Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. April 2004 (AktZ: 19 K 2154/02) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zur Sicherung seines Rückforderungsanspruchs in Höhe von 98.447,76 Euro wahlweise eine Bankbürgschaft in dieser Höhe bestellt oder zu Lasten seines Grundeigentums in der Gemarkung X. (Flur 1, Flutstück 20; Flur 2, Flurstücke 57, 85/1, 197, 198 und 90) Grundschulden in Höhe von insgesamt 98.447,76 Euro im entsprechenden Grundbuch eintragen lässt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Gründe: Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 wiederherzustellen, hat nur im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht prüft im Rahmen des nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zu gewährenden Eilrechtsschutzes, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet hat (1.); im Übrigen trifft es seine Entscheidung aufgrund einer eigenständigen Abwägung der beteiligten Interessen (2.). 1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 mit einer dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung versehen. Auf seine entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Blatt 7) wird Bezug genommen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Gericht seiner Ein- Schätzung folgt. 2. Die Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Entscheidung. Wesentlicher in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt ist die Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache. Erweist sich der zur gerichtlichen Prüfung gestellte Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Erweist er sich als offensichtlich rechtmäßig, ist streitig, ob allein dies zum überwiegenden Vollziehungsinteresse führen kann oder darüber hinaus ein -über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes- besonderes Vollziehungsinteresse, die positive Feststellung des Dringlichkeitsinteresses, erforderlich ist und ob und inwieweit das Dringlichkeitsinteresse (allein) durch fiskalische Interessen begründet werden kann. Vgl. einerseits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 28. Dezember 1989 -11 B 2793/89 -, Nordrheinwestfälische Verwaltungsblätter -NWVBl- , 1990, 385 f, Eyermann, VwGO, 10. Auflage, § 80 Rn 72 ff (74); andererseits (für den Fall der Ausweisung) Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 12. September 1995 -2 BvR 1179/95 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1996, 58, 60 und (für eine bauaufsichtsrechtliche Beseitigungsverfügung) OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 -10 B 3025/97- NVwZ 1998, 977 f, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 265 f; zur Berücksichtigung fiskalischer Interessen: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 -16 B 1945/03 - NWVBl. 2004, 273 ff. Lässt sich jedoch bei summarischer Prüfung im Eilverfahren weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, so erfolgt eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung. a. Soweit der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden die den sozialhilferechtlichen Leistungen (hier: Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten) an den verstorbenen Vater des Antragstellers zu Grunde liegenden Bescheide für die Zeit vom 7. Oktober 1990 bis zum 16. Juli 2001 gem. § 45 des Sozialgesetzbuches -X. Buch- (SGB X) zurückgenommen und die Hilfeleistungen zurückgefordert hat, lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen. Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 SGB X ist die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in diesem Zeitraum. Diese wäre - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - gegeben, wenn die Gewährung der Hilfe zur Pflege aufgrund vorhandenen Vermögens nicht als Zuschuss sondern lediglich als Darlehn gem. § 89 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-, oder -was entsprechend geltend dürfte- als erweiterte, einen Aufwendungsersatzanspruch begründende Hilfe gem. § 29 BSHG in Betracht gekommen wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2004 -5 C 5.03-. Entscheidungserheblich ist somit zunächst die Frage, ob der verstorbene Hilfe Suchende in diesem Zeitraum überhaupt über Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG verfügte. Diese Frage lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Sie bedarf weiterer Aufklärung. Der verstorbene Hilfe Suchende machte mit Antrag vom 7. Oktober 1990 an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg einen Restitutionsanspruch auf Rückübertragung seines Grundbesitzes in der Gemeinde X. (C. ) geltend. Der Grundbesitz, der vom zuständigen Gutachterausschuss mit einem Betrag von insgesamt 134.431,05 Euro bewertet wurde, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Juli 2001 zurückübertragen. Im Zeitraum ab Antragstellung bis zur Rückübertragung des Grundstücks verfügte der Hilfe Suchende somit noch nicht über das Grundeigentum; für die -geraume- Zeit des Verwaltungsverfahrens steht lediglich sein Restitutionsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG- in Rede. Nicht zulässig ist ein Verweis auf das -eventuell- später anfallende (Grundstücks-) Vermögen. Sowohl § 89 BSHG als auch § 29 BSHG ermöglichen nach ihrem Wortlaut die Hilfeleistung trotz Vermögens, weil dessen Verwertung vorübergehende Hinderungsgründe entgegenstehen (§ 89 BSHG) bzw. in begründeten Fällen" (z.B. Eilfällen) gem. § 29 BSHG. Erforderlich ist insoweit vorhandenes Vermögen im Sinne von Mitteln, die dem Hilfe Suchenden eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen (bereite Mittel"). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 -5 B 137/98- , Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte -FEVS- 49, 433. Die Hilfe nach dem BSHG geht grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Hilfezeitraum ( in der Regel der Kalendermonat ) aus. Der Verweis des Hilfe Suchenden auf künftig anfallendes Einkommen oder Vermögen ist nach der gesetzgeberischen Intention die Ausnahme und nur für einen überschaubaren Zeitraum möglich, wie z.B. für die Hilfe zum Lebensunterhalt § 15 b BSHG zeigt. Danach können Geldleistungen als Darlehn gewährt werden, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur von kurzer Dauer (i.d.R. bis zu sechs Monate) erforderlich ist. Selbst wenn man diese Überlegung auf § 89 BSHG und § 29 BSHG übertragen würde, käme eine Hilfebewilligung als Darlehn wegen des künftigen Vermögenswertes aufgrund des bekanntermaßen langwierigen Verwaltungsverfahrens bei den Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, vgl. z.B. Fieberg, Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1991, S. 321 f., nicht Betracht. Aber auch auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Ansprüche oder Forderungen -und somit auch der bereits im Oktober 1990 geltend gemachte Restitutionsanspruch- können grundsätzlich Vermögen i.S.d. § 88 BSHG sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Forderung ein gewisser wirtschaftlicher Wert zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 -5 C 14/98-, FEVS 51, 1, und sie rechtlich und tatsächlich für die Bedarfsdeckung verwertbar ist. Andernfalls darf der Hilfe Suchende nicht auf die Bedarfsdeckung durch eigene Mittel verwiesen werden. Ob Forderungen in diesem Sinne werthaltig" sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Forderungen z.B. auf Rückzahlung eines Sparguthabens sind anders zu bewerten als noch unsichere, seitens des Anspruchsgegners einwendungsbehaftete und gegebenenfalls noch gerichtlich durchzusetzende Ansprüche. Auch die Werthaltigkeit des Restitutionsanspruchs gem. § 3 VermG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein solcher Anspruch ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG zwar abtretbar, pfänd- und verpfändbar und damit verkehrsfähig. Ob der Restitutionsanspruch des verstorbene Hilfe Suchenden aber tatsächlich einen wirtschaftlichen Wert hatte, d.h. ob ihm bei einer hypothetischen Verwertung Barmittel zugeflossen wären, lässt sich auf der Grundlage des bisher Bekannten nicht beantworten. Dies richtet sich im Einzelfall vor allem nach der Attraktivität des Grundstücks. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass das Grundstück Flur 2, Flurstück 197 aufgrund der ländlichen Lage und der Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus, das nicht in seinem Eigentum steht, wenig attraktiv ist. Gleiches gilt für die übrigen Grundstücke. Das Grundstück Flur 2, Flurstück 57 ist mit dem alten Bauernhof des verstorbenen Vaters bebaut, der sich nach den - durch das in der Antragsschrift befindliche Bildmaterial glaubhaft gemachten und vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogenen - Angaben des Antragstellers in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Die übrigen Grundstücke sind unbebaut. Der Antragsteller hat zudem durch seine eidesstattliche Versicherung, den dem Eilantrag beigefügten Maklerauftrag und den Aufzeichnungen seiner Verkaufsgespräche glaubhaft gemacht, dass er aktuell Schwierigkeiten hat, das Grundstück zu verwerten. Erst Recht muss dies aber für die Zeit gelten, als dem verstorbenen Vater noch nicht das Eigentum zustand, sondern nur ein Restitutionsanspruch, der (mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 VermG und die Ausschlussgründe gem. § 4 VermG) möglicherweise auch noch mit rechtlichen Unsicherheiten behaftetet war. Ob für die Verwertung eines solchen Restitutionsanspruchs überhaupt ein Markt bestand und -gegebenenfalls- welcher Wert diesem zukam, bedarf der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die aufgrund der offenen Rechtslage erforderliche Interessenabwägung führt zu dem im Beschlusstenor aufgezeigten Ergebnis. Das Interesse des Antragsgegners an der Rückforderung ist angesichts der Betragshöhe und der Verkaufsabsichten des Antragstellers anerkennenswert. Gleiches gilt für das Interesse des Antragstellers, bei offener Rechtslage von einer Durchsetzung der Forderung -gegebenenfalls durch Vollstreckung in sein Privatvermögen- vorläufig verschont zu bleiben. Beide Interessen finden einen angemessenen Ausgleich durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter der Auflage, für den Antragsgegner nach Wahl des Antragstellers entweder eine Bankbürgschaft oder eine entsprechende dingliche Sicherheit an dem Grundeigentum zu bestellen, § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO. b. Soweit der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden Hilfeleistungen für die Zeit ab 17. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt des Versterbens des Hilfe Suchenden am 7. Dezember 2001 zurückgenommen hat, ergibt sich nichts anderes. Zwar spricht mehr dafür, die Rücknahme und Rückforderung der Hilfeleistung für diesen Zeitraum als rechtmäßig anzusehen, denn ab diesem Zeitpunkt verfügte der verstorbene Hilfe Suchende durch die Rückübertragung seiner Grundstücke mit Bescheid vom 17. Juli 2001 über Vermögen mit einem geschätzten Wert von 134.431,05 Euro i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG. Allenfalls für die Zeit vom 17. Juli 2001 bis zum Monatsende ist aufgrund des Zuflusses während des laufenden Hilfemonats zu erwägen, ob der Antragsgegner mit § 45 SGB X die zutreffende Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat oder ob das Gericht im Wege der Umdeutung von einer analogen Anwendung des § 48 SGB X ausgehen wird. Die streitige Frage, mit welcher Gewichtung die beteiligten Interessen in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, kann nach Auffassung der Kammer aber selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dahinstehen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner insgesamt Hilfeleistungen für einen Zeitraum von rund 11 Jahren zurückfordert. Hiervon entfallen auf den Zeitraum, in dem sich die Entscheidung des Antragsgegners aufgrund vorhandenen Vermögens als offensichtlich rechtmäßig darstellen könnte, nur knapp 5 Monate (17. Juli 2001 bis zum Versterben des Hilfe Suchenden am 7. Dezember 2001). Damit handelt es sich insoweit nur um einen sehr geringen Teil des insgesamt geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehbarkeit wird trotz Rechtmäßigkeit der Entscheidung für diesen Zeitraum zumindest in Frage gestellt durch den Umstand, dass nach der hier bekannten Praxis Rückforderungsansprüche in eher geringer Höhe nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus schwerpunktmäßig fiskalischen Erwägungen - wie hier - einhergehen. Dies lässt es insgesamt als angemessen erscheinen, die Durchsetzbarkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung auch insoweit in die für den weit überwiegenden Zeitraum gefundene Regelung mit einzubeziehen und so die gegenläufigen Interessen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.