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Urteil

19 K 965/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0723.19K965.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Krankenhauskosten für einen Hilfeempfänger. Die Klägerin ist Trägerin der C. L. C1. in Bochum, in denen sich Herrn T. P. vom 2. November 1998 bis zum 5. November 1998 im Rahmen einer Notfallaufnahme in stationärer Behandlung befand. Nachdem Herr P. von seiner Frau am Morgen des 2. November 1998 im Schlaf mit heißem Wasser begossen worden war und eine Erstversorgung im N. -Hospital in Witten stattgefunden hatte, wurde Herr P. gegen 16 Uhr des gleichen Tages ins C1. verlegt. Die dortige Behandlung war aufgrund schwerer Verbrennungen medizinisch notwendig. Die Kosten für den gesamten Krankenhausaufenthalt beliefen sich ausweislich der Rechnung vom 28. Januar 1999 auf 72.072,63 DM (= 36.850,15 EUR); die Kosten für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 2. bis zum 5. November 1998 über 13.728,12 DM (= 7.019,08 EUR) berechnen sich aus dem Basispflegesatz i.H.v. 154,34 DM (=78,91 EUR) sowie dem Fachabteilungspflegesatz i.H.v. 3.277,69 DM (= 1.675,86 EUR). Die vom C1. gegenüber der Stadt Witten mit Datum vom 3. November 1998 begehrte Kostenübernahme wurde abgelehnt; ein Widerspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wurde - rechtskräftig - vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit der Begründung abgewiesen, die Stadt Witten sei nicht der örtlich zuständige Sozialhilfeträger (Urteil vom 23. Januar 2002 - 9 K 3971/99). Die daraufhin am 21. März 2002 beim Beklagten beantragte Kostenübernahme lehnte dieser unter dem 5. April 2002 ebenfalls unter Hinweis darauf ab, dass die Stadt Bochum nicht der örtlich zuständige Sozialhilfeträger sei. Zur Zeit der Verlegung in das C1. habe kein Eilfall i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorgelegen, weil der Vorfall in Witten passiert sei und dort auch die Erstversorgung stattgefunden habe. Damit sei die örtliche Zuständigkeit der Stadt Witten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG entstanden und bleibe nach Satz 2 auch bestehen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 mit derselben Begründung zurückgewiesen. Darüber hinaus sei von der Klägerin kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Herrn P. erbracht worden. Mögliche Ansprüche des Hilfe Suchenden aus einer Familienversicherung seiner Ehefrau hatte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 1999 gegenüber der AOK für den Ennepe-Ruhr-Kreis geltend gemacht. Gegen die ablehnende Entscheidung hatte sie erfolglos Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben (Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR 296/00 -). Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück. 3 Die Klägerin hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen, als nunmehr lediglich die Übernahme der Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des Herrn T. P. vom 2. November 1998 bis zum 4. November 1998 in den C. L. C1. in Bochum begehrt wird. Sie ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folge aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil es sich um einen Eilfall i.S.d. erstgenannten Vorschrift gehandelt habe und deshalb eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des Bergmannsheils entstanden sei. Zuständiger Sozialhilfeträger sei deshalb die Stadt Bochum, weil nur dort die nach Lage der Dinge erforderlichen Mittel zur Notfallhilfe in ausreichendem Maße, nämlich in Gestalt der C. L. C1. , gegeben gewesen seien. Die an den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden anknüpfende Eilzuständigkeit aktualisiere sich jeweils neu, wenn der Hilfebedürftige im Eilfall vor dem (möglichen) Einsetzen von Sozialhilfe vom Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers verlegt werde. Dies müsse um so mehr gelten, wenn - wie hier - ausschließlich im C1. und nicht schon im N. -Hospital in Witten die zur Versorgung der Verletzungen notwendigen personellen und sachlichen Mittel vorhanden seien. Der Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG verfange demgegenüber nicht, da vorliegend Nothilfe vor dem Einsetzen von Sozialhilfe in Rede stehe, während § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine laufende Hilfegewährung voraussetze. Im Übrigen meint sie unter Bezug auf den Tatbestand des o.g. Urteils des VG Arnsberg, Herr P. habe in Witten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Vielmehr habe er sich dort nur besuchsweise bzw. vorübergehend bei seiner Familie aufgehalten. Er habe gerade nicht die Absicht gehabt, bis auf weiteres dort zu bleiben, was der Umstand belege, dass er sich unmittelbar nach Beendigung der Krankenhausbehandlung am 1. Dezember 1998 in Nürnberg rückgemeldet habe. Schließlich müsse in Bezug auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Herrn P. die Tatsache als Indiz gewertet werden, dass er sich an das Sozialamt der Stadt Witten gewandt habe. Lediglich aufgrund des Vorfalls am 2. November 1998 sowie der dadurch notwendig gewordenen Krankenhausbehandlung habe er keinen Antrag auf Sozialhilfe mehr stellen können, was nicht zu Lasten des Nothelfers gehen könne. 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 zu verpflichten, die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des Herrn T. P. vom 2. November 1998 bis zum 4. November 1998 in den C. L. C1. in Bochum zu übernehmen. 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Danach habe Herr P. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Witten bereits vor der Einlieferung in ein Krankenhaus begründet. Selbst wenn aber eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unterstellt werde, fehle es an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Übernahme der Krankenhauskosten. Denn mangels Hilfebedürftigkeit habe Herr P. keinen Anspruch auf Krankenhilfe aus § 37 BSHG besessen. Er habe von der Stadt Witten keine Sozialhilfe erhalten; wovon er seinen Lebensunterhalt in der Zeit vor dem 2. November 1998 bestritten habe, sei unklar. Der fehlende Nachweis der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit gehe zu Lasten der Klägerin. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 8 G r ü n d e : 9 Zur Klarstellung ist das Verfahren durch Beschluss eingestellt worden, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Der ablehnende Verwaltungsakt sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu. Zwar hat die Klägerin innerhalb angemessener Frist i.S.d. § 121 Satz 2 BSHG Aufwendungsersatz vom Beklagten begehrt. Noch während des Krankenhausaufenthalts des Hilfe Suchenden beantragte sie bei der Stadt Witten die Kostenübernahme. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war und auch ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Verfahren - erfolglos - rechtskräftig abgeschlossen worden war, VG Arnsberg, Urteil vom 23. Januar 2002 - 9 K 3971/99 -, stellte die Klägerin den gleichen Antrag auf Kostenübernahme am 21. März 2002 beim Beklagten. Jedoch hat die Klägerin nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts dargetan und unter Beweis gestellt, dass Herr P. hilfebedürftig i.S.d. Sozialhilferechts ist. Tatbestandlich vorausgesetzt wird von § 121 Satz 1 BSHG u.a. eine Hilfegewährung durch den sog. Nothelfer, „die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde". Es handelt sich zwar um einen Sozialhilfeanspruch sui generis, da ein anderer Adressat als der Hilfebedürftige anspruchsberechtigt ist. Der Anspruch ist aber an die gleichen Leistungsvoraussetzungen geknüpft wie die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Deshalb besteht das Risiko des Nothelfers darin, ob er nachweisen kann, dass der Sozialhilfeträger die Leistung hätte erbringen müssen und ein Eilfall vorgelegen hat. Für diese beiden Voraussetzungen trägt er die Beweislast. Sofern hierzu keine oder keine eindeutigen Feststellungen möglich sind, geht dies zu Lasten des Nothelfers. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, FEVS 22, 301 (303). Vorliegend bleiben Zweifel bestehen, ob die klägerische Nothilfeleistung einen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf befriedigt hat. Insbesondere ist nicht aufzuklären, ob dem Hilfe Suchenden eigene Krankenversicherungsansprüche zustehen. Darauf kommt es aber maßgeblich an. Denn grundlegendes Prinzip des Sozialhilferechts ist der Nachrang der Sozialhilfe. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Aufklärungsversuche der Beteiligten haben nur ergeben, dass Herr P. wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum 4. Februar 1998 bei der AOK Bamberg versichert war. Ermittlungsbemühungen des Beklagten bei der AOK Bayern erbrachten keine Ergebnisse hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums. Der Patient selbst erklärte bei seiner Vorsprache gegenüber dem Sozialamt der Stadt Witten vom 28. Oktober 1998, er habe das Sozialamt Forchheim noch nicht von seinem Aufenthaltswechsel in Kenntnis gesetzt. Dem von Herrn P. benannten Sozialamt Forchheim war er indes unbekannt, wie eine entsprechende Anfrage der Stadt Witten ergab. An anderer Stelle hatte er angegeben, ausschließlich von seinen Eltern unterstützt worden zu sein. Mit Schreiben des Sozialamts der Stadt Witten vom 28. Oktober 1998 wurde er sodann aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe beim hiesigen Arbeitsamt zu stellen. Ob und inwieweit daraus etwas geworden ist, ist ebenfalls ungeklärt. Am 23. November 1998 erklärte der aus dem C1. entlassene Hilfe Suchende schließlich bei einer Vorsprache gegenüber dem Sozialamt der Stadt Witten, nunmehr nach Nürnberg zurückzufahren, wo er ausweislich einer vom Sozialamt Witten aus Nürnberg eingeholten Auskunft von Dezember 1998 bis Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben soll. Danach verliert sich die Spur des Hilfeempfängers, bis er im April 1999 in Kassel aufgetaucht ist und dort angeblich Arbeitslosenhilfe bezogen hat. So wie das SozG Dortmund in seinem rechtskräftigen Urteil ausführt, dass es eine Familienversicherung des Patienten für den Zeitraum der Krankenhausbehandlung für nicht nachgewiesen halte, weil hinreichend sichere Feststellungen zur Frage einer anderweitigen Versicherung oder dazu, wovon Herr P. seinen Lebensunterhalt im fraglichen Zeitraum bestritt, zur Überzeugung der Kammer nicht möglich seien, SozG Dortmund, Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR 296/00 -, so ist es der Kammer umgekehrt unmöglich, mit Gewissheit festzustellen, dass der von der Klägerin behandelte Patient keinen vorrangigen Versicherungsschutz besaß und über kein bedarfsdeckendes Einkommen und/oder Vermögen verfügte. Zwar spricht einiges für seine sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit; jedoch bleiben Zweifel, die insbesondere daraus erwachsen, dass Herr P. häufig seinen Aufenthaltsort wechselte und jeweils bei diversen Sozialleistungsträgern Anträge stellte, denen teilweise auch nachgekommen worden ist. In diesem Sinne unterstellt auch das SozG Dortmund als nachgewiesen, dass Herr P. gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Witten angegeben hatte, voraussichtlich Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe zu haben. SozG Dortmund, Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR 296/00 -. Nicht zuletzt aufgrund des im Antrag auf Übernahme von Krankenhauskosten mit einem Fragezeichen versehenen Feldes zum Aufenthaltsort des Patienten vor der Krankenhausaufnahme hätte eine Rückfrage beim Hilfe Suchenden selbst durch die Klägerin nahe gelegen. Angesichts des dreiwöchigen Aufenthalts im C1. wäre sich auch ohne weiteres durchführbar gewesen. Dass es zu keinerlei Ermittlungen gekommen ist, geht zu ihren Lasten. Eine Beweiserhebung durch das Gericht schied deshalb aus, weil der als Zeuge in Betracht kommende Herr P. nicht auffindbar ist. Aus diesem Grunde hatte die Klägerin letztlich auch die Berufung gegen das Urteil des SozG Dortmund zurückgenommen. 10 Nach alledem kann offen bleiben, ob ein „Eilfall" i.S.d. § 121 Satz 1 BSHG vorgelegen hat und ob der Beklagte überhaupt der zuständige Sozialhilfeträger gewesen wäre, wofür allerdings unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das VG Arnsberg in seinem o.g. Urteil gefolgt ist, alles spricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, NDV-RD 2002, 4 (6 m.w.N.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -. 11 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 12