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Beschluss

19 L 1485/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0715.19L1485.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e: 2 I. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Stromkostenrückstand in Höhe von 2.587,15 Euro zu übernehmen, sowie der ausdrücklich gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Strom in der Wohnung der Antragstellerin, X. I.---weg 166, 44803 Bochum, unverzüglich anzustellen und die Stromversorgung der Antragstellerin wieder herzustellen, aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, wie es nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) aber erforderlich ist. 3 II. Der in der Sache gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung (teilweise) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden. 4 1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der in den Schreiben der Stadtwerke Bochum vom 13. April 2004 und 15. Juni 2004 aufgeführten Verbindlichkeiten und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat den Stromkostenrückstand weder beziffert noch nachgewiesen, sondern lediglich auf die am 25. Juni 2004 erfolgte Stromsperrung hingewiesen. Aus ihrem Vorbringen erschließt sich aber, dass sie die Übernahme der ungedeckten Stromkosten durch den Antragsgegner begehrt, um von den Stadtwerken wieder mit Strom versorgt werden zu können. Der offene Betrag ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellungen der Stadtwerke Bochum. Er setzt sich zusammen aus einer Ratenforderung i.H.v. 844,89 EUR, betreffend die Jahresschlussrechnung 2003, und einer weiteren Forderung über 1.742,26 EUR aus der Jahresschlussrechnung 2004. Unklar ist allerdings, ob sich diese Forderungen nur auf Strom- oder auch auf Heizkosten beziehen. Ausweislich eines Vermerks der Stadtwerke Bochum vom 28. Juni 2004 auf diesen Kostenaufstellungen scheidet jedenfalls von seiten der Stadtwerke eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung aus, da seit November 2003 weder Raten gezahlt worden seien noch sonstige Zahlungseingänge stattgefunden hätten. 5 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Stromkostenrückständen folgt zunächst nicht aus §§ 11,12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), da Kosten für elektrische Energie bereits durch die Regelsätze mit abgegolten sind (§ 1 Durchführungsverordnung zu § 22 BSHG). Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 -. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin über Einkommen in Höhe dieses sozialhilferechtlichen Bedarfs verfügt. Dafür, dass sich das bei der Antragstellerin so verhält, streitet, dass ihr Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom 4. August 2003 mit Bescheid vom 8. August 2003 bestandskräftig unter Hinweis auf den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen abgelehnt worden ist. Eine erneute Vorsprache beim Antragsgegner erfolgte dann erst wieder am 17. Mai 2004, woraufhin der Antragstellerin durch Bescheid vom 11. Juni 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen gewährt worden ist. Soweit es sich hiernach bei den Stromkostenrückständen um Schulden handelt, setzt Sozialhilfe nach § 5 BSHG im Übrigen (erst) ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Gewährung vorliegen. Hier hat der Antragsgegner von den Stromkostenrückständen erfahren, als die Energiezufuhr bereits gesperrt war. Erst bei der Vorsprache am 28. Juni 2004 hat die Antragstellerin offenbar die Forderungsaufstellungen der Stadtwerke Bochum zu den Akten gereicht. Gemäß dem Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit" wird für Zeiträume vor Bekanntwerden der Notlage aber keine Hilfe gemäß §§ 11,12 BSHG gewährt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Spetember 1994 - 24 E 686/94 -. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der ermittelten Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken Bochum aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Hilfegewährung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG steht - wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage, etwa einer Stromsperre wie hier, gerechtfertigt ist - im pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es vorliegend, weil das dem Antragsgegner nach § 15a BSHG eingeräumte Ermessen nicht auf eine einzige fehlerfreie Entscheidung, nämlich die der Übernahme der offenen Stromkosten, reduziert ist. Dies wäre jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer Voraussetzung für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, da - anders als im Hauptsacheverfahren, in dem der Sozialhilfeträger bei einer ermessensfehlerhaften Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden kann, falls die Sache nicht spruchreif ist - für die vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur Raum bleibt, wenn ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Hilfeleistung rechtmäßig ist. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 ff., vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -, vom 10. November 1995 - 24 B 2733/95 -, Beschluss der Kammer vom 21. September 2000 - 19 L 2044/00 -. Das kann hier nicht festgestellt werden. Das Ermessen nach § 15a BSHG bezieht sich sowohl auf das „Ob" (Entschließungs- oder Handlungsermessen) als auch auf das „Wie" der Hilfe (Auswahlermessen), und ist auch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen als Beihilfe oder als Darlehn auszuüben (§ 15a Abs. 1 Satz 4 BSHG). Bei der Ermessensausübung sind sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch die Strukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts, insbesondere die Zielvorgaben des § 1 BSHG sowie der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Mai 1985 -8 B 2185/84-, FEVS 35, 24; Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Vorliegend sind verschiedene sachgerechte Ermessenserwägungen ersichtlich, die einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der Antragstellerin im Wege stehen würden. Ermessensfehlerfrei sind sie vom hierfür zuständigen Antragsgegner ausführlich im Ablehnungsbescheid vom 6. Juli 2004 zum Ausdruck gebracht worden. Die Kammer nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Ausübung des durch § 15a BSHG eröffneten Ermessens hat die Belange der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem Interesse des Hilfe Suchenden an der Aufrechterhaltung des durch die Belieferung mit elektrischer Energie und Wasser ermöglichten Lebensstandards abzuwägen. Die Ermessensausübung muss sich vorrangig an der Prognose orientieren, welche Folgen die Versagung oder die Gewährung der Hilfe für den Betroffenen haben wird. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 -, FEVS 35, 24, 30 (31); OVG NRW, Urteil vom 2. August 1996 - 8 A 2504/95 -. So kann die Ablehnung von Leistungen ermessensfehlerfrei sein, wenn es dem Hilfe Suchenden zumutbar ist, die weitere Stromlieferung durch eine Kreditaufnahme oder durch Wohnungswechsel, soweit der Stromverbrauch durch Größe und Beschaffenheit der gegenwärtigen Wohnung veranlasst ist, zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Insbesondere im Wiederholungsfalle soll nur bei ernsthaftem Willen des Hilfe Suchenden zur Selbsthilfe geholfen werden. Anderenfalls erscheint es ermessensfehlerfrei, wenn der Sozialhilfeträger zumindest für eine vorübergehende Zeit die Stromsperre billigend in Kauf nimmt, um nachhaltig und spürbar das wirtschaftliche Verhalten, das Selbsthilfestreben und die Verantwortlichkeit eines Antragstellers gegenüber der Allgemeinheit zu aktivieren. OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 1980 - 6 S 18.80 -, FEVS 29, 226; Beschluss vom 2. Juni 1982 - 6 S 38.82 -, FEVS 34, 163. Auch wer es in Missbrauchsfällen von vornherein darauf anlegt, die laufenden Kosten nicht zu zahlen, obwohl er über eigenen Einkünfte verfügt, kann nicht damit rechnen, dass der Träger der Sozialhilfe die Schulden übernimmt. Vgl. für Mietschulden: OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 1999 - Bs IV 88/90 -, FEVS 41, 327. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 6. Juli 2004 das Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der Stadtwerkeforderungen eingehend nachgezeichnet und daraus durchgreifende Zweifel an einer Eigeninitiative der Antragstellerin zur Abtragung ihrer Verbindlichkeiten abgeleitet. Das ist nicht zu beanstanden. Wesentliche Erwägungen der (zwischenzeitlich ergangenen) Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners finden sich bereits in dessen Vermerk, der nach der letzten, von der Antragstellerin abgebrochenen Vorsprache bei ihm gefertigt und der Antragstellerin von der Kammer zur Stellungnahme übersendet worden ist. Sie hat dennoch nicht schlüssig dargetan, wie sie sich die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken vorstellt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie aktuell bereits etwas unternimmt. Wenn sie demgegenüber darauf verweist, die Rückstände in monatlichen Raten ausgleichen zu wollen, fragt sich, warum sie seit mehr als einem halben Jahr keinerlei Zahlungen an die Stadtwerke geleistet hat. Immerhin existiert insoweit ja bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung, die die Antragstellerin nicht eingehalten hat. Warum sie zudem keine monatlichen Abschläge geleistet hat, ist ebenfalls ungeklärt, verfügte sie doch über ausreichendes Einkommen. Schließlich fehlt jeder Vortrag zur - wiederholten - Entstehung der sehr erheblichen Stromkostenrückstände, der geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Antragsgegners hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Verhaltens der Antragstellerin zu relativieren oder gar zu revidieren. Schließlich ist vom Antragsgegner auch nicht ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass die mangelnde Versorgung des Haushalts eines Sozialhilfeempfängers mit elektrischer Energie nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig nur als ein vorübergehender Zustand hingenommen werden kann. Danach ist der Sozialhilfeträger auch dann, wenn die Stromzulieferung aufgrund offener Verbindlichkeiten eingestellt und eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe - zunächst - abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Entwicklung des Hilfefalles und die Auswirkungen der Maßnahme unter Kontrolle zu halten. Er ist nicht berechtigt, den Hilfe Suchenden seinem Schicksal zu überlassen. Die Verweigerung der Übernahme von Stromgeldschulden für alle Zukunft dürfte, wenn überhaupt, nur in besonderen Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei sein, wobei der Sozialhilfeträger keinesfalls von seiner Pflicht entbunden ist, dem Hilfe Begehrenden ggf. auf andere Weise die Möglichkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse zu verschaffen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 -, FEVS 35, 24 (33); Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Die Zeitspanne, in der die Antragstellerin bislang ohne Strom auskommen musste, beläuft sich auf derzeit auf ca. drei Wochen. Angesichts der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Uneinsichtigkeit der Antragstellerin in ihre eigene Leistungsfähigkeit, der Jahreszeit und der Familiensituation der Antragstellerin, hat sie (noch) keine Ermessensreduzierung auf eine Pflicht zur Hilfe im Umfang des tatbestandlich Gerechtfertigten glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, wie sie ohne Strom auskommen kann und insoweit Beihilfen in Aussicht gestellt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung und Bescheidung bezüglich der dann noch bestehenden Restforderung der Stadtwerke in Betracht kommt. Insoweit ist zu beachten, dass der Antragsgegner den Fall unter Kontrolle zu halten hat und bei der Berurteilung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen hat, dass deren finanzielle Möglichkeiten zukünftig nicht ausreichen dürften, den Stromkostenrückstand derart aus eigener Kraft zu verringern oder gar auszugleichen, dass die Versorgung mit Haushaltsenergie wieder gewährleistet wäre, wenn die Stadtwerke Bochum auf Nachfrage der Antragstellerin offenbar zu keiner (weiteren) Ratenzahlungsvereinbarung bereit sind. Ohne Hilfegewährung des Antragsgegners bei der Schuldentilgung wird sich die Notlage in Form der Stromsperrung daher aller Voraussicht nach nicht abwenden lassen. 6 2. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Wiederherstellung der Stromzufuhr durch den Antragsgegner ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil dieser hierfür gar nicht zuständig ist. Die Energieversorgung der Wohnung der Antragstellerin ist vertraglich zwischen ihr und den Stadtwerken Bochum zu regeln; der Antragsgegner hat hierauf keinen Einfluss. Er vermag allenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin einmalige Beihilfen zu gewähren, die diese an die Stadtwerke zur Schuldentilgung weiterleitet, um so die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Stromversorgung zu schaffen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO. 8