Urteil
5 K 68/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0314.5K68.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---- straße 49 in C. (Gemarkung T. , Flur 8, Flurstück 104). Östlich und nördlich daran angrenzend liegt das fast 80000 m² (exakt 78892 m²) große landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Beigeladenen, auf dem sich auch seit langer Zeit die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes befindet, I1.---straße 59 in C. (Gemarkung T. , Flur 8, Flurstück 329). Beide Grundstücke liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 285 der Stadt C. , der für den betreffenden Bereich Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Das klägerische Wohnhaus wurde offensichtlich seinerzeit nach Ausparzellierung aus dem großen - jetzt im Beigeladeneneigentum stehenden - landwirtschaftlichen Grundstück für eine ältere Familienangehörige aufgrund der Baugenehmigung vom 16. September 1953 zunächst als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Nach längeren Begründungen zu einer Wohnraumvergrößerung auf mehr als 200 m² (Pflege der Mutter) erteilte die Beklagte dem Kläger am 24. März 1992 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Hauses. Nördlich und südlich des klägerischen Grundstückes und das des Beigeladenen schließen sich große Freiflächen an. Östlich der Hofstelle des Beigeladenen steht das Gebäude Haus Nr. 61 (aufgegebene Hofstelle) und westlich des klägerischen Grundstücks ein weiteres Wohngebäude auf. Daran schließen sich wiederum beidseitig weite Freiflächen an. Wegen der weiteren Einzelheiten der näheren Umgebung wird auf die vorgelegten Pläne und Karten (Bl. 30, 31 und 190 der Beiakte Heft 3) und die Luftbildaufnahmen (Bl. 191 und 192 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Am 13. Oktober 1999 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung mit 24 bzw. 22 Boxen sowie zur Erstausbildung selbst gezogener Pferde auf der Freifläche zwischen seiner Hofstelle und dem Wohnhaus des Klägers. Mit Bescheid vom 16. November 2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der beantragten Reithalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhaltes wird auf die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten grün gestempelten Anlagen a - e (Bl. 22 - 29 und Bl. 31 - 34 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Unter dem 19. Mai 2000 hatte die Untere Landschaftsbehörde dem Beigeladenen bereits eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes unter Auflagen erteilt. Danach ist entlang der geplanten Reithalle an der Nachbargrenze zum Kläger sowie an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Strauchbepflanzung herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bepflanzung wird auf die Planzeichnung (Bl. 79 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Gegen die dem Kläger mittels Nachbarbenachrichtigung am 25. November 2000 zugestellte Baugenehmigung legte der Kläger am 01. Dezember 2000 Widerspruch ein und suchte beim erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Die streitige Baugenehmigung vom 16. November 2000 war Gegenstand von zwei antragsabweisenden Eilverfahren (5 L 2623/00 und 5 L 1472/01), denen auch in der Rechtsmittelinstanz (10 B 414/01 und 10 B 1224/01) der Erfolg versagt blieb. Wegen der Einzelheiten dieser Verfahren wird auf die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 2623/00 und 5 L 1472/01 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2001, zugestellt am 10. Dezember 2001, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 08. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Der Bebauungsplan setze für den betreffenden Bereich Fläche für die Landwirtschaft" fest. Insoweit bestehe für ihn ein Gebietsgewährleistungsanspruch und damit ein Abwehranspruch, da das Bauvorhaben des Beigeladenen dieser Festsetzung nicht entspreche. Die geäußerte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - im Beschluss vom 13. Juni 2001 im Verfahren 10 B 414/01 halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das OVG NRW habe ausgeführt, er - der Kläger - könne eine Verletzung nachbarschützender Rechte selbst dann nicht geltend machen, wenn das Vorhaben des Beigeladenen keine Landwirtschaft sei. Sein Grundstück diene reiner Wohnnutzung; diese Nutzung aber stehe - obwohl sie genehmigt und damit bestandsgeschützt sei - im Widerspruch zu der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft". Wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis seine eigene Nutzung schützen wolle, die ihrerseits das nachbarrechtliche Austauschverhältnis störe, handele rechtsmissbräuchlich. Dem hält der Kläger entgegen, das wechselseitige Austauschverhältnis resultiere daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, denen jeder Grundstückseigentümer unterliege, dadurch ausgeglichen würden, dass auch die planbetroffenen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen seien. Die Beschränkungen der anderen gereichten aber jedem Grundstückseigentümer zum Vorteil. In ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis, das vorliegend durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft" begründet worden sei, sei auch sein Grundstück eingebunden. Der Plangeber, der auf diesem Grundstück ein seit langem genehmigtes Wohnhaus vorgefunden habe, das keinem landwirtschaftlichen Betrieb gedient habe, habe vor der Alternative gestanden, entweder eine Grundstücksnutzung vorzusehen, mit der die vorhandene Wohnnutzung ohne Weiteres vereinbar sei oder aber die Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft" auch auf dieses Grundstück zu erstrecken. Die Stadt C. habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft" aber setze zwangsläufig voraus, auch sein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück in das durch die Gebietsfestsetzung zu begründende wechselseitige Austauschverhältnis einzubeziehen. Dies sei mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft" auch für sein Grundstück sodann tatsächlich geschehen. Seitdem sei es eine landwirtschaftlich zu nutzende Fläche. Mit der überlagernden Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft" sei das Wohnen also gewissermaßen zu einem landwirtschaftlichen Wohnen, zu einem mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung vereinbaren Wohnen, herabgestuft worden. Der Eigentümer sei infolge dieser Belastung insbesondere verpflichtet, die Immissionen hinzunehmen, die von dem benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einwirkten, also gebietstypisch seien. Von eben dieser gebietstypischen Belastung seines Grundstückes einschließlich des dort vorhandenen Wohngebäudes aber profitierten die Nachbareigentümer, indem sie bei ihrer landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung nicht auf eine reine" Wohnnutzung, sondern nur auf den herabgestuften, landwirtschaftsverträglichen Schutzanspruch des Grundstücks Rücksicht nehmen müssten. Wenn er - der Kläger - aber den mit einer landwirtschaftlichen Bodennutzung vorgenommenen Beeinträchtigungen unterworfen sei, könne von einer Störung des wechselseitigen Austauschverhältnisses nicht die Rede sein. Damit sei die Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruches auch nicht rechtsmissbräuchlich, da nur derjenige rechtsmissbräuchlich handele, der unter Berufung auf das Austauschverhältnis die eigene - das Austauschverhältnis wegen Planwidrigkeit störende - Nutzung schützen wolle. Vorliegend entspreche das Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung Fläche für die Landwirtschaft", da eine gewerbliche Reithalle genehmigt worden sei. Pensionstierhaltung sei nach § 201 BauGB nur dann Landwirtschaft, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werde. Diesen Nachweis habe der Beigeladene weder im Genehmigungsverfahren geführt, noch sei der Nachweis überhaupt führbar. Im Baugenehmigungsverfahren habe der Beigeladene angegeben, 3,6 Hektar eigenes und 6,97 Hektar gepachtetes Grünland zu bewirtschaften. Bei den insgesamt auf dem Hof vorhandenen Tieren sei aber ein Flächenbedarf von weit mehr Grünland vorhanden. Dass der Beigeladene seine zahlreichen eigenen Ackerflächen von 20,3 Hektar in Grünland umnutzen wolle, ergebe sich aus den Bauantragsunterlagen nicht. Hinzu komme, dass nicht dargetan sei, dass die Pachtflächen überhaupt berücksichtigt werden dürften. Des Weiteren nehme das Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine Belange. Bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sei auf Seiten des Beigeladenen keine schutzwürdige Position einzustellen, da dieser mit der gewerblichen Reithalle eine bebauungsplanwidrige Grundstücksnutzung betreibe. Eine solche Nutzung sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Auf Seiten des Klägers seien erheblichste Immissionen verschiedenster Art zu vergegenwärtigen. Zunächst einmal entstünden unzumutbare Lärmbelästigungen, dies insbesondere auch in den besonders schutzbedürftigen Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochenenden. Einmal durch beengt gehaltene Pferde selbst (Klopfgeräusche gegen die Boxenwände des Nachts), aber auch durch die Reiter (laute Kommandos) und durch die Vorgänge im Umfeld, wie das Verladen der Pferde, das Auf- und Abbauen von Hindernissen, Anlieferung von Stroh und Futter, Abfuhr von Mist. Zudem sei mit einem erhöhten Lärmaufkommen durch Fahrzeuggeräusche zu rechnen. Mit der Baugenehmigung seien insgesamt nur 12 und damit zu wenige Stellplätze genehmigt worden und zudem seien diese auch noch relativ weit von der Reithalle entfernt, so dass zu erwarten sei, dass die Besucher ihre Fahrzeuge möglichst nah an der Halle und damit an der Grenze zu seinem Grundstück abstellen werden. Zu gravierenden Beeinträchtigungen seiner Grundstücksnutzung führten des Weiteren und vor allem die beim Betrieb der genehmigten Reithalle mitsamt den zugehörigen Stellen entstehenden Geruchsimmissionen. In seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27. Juli 2001, 27. August 2001, 10. September 2001 und vom 17. Juli 2002 habe der Sachverständige Prof. Dr. Ing. T1. T2. in einer Sonderbeurteilung im Einzelnen dargelegt, dass die genehmigte Reithalle nach dem Entwurf der VDI- Richtlinie 3474 Emissionsminderung Tierhaltung, Geruchsstoffe", die auch als Entwurf schon zu brauchbaren Anhaltspunkten für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen geeignet sei, von ihrem Emissionsschwerpunkt bis zum nächstgelegenen Immissionsort einen Mindestabstand von ca. 50 m einhalten müsse, um unvermeidbare Gerüche auf ein zumutbares Maß zu verringern. Mit Abständen vom Emissionsschwerpunkt X 2 zum Eckpunkt der Terrasse bzw. des Freisitzes auf seinem Grundstück von nur 35 m und zum nordöstlichen Eckpunkt des Wohnhauses von nur rund 44 m werde dieser Mindestabstand deutlich unterschritten. Die Paddocks reichten bis zu 13 m an den Außenwohnbereich heran, bis zur nordöstlichsten Ecke des Hauses betrage der Abstand nur 20 m. Soweit das OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. September 2001 - 10 B 1224/01 - ausgeführt habe, die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. T2. (mit Ausnahme der vom 17. Juli 2002, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag) würden gravierende Mängel aufweisen, werde dem widersprochen. Ein zwischenzeitlich in Auftrag gegebenes meteorologisches Gutachten habe erbracht, dass die Lage des Wohnhauses südwestlich der Reithalle besonders ungünstig sei. Des Weiteren sei der Gutachter Prof. Dr. T2. zutreffend von einer Lüftung über kleine Dachflächenfenster ausgegangen, da die vorgesehene Firstkuppel nicht zur Ausführung gelangt sei. Wenn das OVG NRW im vorgenannten Beschluss weiter ausführe, dass das Wohnhaus des Klägers nur vor solcher Nutzung geschützt sei, die mit einer Wohnnutzung schlechthin unvereinbar sei, habe auch dies der Gutachter bei der Einstellung des Faktors 0,4 als Schutzniveau richtig erkannt. Dieser Faktor liege noch unterhalb des Faktors für Wohnnutzung in Gewerbe und Dorfgebieten. Darüber hinaus führten die Immissionen auch zu Gesundheitsgefährdungen bzw. -schädigungen. Ausweislich eines von ihm vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. I2. von der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 25. November 2004 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es infolge der einwirkenden Immissionen wie Bakterien, Stäuben, Gerüchen und Endotoxinen aus den Paddocks und Ställen bei empfänglichen Personen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Schleimhautirritationen der oberen Luftwege und Konjunktividen komme. Diese Gefahr sei bei dem nur geringen Abstand zwischen den Paddocks/Ställen und dem Wohnbereich besonders groß. Ausweislich eines weiteren Gutachtens des Pulmologen und Umweltmediziners Dr. W. L. vom 10. Januar 2005 bestehe auch bei nicht nur besonders empfindlichen Personen die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 16. November 2000 zur Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung sowie zur Erstausbildung junger selbstgezogener Pferde auf dem Grundstück I.----straße 59 in C. und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 05. Dezember 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der ergangenen Beschlüsse in den Eilverfahren und führt ergänzend aus, dass die vom Beigeladenen bewirtschafteten Ackerflächen zum Futteranbau genutzt würden. Er baue Mais, Getreide, Hafer und Gerste an. Aus der gewonnenen Silage würden die Tiere versorgt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, er betreibe mit der Reithalle Landwirtschaft. Seine Tiere würden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehalten. Es komme nicht auf die Frage an, ob er ausreichend Grünland bewirtschafte, denn auch die Ackerflächen dienten der Tierfütterung bzw. der Erzeugung von Stroh. Die Geruchs- und Geräuschbelästigungen, denen der Kläger ausgesetzt sei, seien gebietstypisch für landwirtschaftliche Nutzung. Das vorgelegte amtsärztliche Gutachten enthalte nur vage Andeutungen und basiere nur auf dem von falschen Voraussetzungen ausgehenden Gutachten von Prof. Dr. T2. . Eine eigene Untersuchung habe der Amtsarzt nicht vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 6458/00, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 2623/00 und des Verfahrens 5 L 2472/01 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Nichtteilnahme der Klägerseite am Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. März 2005 nach der Entscheidung des Gerichts über den Befangenheitsantrag hindert das Gericht nicht, zur Sache zu entscheiden. Der Klägervertreter ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO war vorliegend nicht einzuhalten, da es sich lediglich um die Fortsetzung der am 03. März 2005 unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO begonnenen mündlichen Verhandlung handelte. Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 VwGO ist es, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 22 ZB 04.3173 -, was mit der erstmaligen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. März 2005, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Januar 2005 zugestellt wurde, ausreichend gewährleistet war. Weitere neue oder überraschende Aspekte, die eine erneute Vorbereitung der Beteiligten erforderlich gemacht hätten, sind bei der mündlichen Verhandlung am 03. März 2005 nicht zu Tage getreten. Die erkennende Kammer hat ausweislich des Terminsprotokolls vom 03. März 2005 (Bl. 225 der Gerichtsakte) die mündliche Verhandlung ausschließlich wegen der Erschöpfung der Kammer wegen des bis dahin außergewöhnlich anstrengenden Verhandlungstages unterbrochen. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16. November 2000, da er durch die Baugenehmigung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters werden durch die streitige Baugenehmigung vom 16. November 2000 nicht verletzt. Sowohl das erkennende Gericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - haben in den Beschlüssen vom 02. März 2001 - 5 L 2623/00 - und vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - bereits in zutreffender Weise ausführlich dargestellt, dass durch die genehmigten 12 Stellplätze ein Verstoß gegen die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht vorliegt. Dem Kläger steht auch kein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch zu. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entspricht der Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft" im wirksamen Bebauungsplan der Stadt C. und ist nicht rücksichtslos dem Grundstück des Klägers gegenüber. Dass die genehmigte Reithalle einschließlich der Pferdeboxen Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB darstellt, hat das erkennende Gericht und ausführlich mit Beschluss vom 02. März 2001 im Verfahren 5 L 2623/00 dargelegt. Im Hauptsacheverfahren sind neue, für die Entscheidung maßgebliche Tatsachen weder vorgetragen worden, noch haben sich sonst solche im Verfahren ergeben, so dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im zitierten Beschluss Bezug genommen wird. Damit bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob die Neuformulierung des § 201 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zu einer für den Beigeladenen günstigeren Regelung geführt hat. Da das mit Bauschein vom 16. November 2000 genehmigte Vorhaben des Beigeladenen der Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft" entspricht, kann die Kammer offen lassen, ob diese Festsetzung zu Art der Nutzung nachbarschützend ist und dem Kläger einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt oder der Kläger sich wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgrund seiner eigenen, der Festsetzung widersprechenden Wohnnutzung darauf nicht berufen könnte. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist auch nicht rücksichtslos im Sinne von § 15 BauNVO dem Grundstück des Klägers gegenüber. Der Schutzanspruch des klägerischen Grundstücks entspricht - wie vom Kläger im anderen Zusammenhang auch zutreffend erkannt - dem eines landwirtschaftlichen Wohnens, also dem von Landwirten untereinander. Ein Abwehranspruch besteht, - wie vom OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - und vom 21. September 2001 - 10 B 1224/01 - zutreffend ausgeführt, nur dahingehend, dass solche Nutzungen unterbleiben, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit zwischen der genehmigten und bestandsgeschützten Wohnnutzung des Klägers und der nunmehr genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung durch eine Reithalle nebst Boxen in unmittelbarer Nähe vermag die Kammer unter keinem der geltend gemachten Immissionsgesichtspunkte zu erkennen. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es mit dem Heranrücken der landwirtschaftlichen Nutzung des Beigeladenen durch die Reithalle und Ställe an das klägerische Grundstück zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung seiner bislang gehobenen Wohnqualität durch Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen kommt. Diese Verschlechterungen erreichen indes nicht den Grad dessen, was in einem Bebauungsplangebiet Fläche für die Landwirtschaft" von einer bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht mehr hinzunehmen wäre. Soweit auf Lärmimmissionen durch Ross und Reiter abgestellt wird, haben die erkennende Kammer und das OVG NRW in den vorzitierten Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt, dass durch die Nutzung des Bauvorhabens des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten sind. Die von dem Kläger unter Vorlage mehrerer von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Prof. Dr. T2. geltend gemachten Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Reithalle mit 22 Pferdeboxen, von denen 14 über Paddocks verfügen, führen ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens dem Kläger gegenüber. Die vorgelegten Gutachten basieren auf der Überlegung, dass zwischen (Pferde-) Ställen und Wohnnutzung grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist. Soweit der Abstand unter 50 m liegt, ist eine Sonderbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die vorliegend von Prof. Dr. T2. vorgenommen wurde und ihn zu dem Ergebnis geführt hat, dass zwischen der Terrasse am Wohngebäude und der Mitte des Emissionsschwerpunktes (Mitte Paddocks) ein Abstand von 52 m erforderlich sei, der Abstand aber nur 31 m betrage. Daraus zieht die Klägerseite die Schlussfolgerung, die Gerüche seien unzumutbar. Diesen vorgelegten Gutachten vermag die Kammer aus mehreren Überlegungen nicht zu folgen. Grundlage der mehrfach überarbeiteten Gutachten war für Prof. Dr. T2. der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 - Emissionsminderung - Tierhaltung - Geruchsstoffe, aus der die einzelnen Berechnungsdaten übernommen wurden. Die Berechnungsmethode weist schon einen gravierenden Mangel auf. Ein entscheidender Multiplikationsfaktor bei der Berechnung des Abstandes des Stalles vom Wohnhaus stellt die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Nutzung dar (gebietscharakteristischer Faktor, Formblatt 2 A, Spalte 4). Diesen Faktor hat der Gutachter mit 0,4 (unbeteiligtes Wohnhaus im Außenbereich) bewertet, obwohl das Wohnhaus des Klägers lediglich den Schutz von landwirtschaftlichem Wohnen - also wie Landwirte untereinander - genießt. Der Entwurf der VDI-Richtlinie setzt hierfür lediglich den Faktor 0,25 an. Legt man der vom Gutachter Prof. Dr. T2. vorgelegten Berechnung (Bl. 77 der Gerichtsakte) diesen Wert von 0,25 zu Grunde und übernimmt die vom Gutachter selbst vorgenommenen Korrekturen auf 22 Pferde (statt 24) und eine flächenspezifische äquivalente Einzeltiermasse von 0,015 (statt 0,2), korrigiert selbständig die Quadratmeter der Paddocks auf 282 und übernimmt die übrigen Werte des Gutachtens, kommt man zu einem zu fordernden Abstand von ca. 30 m statt den vom Gutachten geforderten 52 m. Entscheidend für die Kammer, die Gutachten nicht in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen war aber der Umstand, dass es sich bei der der gutachterlichen Abstandberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3474 lediglich um einen Richtlinienentwurf handelt. Zwar können nach der Rechtsprechung auch auf VDI- Richtlinien Entwürfen basierende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der Immissionssituation darstellen, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - 4 N 3189/02 - , unter Umständen sogar dann, wenn offensichtlich ist, dass der sogenannte Gründruck" (Richtlinienentwurf) niemals als Weißdruck" (Richtlinie) veröffentlicht wird, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 8 A 11089/04 OVG - . Eine brauchbare Orientierungshilfe kann ein Richtlinienentwurf aber nur insoweit bieten, als dass die dagegen vorgebrachten Einwendungen, die verhindert haben, dass der Entwurf jemals zur Richtlinie wurde, sich nicht ausgerechnet auf den Bereich der Richtlinie beziehen, auf dem die darauf basierenden Gutachten beruhen. Ausweislich der eingeholten und vom Kläger unbestrittenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat sich zwischenzeitlich ein neuer Ausschuss - nicht mehr unter Führung des Gutachters Prof. Dr. T2. - gebildet, der einen neuen Richtlinienentwurf erarbeiten soll. Innerhalb dieses Ausschusses steht gegenwärtig auch die gesamte Art der Berechnung der einzuhaltenden Abstände auf dem Prüfstand, so dass die vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. T2. zur Abstandberechnung zwischen dem Bauvorhaben und dem klägerischen Wohnhaus keine tragfähige Grundlage zur Immissionsbeurteilung darstellen. Die Kammer hat von sich aus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem insoweit geringen Schutzanspruch des klägerischen Wohnhauses als landwirtschaftliches Wohnen vergleichbar eines auf seinem Hof wohnenden Landwirtes durch die landwirtschaftliche Nutzung der genehmigten Reithalle nebst 22 Ställen und 14 Paddocks zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung durch die allgemein als wenig geruchsintensiv bekannte Pferdehaltung auf dem klägerischen Grundstück kommt. Soweit der Kläger vorträgt, die in unmittelbarer Nachbarschaft, insbesondere in einem Abstand zwischen 25 und 50 m, gehaltenen Pferde, führten dazu, dass es bei ihm und den übrigen Bewohnern seines Hauses zu Gesundheitsbeschädigungen kommen wird, handelt es sich dabei um eine Spekulation, der die Grundlage fehlt. Aus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass im Baurecht nur grundstücksbezogene und keine personenbezogenen Rechte geltend gemacht werden können. Abzustellen ist daher auf einen durchschnittlichen Hausbewohner und nicht auf die klägerische Familie, die möglicherweise unter Allergien leidet, die durch Pferdehaltung in der Nachbarschaft negativ beeinflusst werden. Keins der drei vom Kläger vorgelegten medizinischen Gutachten belegt, dass es mit einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr zu Erkrankungen bei durchschnittlichen Bewohnern auf dem klägerischen Grundstück durch die Pferdehaltung des Beigeladenen in der unmittelbaren Nachbarschaft kommen wird. Die ohnehin sehr pauschale Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Münster vom 04. Juni 2002 (Bl. 105 der Gerichtsakte) geht lediglich von der Möglichkeit von gesundheitlichen Schäden aus. Das wesentlich aussagekräftigere Gutachten des Tiermediziners Prof. Dr. I3. von der Tierärztlichen Hochschule Hannover (Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsbeeinträchtigungen nur für empfängliche Personen, die vorliegend nicht der Maßstab sind. Der Gutachter Dr. med. von L. - Humanmediziner - (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte) bestätigt wiederum nur die Möglichkeit bestimmter, näher dargestellter, Erkrankungen auch bei nicht überempfindlich veranlagten Menschen durch eine benachbarte Pferdehaltung. Die abstrakte Möglichkeit der Erkrankung eines durchschnittlichen Bewohners des klägerischen Wohnhauses durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen führt indes nicht dazu, das Bauvorhaben als rücksichtslos dem Kläger gegenüber zu bewerten. Abstrakte Gesundheitsgefahren bestehen im täglichen Leben allen Ortes. Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr hat der Kläger mit den vorgelegten Gutachten weder geltend machen können, noch sind der Kammer aus anderen Verfahren oder allgemein zugänglichen Quellen entsprechende Anhaltspunkte, denen ansonsten nachzugehen gewesen wäre, bekannt. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser als notwendig Beizuladender ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen werden musste, sich durch Stellung eines eigenen Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: