Urteil
8 K 2655/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0303.8K2655.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Steinkohlen- und Eisensteinbergwerksfeldes G. X. in E. . Der Erwerb des Eigentums wurde am 21. April 1983 durch das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen bestätigt. In dem Bergwerksfeld wurde der Wetterschacht G1. -X. erstellt und betrieben, der sich unterhalb der nördlichen Fahrbahn der C1.-----straße 1 in E. -Mitte in Höhe der I. Straße befindet. 3 Das Bergwerksfeld wurde im Jahr 1903 stillgelegt, der Wetterschacht wurde zu einem unbekannten Zeitpunkz zum Teil verfüllt und mit einer Betondecke versehen. Im Jahre 1927 beabsichtigte die Stadt E. , den damaligen I1.---------damm (jetzt C.-----straße 1) auszubauen und zu diesem Zweck den Schacht anzufüllen. Nachdem die teilweise Verfüllung des Schachtes festgestellt worden war, ließ die Stadt E. im Einvernehmen mit dem damaligen Bergwerkseigentümer Vereinigte Stahlwerke AG und dem Bergrevierbeamten des Bergreviers E. den Schacht vollständig zufüllen und mit einer Schachtabdeckung aus zwei im Abstand von etwa 2,25 Metern übereinanderliegenden Eisenbetonplatten von je 0,25 Metern Stärke versehen. Die obere Eisenbetonplatte war so berechnet, dass sie den damals "höchst vorkommenden Straßenbelastungen einer 23 t-Walze" genügte. In einem Schreiben vom 5. März 1928 an die Rechtsabteilung der Vereinigte Stahlwerke AG lehnte es die Stadt E. ab, die Haftpflicht für Schäden aller Art, die aus der Herstellung oder dem Bestande der alten Schachtanlage Vorwärts entstehen, zu übernehmen, weil bei späteren Einstürzen nur schwer festzustellen sein werde, ob ein Mangel an der Betonplatte oder ein Nachgeben der Schachtwandungen die Ursache der Zerstörung gewesen sei. Gewährleistung werde lediglich für die Betonplatte sowie für die ordnungsgemäße Ausführung der Überfüllung übernommen, "ebenfalls auch dafür, dass über diese Abdeckung der Verkehr hinweggeht". 4 Im Jahre 1966 wurden im Rahmen des Ausbaus des Verkehrsverteilers Westfalenhalle bei der Verlegung eines Straßenentwässerungskanals das Schachtmauerwerk des Wetterschachtes zwischen beiden Abdeckplatten im Einvernehmen mit dem damaligen Eigentümer des Bergwerksfeldes Dortmunder Bergbau AG seitlich geöffnet. 5 Im Rahmen der Überwachung verlassener Schächte erwog das damalige Bergamt E. erstmals im Jahr 1985, den Schachtkopfbereich in der Örtlichkeit durch Bohrungen zu erkunden. Im Hinblick auf den seinerzeit für das Jahr 1989 geplanten vollständigen Ausbau der B 1 wurde dieses Vorhaben zunächst zurückgestellt. 6 Der Beklagte knüpfte an dieses Vorhaben im Jahr 1994 an und beauftragte mit Schreiben vom 16. Mai 1994 die GmbH, zur Erkundung des Zustandes des Wetterschachtes durch Bohrungen eine ausschreibungsfähige Leistungsbeschreibung zu erstellen. Am 26. März 1998 legte die GmbH eine Leistungsbeschreibung für die Ausführung von Erkundungs- und ggf. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Wetterschachtes vor. Hiernach sollten für den Fall, dass der Wetterschacht bei den Erkundungsmaßnahmen unverfüllt, nur teilverfüllt oder mit Lockermassen verfüllt angetroffen werde, im Einzelnen beschriebene Maßnahmen zur Herstellung der dauerhaften Standsicherheit ergriffen werden. Die Erkundungsmaßnahmen fanden in der Zeit vom 10. bis zum 13. Juli 1998 statt. Der Beklagte hatte zuvor die für die Klägerin handelnde GmbH mit Telefax vom 8. Juli 1998 über die Planung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass das Ergebnis der Maßnahmen am 12. Juli 1998 ausgewertet werden solle, um ggf. sofortige Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. 7 Als Ergebnis der Untersuchungsmaßnahmen am Wetterschacht hielt die DMT GmbH in einem Kurzbericht vom 13. Juli 1998 u.a. fest: Bis zu einer Teufe von etwa 48 Metern sei eine Lockermassenfüllsäule vorhanden. Es hätten sich Hinweise auf Hohlräume bzw. das Vorhandensein einer Bühne im Schacht ergeben. Hinweise auf entsprechende Sicherung aller am Schacht angeschlossenen Anschläge, die ein Ablaufen der Lockermassen in das Grubengebäude verhindern könnten, lägen nicht vor. Ein plötzliches Abgehen der Füllsäule durch mögliche Wasserzutritte sei nicht auszuschließen. Der Ausbau des Schachtes bestehe aus gebrächem Ziegelmauerwerk. Es zeigten sich grobe Auflösungserscheinungen des Ziegel- Mörtel-Verbundes. Zustand und Qualität der Stahlbetonabdeckungen entsprächen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten könne ein Abgehen der Lockermassenfüllsäule im Schacht und eine damit verbundene Tagesbruchgefährdung nicht ausgeschlossen werden. 8 Ebenfalls am 13. Juli 1998 fand auf der Baustelle eine Besprechung statt. Zu der Besprechung war ein Vertreter der GmbH geladen worden, der sich wegen eines anderen Termins entschuldigen ließ. Die für die Bewertung der Standsicherheit verantwortlichen Mitarbeiter der GmbH empfahlen dem Beklagten, sofort Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Es wurde beschlossen, zur Herstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche die Lockermassenfüllsäule des Schachtes durch Verfüllen der Resthohlräume mit Baustoff und Verpressen mit Zementinjektion zu stabilisieren. Der Beklagte informierte die GmbH über diesen Entschluss und kündigte ihr eine Kostenanforderung für die Sicherungsarbeiten und die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen in Höhe von voraussichtlich ungefähr 360.000,00 DM an. Unmittelbar im Anschluss wurden die Sicherungsarbeiten vom 13. Juli bis zum 7. August 1998 durchgeführt. 9 Mit Leistungsbescheid vom 20. November 2001 gab der Beklagte der Klägerin auf, die im Einzelnen durch Beifügung der Rechnungen aufgeschlüsselten Kosten für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen an dem Wetterschacht G1. X. in Höhe von 431.902,59 DM zu erstatten und den Betrag innerhalb eines Monats zu überweisen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es habe eine unmittelbare Gefährdung der Tagesoberfläche bestanden. Aufgrund der Oberflächennutzung durch den Straßenverkehr auf der B 1 sei der Sofortvollzug erforderlich gewesen. Ein Verhaltensverantwortlicher habe nicht ermittelt werden können. Die ermittelten Betreiber des Bergwerks existierten nicht mehr. Insbesondere ein Bankier H. , der von Juni 1903 bis August 1903 zu 1/100 an dem Bergwerk beteiligt war, dürfte inzwischen verstorben sein. Eine Inanspruchnahme der Stadt E. mit der Begründung, die Gefahr sei erst durch den Ausbau des I2.---------damms bzw. der B 1 realisiert worden, scheide schon wegen der Abstimmung der Schachtsicherungen mit dem Bergwerkseigentümer aus. Der Träger der Verkehrsanlage sei nicht nach § 124 des Bundesberggesetzes - BBergG - heranzuziehen, da diese Vorschrift im Hinblick auf § 48 Abs. 4 OBG NRW nicht anwendbar sei. Vielmehr beinhalte das OBG NRW eine abschließende Regelung für die zur Beseitigung von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen ausgehenden Gefahren einschließlich der Frage der Verantwortlichkeit. Auch eine Inanspruchnahme der Eigentümerin der Straßenfläche scheide aus, weil es keine Anhaltspunkte für ein sozial nicht adäquates bzw. polizeiwidriges Handeln der Straßeneigentümerin gebe. Im Übrigen stehe die Klägerin der Gefahr näher als die Grundeigentümerin. 10 Am 18. Dezember 2001 legte die AG namens und kraft Vollmacht der Klägerin gegen den Leistungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Störerauswahl sei fehlerhaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage sei § 124 BBergG. Hiernach sei die Stadt E. ordnungspflichtig, weil die konkrete Gefahr für die Verkehrsanlage durch das zeitnähere Verhalten der Stadt in Gestalt des Ausbaus der B 1 ausgelöst worden sei. Diese Verantwortlichkeit werde auch nicht durch die Abstimmung der Schachtsicherungen mit dem Bergwerkseigentümer im Jahre 1927/28 in Frage gestellt, da die Stadt E. die Anfüllung des Schachts aus öffentlichem Interesse und auf ihre Kosten übernommen habe. 11 Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit an die AG adressierten und zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, § 124 BBergG sei auch deswegen nicht relevant, weil er lediglich das Verhältnis zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und tätigen Gewinnungsbetrieben regle. Im Übrigen stehe keine straßenbautechnische Sanierung in Rede, sondern die Abwehr von aus einsturzgefährdeten bergmännischen Hohlräumen herrührenden Gefahren. Der Bau der Straße sei nachrangiger Gesichtspunkt bei der Entstehung der Gefahr, weil auch ohne den Bau und Betrieb der Straße der ungesicherte Wetterschacht eine konkrete Gefahr dargestellt hätte. 12 Die Klägerin hat am 6. Juni 2002 Klage erhoben. 13 Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Klage sei ungeachtet der Adressierung des Widerspruchsbescheides an die AG zulässig. Sie, die Klägerin, wolle sich so behandeln lassen, als sei der Widerspruchsbescheid auf sie ausgestellt worden. Ungeachtet dessen sei sie durch den streitgegenständlichen Bescheid beschwert und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. 14 Die Bundesrepublik Deutschland sei als Eigentümerin der Straßenfläche verantwortlich, weil die Gefahr nicht von dem Wetterschacht, sondern von der Straßendecke ausgehe. Eine einfachere und effektivere Heranziehung des Bankiers H. als Verhaltensstörer sei nicht auszuschließen. Die Stadt E. sei auch deswegen verantwortlich, weil sie mit einem Schreiben vom 5. März 1928 öffentlich- rechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs übernommen habe. Der Sofortvollzug sei unverhältnismäßig, weil allenfalls eine latente Gefahr bestanden habe. Schließlich sei die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten nicht nachvollziehbar. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. Mai 2002 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. 20 Ergänzend trägt er vor: Er erkläre, auch im Auftrag und im Namen der Bezirksregierung , dass der Widerspruchsbescheid als auf die Klägerin ausgestellt gelten solle. 21 Vom Tod des Herrn H. sei ohne weitere Ermittlungen auszugehen gewesen. Ein etwaiger Rechtsnachfolger habe nicht in Anspruch genommen werden können. Von der Straßendecke sei keine bzw. allenfalls eine nachrangige Gefahr ausgegangen. Die Stadt E. habe keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Zustand des Wetterschachtes übernommen. Wegen der Gefahr eines schlagartigen Abgehens der Füllsäule habe jederzeit mit dem Einbrechen der Fahrbahndecke gerechnet werden müssen. Auch sei bei oberflächennahen Eingriffen im Rahmen eines Bergbaubetriebes grundsätzlich damit zu rechnen, dass eine solche Gefahr plötzlich und ohne Vorwarnung zu einem Schaden führen könne. Angesichts dieses erhöhten Gefahrenpotentials und der erhöhten Nutzung der B 1 als eine der meist befahrenen Straßen in Deutschland habe eine gegenwärtige Gefahr bestanden, die nur die sofortige Gefahrenbeseitigung zugelassen habe. 22 Das Gericht hat bzgl. der Feststellungen und Empfehlungen, die zur sofortigen Durchführung der Sicherungsmaßnahmen am Wetterschacht G1. -X. geführt haben, Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren Dipl.-Ing. N. und K. als Zeugen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig. 26 Die Klägerin ist ungeachtet des Umstandes, dass der Widerspruchsbescheid an die AG adressiert war, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, zumal die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, der Widerspruchsbescheid solle als auf die Klägerin ausgestellt gelten. Das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Adressierung des Widerspruchsbescheides ankommt. 27 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Dabei setzt § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW über seinen Wortlaut hinaus aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. § 14 Abs. 1 KostO NRW) die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 29 Bei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich um Beträge, die auf eine Ersatzvornahme durch die GmbH zurückzuführen sind. Die durchgeführten Sicherungsarbeiten am Wetterschacht stellen vertretbare Handlungen dar, mit denen der Beklagte anstelle der Klägerin die DMT GmbH beauftragt hat. 30 Die Ersatzvornahme ist auch rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59, 63, 64 VwVG NRW. 31 Insbesondere durfte der Beklagte den Verwaltungszwang gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anwenden, weil das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der Beklagte hierbei innerhalb seiner Befugnisse gehandelt hat. 32 Der Beklagte hat innerhalb seiner Befugnisse gehandelt, weil eine fiktive, auf Durchführung der Sicherungsarbeiten gerichtete Ordnungsverfügung an die Klägerin auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) rechtmäßig gewesen wäre. 33 Für den Erlass einer derartigen Ordnungsverfügung war der Beklagte nach § 48 Abs. 4 OBG NRW zuständig. Denn die in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen dienten der Abwehr von Gefahren aus einem verlassenem Grubenbau, der nicht mehr der Bergaufsicht unterlag. 34 Eine zum Einschreiten berechtigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW lag vor. Nach dem Ergebnis der Erkundungsmaßnahmen war aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten (Lockermassen-Füllsäule, Hinweise auf Hohlräume und das Vorhandensein einer Bühne im Schacht, gebräches Ziegelmauerwerk, grobe Auflösungserscheinungen des Mörtelverbundes, unzureichende Schachtabdeckung etc.) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Tagesbruch zu rechnen, mithin insbesondere mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs und einer Schädigung der Rechtsgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. 35 Für diese Gefahr war die Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 OBG verantwortlich. 36 Entgegen der Auffassung der Kl. schließt § 124 Abs. 2 BBergG ihre Verantwortlichkeit nicht zu Lasten des Trägers der B 1 aus. Denn die Verantwortlichkeit für verlassene Grubenbaue bestimmt sich nach Beendigung der Bergaufsicht - wie hier - allein nach allgemeinem Ordnungsrecht. § 124 Abs. 2 BBerg ist in derartigen Fällen schon nicht anwendbar. 37 Vgl. Weller, Das Bergrecht im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, ZfB 1987, 13. 38 Im Übrigen scheidet eine Anwendung des § 124 Abs. 2 BBergG auch deswegen aus, weil es sich bei dem Bergwerksfeld G1. -X. nicht um einen tätigen Gewinnungsbetrieb und bei den durchgeführten Sicherungsmaßnahmen nicht um Sanierungsmaßnahmen im Sinne von §§ 110, 111 BBergG handelt. 39 Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach der hiernach maßgeblichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 OBG NRW sind erfüllt. Die Gefahr eines Tagesbruchs mit den entsprechenden Folgen für die Verkehrsteilnehmer ging aufgrund des vorbeschriebenen Zustands von dem Wetterschacht G1. X. aus. Eigentümerin des Bergwerksfeldes und damit auch der alten Schachtanlage war und ist analog § 94 Abs. 1 BGB die Klägerin. 40 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 1995, 322. 41 Die Inanspruchnahme anderer Personen als der Klägerin kam nicht in Betracht. Andere als Adressat einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Betracht kommende Verantwortliche sind nicht festzustellen. 42 Verhaltensverantwortliche gemäß § 17 Abs. 1 OBG aus der Zeit des Betriebs des Bergwerksfeldes sind in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen im Ausgangsbescheid, S. 4 bis 7, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht feststellbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Bankier H. in I3. , von dessen Tod der Beklagte ausgehen durfte. Der Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gehalten, Nachforschungen zu einem eventuellen Rechtsnachfolger anzustellen. 43 Zum einen ist eine Rechtsnachfolge in sog. abstrakte, d.h. nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflichten nicht möglich. Gesetzliche Regelungen der Gesamtrechtsnachfolge, unmittelbar oder sinngemäß angewendet auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse, stellen öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht dar und müssen dementsprechend rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Sie können sich hiernach nur auf solche öffentlich-rechtlichen Pflichten beziehen, deren Entstehung hinreichend gewiss und deren Inhalt und Umfang hinreichend voraussehbar sind. Daran fehlt es bei den sog. abstrakten Ordnungspflichten. 44 Vgl. im Einzelnen Papier, Zur rückwirkenden Haftung des Rechtsnachfolgers, DVBl. 1996, 125 (127 f.). 45 Zum anderen wäre selbst bei Zugrundelegung der gegenteiligen Annahme einer Rechtsnachfolgefähigkeit abstrakter Ordnungspflichten eine Inanspruchnahme eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bankiers H. bei sachgerechter Ermessensausübung ausgeschlossen. Denn ein derartiger Rechtsnachfolger stünde der Gefahr bzw. der Gefahrenquelle so fern, dass eine Inanspruchnahme nicht vertretbar wäre. Das ergibt sich daraus, dass der Bankier H. nahezu 100 Jahre vor der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen für einen sehr kurzen Zeitraum von zwei Monaten lediglich mit einem Anteil von 1/100 Betreiber des Bergwerksfeldes war und damit sein Verursachungsbeitrag - wenn überhaupt - äußerst gering war. Erst recht muss auf diesem Hintergrund eine Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers ausscheiden. 46 Auch die Stadt E. ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW für die Gefahr verantwortlich. 47 Der von der Klägerin angeführte Ausbau der B 1 kann eine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt E. nicht begründen. Verursacher einer Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG NRW ist nur derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht, d.h. bei wertender Betrachtung die Gefahrenschwelle überschreitet. Bei wertender Betrachtung kann der Ausbau der B 1 jedoch nicht als Überschreitung der Gefahrenschwelle angesehen werden, da er rechtmäßig und sozial adäquat war. Gefahrenquelle ist aufgrund seines vorgefundenen Zustandes allein der Wetterschacht. Bei dem Ausbau der B 1 mag es sich um eine Veränderung der Umwelt handeln, durch welche erst eine besondere Qualität der vom Wetterschacht ausgehenden Gefahr erreicht worden ist. Es ist jedoch unerheblich, ob die Sache, deren Zustand die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, erst durch eine Umweltveränderung zur Gefahrenquelle geworden ist (sog. latente Gefahr). Der Gesichtspunkt der Priorität allein ist nicht geeignet, die Zustandshaftung des Verantwortlichen entfallen zu lassen. 48 Vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rdnr. 234; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 322. 49 Eine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt E. lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der 1927/28 vorgenommenen Veränderungen am Schacht begründen. Denn diese Maßnahmen haben die in dem Bestand des Schachtes bereits angelegte Gefahr bei wertender Betrachtung nicht vergrößert, sondern im Gegenteil vermindert. Mit der Stillegung des Werkes war der nur teilweise verfüllte Schacht zur (latenten) Gefahrenquelle geworden. Die Stadt E. hat die aus dem Vorhandensein des Schachtes resultierende Einsturzgefahr durch die vollständige Verfüllung und das Anbringen der Schachtabdeckung vermindert. Eine Pflichtwidrigkeit lässt sich allein aus diesem Grund nicht feststellen. Im Übrigen genügte die Schachtabdeckung den damals "höchst vorkommenden" Straßenbelastungen. Dass sie aufgrund Veränderungen der Umwelt heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, ist der Stadt E. nach vorstehenden Ausführungen nicht als Pflichtwidrigkeit zuzurechnen. Eine abweichende Bewertung lässt sich schließlich nicht aus der von der Klägerin angeführten Erklärung vom 5. März 1928 herleiten. Abgesehen davon, dass es schon angesichts des zivilrechtlich geprägten Begriffs der Gewährleistung an Anhaltspunkten für die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung fehlt, hat die Stadt E. in diesem Schreiben eine Haftung für Schäden, die aus dem Vorhandensein der Schachtanlage herrühren, abgelehnt. Nach vorstehenden Ausführungen ist die Gefahr jedoch gerade in dem Vorhandensein des Schachtes begründet. 50 Eine Verantwortlichkeit der Stadt E. lässt sich schließlich auch nicht aus der 1966 vorgenommenen seitlichen Öffnung des Ziegelmauerwerks zwischen den beiden Eisenbetonplatten herleiten. Insoweit ist schon ein Zusammenhang mit den die Einsturzgefahr begründenden Faktoren nicht feststellbar. 51 Auch die Bundesrepublik Deutschland scheidet als Verantwortliche aus. Eine Verantwortlichkeit als Eigentümerin der Straßenfläche ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 OBG NRW, da aus den vorstehenden Gründen die Gefahr nicht von der Straßenfläche, sondern von dem Schacht ausgeht. 52 Das fiktive Gebot an die Klägerin ,die Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, hätte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 OBG gewahrt. Insbesondere sind weniger belastende, zur Beseitigung der Gefahr gleich geeignete Maßnahmen nicht ersichtlich. 53 Der Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. 54 Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht. Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad - wie auch beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist. 55 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 351/00 -, NWVBl. 2002, 204; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996. 56 Entgegen engerer Formulierungen in der Literatur, 57 vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004, Rdnr. 94; Schoch in Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Rdnr. 100 58 ist nicht in jedem Fall die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu fordern. 59 Der Wortlaut der Vorschrift legt ein derartiges Verständnis nicht nahe. Der Begriff der Gegenwärtigkeit beinhaltet eine Qualifikation der an die Gefahr zu stellenden Anforderungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, nicht jedoch in Bezug auf den Wahrscheinlichkeitsgrad. Auch Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 VwVG NRW gebieten es, den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad an dem Ausmaß des drohenden Schadens zu orientieren. § 55 Abs. 2 VwVG NRW soll eine sofortige Gefahrenbeseitigung in Fällen gewährleisten, in denen der mit dem gestreckten Verfahren verbundene Zeitverlust angesichts der zeitlichen Nähe des zu besorgenden Schadenseintritts nicht hinzunehmen ist. Diese Bewertung kann jedoch nicht losgelöst von dem Gewicht der zu besorgenden Schäden und der betroffenen Rechtsgüter vorgenommen werden. Droht nämlich unmittelbar oder in allernächster Zeit ein unüberschaubares Ausmaß von Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern, ist ein geringfügiges Zuwarten auch dann nicht hinzunehmen, wenn zwar keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch eine durch objektive Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzunehmen ist. 60 Nach diesem Maßstab war eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern auf der B 1 gegeben. Es lagen hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Gefahr eines Tagesbruchs vor, die sich jederzeit realisieren konnte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die für die Begutachtung der Standsicherheit des Wetterschachtes herangezogenen Sachverständigen der DMT GmbH dem Beklagten schnellstmögliche Sicherungsmaßnahmen angeraten haben, weil es ohne weiteres, d.h. ohne sichtbare Vorankündigung zu einem Absacken der Lockermassenfüllsäule und damit zu einem Tagesbruch kommen konnte. Diese Befürchtung eines jederzeitigen Einbrechens stützte sich auf die objektiv vorgefundenen Gegebenheiten, insbesondere den nicht mehr technischen Regeln entsprechenden Zustand der Schachtabdeckung und das gebräche Mauerwerk des Schachtes. Dabei war sowohl ein sofortiges Abgehen der Lockermassenfüllsäule als auch ein erst zu einem späteren Zeitpunkt eintretender Tagesbruch als Möglichkeit in Rechnung zu stellen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den plausiblen und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen N. und K. zu zweifeln, zumal sie mit den Feststellungen des Berichtes vom 13. Juli 1998 sowie des Gutachtens vom 25. Januar 1999 übereinstimmen. Insoweit hat der Zeuge N. nachvollziehbar erklärt, dass mit der Formulierung in den Berichten, ein plötzliches Abgehen der Lockermassenfüllsäule könne "nicht ausgeschlossen" werden, das vorstehend beschriebene Gefährdungspotential für einen unmittelbaren Tagesbruch ausgedrückt werden sollte. Auch von den Beteiligten sind die Bekundungen der Zeugen nicht in Frage gestellt worden sind. 61 Hiernach war jedoch die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden oder in allernächster Zeit eintretenden Schadens gegeben. Denn die auf objektiven Feststellungen beruhende Möglichkeit eines jederzeit ohne sichtbare Vorankündigung eintretenden Tagesbruchs durfte nach dem vorstehenden Maßstab nicht unbeachtet bleiben. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass aufgrund der Lage des Wetterschachtes unter der B 1 als einer besonders stark befahrenen Verkehrsverbindung im Ballungsraum Ruhrgebiet ein Tagesbruch zu in ihrem Ausmaß kaum überschaubaren Schäden insbesondere für Leib und Leben einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern hätte führen können. Bei derartig gravierenden Schäden dürfen nach den oben dargestellten Grundsätzen keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden. Dementsprechend war nach der aufgrund der vorgefundenen Tatsachen zu treffenden Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des unmittelbar bevorstehenden Eintritts gravierender Schäden und damit eine gegenwärtige Gefahr anzunehmen. Diese Bewertung wird auch nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, der fragliche Zustand des Wetterschachtes habe schon seit Jahrzehnten bestanden, ohne dass etwas passiert sei. Denn maßgeblich für die Gefahrenprognose ist ausschließlich die Sachlage im Zeitpunkt des Einschreitens zur Gefahrenabwehr. War in diesem Moment die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts gegeben, kommt es nicht auf eventuelle vorherige Versäumnisse an. 62 Zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr war es notwendig, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Maßnahmen gegen die der Besprechung vor Ort ferngebliebene Klägerin waren wegen des jederzeit zu befürchtenden Schadenseintritts nicht rechtzeitig möglich. Der Beklagte konnte auch nicht auf die nach den Bekundungen des Zeugen N. allein bestehende Alternative einer großräumigen Absperrung des Schachtbereiches an der Tagesoberfläche bis zur Inanspruchnahme der Klägerin mittels Ordnungsverfügung verwiesen werden. Denn diese Maßnahme hätte ihrerseits zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs geführt. 63 Die weiteren Voraussetzungen der Ersatzvornahme sind erfüllt. Insbesondere waren gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NRW Androhung und Festsetzung entbehrlich. 64 Die Klägerin ist auch Pflichtige im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW, da sie nach vorstehenden Ausführungen für die von dem Wetterschacht ausgehende Gefahr allein verantwortlich war. 65 Schließlich ist der Leistungsbescheid auch nicht mit Blick auf die Höhe der angeforderten Kosten zu beanstanden. Der Beklagte hat die von der Klägerin in diesem Zusammenhang allein angesprochene Kürzung der Schlussrechnung der Firma Grund und Ingenieurbau GmbH plausibel damit begründet, dass bereits geleistete Zahlungen des Beklagten in dieser Rechnung nicht berücksichtigt worden waren. Weitere Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Erforderlichkeit der nachvollziehbar aufgeschlüsselten Rechnungspositionen sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.