zugrunde. 4 Vor dem Hintergrund des laufenden Strafermittlungsverfahrens forderte die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf § 666, 667 BGB zur Rechnungslegung darüber auf, in welcher Höhe er Geldzahlungen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bahn erhalten habe. Gleichzeitig forderte die Klägerin ihn auf, einen Betrag von 100.724,50 DM auf ihr Bankkonto zu überweisen. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2002 mitgeteilt hatte, dass seiner Auffassung nach ein Anspruch der Klägerin gemäß § 666 ff. BGB nicht besteht, hat die Klägerin am 10. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben. br> Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht bzw. aus den im öffentlichen Recht entsprechend Anwendung findenden Rechtsgrundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag wie auch aus § 70 Bundesbeamtengesetz ( BBG ) zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet. Dabei ergebe sich ihre Befugnis zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 1 Nr. 5 und 25 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn AG für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV). Ergänzend führt sie aus, die Staatsanwaltschaft habe Rechnungen des Beklagten an die G. . J. in Höhe von insgesamt 115.499,04 Euro aus den Jahren 1991 bis 1999 beschlagnahmt. Mindestens in dieser Höhe habe der Beklagte von der G. . J. Schmiergelder erhalten. In welchem Umfang der Beklagte darüber hinaus weitere Schmiergeldzahlungen von der G. . J. oder anderen Unternehmen erhalten habe, sei ihr nicht bekannt. Jedenfalls habe der Beklagte ausweislich seiner Einlassung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch für andere Firmen gearbeitet. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der Beklagte auf seinem Computer Rechnungen, die er der G. . J. erteilt habe, gelöscht habe. Von daher könne sie, die Klägerin, ihren Herausgabeanspruch gegenwärtig nicht exakt beziffern. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Rechenschaft darüber abzulegen, in welcher Höhe, wann und durch wen er Schmiergeldzahlungen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundesbeamter, der ihr, der Klägerin, zugewiesen ist, erhalten hat und ob, bzw. in welcher Form und in welcher Höhe er aus diesen Schmiergeldzahlungen oder sonstigen geldwerten Vorteilen Nutzungen oder sonstige Vorteile gezogen hat; 7 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, den Betrag zu zahlen, der sich aus der in Ziffer 1. beantragten Rechenschaftslegung ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Erhalt der jeweiligen Schmiergeldzahlung/Vorteilszuwendung; 8 3. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung weist er darauf hin, dass er der G. . J. keine Rechnungen erteilt habe, die unangemessen hoch gewesen seien. Er, der Beklagte, habe auch zu keiner Zeit Versuche unternommen, darauf hinzuwirken, dass die G. . J. bei der Vergabe von Aufträgen durch die Klägerin bevorzugt werde. Er habe stets gewissenhaft auf eine strikte Trennung zwischen seiner Tätigkeit für die G. . J. und seiner Tätigkeit für die Klägerin geachtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die Klägerin ist für den geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabeanspruch nicht aktivlegitimiert. Sie ist nicht berechtigt, die begehrte Auskunft und die Zahlung erlangter geldwerter Verteile vom Beklagten zu fordern. 16 Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren ausdrücklich auf das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Beklagten. Hierbei hat sie sich schon im laufenden Klageverfahren über ihren Prozessbevollmächtigten trotz anderweitiger - durch höchstrichterliche Rechtsprechung belegte - gerichtlichen Hinweise gleichwohl auf einen Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG und auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag bezogen, obwohl der allein naheliegende § 70 BBG sowohl von seiner Zielrichtung, als auch von seiner Vorrangigkeit den genannten Rechtsgrundlagen keinen Raum lässt; selbst in der mündlichen Verhandlung ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei seiner Rechtsauffassung geblieben, nachdem die Rechtslage erörtert worden war. Für die gerichtliche Durchsetzung von Pflichten eines Beamten aus Pflichten im Zusammenhang mit seinem Dienstrechtsverhältnis ist jedoch auch nach Gründung der Deutschen Bahn AG ausschließlich der Bund als Dienstherr legitimiert, wobei die Dienstherrnaufgaben durch das Bundeseisenbahnvermögen wahrgenommen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 11. Februar 1 99 - 2 C 28/89 -, BVerwGE 108, 274 ff., ausdrücklich klargestellt. Insoweit hat das BVerwG ausgeführt: 17 Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten jedoch unverändert. Ein Dienstherrnwechsel wird ausgeschlossen. Der Bund ist nach wie vor Dienstherr der Beamten (vgl. zu Art. 143 b GG: BVerwGE 103, 375 = (Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 7)) und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Eine Aufspaltung der Dienstherrneigenschaft (vgl. BVerfG 9, 268 (286 f.); BVerwGE 69, 303 (306) kommt danach nicht in Betracht. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Verantwortung des Dienstherrn" erfordert mehr als eine Rechts- oder Fachaufsicht des Bundeseisenbahnvermögens über die von der Deutschen Bahn AG in eigener Zuständigkeit zu treffenden dienstlichen Maßnahmen. Ihr materieller Gehalt gebietet es, die im Beamtenverhältnis getroffenen Maßnahmen dem Dienstherrn zuzurechnen. 18 Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber mit den Regelungen aus Anlass der Privatisierung der bis dahin öffentlich-rechtlich organisierten Eisenbahnen Rechnung getragen. Er hat sich nicht damit begnügt, dem Dienstherrn nur die Rechtsaufsicht über die Deutsche Bahn AG zu übertragen, um die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beamten zu treffenden Maßnahmen sicherzustellen (vgl. § 13 BGrG). Trotz Eingliederung in die Betriebsorganisation der Deutschen Bahn AG verbleibt der Beamte in seiner dienstrechtlichen Beziehung zu dem Dienstherrn." 19 In einer nachfolgenden Entscheidung vom 10. März 2004 hat das BVerwG diese Auffassung bekräftigt 20 Vgl. Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 66/03 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146. 21 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der klagenden Deutschen Bahn AG durch § 12 Abs. 4, Abs. 6 Deutsche Bahn Gründungsgesetz und § 1 DBAGZustV zahlreiche beamtenrechtlichen Befugnisse zur Ausübung übertragen worden sind. Insoweit hat das BVerwG in seiner vorzitierten Entscheidung vom 11. Februar 1999 ausgeführt: 22 Ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung dieser Übertragung zur Ausübung" als verwaltungsrechtliche Beleihung ( OVG Münster......) ist rechtliches Zuordnungsobjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung getroffenen Maßnahmen nach wie vor der Dienstherr. Nicht anders, als wenn eine Behörde des Dienstherrn gehandelt hätte, wird die jeweils ausgeübte Befugnis dem Dienstherrn zugerechnet." 23 Von daher kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin vertretene Auffassung, ihre Befugnis zur Geltendmachung des auf § 70 BBG beruhenden Auskunfts - und Herausgabeverlangens ergäbe sich aus § 1 Ziffer 5 DBAGZustV, zutreffend ist. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass schon der schlichte Wortlaut der Vorschrift eine derartige Auslegung kaum zulässt. Wenn dort ausgeführt wird, dass der Deutschen Bahn AG die Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten" zur Ausübung übertragen wird, dürften damit zweifellos (nur) Anordnungen gemeint sein, die den Zweck verfolgen, den äußeren Rahmen für ein effektives Arbeiten der einzelnen Beschäftigten sowie für einen angemessenen Umgang der Mitarbeiter untereinander festzuschreiben; eine Befugnis zur Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüche gegenüber dem einzelnen Beschäftigten dürfte damit nicht verbunden sein. 24 Da die Klage mithin allein aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen ist, kann offen bleiben, in welcher Weise die des Weiteren mit dem Klagebegehren verknüpften Fragestellungen zu beantworten wären. Dies gilt etwa für die Frage nach dem Verhältnis von beamtenrechtlicher Auskunftspflicht zum Aussageverweigerungsrecht im Straf- bzw. Disziplinarverfahren oder auch für die Frage danach, wie sich der Vorteil im Sinne des § 70 BBG bemisst, wenn die mit Schmiergeld" entlohnte Tätigkeit des Beamten nicht unangemessen hoch honoriert worden ist. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.