Beschluss
17 L 2319/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:1020.17L2319.04.00
2mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5000,00 Euro. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid getroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen den Platzverweis als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes. Der letzte Satz des Tenors der Polizeiverfügung besitzt hingegen keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sonder ist ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antrag hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner das Erfordernis einer besonderen Begründung des Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet, indem er auf die zu erwartenden besonders schwerwiegenden Störungen für die öffentliche Sicherheit hingewiesen hat. Eine derartige Begründung reicht vorliegend aus, weil die besondere Dringlichkeit der polizeilichen Maßnahme bereits aus ihr selbst hervorgeht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 86. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) zur Verfügung stehenden Zeit eine ab- schließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen vermag. Allerdings stellt sich die angefochtene Verfügung keinesfalls als offensichtlich rechtswidrig dar. Ob die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein- Westfalen - VwVfG NRW - beachtet worden ist, ergibt sich aus dem vom Antragsgegner übersandten Vorgang nicht. Weil die fehlende Anhörung nach § 45 VwVfG NRW heilbar ist, hat die Kammer allerdings keine Veranlassung, die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen zu lassen, so dass es auch keiner Entscheidung bedarf, ob daneben eine Unbeachtlichkeit i.S.v. § 46 VwVfG NRW vorliegt. Rechtsgrundlage für den Platzverweis ist § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -. Nach dieser Vorschrift kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Es spricht nach dem zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial alles dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Insbesondere dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Antragsteller anlässlich des Fußballspiels Rot-Weiß Essen (RWE) gegen den 1. FC Köln Straftaten, namentlich Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte, begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller offenbar zur Gruppe der gewaltbereiten Problemfans" gehört. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit (und zwar bereits seit 1994 bis in die jüngste Vergangenheit) bereits mehrfach einschlägig auffällig geworden. Im Einzelnen liegen dem Antragsgegner folgende, in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2004 verzeichnete, Erkenntnisse vor: 1993 Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs (RWE - Bochum) 1994 Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs (Bochum - RWE) 1999 Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Auseinandersetzungen mit Problemfans des 1. FC Köln (Köln - RWE) 2000 Gefährderansprache zur Verhinderung von Ausschreitungen (Europameisterschaft) 18.05.2002 Der Antragsteller befand sich während der massiven Auseinandersetzungen auf dem Spielfeld in einer gewaltbereiten Gruppe. Anschließend wurde gegen ihn ein Platzverweis in der Innenstadt Münster ausgesprochen. (Münster - RWE) 22.08.2004 Der Antragsteller suchte die Auseinandersetzung mit Aachener Problemfans. Zur Verhinderung von Straftaten wurde ein Platzverweis ausgesprochen, den er nur widerwillig befolgte. (RWE - Aachen) 1.10.2004 Der Antragsteller äußerte sich gegenüber einem szenekundigen Beamten des Antragsgegners wie folgt: Gib uns 5 Minuten, ach was, gib uns zwei Minuten und wir hauen die (Frankfurter) aus unserem Stadion raus". (RWE - Frankfurt) Diese vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Vorfälle bzw. Äußerungen sprechen dafür, dass der Antragsteller zu Recht vom Antragsgegner als gewaltbereiter Problemfan angesehen wird und von ihm eine polizeiliche Gefahr ausgeht. Hierbei reicht schon der Verdacht einer konkreten Gefahr aus. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, § 16 Rn. 25. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch noch in jüngster Vergangenheit, nämlich anlässlich der letzten Heimspiele von Rot-Weiß Essen am 22. August 2004 und am 1. Oktober 2004 Auffälligkeiten beim Antragsteller zu verzeichnen waren, ist die Prognose des Antragsgegners, dass der Antragsteller auch beim nächsten Heimspiel am 22. Oktober 2004 Gewaltbereitschaft zeigen und Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, als beim Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt Presseberichten zufolge bei gewalttätigen Ausschreitungen bis zu 67 Personen verletzt wurden, von denen etliche ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht von Bedeutung, dass er beim Heimspiel gegen Erzgebirge Aue nicht auffällig war, weil er sich nach seinen Angaben im Sommerurlaub in Ägypten befand. Dies stellt - wie sich aus der Zusammenstellung der Auffälligkeiten des Antragstellers im Schreiben des Antragsgegners vom 20. Oktober 2004 ergibt - auch der Antragsgegner nicht (mehr) in Abrede; die Gefahrenprognose hat aber bereits aufgrund der o.g. Vorfälle Bestand, ohne dass es auf das Heimspiel gegen Erzgebirge Aue ankommt. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist es auch ohne Belang, dass nicht nur er, sondern eine größere Anzahl als gewaltbereit eingestufter Personen eine im Wesentlichen gleichlautende Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW erhalten haben. Denn es liegt auf der Hand, dass es bei Auffälligkeiten einer größeren Anzahl von gewaltbereiten Problemfans" der Polizeibehörde erlaubt sein muss, unter Regelung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes eventuell gegen mehrere oder sogar alle dieser Problemfans" vorzugehen. Die Entscheidung des Antragsgegners, von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der Antragsgegner hat entsprechend der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW den räumlichen Bereich, auf den sich der Platzverweis bezieht, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Personen und Sachen mit der Angabe der in der Anlage gekennzeichnete Bereich rund um das Georg Melches- Stadion" in Verbindung mit der dem Bescheid beigefügten Karte, auf der dieser Bereich umrahmt ist, sowie mit der Angabe Hauptbahnhof Essen" hinreichend genau bestimmt. Damit wurde der Platzverweis auf die besonders gefährdeten Bereiche (Hauptbahnhof und Stadionumgebung) beschränkt. Auch die zeitliche Geltungsdauer der Anordnung (22. Oktober 2004 von 16.00 bis 23.00 Uhr) ist nicht zu beanstanden. Dieser Zeitrahmen betrifft die Dauer des Fußballspiels einschließlich der für die An- und Abreise der Fußballfans zu veranschlagenden Zeit. Nach alledem sind mildere Mittel weder hinsichtlich der örtlichen noch der zeitlichen Geltung der Ordnungsverfügung ersichtlich. Sind nach alledem rechtliche Bedenken gegen den Platzverweis bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht das Gericht sich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Durch die Polizeiverfügung wird es dem Antragsteller insbesondere verwehrt, das Fußballspiel Rot-Weiß Essen gegen den 1. FC Köln am 22. Oktober 2004 als Zuschauer unmittelbar verfolgen zu können. Ihm bleibt allerdings die Möglichkeit, sich über Verlauf und Ausgang des Spiels über Rundfunk oder Presse (mittelbar) zu informieren. Würde der Beschwerde hingegen stattgegeben und realisierte sich dann die polizeilich prognostizierte Gefahr von Gewalttätigkeiten unter Beteiligung des Antragstellers, ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die hoch stehenden Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer. Angesichts dessen muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten. Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls unbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53, 56 PolG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes (vgl. § 53 Abs. 1 PolG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des hohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei wird wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000,- Euro zu Grunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.