Urteil
14A K 79/03.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0907.14A.K79.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegt. Die Ziffer 4. des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Indien angedroht ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg illegal am 18. April 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen sodann gestellten Asylantrag begründete er bei der Vorprüfungsbefragung am 26. April 2002 in Dortmund wie folgt: In meinem Heimatland Indien habe ich nur einen eigenen echten indischen Reisepass besessen. Diesen Reisepass hat nach meiner Ankunft in Moskau ein indischer Schlepper mir unbekannten Namens, der mich von Indien nach Rußland begleitet hatte, abgenommen und mir nicht zurückgegeben. Der vorgenannte indische Schlepper hat für mich in Punjab ein Visum der russischen Botschaft für Rußland besorgt. Es handelte sich um ein Touristenvisum von zweimonatiger Gültigkeit. Dies hat der Schlepper mir gesagt. Ich selbst habe nach der Beschaffung des Visums nicht mehr Einsicht in meinen indischen Reisepass gehabt. (Nennen Sie mir bitte Ihre offizielle Anschrift:) Uttar Pradesh. In Indien gibt es keine Ortsmeldepflicht für die Bürger. Ich habe bis etwa Februar 1993 in meinem Geburtsort Sujjon im Wohnhaus meiner Eltern zusammen mit meinen Eltern und meinem Bruder sowie meiner T. zusammengelebt. Im Februar 1993 bin ich dann alleine in den indischen Bundesstaat Uttar Pradesh gegangen und habe dort fünf Jahre in Sawash Nagar und Pastor bei Verwandten gelebt. Im 8. oder 9. Monat 1997 bin ich dann für zehn Tage zurück nach Sujjon zu meinen Eltern gegangen und habe mich anschließend nach Rajastan in den Ort Sewar begeben. Dort habe ich drei Jahre ebenfalls bei Verwandten gelebt. Etwa im 9. Monat des Jahres 2000 bin ich dann für einen Monat wieder zurück zu meinen Eltern nach Sujjon gegangen. Anschließend habe ich mich in zwei verschiedenen Tempeln in dem indischen Staat Maharashtar in dem Ort Hazoor Sahib aufgehalten. Etwa zehn Tage vor meiner Ausreise aus Indien, die am 25. Februar 2002 erfolgte, bin ich dann von Hazoor Sahib nach Hoshiarpur gegangen. Dort habe ich dann 10 Tage bei meiner T. E. Kaur mit ihren Kindern in deren eigenem Wohnhaus gelebt. Vorher war ich jedoch für zwei Tage kurz zu Besuch bei meinen Eltern in Sujjon, bevor ich von Maharashtar nach Sujjon gefahren bin. Am 24. Februar 2002 bin ich dann von Hoshiarpur alleine nach Neu Delhi gefahren und am nächsten Tage von dort mit dem schon erwähnten Schlepper von Neu Delhi nach Moskau geflogen. Ich und der Schlepper sind frühmorgens am 26. Februar 2002 in Moskau auf dem Flughafen angekommen. Ich bin kinderlos. Meine Mutter heißt N. L. und mein Vater heißt V. T1. . Meine Mutter ist ca. 60 Jahre alt und wurde im indischen Punjab geboren, mein Vater ist 65 Jahre alt und wurde in meinem Heimatort Sujjon im indischen Punjab geboren. Meine Eltern leben unter folgender Adresse: W. and Q. T2. , U. und E1. O. T3. , Q1. /J. in ihrem eigenen Wohnhaus zusammen mit meinem vorgenannten Bruder und meiner vorgenannten T. . Meine Eltern sind beide indische Staatsangehörige und ebenfalls zugehörig zur Volksgemeinschaft der Punjabis und zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Meine Eltern haben in dem Ort Palian im indischen Q1. vor vielen Jahren geheiratet. Ich habe zehn Jahre lang die Grund- und Hauptschule namens Governement School T2. und Governement Highschool Suranpur" in meinem Heimatort T2. besucht. Über eine weitere Schulausbildung verfüge ich nicht. Einen Beruf habe ich nicht erlernt und war auch bisher nicht berufs- und erwerbstätig. Ich habe meinem Vater in seiner Landwirtschaft bis zum Jahre 1993 geholfen. Als ich in Uttar Pradesh war, habe ich dort auch meinen Verwandten in ihrer Landwirtschaft geholfen. Ich wurde, als ich noch bei meinen Eltern lebte, von meinen Eltern unterhalten, später in Uttar Pradesh und Rajastan von meinen dortigen Verwandten. Ich bin, wie ich schon erwähnt habe, am 25. Februar 2002 legal mit dem indischen Schlepper mit einem Flugzeug der Fluggesellschaft Aeroflot im Direktflug nach Moskau geflogen. Wir kamen morgens ganz früh am 26. Februar 2002 dort an. Am Ankunftstage hat mich der indische Schlepper noch in Moskau an einen russischen Schlepper, mir ebenfalls unbekannten Namens, übergeben. Der Schlepper hat mich dann in Moskau für eine Nacht in einer Privatunterkunft untergebracht und ist dann am nächsten Tage mit mir in nächtlicher Fahrt zu einer Holzhütte in mir unbekannter Gegend gefahren. Ich blieb dann in dieser Holzhütte 15 Tage. Dort waren auch noch fünf andere indische Reisende untergebracht. Der Schlepper hat mich dann, nachdem er mich zu der Hütte gebracht hatte, dort wieder verlassen. Ob diese Hütte in Rußland oder in einem anderen Land lag, weiß ich nicht. Nach 15 Tagen kam ein anderer europäischer Schlepper mit einem PKW und hat mich so - wie die anderen fünf indischen Reisenden - in ca. acht- bis zehnstündiger Fahrt wiederum zu einem alleine gelegenen Steinhaus gebracht. Dort blieben wir ca. 12 Tage. Nach 12 Tagen hat uns dann ein anderer hellhäutiger Schlepper mit einem PKW wiederum in ca. neunstündiger Fahrt wiederum zu einem alleine gelegenen Haus gefahren. Nach ca. 15 Tagen wurden wir wiederum an einen anderen einsamen Ort gebracht, wo wir einige Tage in einem Haus untergebracht wurden. Am 18. April 2002 hat mich dann von dort ein anderer hellhäutiger Schlepper mit einem PKW in ca. achtstündiger Fahrt nach Deutschland gebracht. In Deutschland wurde ich auf einer Straße an mir unbekanntem Orte von dem Schlepper abgesetzt. Von dort bin ich dann zu Fuß in einen deutschen Ort gelaufen, dessen Name ich nicht kenne. In diesem Ort habe ich dann die Nacht unter einer Brücke verbracht. Am nächsten Tage traf ich in diesem Ort einen Landsmann. Dieser wollte mich dann zu einer Asylbewerberstelle bringen und nahm mich deshalb mit in seinem Kleinbus. Unterwegs wurden wir von deutscher Polizei angehalten. Die Polizei brachte mich zu der Polizeidienststelle in dem Ort Kerpen. Meine Festnahme erfolgte am 19. April 2002. Eingereist bin ich nach Deutschland illegal am 18. April 2002. Als ich noch in meinem Heimatort T2. bei meinen Eltern lebte, kamen in den Jahren 1992 und 1993 mehrfach mehrere Sikhs zu mir auf dem Lande meines Vaters, wo ich arbeitete. Sie haben mir dann von den Problemen der Sikhs im Q1. und über die Wasser- und Stromversorgung im Q1. erzählt. Im indischen Q1. erzeugte Strom- und Wasserkraft würde noch außerhalb des Q1. in die indische Union geleitet, so dass es im indischen Q1. Versorgungsprobleme diesbezüglich gebe. Das war mir auch bekannt. Es gab bei uns im Q1. schon immer Strom- und Wasserversorgungsprobleme. Außerdem berichteten mir die Sikhs darüber, dass die Bauern im indischen Q1. zu geringe Preise für ihre landwirtschaftlichen Produkte bekommen würden. Auch das war mir aus eigener Erfahrung in der Landwirtschaft meines Vaters bekannt. Die Sikhs, die mich auf den Feldern meines Vaters mehrfach besucht hatten, haben mir auch erzählt, dass sie im indischen Q1. wegen dieser genannten Probleme mit anderen Sikhs zusammen gegen die indische Regierung demonstriert hatten. Von diesen Demonstrationen hatten ich und meine Eltern auch über die Fernsehnachrichten und die Presse etwas mitbekommen. Da die erwähnten indischen Sikhs immer zu mir auf die Felder meines Vaters kamen, hatte die indische Polizei davon erfahren. Im Februar oder März des Jahres 1992 kamen mehrere indische Polizisten zu mir auf ein Feld meines Vaters, nahmen mich fest und brachten mich zur Polizeidienststelle in Bangar. Dort hielten sie mich einen Tag fest und haben mich nach den Sikhs befragt, die mich mehrmals auf den Feldern angesprochen hatten und haben mich mehrmals geschlagen. Ich kannte von den Sikhs, die zu mir auf die Felder gekommen waren, nur zwei. Beide waren aus meinem Heimatort T2. und einen von ihnen kannte ich mit Namen. Ich habe der Polizei dann auch diesen mir bekannten Namen gesagt. Der andere mir bekannte Sikh aus meinem Heimatort befand sich zu jenem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei und wurde später von der Polizei getötet. Ihm sowie den anderen Sikh, die mich auf den Feldern besucht hatten, wurde von Seiten der indischen Polizei terroristische Aktivitäten vorgeworfen. Am nächsten Tage wurde ich wieder freigelassen. Bleibende Verletzungen oder Schädigungen von den Schlägen der Polizei habe ich nicht zurückbehalten. Nach meiner Freilassung ist die indische Polizei dann noch bis Februar 1993 mehrmals zu mir auf die Ländereien meines Vaters gekommen und hat mich jedes Mal gefragt, ob inzwischen weitere Sikhs zu mir gekommen bzw. mich angesprochen hätten. Ich hatte der Polizei nur gesagt, dass die Sikhs zu mir jeweils auf die Felder gekommen waren, mich um Essen gebeten und dann von mir auch Essen bekommen hatten. Mehr habe ich der Polizei nicht gesagt. Ich habe den Polizisten, die dann weiterhin bis Februar 1993 zu mir auf die Felder kamen, wahrheitsgemäß gesagt, dass jeweils inzwischen erneut mehrere Sikhs zu mir gekommen seien, mich um Essen gebeten und dies auch von mir bekommen hatten. (Hatten die Sikhs, die Sie auf den Feldern ansprachen, denn gegebenenfalls etwas über Ihre Aktivitäten bzw. terroristische Tätigkeit gesagt?) Nein. Nachdem ich im Februar oder März 1992 von der Polizei einmal mitgenommen und wieder freigelassen worden war, habe ich den Sikhs, die mich dann weiterhin auf den Feldern wegen Essen angesprochen haben, jeweils gesagt, dass ich wegen der Besuche von Sikhs bei mir auf den Feldern von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden sei und ich habe die Sikhs dann jeweils gebeten, nicht mehr zu mir zu kommen. Daraufhin haben die Sikhs jeweils zu mir auf den Feldern gesagt, dass sie nur den Sikhs im indischen Q1. helfen würden und dass ich deshalb ihnen auch helfen müsse. Dies alles habe ich dann auch jeweils zu den Polizisten bei ihren Besuchen bei mir auf den Feldern berichtet. Wegen dieser ständigen Besuche und Behelligungen durch die Sikhs auf den Feldern und wegen der ständigen Besuche und Befragungen durch die indische Polizei bin ich dann - wie schon berichtet - im Februar 1993 nach Sawash Nagar in den Unionsstaat Uttar Pradesh gefahren. Ich wollte dort so lange bleiben und arbeiten, bis sich die ganze Angelegenheit mit den Sikh-Besuchen und der Polizei beruhigt hatte. In Uttar Pradesh ist mir dann zunächst nichts passiert. Es ist doch so, dass der indische Geheimdienst auch in Uttar Pradesh überall tätig ist. In der zweiten Hälfte des Jahres 1997 sagten meine Verwandten in Sawash Nagar in Pastor zu mir, dass ich nicht länger bei ihnen wohnen und bleiben könne, da sie von Seiten des indischen Geheimdienstes Schwierigkeiten bekommen könnten, der sich dort immer nach den Bewohnern eines Hauses erkundigen würde. (Hatten Sie denn in den fünf Jahren in Uttar Pradesh auch etwas von zu Hause bezüglich Besuchen von Sikhs bzw. der Polizei gehört?) Während meiner Zeit in Uttar Pradesh sind meine Verwandten aus Uttar Pradesh - meine Tante mütterlicherseits und ihr Ehemann - öfter zu Besuch bei meinen Eltern nach T2. gefahren. Sie haben mir dann über die Gespräche, die Situation meiner Eltern bzw. meiner Heimatregion berichtet. Zuletzt geschah dies etwa einen Monat vor meiner Abreise nach meinem fünfjährigen Aufenthalt in Uttar Pradesh. Sie berichteten mir, dass indische Polizei mehrfach bei meinen Eltern gewesen und sie nach meinen Aufenthalt befragt hatte. Mehr sei von Seiten der Polizei nicht geschehen. Weshalb die Polizei meine Eltern nach meinem Aufenthalt befragt hätte, hätten die Polizisten nichts zu meinen Eltern gesagt. Die ganze Situation im Q1. sei politisch sehr schlecht. Es habe dort viele Festnahmen von Sikhs in unserer Heimatregion gegeben. Diesen Sikhs sei von der Polizei vorgeworfen worden, an Demonstrationen gegen die indische Regierung wegen der Wasser- und Stromenergie- Exporte aus dem Q1. und/oder an terroristischen Aktivitäten gewalttätiger Art dort teilgenommen zu haben. Auch einfache Sikhs wie ich seien von der Polizei festgenommen worden. Einige der von der Polizei verfolgten Sikhs seien von der Polizei getötet worden, einige seien aus der Polizeihaft geflüchtet und andere befänden sich noch in Polizeihaft. Als meine Verwandten in Sawash Nagar zu mir gesagt hatten, dass sie Angst hätten, dass ich noch länger bei ihnen wohnen blieb, bin ich dann - wie schon berichtet - zunächst zu meinen Eltern nach T2. zurückgegangen, wo ich rund 10 Tage blieb. Etwa drei bis vier Tage nach meiner Ankunft bei meinen Eltern wurde ich dann dort von indischer Polizei für vier bis fünf Stunden zu einem Verhör auf die Polizeidienststelle in Bangar gebracht. Dort hat man mich danach befragt, wo ich mich inzwischen so lange aufgehalten, mit wem ich dort Kontakt gehabt hätte. Bei dem Verhör wurde ich von der Polizei geschlagen. Auch davon habe ich keine bleibenden Verletzungen oder Schädigungen zurückbehalten. Ich habe dann der Polizei wahrheitsgemäß gesagt, dass ich nach Sawash Nagar gegangen sei, weil ich Angst vor den weiteren Behelligungen durch die Polizei und durch die Sikhs in meiner Heimat gehabt hätte. Unser Dorfvorstand - acht bis zehn Sikh-Männer - ist dann zur Polizeidienststelle in Bangar gekommen und hat zu der Polizei gesagt, dass ich mit terroristischen Sikh-Aktivitäten nichts zu tun hätte und hat um meine Freilassung gebeten. Darauf hin wurde ich nach vier Stunden von der Polizei wieder freigelassen. Ich hatte dann Angst, dass die Polizei mich in meinem Heimatort wieder festnehmen könnte. Nach Rücksprache mit meinen Eltern habe ich mich dann - auch auf Empfehlung meiner Eltern - dazu entschlossen, meinen Heimatort erneut zu verlassen und nach Rajastan zu meinen dortigen Verwandten, einer Tante väterlicherseits und ihrer Familie, zu gehen, die dort in einem eigenen Wohnhaus wohnten. Ich ging dorthin mit dem Gedanken, doch eines Tages wieder zurück zu meinen Eltern in meinen Heimatort zu gehen, wenn sich die ganze Situation bezüglich der Nachfragen der Polizei nach mir beruhigt haben würde. Ich blieb dann - wie schon berichtet - drei Jahre bei meinen Verwandten in Sewar und Rajastan. Während ich in Uttar Pradesh in der Landwirtschaft meiner dortigen Verwandten mitgeholfen habe und deshalb kostenlos dort Unterkunft hatte, konnte ich in den drei Jahren in Rajastan nicht arbeiten. Ich habe mich dort vergeblich um Arbeit bemüht. Meine dortigen Verwandten waren beim Staat angestellt und ich konnte keine entgeltliche Arbeit finden. Gleichwohl haben mich meine dortigen Verwandten unterhalten. Als dann mein Onkel, nachdem ich drei Jahre bei ihm und seiner Familie dort gelebt hatte, in Rajastan pensioniert wurde, ging er mit meiner Tante und ihren Kindern zurück nach Ludehanda im indischen Q1. , wo sie ursprünglich hergekommen waren. Ich bin dann auch mit ihren zusammen zurück in den Q1. gefahren und habe mich zu meinen Eltern begeben. Bei meinen Eltern blieb ich etwa einen Monat. Als ich zu meinen Eltern zurückkam, haben sie mir gesagt, dass in der vergangenen Zeit, während ich in Rajastan war, immer wieder die Polizei mal zu ihnen gekommen sei und sich nach meinem Aufenthalt - ohne Gründe dafür zu nennen - erkundigt hätte. Deshalb habe ich dann das Wohnhaus meiner Eltern nach zwei Nächten wieder aus Angst vor der Polizei verlassen und habe mich in verschiedenen Holzhütten auf den Ländereien meines Vaters abwechselnd versteckt. Meine elterliche Familie hat mich dann dort jeweils mit Nahrung versorgt. Ich wollte jedoch nicht immer versteckt dort leben und habe mich dann entschlossen, aus Angst vor einer erneuten Mitnahme und Befragung durch die Polizei zunächst einmal nach Maharashtar zu gehen, wo ich mich - wie bereits berichtet - etwa ein Jahr in zwei verschiedenen Tempeln aufgehalten bzw. dort gelebt habe. Dort war es so, dass die indische Geheimpolizei die Sikhs in dem dortigen Sikh-Tempel beobachtet und sich über die Situation in den Tempeln laufend informiert. Bedienstete in den Sikh-Tempel, wo ich in Maharashtar gelebt habe, haben mir dann gesagt, dass die indische Geheimpolizei die Sikh-Tempel und die sie besuchenden Sikhs beobachten würde und jederzeit festnehmen könnte. Daraufhin habe ich mich dann schließlich nach etwa einem Jahr in Maharashtar entschlossen, zurück nach Hause zu meinen Eltern zu gehen und dort zu bleiben, wenn sich meine Lage bezüglich der Nachfragen der Polizei beruhigt gehabt haben würde. Als ich dann wieder in T2. bei meinen Eltern war, haben diese dann zu mir gesagt, dass sich meine Situation diesbezüglich immer noch nicht gebessert habe und dass die indische Polizei weiterhin bei ihnen mehrmals nach meinem Aufenthalt gefragt habe. Meine Eltern haben mir dann geraten, dass ich J. verlassen und nach Deutschland gehen und dort Asyl beantragen sollte. Ich habe mich dann auf Grund der Empfehlung meiner Eltern zur Ausreise und, weil ich auch weiterhin Angst vor Mitnahmen und Befragungen durch die indische Polizei hatte, bei meinen Eltern in T2. dazu entschlossen, dem Rat meiner Eltern zu folgen und nach Deutschland auszureisen. Ich bin dann - wie berichtet - 10 Tage zu meiner T. E. L. und ihren Kindern nach Hoshiarpur gefahren, um von dort nach Deutschland auszureisen. Meine Eltern haben in der Zwischenzeit Kontakt mit dem indischen Schlepper aufgenommen, mit dem ich dann am 25./26. Februar 2002 von Neu Delhi nach Moskau geflogen bin. Das sind alle meine Asylgründe. (Haben Sie sonst noch irgendwelche Probleme oder Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen oder Gruppierungen in Ihrem Heimatland J. gehabt?) Nein. (Waren Sie oder ein Mitglied Ihrer elterlichen Familie, soweit es hier für Ihren Asylantrag von Bedeutung ist, Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen Organisation in J. und/oder gegebenenfalls in einem anderen Land?) Nein. Weder ich noch ein Mitglied meiner elterlichen Familie war auch jemals aktiv politisch tätig. Ich kann bei einer Rückkehr nach J. dieselben Probleme bekommen, die ich vorher dort gehabt habe. Die indische Polizei kann mich ins Gefängnis stecken oder sogar töten, weil ich mich in der Vergangenheit solange an verschiedenen Orten in J. aufgehalten habe und dann aus Deutschland nach J. zurückkomme. Vor einem Jahr ist ein indischer Sikh aus dem Q1. , der wegen seiner vorherigen Probleme mit der indischen Regierung und der indischen Polizei nach Deutschland ausgereist war, bei seiner Rückkehr nach J. von der Polizei in Neu Delhi sofort nach seiner Rückkehr nach J. festgenommen und von einem indischen Gericht in Neu Delhi wegen der Unterstützung der Sikhs im indischen Q1. zum Tode durch Erhängen verurteilt worden. Der Davindar Pal T1. ist Professor der Geschichte, hat an einem College im Q1. gearbeitet und befindet sich noch weiterhin in Neu Delhi in Haft." 3 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 - dem Kläger zugestellt am 30. Dezember 2002 (Bl. 56 BA 1) - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. 4 Von der Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG sei er wegen Landwegeinreise ausgeschlossen ( Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ). Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht. 5 Er sei nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit seiner eintägigen Festnahme im Februar oder März 1992, den Befragungen durch die indische Polizei nach den Besuchen von bzw. seinen Kontakten mit Sikhs bis zu seiner Abreise nach Uttar Pradesh sowie mit seinem mehrstündigen Verhör auf der Polizeidienststelle in Bangar nach seiner Rückkehr, wobei er bei zwei Gelegenheiten auch von der Polizei geschlagen worden zu sein angebe, aus seinem Heimatland ausgereist. Bei objektiver Betrachtung ergebe sich hinsichtlich dieser früheren Ereignisse nicht das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattgefundenen Flucht. Im Übrigen habe er vorgetragen, dass im späteren Zeitraum nach diesen früheren Geschehnissen bis zu seiner Ausreise die indische Polizei lediglich öfters bei seinen Eltern gewesen sei und diese ohne Angabe von Gründen immer wieder nach seinem Aufenthalt befragt habe. Sowohl in der früheren eintägigen Festnahme sowie in den Befragungen und Verhören sowie den vorgeblichen mehrmaligen Besuchen der Polizei bei seinen Eltern und deren Nachfragen nach seinem Aufenthaltsort liege keine asylerhebliche politische Verfolgung. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behelligungen durch die indische Polizei ein asylerhebliches Ausmaß politischer Verfolgung angenommen hätten. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs begründe kein Abschiebungsverbot. Auch stünden ihm inländische Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. 6 Mit der am 7. Januar 2003 erhobenen Klage wird mit Schriftsatz vom 14. April 2003 vorgetragen: Der Kläger sei Mitglied der Babbar Khalsa geworden und habe an mehreren Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen. Am 27. Januar 2003 habe er an der großen Sikh-Demonstration vor dem indischen Konsulat in Frankfurt am Main teilgenommen ( Foto, das den Kläger zeige, wie er ein Plakat trägt sowie einen von ihm auf der Demonstration verteiltes Flugblatt.) Durch die Verteilung dieses Flugblatts habe er sich nach indischem Recht strafbar gemacht, u.a. nach Sec.124 A IPC und nach Sec. 2 POTO (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg.) Am 28. Januar 2003 habe der Kläger an einer Informationsveranstaltung der Babbar Khalsa in der Stadt Altenburg teilgenommen und dabei den Organisator dieser Veranstaltung, Herrn Tarlok T1. , maßgeblich unterstützt. Hierzu werde die entsprechende ordnungsbehördliche Genehmigung vorgelegt. Es sei das gleiche Flugblatt verteilt worden (Beweis: Zeugnis des Tarlok T1. ). Tarlok T1. sei Vorstandsmitglied in dem Landesverband Ost, einem der beiden nach der diesjährigen Neustrukturierung der Babbar Khalsa International Deutschland verbliebenen Landes"-Verbände (es gebe statt der bisherigen Regionalverbände nur noch deren zwei, nämlich Ost und West). Der Kläger habe sich zu einem wichtigen Mitarbeiter des Zeugen entwickelt (Beweis: wie vor.) Die aktive Mitgliedschaft in der Babbar Khalsa gefährde den Kläger im Abschiebungsfall. Verwiesen werde hierzu auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 19. Dezember 2000. Die Babbar Khalsa sei im Anhang zum POTO, dem Nachfolgegesetz zum TADA, an erster Stelle der aufgeführten terroristischen Organisationen genannt. Die Mitgliedschaft und Unterstützung sei nach dem POTO strafbar, der Strafrahmen für terroristische Aktivitäten reiche von 5jähriger Freiheitsstrafe bis lebenslänglich. Das Sammeln von Geldern für terroristische Organisationen zähle nach dem POTO ausdrücklich selbst als terroristischer Akt im Sinne des POTO. Nach Ansicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestehe eine der Haupttätigkeiten der Babbar Khalsa in Deutschland in dem Sammeln von Geldern für die Babbar Khalsa in J. . Vorgelegt wurden sodann folgende weitere Unterlagen: - Flugblatt, welches der Kläger bei der Teilnahme an der Demonstration am 13. August 2003 vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main verteilte sowie Fotos, die ihn bei der Teilnahme an der Demonstration zeigen und eine Bescheinigung der Babbar Khalsa vom 13. August 2003 über die Demonstrationsteilnahme, - Auszug aus der Awaze Qaum International vom 21. bis 27. August 2003 nebst Übersetzung. In dem Artikel werde unter namentlicher Nennung des Klägers über die Demonstration vom 13. August 2003 berichtet, - Auszug aus der Awaze Qaum vom 9. Oktober 2003 nebst Übersetzung. Es handele sich um einen Artikel über eine Ausstellung vom 4. Oktober 2003, die unter Teilnahme des Klägers in Bonn stattgefunden habe. Der Kläger sei namentlich erwähnt (Fotos von der Veranstaltung seien beigefügt), - Auszug aus der Awaze Qaum vom 1. Oktober 2003 nebst Übersetzung. Hier werde über einen Informationsstand in Köln berichtet und der Kläger namentlich als Teilnehmer erwähnt, - Bescheinigung der Babbar Khalsa vom 7. Juni 2003 über die Teilnahme des Klägers an der Demonstration vom 7. Juni 2003 nebst bei dieser Gelegenheit verteiltem Flugblatt und Fotos von der Aktion, - Auszug aus der Awaze Qaum vom 28. Mai 2003 nebst Übersetzung. Es handele sich um einen Bericht über eine Veranstaltung der ISYF in Gelsenkirchen vom 14. Mai 2003 mit namentlicher Erwähnung des Klägers, - Titelblatt der Awaze Qaum vom 25. Juli 2003 mit Abbildung des Klägers als Demonstrant. Hinzuweisen sei darauf, dass nach dem POTA das sogenannte fund raising", also das Sammeln von Spendengeldern für die Organisation nach der Legaldefinition des POTA als aktiver Einsatz im Sinne der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Februar 2004 zu werten sei. Der Babbar Khalsa in der Bundesrepublik Deutschland werde aber gerade auch das Sammeln von Geldern für die Mutterorganisation in J. vorgeworfen. Vorgelegt werde eine Bescheinigung der Babbar Khalsa über die Teilnahme des Klägers an der großen Demonstration am 26. Januar 2004 vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main sowie das bei dieser Gelegenheit verteilte Flugblatt sowie Fotos, die den Kläger bei der Teilnahme an der Aktion zeigten, beigefügt seien ferner diverse Schreiben der Babbar Khalsa, an deren Abfassung der Kläger mitbeteiligt gewesen sei, außerdem zwei Fotos, die den Kläger bei einer Aktion in Köln zeigten. Schließlich sind weiter vorgelegt worden: - zwei Auszüge aus der Awaze Quam nebst Übersetzung mit Artikeln, in denen der Kläger namentlich erwähnt werde (Bl. 116 f. GA), - Auszug aus Awaze Quam vom 1. bis 7. April 2004 zum Beleg der Teilnahme des Klägers an einer Informationsveranstaltung in Siegburg am 29. März 2004 nebst Übersetzung, ein bei der Gelegenheit verteiltes Flugblatt sowie Fotos, die den Kläger bei der Aktion zeigen. 7 Nach Rücknahme der Klage zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG beantragt der Kläger in letzter Fassung schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2002 zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich J. vorliegt, sowie die Ziffer 4. des Bescheides gegebenenfalls insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach J. angedroht ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. 9 Auch nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Südasien- Instituts der Universität Heidelberg vom 26. April 2004 (vgl. B. 157 bis 175 der Gerichtsakten) komme eine Abhilfe zu § 51 Abs. 1 AuslG nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift nicht in Betracht. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht zu bestätigen. Das gerichtlich eingeführte Urteil des VG Sigmaringen beziehe sich auf einen Kläger, bei dem es sich um einen Führungsfunktionär der ISYF in somit exponierter Stellung handele. Im vorliegenden Verfahren sei der Kläger jedoch einfaches Mitglied, der sich darauf berufe, an Demonstrationen teilgenommen und dem Landesvorsitzenden geholfen habe. Das reiche nicht aus, um eine exponierte Stellung zu begründen. Auch das Südasien-Institut komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger nicht um ein hochrangiges Mitglied einer extremistischen Sikh- Organisation und um keine herausragende Persönlichkeit des militanten Sihkismus handele. Die umfangreichen Ausführungen des Gutachters ließen keine Gefährdung des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 1 AuslG erkennen. Die drohende Haft und/oder Geldstrafe stellten ein legitimes Recht des Staates auf Strafverfolgung dar. 10 Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Ergebnisse des Gutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg und der zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Dezember 2000 an das VG Magdeburg - 508(514) 516.80/36862 - eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Februar 2004 (Bl. 109 der Gerichtsakten), wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Der Einzelrichter kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO ). Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen ( § 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Verpflichtungs- und Anfechtungsklage letzter sinngemäßer Antragsfassung ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wie tenoriert begründet ( § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). 13 1. Dem Kläger steht das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 1 AuslG zu. Danach darf ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Unter Folter ist nach der Definition des Art. 1 UN-Folterkonvention, die nach Ratifizierung innerstaatlich verbindlich ist, eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder gar geistig- seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtlich handelnden Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein. Diesem Folterbegriff ist wie Art. 3 EMRK die staatliche Verantwortlichkeit eigen, die im Falle der Abschiebung (auch) den Aufenthaltsstaat trifft. Die Gefahr der Folter muss konkret bestehen. Die in einem Staat bestehende allgemeine Praxis, in bestimmten Situationen zu bestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden, ergibt noch keine individuelle Gefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger. Dies gilt erst recht, wenn Folter nur als Exzess oder Übergriff nachweisbar ist und vom Staat sowohl präventiv als auch repressiv unterdrückt wird. Die erforderliche Gefahrenprognose hat sich andererseits auch nach der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung zu richten. Die Feststellung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr erfordert eine qualifizierende" - d. h. nicht quantitative" oder mathematische - Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169). 14 Eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393). 15 Dementsprechend fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - in ständiger Rechtsprechung, dass stichhaltige Gründe glaubhaft gemacht werden, die das Bestehen eines tatsächlichen Risikos einer verletzenden Behandlung glaubhaft erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, S. 20 des amtlichen Umdrucks mit Rechtsprechungsnachweisen. 16 Ein Abschiebungshindernis besteht nicht, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefahr lediglich spekulativer Art ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 -, NVwZ 2002, 453 (454) Nr. 39. 17 Angesichts der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, für dessen Wert nicht zuletzt die allgemeine Ächtung durch die Völkergemeinschaft spricht, und angesichts Folter spezifischer Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten genügen triftige und stichhaltige Anhaltspunkte für die notwendige Überzeugung des Gerichts. Gehört Folter etwa zur Tagesordnung" ist sie auch für den konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich. Vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 53 AuslG, Rdnrn. 3 bis 6. 18 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig davon, ob der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung politisch verfolgt wird. Vgl. OVG NRW, wie vorzitiert, S. 21 des amtlichen Umdrucks. 19 Danach droht dem Kläger, ohne dass es einer Bewertung seines Vorfluchtvorbringens bedarf, jedenfalls schon wegen seiner exilpolitischen Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, bei Abschiebung nach J. dort der Folter unterworfen zu werden. Der Kläger hat glaubhaft gemacht und nachgewiesen, in der Bundesrepublik Deutschland aktives Mitglied der Babbar Khalsa und - seiner eigenen Einschätzung nach wichtiger - Mitarbeiter von Tarlok T1. , Vorstandsmitglied des Landesverbandes Ost der Babbar Khalsa International Deutschland, zu sein. Im Rahmen seiner Mitgliedsaktivitäten hat er Flugblätter der Babbar Khalsa International verteilt und an Informationsveranstaltungen und Versammlungen der Babbar Khalsa International teilgenommen und auch mitgewirkt. Die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen wird durch die Schreiben des Vizegeneralsekretärs sowie des Vorsitzenden der Babbar Khalsa International Deutschland schriftlich bestätigt. Diverse aktivitätsbestätigende Auszüge aus der seit 1984 in Birmingham erscheinenden Zeitung Awaze Quam International sind zu den Gerichtsakten vorgelegt worden (vgl. tatbestandliche Substantiierung). Das zur Babbar Khalsa als terroristischer Vereinigung und zur Einschätzung eines durch das Aktivitätsprofil des Klägers begründeten Verfolgungsinteresse des indischen Staates eingeholte Sachverständigengutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26. April 2004 führt auf Seite 2 zunächst aus, dass die Zeitung Awaze Quam International als wichtiges Sprachorgan der Sikh-Diaspora auch über die Unternehmungen gewaltbereiter, extremistischer Gruppierungen und deren Sympathisanten innerhalb der internationalen Sikh-Gemeinschaft berichtet. Es sei davon auszugehen, dass die Zeitung schon allein auf Grund ihrer sehr öffentlichkeitswirksamen, aggressiven anti-indischen Agitation als auch wegen ihrer Berichterstattung über extremistische, gewaltbereite Sikh-Gruppen (wenn nicht sogar wegen ideologischer Affinität der Awaze Quam International zu solchen Sikh- Organisationen) einer ständigen und eingehenden Observation durch den indischen Staat unterliegt. Damit bestehe nahezu Gewissheit, dass der Kläger und sein Aktivitätsprofil den indischen Sicherheitsorganen und Strafverfolgungsbehörden bekannt seien. Ein ganz ähnliches Bild ergebe sich hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am 27. Januar 2003, am 7. Juni 2003 und am 13. August 2003 (der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 2003 (Bl. 1) beziehe sich auf den 13. August 2003, der entsprechende Zeitungsbericht der Awaze Quam International führe den 15. August als Datum der Demonstration an). Öffentliche Protestaktionen vor indischen Einrichtungen würden von indischen Behörden mit großer Aufmerksamkeit überwacht und registriert. Hinweise über das Ausmaß einer solchen Überwachung fänden sich im Jain Commission Report, der sehr detaillierte Auskünfte zu individuellen Mitgliedern, den Aktivitäten und eben jeden öffentlichen Veranstaltungen der Babbar Khalsa International Deutschland enthalte. Einzelne Veranstaltungen der Babbar Khalsa International Deutschland und der International Sikh Youth Federation würden im Jain Commission Report mit Veranstaltungsort und Datum aufgeführt. Ferner erstelle das indische Innenministerium sogenannte blacklists über Personen, welche vor indischen Botschaften und Konsulaten an anti- indischen Protestaktionen teilnehmen. Die gezielte Überwachung der Babbar Khalsa International Deutschland (als auch der International Sikh Youth Federation) sowie die umfangreiche Beobachtung indischer Einrichtungen in Deutschland untermauerten die Feststellung, dass indische Sicherheitsorgane und Strafverfolgungsbehörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kläger und seinem Aktivitätsprofil aufmerksam geworden sein müssten. Zur Babbar Khalsa als terroristische Vereinigung führt sodann das Gutachten auf Seite 5 ff. folgendes aus: Babbar Khalsa sei neben der Bhindranwale Tiger Force, der Khalistan Liberation Force, der Khalistan Commando Force eine der vier Hauptgruppen des militanten Sihkismus. Babbar Khalsa werde gemeinhin als die am stärksten religiös orientierte Gruppe angesehen, mit einer Spezialisierung auf den Bau von Bomben. Auf Grund nachhaltiger Fahndungserfolge der indischen Sicherheitskräfte und der nach wie vor hohen Präsenz derselben innerhalb des Q1. habe sich zu Beginn der 90iger Jahre die Babbar Khalsa International als Auslandsorganisation der Babbar Khalsa gebildet. Ziele dieser Organisationen seien Propaganda, Einwerbung von Geldern, unter anderem durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten. Infolgedessen und der offenen Unterstützung terroristischer Aktivitäten in J. gelte die Babbar Khalsa International seit dem 19. Juni 2002 innerhalb der Europäischen Union als terroristische Vereinigung (vgl. Beschluss des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 2002 L 160/26 II). Gemäß Beschluss des Europäischen Rats seien zur Bekämpfung des Terrorismus folgende Maßnahmen gegen Babbar Khalsa International zu ergreifen: 20 (a) Das Einfrieren der Gelder und sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen, (b) die Gewährleistung, dass diesen Personen, Gruppen und Organisationen keine Gelder, Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern 2002, S. 218, stufe die Babbar Khalsa International als sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebung von Ausländern" ein. Die umfassendsten Ausführungen zur Babbar Khalsa International fänden sich im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2002, S. 261, 262. Dort werde sowohl die Babbar Khalsa International als auch die International Sikh Youth Federation unter der Kategorie Ausländerextremismus geführt: Babbar Khalsa International (BK) und International Sikh Youth Federation (ISYF) gehören zu den gewalttätigen Organisationen innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, die nach wie vor die Errichtung eines unabhängigen Sikh-Staates Khalistan auf dem Gebiet des indischen Bundesstaates Q1. anstreben. Sie unterstützen terroristische Sikh-Organisationen, die mit gezielten Terroranschlägen in J. versuchen, auf ihre Ziele aufmerksam zu machen, wobei sie den Tod unschuldiger Zivilisten in Kauf nehmen. Damit verfolgen BK und ISYF Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW). Die Sikh-Organisationen in Deutschland sehen ihre Hauptaufgabe darin, die im Q1. kämpfenden terroristischen Einheiten finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck werden bei sogenannten Märtyrer-Feiern" Spenden gesammelt. Öffentlichkeitswirksame Aktionen sind selten. Im Jahr 2002 haben in Köln und Bonn Demonstrationen stattgefunden, die unter dem Motto Menschenrechte und ein freier Staat für die Sikhs" standen. Die Teilnehmerzahlen aller Veranstaltungen waren gering." 21 Entsprechende Feststellungen formuliert der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, S. 2002, 2003. 22 Der indische Staat und die indischen Sicherheitsbehörden - so das Gutachten weiter - schätzten das Gefährdungspotential durch die Babbar Khalsa International als auch durch ISYF immer noch als enorm hoch ein. Parallel dazu sei somit auch das Verfolgungsinteresse gegenüber Babbar Khalsa International - Mitgliedern und Aktivisten gegenwärtig als außerordentlich hoch einzustufen. Auch das internationale Blickfeld akzentuiere das ausgesprochene hohe Verfolgungsinteresse des indischen Staates gegen Mitglieder und Aktivisten der Babbar Khalsa International. 23 Zu Ziffer 1.3.: Juristische Relevanz der aktiven Mitgliedschaft nach dem Prevention of Terrorism Act 2002 führt das Gutachten auf Seite 8 ff. folgendes aus: Der Kläger könne in keinerlei Hinsicht als ein hochrangiges Mitglied einer extremistischen Sikh-Organisation oder als eine herausragende Persönlichkeit des militanten Sikhismus gelten. Es sei darum auf keinen Fall zu erwarten, dass der indische Staat sein Verfolgungsinteresse jemals durch ein Auslieferungsverfahren geltend machen werde. Dies lasse aber die sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Verfolgungsinteresses bei Rückkehr des Klägers nach J. unberührt. Es gebe eine ganze Reihe unterschiedlicher Strafgesetze oder Strafvorschriften, die ein Verfolgungsinteresse des indischen Staates begründen: Solche Rechtsbestimmungen gälten aber als subsidiär und könnten nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Prevention of Terrorism Act 2002 als übergeordnetes Recht keine Vorschrift enthalte. Die klägerseitig vorgebrachten Verweise auf POTO" bezögen sich auf die Prevention of Terrorism Ordinance 2001, gemäß Bekanntmachung durch den Präsidenten Indiens am 24. Oktober 2001. POTO" sei am 26. März 2002 durch parlamentarische Abstimmung als reguläres Gesetz Prevention of Terrorism Act 2002 bestätigt worden, d. h. anstelle der präsidialen Verfügung sei überdeckend ein im Wortlaut der Vorschriften identischer parlamentarischer Gesetzestext (Act) bestätigt worden. Richtigerweise könne heute nur noch auf den Prevention of Terrorism Act 2002 verwiesen werden. Zu beachten sei weiter, dass dieser (hiernach POTA) nach drei Jahren automatisch außer Kraft trete, wenn das indische Parlament keine Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes beschließe. Sollte POTA tatsächlich am 23. Oktober 2004 außer Kraft treten, blieben Strafbarkeit und Strafverfolgungs- möglichkeiten nach POTA für solche Taten, die im Zeitraum vom 24. Oktober 2001 bis 23. Oktober 2004 begannen worden seien, hiervon aber unberührt. Darum hätte selbst eine Außerkraftsetzung von POTA, die eigentlich auch nicht zu erwarten sei, keinen Einfluss auf das Verfolgungsinteresse des indischen Staates gegen den Kläger. POTA kenne in seiner Anwendbarkeit durch indische Gerichte keine Grenzen und keine Territorialitätsprinzipien. Das Gesetz könne auch auf solche Taten angewendet werden, die nicht auf indischem Staatsgebiet begannen würden, aber nach POTA in J. strafbar seien. Darüber hinaus erstrecke sich die Wirksamkeit des Gesetzes grundsätzlich auch auf alle indischen Staatsbürger außerhalb Indiens. Im aktualisierendem Nachgang zu seinem Gutachten hat der Gutachter mit Schreiben vom 15. August 2004 (Bl. 193 GA) darauf verwiesen, dass die indischen Parlamentswahlen im Mai 2004 eine neue Regierung unter Federführung der Kongresspartei an die Macht gebracht haben. Die neue Koalitionsregierung habe umgehend versprochen, POTA aufzuheben. Zunächst habe nicht festgestanden, ob POTA sogar mit Rückwirkung aufgehoben würde, doch sei im Ergebnis nun beschlossen worden, dass POTA zwar im September 2004 außer Kraft gesetzt werden werde, der Widerruf des Gesetzes aber keine Rückwirkung entfalte. Es bleibe für das Gutachten also alles beim Alten. Grundlage der Systematik POTAS - vgl. 1.3.1 des Gutachtens - sei die Trennung zwischen (a) einer terroristischen Handlung selbst (nebst Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe hinsichtlich solch terroristischer Handlungen und (b) einer terroristischen Organisation als institutioneller Rahmen, Umfeld und Netzwerk des Terrorismus. POTA versuche somit, nach zwei unterschiedlichen Täterkreisen zu unterscheiden, nämlich zwischen Personen, welche unmittelbar an der Realisierung terroristischer Handlungen teilnehmen und Personen, die an der Organisation einer terroristischen Vereinigung teilhaben. Der indische Gesetzgeber differenziere demnach zwischen einer direkten Verbindung zu speziellen terroristischen Tathandlungen und einer indirekten Verbindung zum Terrorismus durch materielle und ideelle Unterstützung von organisatorischen Strukturen, welche mittelbar und generell der Durchführung terroristischer Handlungen dienen können. Für die Beurteilung des Verfolgungsinteresses des indischen Staates komme es daher wesentlich auf die Differenzierung zwischen terroristischer Handlung oder terroristischer Organisation an. Wenn das Vorbringen des Klägers zu seiner Strafbarkeit nach dem POTA 2002 gewürdigt werde - vgl. 1.3.2. des Gutachtens - fänden sich in seinem Vorbringen keinerlei Hinweise, dass er jemals in Verbindung zu einer terroristischen Handlung gestanden habe, eine solche geplant habe oder auf sonstiger Art und Weise eine spezifische terroristische Handlung unterstützt habe. Sein Vorbringen hinsichtlich seiner Strafbarkeit nach POTA sei somit teilweise inkorrekt. Er behaupte, er habe sich durch die Verteilung des Flugblatts nach § 2 POTA strafbar gemacht. Dies sei abwegig, denn § 2 POTA enthalte nur einige Definitionen zur Gesetzesterminologie und sei überhaupt keine Strafvorschrift. Er behaupte ferner, das Sammeln von Geldern terroristischer Organisationen zähle nach dem POTO ausdrücklich selbst als terroristischer Akt im Sinne des POTO". Das sei ebenso unzutreffend. Zwar sei das Sammeln von Geldern für terroristische Organisationen strafbar, doch unterscheide POTA explizit zwischen dem Sammeln von Geldern für eine terroristische Handlung (§ 3 Abs. (1) POTA) und dem Sammeln von Geldern für eine terroristische Organisation (§ 22 POTA). Diese Abstufung habe erhebliche Konsequenzen hinsichtlich des angedrohten Strafmaßes: Das Sammeln von Geldern für eine terroristische Organisation werde nämlich nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren oder mit Geldstrafen bestraft (oder mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, dass ihm wegen terroristischer Aktivitäten" eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren drohe, sei somit falsch - es sei denn, der Kläger würde wirklich behaupten wollen, dass er vorsätzlich Gelder für konkrete terroristische Handlungen der Babbar Khalsa International gesammelt habe. Richtig sei allein die allgemein vorgebrachte Grundannahme, dass das Aktivitätsprofil des Klägers eine Strafbarkeit nach POTA begründen könne. Die Babbar Khalsa International werde im Anhang von POTA namentlich als terroristische Organisation aufgeführt und gelte damit im Sinne des Gesamtgesetzes als terroristische Organisation ( § 18 POTA). Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, welche an terroristischen Handlungen beteiligt sei, werde nach § 3 Abs. (5) POTA bestraft. Nach Rechtsprechung des indischen Supreme Court sei dies an zwei Grundbedingungen gebunden: Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und eine gleichzeitige Beteiligung eben dieser terroristischen Organisationen an terroristischen Handlungen. Die Babbar Khalsa International müsse also seit dem Zeitpunkt, seit welchem der Kläger als ihr Mitglied zu bezeichnen sei, an terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein. Ein genaues Datum des Beginns der Mitgliedschaft des Klägers lasse sich nicht ermitteln, doch trage er selbst zumindest seit April 2003 seine Mitgliedschaft bei Gericht vor. Eine Beteiligung der Babbar Khalsa International an terroristischen Handlungen seit April 2003 könne im Sinne von § 3 Abs. (5) POTA schon als gegeben angesehen werden, wenn die Babbar Khalsa International seit April 2003 eine terroristische Handlung geplant, vorbereitet, versucht, angestiftet oder auf sonstige Weise unterstützt oder befürwortet habe oder Geld für eine terroristische Handlung gesammelt habe. Ein indisches Gericht werde also gar nicht gezwungen, den Nachweis einer konkreten terroristischen Handlung der Babbar Khalsa International zu führen, sondern es reichten bloße Planungs-, Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen oder finanzielle Unternehmungen. Angesichts der Ausführungen zum gegenwärtigen terroristischen Aktivitätsprofil unter Punkt 1.2.2 des Gutachtens sei davon auszugehen, dass ein indisches Gericht für den gesamten Zeitraum seit April 2003 die Frage nach der Beteiligung der Babbar Khalsa International an terroristischen Handlungen bejahen werde, so dass dem Kläger nach § 3 Abs. (5) POTA eine Haftstrafe (bis zu lebenslänglich) oder eine Geldstrafe drohe (oder Haft- und Geldstrafe). Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation oder das bloße Bekunden der Mitgliedschaft in einer solchen könne ferner nach § 20 POTA bestraft werden. Danach könne der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden (oder zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Der Kläger habe die Organisation von Veranstaltungen der Babbar Khalsa International unterstützt als auch an der Organisation einer Ausstellung der International Sikh Youth Federation mitgewirkt. Dies sei als Durchführung oder Beihilfe zur Durchführung von Veranstaltungen oder Treffen terroristischer Organisationen nach § 21 Abs. (2) POTA strafbar. Der Kläger könne darum auch nach dieser Vorschrift mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (oder mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Des Weiteren trage er vor, dass eine der Haupttätigkeiten der Babbar Khalsa in Deutschland in dem Sammeln von Geldern für die Babbar Khalsa in J. bestehe. Dieses Vorbringen verschweige aber, ob er selbst jemals andere aufgefordert und ermutigt habe, Geldmittel oder andere Vermögenswerte der Babbar Khalsa International zur Verfügung zu stellen. Ferner fänden sich keine Hinweise, dass er selbst der Babbar Khalsa International Geldmittel oder andere Vermö- genswerte zur Verfügung gestellt habe oder für die Babbar Khalsa International Geldmittel oder andere Vermögenswerte eingenommen oder entgegengenommen habe. Ein Verfolgungsinteresse nach § 22 POTA setze eine der hier beschriebenen Handlungen durch den Kläger selbst voraus. Das schriftliche Vorbringen schaffe bezüglich dieser Tatsachenfrage keine Klarheit, nach gegenwärtigem Stand des Vortrags könne ein Verfolgungsinteresse nach § 22 POTA aber ausgeschlossen werden. Die relativ unproblematische Subsumtion des Aktivitätsprofils des Klägers unter die sehr weit umrissenen Vorschriften des POTA 2002 solle nicht über die eminent restriktive Auslegungspraxis der indischen Gerichtsbarkeit hinwegtäuschen. Die zur gutachterlichen Stellungnahme vorgenommene Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung zum POTA -Vorgängergesetz erlaube einen Verweis auf teils hohe beweisrechtliche Hürden und besonders enggezogene Grenzen der Wortbedeutung. Der indische Supreme Court habe zwar die Verfassungsmäßigkeit des POTA 2002 grundsätzlich bejaht, aber zugleich an außergewöhnlich strenge Auslegungsvorschriften geknüpft. Damit müsse eine abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Verfolgungsinteresses am Aktivitätsprofil des Klägers erneut auf den tatsächlichen Kontext des Bedrohungsszenarios durch die Babbar Khalsa International verweisen. Angesichts der immer noch vorhandenen Tat- und Schlagkraft dieser terroristischen Vereinigung dürfte der Kläger ein indisches Gericht wohl kaum jemals davon überzeugen können, dass er zwar in einer international anerkannten Terrororganisation Mitglied und aktiv geworden sei - aber stets ohne wissen oder zu wollen, dass seine Unterstützung und sein Engagement für die Babbar Khalsa International der Funktionalität terroristischer Organisationsstrukturen zugute komme oder auf sonstige Art und Weise die Planung und Durchführung terroristischer Handlungen erleichtere oder fördere. Zweifel an subjektiven Tatbestandserfordernis bestünden in Anbetracht des tatsächlichen terroristischen Aktivitätsprofils der Babbar Khalsa International deshalb nicht und dem Kläger drohe eine Verurteilung nach den §§ 20 und 21 POTA. Seine Behauptung, dass er sich durch Verteilung von Flugblättern am 27. und am 28. Januar, am 7. Juni und am 13. August 2003 nach § 124 A des Indian Penal Code 1860 (hiernach IPC) strafbar gemacht habe, könne zurückgewiesen werden. Das Verteilen der Flugblätter sei aber nach § 153 B IPC strafbar. Die nur umrisshaft ausgeführte Erörterung und Analyse der Flugblattaktionen nach dem IPC stehe unter dem Vorbehalt, dass die Vorschriften des IPC ohnehin nur subsidiäre Anwendung fänden. Auch hinsichtlich der Flugblattaktion würden zunächst die Vorschriften des POTA gelten, denn die Anhänge der vom Kläger verteilten Flugblätter verwiesen auf die Babbar Khalsa International und die International Sikh Youth Federation - somit würde ein indisches Gericht (wie ausgeführt) hinsichtlich der Flugblattaktionen wohl eher eine Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäß §§ 18, 21 POTA in Betracht ziehen und nicht auf die Vorschriften des IPC zurückgreifen. Das schriftliche, öffentliche Eintreten des Klägers für die Sezession des Q1. zum Schaden der Integrität und Souveränität Indiens könne mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe (oder Haft- und Geldstrafe) bestraft werden (vgl. Seite 14 unten des Gutachtens.) Dies führe zu folgenden Schlussfolgerungen und folgender abschließender Bewertung des Verfolgungsinteresses im zur Begutachtung gestellten vorliegenden Fall: Militante Sikh-Organisationen seien im Q1. selbst nicht mehr aktiv, doch fürchte man in J. die internationalen Strukturen terroristischer Sikh-Organisationen, die sich um eine Wiederbelebung des Konflikts bemühten. Selbst der POTA zugrundeliegende Bericht der indischen Law Commission erwähne die Sicherheitsrisiken, welche von internationalen Organisationen wie der Babbar Khalsa International für den Q1. und J. ausgingen. Der Kläger und sein Aktivitätsprofil seien somit geradezu exemplarisch für das vom POTA ins Visier genommene Umfeld terroristischer Handlungen. Wie unter 1.1. ausgeführt, seien indische Sicherheitsorgane und Strafverfolgungsbehörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kläger und sein Aktivitätsprofil aufmerksam geworden. Dies bedeute, dass dem Kläger im Rückkehrfall zunächst Verhaftung und dann eine Anklage nach dem POTA 2000 drohe. Nach § 49 POTA iVm § 167 des Code of Criminal Procedure 1973 müsse er innerhalb von 24 Stunden nach seiner Verhaftung einem Richter vorgeführt werden - oder danach könne sich das Verfahren nach Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften zu 180 Tage verzögern; einen Rechtsanspruch auf Kautionsstellung bestehe, er dürfte aber nur ungemein schwer zu realisieren sein. In der juristischen Alltagspraxis sei mit Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren sowie im Strafverfahren zu rechnen - der Verzug könne zwei Monate ausmachen, in besonders drastischen Einzelfällen aber auch fünf Jahre. Eine Überfülle von Entscheidungen beschäftige sich mit dieser grundlegenden und folgenschweren Problematik der indischen Strafgerichtsbarkeit. Gerade im Bereich der Terrorismusbekämpfung und insbesondere bei internationalen Terrororganisationen wie der Babbar Khalsa International habe der Kläger somit keinerlei Nachsicht oder Milde von richterlicher Seite zu erwarten. Als aktives Mitglied einer terroristischen Vereinigung würde er bei seiner Rückkehr nach J. wahrscheinlich direkt am Flughafen verhaftet werden. Es scheine ausgeschlossen, dass er danach seinen Rechtsanspruch auf Kautionsstellung durchsetzen können und es müsse damit gerechnet werden, dass zwischen Verhaftung und dem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens einige Monate, wenn nicht sogar Jahre vergehen können. Ohnehin würde er in einem solchen Strafverfahren mit ausgesprochen hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied einer terroristischen Vereinigung nach dem POTA 2002 verurteilt werden. Das Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft vom 19. Dezember 2002 an das VG Magdeburg - 514-516.80/36862 -, dass es sich bei der Babbar Khalsa um eine in J. verbotene Separatistenorganisation handelt, deren Aktivitäten nach dem IPC unter Sektion 121 und 124 A mit der Todesstrafe oder mit Freiheitsstrafen bedroht sind. Ein Mitglied der Babbar Khalsa im Ausland müsse im Rückkehrfall mit Festnahme und entsprechender Bestrafung rechnen. Da die Babbar Khalsa eine separatistische Organisation sei, könne schon die Mitgliedschaft zur Verhaftung und gerichtlichen Verfolgung führen. Sollte sich ein Mitglied der Babbar Khalsa öffentlich für die Abtrennung von Landesteilen von J. einsetzen oder sogar zum bewaffneten Kampf gegen J. aufrufen, mache er sich gemäß Sektion 124 A IPC strafbar (Höchststrafe 10 Jahre Haft). Über den Umfang der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten von Mitgliedern der Babbar Khalsa International Deutschland durch den indischen Geheimdienst lägen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor, die Strafverfolgungsbehörden differenzierten nach dem Gewicht der exilpolitischen Aktivitäten. Im Lagebericht 2003 wird zu II. 4. ausgeführt, bei Verdacht eines Verstoßes gegen indische Strafbestimmungen durch Handlungen im Ausland sei bei Rückkehr nach J. mit Verhaftung und Bestrafung zu rechnen, dies gelte insbesondere bei einer Tätigkeit für verbotene Separatistenorganisationen. In seiner im vorliegenden Verfahren ergänzend dazu eingeholten Auskunft vom 4. Februar 2004 ergänzt das Auswärtige Amt die vorzitierte Auskunft dahingehend, dass bei Mitgliedschaft in der Babbar Khalsa nach der POTA eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drohe, bei aktivem Einsatz in dieser Organisation eine Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren. Droht dem Kläger, mag es sich bei ihm auch nicht um ein hochrangiges Mitglied der Babbar Khalsa International Deutschland und um keine herausragende Persönlichkeit des militanten Sikhismus handeln, nach dem eindeutigen Ergebnis des den bisherigen verwaltungsgerichtlich ausgewerteten Erkenntnisstand aktualisierenden Gutachten des Südasien-Instituts vom 26. April 2004 zweifelsfrei eine Bestrafung nach §§ des POTA muss er - mag auch seine Bestrafung grundsätzlich ein legitimes Recht des indischen Staates bei der Verfolgung terroristischer Aktivitäten sein - damit einhergehende Gefahr von Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret befürchten. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in J. (Stand: August 2003) vom 26. August 2003 des Auswärtigen Amtes hat J. das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe lediglich unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (vgl. Seite 6 des Lageberichts.) Obwohl Folter durch Gesetz verboten ist, wird sie von der Polizei bei Vernehmungen eingesetzt. In einzelnen Fällen wird Folter auch dazu verwendet, um Geld zu erpressen oder sie wird von der Polizei als Strafe" eingesetzt. (Vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen - 508-516.80/38617 - zu II. 1 und zu verbreiteten Folterungen auf Polizeiwachen Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. August 2000, S. 6: Ein bisschen foltern muss man die meisten" - Indiens Polizei und die Menschenrechte.) Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial zurückgebliebenen bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Der Staat bestraft Folterer und unterhält Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Das Ziel von POTA, ausreichende Schutzklauseln für Angeklagte gegen Willkür der durchführenden Staatsorgane zu schaffen, sei nach Ansicht indischer Menschenrechtsorganisationen verfehlt worden. Nach amnesty international (Länderinformation J. vom 2. Januar 2003) sind Folterungen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und die Polizei in allen Unionsstaaten Indiens an der Tagesordnung. Die meisten Fälle werden dabei aus den Krisenregionen gemeldet, zu denen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch der Q1. gehört, wohin der Kläger nach seiner Festnahme überstellt werden würde. Bedenklich ist es insbesondere auch, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der Länderinformation von amnesty international vom 2. Januar 2003 auf Grund POTA und anderer Gesetze auch Geständnisse verwertet werden können, die mit unzulässigen Mitteln gewonnen werden, und teilweise für in offizieller Funktion verübte Menschenrechtsverletzungen Schutz vor Strafverfolgung gewährt wird. Nach dem Jahresbericht 2003 von amnesty international, S. 236, genossen auf der Grundlage von Bestimmungen, die in bestimmten Sicherheits- gesetzen wie dem POTA und im Gesetz zum Schutz der Menschenrechte verankert waren, die Angehörigen der Sicherheitskräfte faktisch weiterhin Straffreiheit für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen. Verstärkt wurde dieser Trend durch politische Protektion und durch die Tatsache, dass Empfehlungen verschie- dener Untersuchungskommissionen häufig nicht umgesetzt wurden. Im Jahres- bericht 2004, S. 338 findet dies fortlaufende Bestätigung. Im Q1. habe nach wie vor ein Klima der Straflosigkeit geherrscht, das sich Mitte der 1990er Jahre herausgebildet gehabt habe. Menschenrechtsverteidiger - so S. 339 - seien im Berichtsjahr bezichtigt worden, gegen die nationalen Interessen Indiens" zu agieren und Schikanen wie Drohungen, Vorbeugehaft und gewalttätigen Übergriffen auch staat- licher Akteure ausgesetzt gewesen. 24 Diese Erkenntnislage spricht dafür, dass gerade bei der Verfolgung von Straftaten mit politischem Hintergrund die Gefahr der Anwendung von Folter höher und intensiver einzuschätzen ist, als dies sonst der Fall sein mag, vgl. so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - A 1 K 10713/99 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1996 - A 12 S 2456/94 ., S. 22 ff. des amtlichen Umdrucks, mögen in den dort entschiedenen Fällen die Kläger auch als Funktionäre (der ISYF) eingestuft worden sein. Dies konstituiert bei der gebotenen qualifizierenden" Betrachtungsweise zur einzelrichterlichen Abschlussüberzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte Foltergefährdungssituation mit beachtlicher konkreter Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG. Dem steht der - auch gutachterlich angesprochene - Auslieferungs-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, NVwZ 2003, S. 1097 f., nicht anspruchsausschließend entgegen, der die Einschätzung des Oberlandesgerichts München, in J. herrsche keine ständige Praxis umfassender oder systematischer Menschenrechtsverletzungen und dem Beschwerdeführer, dem Vermögensdelikte mit einem insgesamt hohen Unrechtsgehalt vorgeworfen würden, drohe keine konkrete Gefahr von Folter, als verfassungsrechtlich jedenfalls nachvollziehbar und nicht willkürlich bezeichnet, zumal der Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und J. ansonsten gar nicht geschlossen worden wäre und schon die Tatsache des Vertragsabschlusses und dessen Rechtsbindung eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer im konkreten Auslieferungsfall, in dem die Bundesregierung die Auslieferung nach Maßgabe der Grundsätze des Deutsch- Indischen Auslieferungsvertrages bewilligt habe, mindere und über eine menschenrechtswidrige Behandlung der bereits verurteilten Mitangeklagten des Beschwerdeführers nichts bekannt geworden sei. Ein Auslieferungsverfahren steht vorliegend nicht in Rede. Im übrigen haben die Richter Sommer und Richterin Lübbe- Wolff dem Beschluss die abweichende Meinung beigefügt, dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages möge eine für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung zukommen können, Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung dürften aber nicht völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen bestimmt werden. Wenige Wochen vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages habe der Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt gehabt, Folter sei in J. , obwohl gesetzlich verboten, eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode". Angesichts dieser Feststellung sei, auch wenn das Oberlandesgericht eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr mit vertretbaren Gründen verneint habe, schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen habe können, die Vertragsunterzeichnung begründe überhaupt eine Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von menschenrechtlichen Mindeststandards entsprechenden, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden Verhältnissen in J. auszugehen sei. Jedenfalls sei aber eine etwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um die Haftbedingungen in J. gehe, durch die hierzu im Lagebericht enthaltenen detaillierten Feststellungen erschüttert. An der demnach gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung sei das Oberlandesgericht weder völkerrechtlich gehindert gewesen noch habe es sich davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen dürfen. 25 Jedenfalls bei der vorliegend in Rede stehenden Verfolgung von Straftaten mit politischem Hintergrund, die dem Kläger nach dem eindeutigen gutachterlichem Ergebnis auch als nicht exponiertem Funktionär der Babbar Khalsa im Rückkehrfall droht, spricht im vorliegenden Einzelfall zur einzelrichterlichen Überzeugung Überwiegendes dafür, dass die Gefahr der Anwendung von Folter abschiebungsschutzbegründend höher einzuschätzen ist, als dies sonst und etwa im Auslieferungsfall des Bundesverfassungsgerichts - bei Vermögensdelikten- sonst der Fall sein mag. Abschließend ist festzustellen, dass § 51 Abs. 3 AuslG - insbesondere dessen bundesamtlich hervorgehobener Satz 2 - für § 53 Abs. 1 AuslG nicht gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, S. 11, 12 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, S. 16 des amtlichen Umdrucks. 26 Ist somit für den Kläger das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 1 AuslG zu bestätigen, bedarf es eines - hilfsweisen - Eingehens auf § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht mehr. 27 2. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den Ausländer nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben dürfen. 28 Die Kostenentscheidung beruht im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, die tenorierte Kostenquotelung auf dem Wertverhältnis zwischen dem Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und § 53 Abs.1 AuslG anderseits ( § 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29