Urteil
19 K 4902/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0826.19K4902.03.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die sozialhilferechtliche Pflicht der Kläger zur Auskunftserteilung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kläger sind pensionierte Lehrer. Aus der Ehe der Kläger sind zwei Kinder hervorgegangen. Die 1970 geborene Tochter C. hat ihr Erststudium im Februar 1996 als ausgebildete Diplompsychologin abgeschlossen. Seit dem 1. Februar 2002 wird ihr Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 forderte der Beklagte die Kläger auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Vorausgegangen waren Mitteilungen des Beklagten an die Kläger, dass die Hilfeempfängerin bereits seit 1994 an einer psychischen Erkrankung leide, dass insoweit eine Stellungnahme der Diplompsychologin T. I. vom 16. März 2002 den Krankheitsverlauf der Hilfe Suchenden beschreibe und dass schließlich eine Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Beklagten am 6. Juni 2002 ergeben habe, dass die Hilfe Suchende bis Juni 2003 arbeitsunfähig, nicht erwerbsunfähig sein würde. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte unter Bezug auf den zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit den Klägern aus, die Aufforderung zur Auskunftserteilung sei lediglich dann rechtswidrig, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen sei. Zwar könne die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung hier insoweit strittig sein, als die Eltern der Hilfeempfängerin darauf verwiesen, ihr das Erst- und Zweitstudium bis Januar 2002 finanziert zu haben, und der Tochter nunmehr eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zuzumuten sei. Jedoch sei die Unterhaltsverpflichtung deshalb hier nicht offensichtlich ausgeschlossen. Darüber hinaus seien Auseinandersetzungen über das Bestehen oder die Höhe eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs vor den Zivilgerichten zu führen. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 16. Juni 2003 war die Hilfeempfängerin für ein weiteres Jahr arbeitsunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig. Die Kläger haben am 1. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass mangels Unterhaltspflicht auch kein sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch gegen sie bestehe. Dies ergebe sich schon ohne Beweiserhebung und eingehende rechtliche Überlegung daraus, dass eine Unterhaltspflicht für eine Zweitausbildung in Gestalt eines neuen weiteren Studiums nicht bestehe. Sie hätten ihre Tochter während der gesamten Zeit des Erststudiums und auch in der Folgezeit, in der sich die Hilfeempfängerin um eine Promotion bemüht und 15. Semester ein Zweitstudium der Kommunikationswissenschaften betrieben habe, finanziell unterstützt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 hätten sie ihr dann aber mitgeteilt, dass diese finanzielle Unterstützung nur bis zum 31. Januar 2002 anhalte und sie danach nicht mehr mit weiteren Leistungen rechnen könne. Ihre Tochter habe danach hinreichend Zeit gehabt, sich auf diese Situation einzustellen. Von einer psychischen Erkrankung hätten sie vor Januar 2002 nichts gewusst. Es stimme nicht, dass ihre Tochter bis Juni 2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Es sei nicht dargelegt, worauf sich diese Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen beziehe; von einer Erwerbsunfähigkeit gehe schließlich auch der Beklagte nicht aus. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach sind die Unterhaltspflichtigen sowie ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des BSHG dies erfordert. Die Kläger sind die Eltern der Frau C. Immerath und kommen damit gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Unterhaltspflichtige für ihre Tochter in Betracht. Da für den Sozialhilfeträger vor Einholung von Auskünften regelmäßig nicht erkennbar ist, ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht, genügt es, dass die Kläger als Unterhaltsschuldner ihrer Tochter abstrakt in Betracht kommen. Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Erforderlich ist lediglich, dass der in Anspruch genommene Dritte als Unterhaltsschuldner bzw. als dessen nicht getrennt lebender Ehegatte nicht offensichtlich ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375; Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90, BVerwGE 92, 330; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 -, NWVBl 2000, 391 m.w.N. Es ist allenfalls dann von dem Auskunftsverlangen Abstand zu nehmen, wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 116 Rn. 5a m.w.N. Zwar wird von den Klägern ein Fall der Negativevidenz vorgetragen. Damit können sie indes nicht durchdringen. Der von ihnen geltend gemachte Wegfall der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter liegt keineswegs offen zutage, sondern wirft Fragen auf, die zu beantworten die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen ist. So entfällt die elterliche Unterhaltspflicht bei einem Zweitstudium zwar grundsätzlich; dieser Wegfall gilt indes nicht einschränkungslos; vielmehr hat die zivilgerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen entwickelt. Vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002, Rn.324 m.w.N. Ob vorliegend einer dieser Ausnahmetatbestände eingreift, bedarf vor allem angesichts der - von den Klägern bestrittenen - Erkrankung der Hilfeempfängerin und der nach Abschluss des Erststudiums über sechs Jahre lang fortgesetzten finanziellen Unterstützung näherer Prüfung. Dasselbe gilt für die Art des zu gewährenden Unterhalts, vorausgesetzt eine entsprechende Pflicht der Kläger besteht dem Grunde nach. Ebenso wenig ist evident, ob und inwieweit die vom Beklagten ermittelte psychische Erkrankung der Tochter der Kläger zu einem Fortbestehen bzw. zu einem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern führen kann. Insofern sind der aktuelle Gesundheitszustand sowie etwaiger Beginn und Verlauf der Krankheit zwischen den Beteiligten umstritten. Soweit die Kläger unsubstantiiert mit Nichtwissen" bestreiten, dass ihre Tochter arbeitsunfähig erkrankt ist, kann das nicht nachvollzogen werden. Allein der Vortrag, ihre Tochter habe tatsächlich gearbeitet, ändert nichts an dem amtsärztlichen Befund der Arbeitsunfähigkeit. Aus dem zur Verfügung stehenden Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Tochter der Kläger im Juni 2002 erstmals amtsärztlich untersucht worden ist und deshalb vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat. An diesen Unterlagen und Ergebnissen ohne weitere Beweiserhebung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Arbeitsunfähigkeit der Hilfeempfängerin ist vom Beklagten nicht einfach willkürlich behauptet worden, sondern geht auf eine ärztliche Untersuchung zurück, die im Juni 2003 erneut durchgeführt worden ist und das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ergeben hat. Schließlich ist bezüglich der potentiellen Unterhaltspflicht der Kläger zu berücksichtigen, dass sie über sechs Jahre lang nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums ein Zweitstudium bzw. die Promotionsbemühungen ihrer Tochter unterstützt haben. Ob hieraus ein Vertrauensschutz der Hilfeempfängerin abgeleitet werden kann oder die Ankündigung der Einstellung der Unterhaltsleistung ein halbes Jahr zuvor dem entgegensteht, erfordert ebenfalls eingehende rechtliche Überlegungen, die anzustellen die Kammer im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Auskunftsbegehrens des Leistungsträgers nicht berufen ist. Die Auskunftserteilung ist auch zur Durchführung des BSHG erforderlich. Bereits der Wortlaut der Norm des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG macht dabei deutlich, dass im Regelfall vom Unterhaltspflichtigen Angaben sowohl über Einkommen als auch Vermögen gefordert werden dürfen. Die verlangte Auskunftserteilung ist hier für den Beklagten erforderlich, weil er nur dann sachgerecht prüfen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Kläger zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe gem. § 2 BSHG in Betracht kommt, wenn er deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennt. Die von den Klägern geforderten Angaben halten sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21. Januar 1993 gezogenen Rahmen. Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung ist auch hinsichtlich der Angaben zum Vermögen zu bejahen; im Übrigen können die Angaben über das Vermögen Aufschluss über das vorhandene Einkommen geben. Das Auskunftsersuchen ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil bei den Kläger offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist. Zu diesem Erfordernis LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 116 Rn. 29. Es liegen im Gegenteil hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ihnen Einkommen und Vermögen vorhanden sein können. So handelt es sich bei den Klägern um pensionierte Lehrer, die ihre Tochter bis Ende Januar 2002 finanziell unterstützt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.