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Urteil

16 K 3162/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:1118.16K3162.01.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur Hundesteuer durch den Beklagten. Nachdem der Beklagte am 16. August 2000 eine Anzeige über eine seit etwa 11/2 Jahren andauernde Hundehaltung des Klägers erhalten und der Kläger dem Beklagten am 22. August 2000 telefonisch mitgeteilt hatte, er habe zwei Hunde aus den O. regelmäßig für längere Zeit - jedoch längstenfalls für zwei Monate - in Pflege, forderte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2000 zur Mitteilung auf, seit wann der Kläger die Hunde habe und ggf. den Nachweis der Versteuerung zu erbringen. Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilte der Kläger mit, zwei im Eigentum von Herrn I. T. in den O. stehende Hunde befänden sich zeitweise für maximal 6 Wochen bei ihm. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2000 unter Bezugnahme auf § 90 der Abgabenordnung - AO - zur Einreichung weiterer Unterlagen zu den Zeiten der Hundehaltung und zur Vesteuerung der Hunde in den O. auf. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 mit, er habe die Daten des Aufenthalts der Hunde bei ihm nicht notiert, jedenfalls habe die Aufenthaltsdauer einen Zeitraum von 6 Wochen nie überschritten. Die O1. Gemeinde, in der die Hunde gehalten würden, erhebe keine Hundesteuer. Nach einer Mitteilung von Nachbarn im Haus des Klägers gegenüber dem Außendienst des Beklagten am 21. Februar 2001, der Kläger habe zwei Hunde, die auch ständig dort seien, forderte der Beklagte den Kläger zur Vorsprache zur Erteilung mündlicher Auskünfte auf und kündigte an, andernfalls die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen. Mit Heranziehungsbescheid vom 26. April 2001 zog der Beklagte den Kläger rückwirkend zur Hundesteuer für zwei Hunde für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 heran. Der jährliche Steuersatz für einen Hund betrug 204,- DM, so dass der Beklagte insgesamt 1.224,- DM festsetzte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Mai 2001 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, nicht Eigner oder Halter der Hunde zu sein. Am 30. Mai 2001 gaben zwei namentlich benannte Nachbarn im Haus des Klägers gegenüber dem Außendienst des Beklagten an, im Haus lebten „seit ca. 2 - 5 Jahren" zwei Hunde („kleine Mischlingshunde") „in der Wohnung". Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte verwies auf die Definition der Hundehaltereigenschaft in § 1 Abs. 2 und 3 der Hundesteuersatzung der Stadt S. vom 19. Dezember 1997 in der geltenden Fassung - HStS -. Da der Kläger die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Informationen nicht mitgeteilt habe, sei die Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung erfolgt. Der Bescheid wurde am 13. Juni 2001 zugestellt. Der Kläger hat am 9. Juli 2001 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, er habe die Hunde stets nur leihweise aus den O. mitgebracht, da er und seine Lebensgefährtin sich nach dem Verlust von anderen Hunden nicht zu einem dauernden Erwerb hätten entschließen können. Am 6. Juli 2001 habe man jedoch beschlossen, die Hunde zu erwerben, die Lebensgefährtin des Klägers habe die Hunde daher angemeldet und versteuert. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Hunde allenfalls gelegentlich in der Wohnung des Klägers aufgehalten, er habe sie aber weder in Pflege oder Verwahrung genommen, noch auf Probe zum Anlernen gehalten. Die Steuerpflicht müsse sich nach niederländischem Recht richten, da die Hunde dort gehalten würden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger habe die beiden Hunde bereits nach seinem eigenen Vorbringen in Verwahrung genommen und gelte somit gemäß § 1 Abs. 3 HStS als Halter der Hunde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 hat die Lebensgefährtin des Klägers, Frau O2. K. , zwei Mischlingshunde nach Erwerb von Herrn I. T. beim Beklagten steuerlich angemeldet. Daraufhin hat der Beklagte Frau K. mit Bescheid vom 24. Juli 2001 zur Hundesteuer für zwei Hunde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 herangezogen. Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2001 hat der Beklagte die mit Bescheid vom 26. April 2001 gegenüber dem Kläger festgesetzte Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf Null festgesetzt. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. September 2001, der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 festgesetzte Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 richtet. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 9. September 2004 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO - ). Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 26. April 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 sind - soweit sie für den Besteuerungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 aufrecht erhalten werden - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer beruht auf § 7 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.1 HStS. Durchgreifende rechtliche Mängel dieser Satzung werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 1 Abs.1 HStS das Halten von Hunden im Stadtgebiet; steuerpflichtig ist der Hundehalter, § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS. Der Begriff des Hundehaltens im Sinne der HStS wird durch § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HStS in der Weise definiert, dass Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Dabei kommt es allein auf die tatsächliche Aufnahme des Hundes an; außer Betracht bleibt das bürgerlich- rechtliche Eigentum an dem Hund. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -.OVG NRW -, Urteil vom 17. März 1975 - II A 620/73-, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 16 L 2161/95 -. Der Akt der Aufnahme eines Hundes beinhaltet zunächst ein finales Element, das heißt, es es muss ein bewusster und zielgerichteter Aufnahmeakt bezüglich eines bestimmten Hundes (bzw. mehrerer Hunde) vorliegen. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 16 L 1286/93 - . Wie § 1 Abs. 3 HStS, wonach als Hundehalter lediglich gilt, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommenen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, zeigt, beinhaltet der Begriff der „Aufnahme" zusätzlich ein Zeitmoment von erheblicher Dauer, das bei mehrfacher Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt und nachfolgender Abgabe in einer überschaubaren Zeitperiode nicht vorliegt. Gemessen daran ist im vorliegenden Fall nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes feststellbar, dass der Kläger die beiden hier in Frage stehenden Mischlingshunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS durchgehend in seinen Haushalt aufgenommen hätte. Indessen kann dahin stehen, ob der Kläger die Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HStS aufgenommen hat, jedenfalls ergibt sich die Hundehaltereigenschaft des Klägers aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS, auf den die Steuerfestsetzung des Beklagten (auch) gestützt ist. Der Kläger hat die beiden Hunde im Sinne der Vorschrift in Verwahrung genommen, ohne dass er die Versteuerung der Hunde bzw. die Befreiung von der Steuer in einer Gemeinde der Bundesrepublik hätte nachweisen können. Durch die vom Kläger unbestrittene Annahme der beiden Hunde und deren Versorgung in seinem Haushalt, die sich über einen Zeitraum von mindestens 2 1/2 Jahren im Einzelfall auch über mehrere Wochen erstreckte, ist das Tatbestandsmerkmal der Verwahrung eines Hundes im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS, die neben der Gewährung von Raum auch die Ausübung von Obhut voraussetzt, vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 16 L 1286/93 -, ohne Weiteres erfüllt. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 HStS, die klarstellen soll, dass die Haltungsfiktion bereits dann eintritt, wenn die erstmalige Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet, kommt es insoweit nicht mehr an. Ob die Hunde vom Kläger daneben auch noch im Sinne von § 1 Abs. 3 HStS „in Pflege genommen" oder „auf Probe gehalten" worden sind, kann ebenfalls dahin stehen. Nicht entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in Verwahrung genommen" ist auch in diesem Fall das zivilrechtliche Eigentum an den Hunden. Es ist durchaus möglich, dass die Hunde im fraglichen Zeitraum im Eigentum des niederländischen Staatsangehörigen I. T. standen und sich auch bei diesem aufgehalten haben. Ob in der fraglichen O3. Gemeinde eine Hundesteuer erhoben wurde, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS demgegenüber unerheblich. Die Möglichkeit, durch Nachweis der Versteuerung bzw. Steuerbefreiung eines Hundes in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik eine Steuerbefreiung zu erreichen, ist geschaffen worden, um eine bei Aufenthalt von Hunden (etwa im Wege der „Pflege" oder „Verwahrung") in mehreren Gemeinden prinzipiell mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die vom Satzungsgeber dabei vorgenommene Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist vor dem Hintergrund ordnungspolitischer Gesichtspunkte und aus Praktikabilitätserwägungen nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst gilt unabhängig von der Aufnahme der beiden Hunde in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin O2. K. als Halter der Hunde, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedürfte, ob die Fiktion der Haltung eines Hundes durch alle aufnehmenden Personen nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HStS auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 HStS Anwendung findet. Der Kläger hat nämlich bereits im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. September 2000 vorgetragen: „Die Tiere befinden sich lediglich aus privaten Gründen in sporadischen Abständen zeitweise bei mir." Im Klageverfahren (Klagebegründungsschriftsatz vom 25. Juli 2001) ließ der Kläger überdies mitteilen, er (der Kläger) habe die Hunde aus I1. mitgebracht. Der jährlich zu Grunde gelegte Steuersatz in Höhe von 204,- DM je Hund im Sinne von § 2 Buchst. b) HStS für das Halten von zwei Hunden ist nicht zu beanstanden. Steuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungstatbestände nach den §§ 3 - 5 HStS liegen nicht vor. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den vom Beklagten zu Grunde gelegten Besteuerungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001. Der Beklagte hat den Beginn der Steuerpflicht, der nach § 6 Abs.1 Satz 1 HStS mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO geschätzt und die erstmalige Aufnahme.der Hunde im Haushalt des Klägers für den Januar 1999 angenommen. Diese Einschätzung begegnet keinen Bedenken. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Dieser Schätzungstatbestand ist erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2000 aufgefordert, Angaben zu den Zeiten der Aufnahme der Hunde zu machen und auf die Möglichkeit der Steuerschätzung hingewiesen. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 erwidert, er habe es nicht für erforderlich gehalten, über die Zeiten Buch zu führen und er werde sich nicht zu Spekulationen hinreißen lassen. Wenigstens die - wenn auch ungefähre - Angabe der erstmaligen Aufnahme der Hunde dürfte dem Kläger indessen ohne Weiteres möglich gewesen sein. Die Schätzung des erstmaligen Aufnahmezeitpunktes auf den Januar 1999 durch den Beklagten geht zurück auf die Ermittlungen seines Außendienstes. Bestätigt wird die Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung letztlich durch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2001, vor etwa drei Jahren - d.h. also etwa Mitte 1998 - seien Hunde des Klägers und seiner Lebensgefährtin verstorben. Danach habe der Kläger dann immer wieder für einige Wochen Hunde mit nach Hause gebracht. Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ohne das erledigende Ereignis, nämlich die steuerliche Anmeldung der beiden Hund, wäre der Kläger auch in diesem erledigten Teil des Rechtsstreits unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.