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Urteil

19 K 1503/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0705.19K1503.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 verpflichtet, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 verpflichtet, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme von Energiekostenrückständen. Der Kläger erhielt ab Juli 2003 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,48 EUR und ab Januar 2004 über 15,78 EUR pro Tag. Hinzu kam Wohngeld über 99,-- EUR im Monat. Am 13. April 2004 wurde er aus seiner Wohung T.------straße 4 in Bochum zwangsgeräumt und zog daraufhin in das D. -Haus, M.------ straße 2, in Bochum. Der Beklagte gewährte durch Bescheid vom 20. Juni 2003 (Widerspruch vom 9. Juli 2003) Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 33,50 EUR für den Monat Juli 2003. Durch Bescheide vom 31. Juli 2003 (Widerspruch vom 1. August 2003) und 14. August 2003 (Widerspruch vom 18. August 2003) lehnte der Beklagte Sozialhilfe für August 2003 ab. Durch Bescheid vom 2. September 2003 bewilligte der Beklagte 36,94 EUR für September 2003 (Widerspruch vom 23. September 2003). Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 gewährte der Beklagte für Oktober 2003 Sozialhilfe i.H.v. 36,94 EUR (Widerspruch vom 20. November 2003). Ohne Bescheidung seines Antrags vom 30. Oktober 2003 erhielt der Kläger im November 2003 keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2003 sowie die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe ab (Widerspruch vom 18. Dezember 2003). Unter Bezug auf diesen Ablehnungsbescheid lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6. Januar 2004 die Hilfegewährung für Januar 2004 ebenfalls ab (Widerspruch vom 8. Januar 2004). Zugleich lehnte der Beklagte die Übernahme der durch Rechnung der Stadtwerke Bochum vom 11. August 2003 geltend gemachten Energiekosten i.H.v. 225,08 EUR ab, die der Kläger am 13. August 2003 beantragt hatte. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 wies der Beklagte die Widersprüche für den gesamten streitbefangenen Zeitraum zurück. Aufwendungen für die Unterkunft seien nur im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Die sozialhilferechtliche Mietpreisobergrenze liege im Fall des Klägers bei 219,15 EUR zuzüglich 54,-- EUR Nebenkosten. Die Kabelanschlussgebühren gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft und seien als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens aus dem Regelsatz zu decken. Im Monat August 2003 sei kein Abschlag für Energiekosten fällig gewesen, so dass deshalb keine ergänzende Sozialhilfe zu zahlen gewesen sei. In Bezug auf die Übernahme der Stromkostenrückstände sei darauf hinzuweisen, dass Kosten für elektrische Energie bereits durch die Regelsätze abgegolten seien. Für Heizkosten seien im Vergleichszeitraum 446,49 EUR gezahlt und unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße und unter Abzug der Warmwasserkosten 446,71 EUR tatsächlich verbraucht worden, so dass sich insoweit zwar ein sozialhilferechtlich erheblicher Nachzahlungsbetrag ergebe, dieser aber aus dem im August 2003 überschießenden Einkommen des Klägers zu decken sei. Eine einmalige Beihilfe zur Übernahme der Restforderung für Energiekosten scheide aufgrund der näher ausgeführten Ermessenserwägungen aus. Ab November 2003 sei die Gewährung von Sozialhilfe abzulehnen, weil der Kläger seine Wohnung zum 31. Oktober 2003 selbst gekündigt habe und die Vermieterin nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine Räumungsklage sei vielmehr unabhängig von der Entrichtung des Mietzinses angestrengt worden. Im Übrigen habe der Kläger die tatsächliche Mietzahlung nicht nachgewiesen. Ein Unterkunftsbedarf bestehe daher nicht mehr; seinen Lebensunterhalt könne er mit seinem Einkommen sicherstellen. Der Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sein Monatsbedarf sei aus den tatsächlichen Unterkunftskosten (Miete i.H.v. 279,74 EUR, Nebenkosten über 55,-- EUR, Heizkosten i.H.v. 55,-- EUR bzw. ab September 2003 i.H.v. 51,-- EUR, Kabelanschlussgebühr über 14,50 EUR) sowie dem Regelsatz (296,-- EUR) zu ermitteln. Werde diesem Bedarf das Einkommen aus Arbeitslosenhilfe und Wohngeld gegenübergestellt, ergebe sich ein Fehlbetrag, der vollständig aus Mitteln der Sozialhilfe vom Beklagten zu leisten sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 20. Juni 2003, 31. Juli 2003, 14. August 2003, 2. September 2003, 15. Oktober 2003, 9. Dezember 2003, 6. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für Juli 2003 i.H.v. 97,04 EUR, für August 2003 i.H.v. 121,36 EUR, für September 2003 i.H.v. 80,42 EUR, für Oktober 2003 i.H.v. 95,90 EUR, für November 2003 i.H.v. 117,36 EUR, für Dezember 2003 i.H.v. 197,84 EUR, für Janurar 2004 i.H.v. 117,36 EUR zu gewähren, sowie den Beklagten zu verpflichten, aus der Stadtwerkerechnung vom 11. August 2003 den Restbetrag über 225,08 EUR zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist lediglich begründet, soweit der Bescheid vom 20. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 für den Monat Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 6,39 EUR zu wenig gewährt. Die ablehnenden Verwaltungsakte sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht aus §§ 11, 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lediglich für den Monat Juli 2003 ein Anspruch auf Sozialhilfe i.H.v. 6,39 EUR über die gewährten 33,50 EUR hinaus zu. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Begehrende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also zu Lasten des Hilfe Suchenden. Siehe nur BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, NWVBl. 1998, 329; Beschluss vom 16. Oktober 1992, - 8 B 3875/92 -. Zur Feststellung der Bedürftigkeit i.S.d. §§ 11, 12 BSHG ist das Einkommen des Hilfe Suchenden dem sozialhilferechtlichen Bedarf gegenüberzustellen, wie ihn § 12 Abs. 1 BSHG benennt. Der Kläger erhielt ab Juli 2003 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,48 EUR und ab Januar 2004 über 15,78 EUR pro Tag. Hinzu kam Wohngeld über 99,-- EUR im Monat. Dies ergibt ein Monatseinkommen des Klägers bis einschließlich Dezember 2003 i.H.v. 470,85 EUR + 99,00 EUR = 569,85 EUR und für Januar 2004 i.H.v. 479,98 EUR + 99,00 EUR = 578,98 EUR. Die Bewilligungspraxis des Beklagten mit ihrer Anknüpfung der Bedarfszeit an den Kalendermonat ist nicht zu beanstanden, denn sie berücksichtigt die Regelungen der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG. Die Zahlungen von Arbeitslosenhilfe zählen zu den sonstigen Einkünften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG, da sie monatlich in wechselnder Höhe erfolgen, und sind als Jahreseinkünfte zu berechnen. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG gilt daher ein Zwölftel dieser Einkünfte als „monatliches Einkommen". OVG NRW, Urteil vom 26. September 2003 - 12 A 75/02 -. Die Berechnung der monatlichen Arbeitslosenhilfe des Klägers mit der Formel täglicher Zahlbetrag x 365 Tage : 12 Monate ergibt 470,85 EUR bis einschließlich Dezember 2003 und danach 479,98 EUR. Vgl. auch der den Beteiligten bekannte Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 -. Bei dem Wohngeld handelt es sich um eine zweckgerichtete Leistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG, die demselben Zweck wie der unterkunftsbezogene Teil der Sozialhilfe dient und die deshalb auf die diesbezüglichen Aufwendungen anzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1974 - V C 46.73 -, FEVS 22, 389 (391 f); Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (188); OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 282/91-. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Wohngeld, das der Kläger erhält, bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten nicht rechnerisch aufwendungsmindernd zu berücksichtigen ist; das Wohngeld ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Einkommens des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers setzt sich aus dem monatlichen Regelsatz über 293,-- EUR sowie den angemessenen Unterkunftskosten zusammen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - RegelsatzVO -). Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Personen des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110, und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.05 -, NJW 1996, 3427; OVG NRW, z.B. Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563; Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - und vom 7. September 1995 - 24 E 2057/95 -. Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muss deshalb danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muss. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1994, aaO; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563; Beschluss vom 18. Februar 1997, a.a.O. Die Unterkunftskosten der Wohnung in der T.------straße 4 sind bereits deshalb unangemessen, weil diese mit Blick auf ihre Größe von 50 qm nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht als angemessen angesehen werden kann. Die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche kann in Anlehnung an die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und in den dafür geltenden Vorschriften, nämlich den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) über die Angemessenheit von Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau (in Nordrhein-Westfalen derzeit maßgeblich: Runderlass in der Fassung der Veröffentlichung vom 15. März 1996, MBl. NRW 1996, S. 592) beantwortet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, aaO., OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563; Beschluss vom 7. September 1995 - 24 B 2057/95 -. Ein alleinstehender Hilfe Suchender kann nach Nr. 5.2 des o.g. Runderlasses eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 45 qm beanspruchen. Die vom Kläger angemietete Wohnung ist mit 50 qm zu groß und mithin von ihrer Größe her unangemessen. Bereits infolge dieser nicht unerheblichen Überschreitung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße ist überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Unterkunftskosten (einschließlich der Heizungskosten) das sozialhilferechtlich Angemessene übersteigen; denn in der Regel fallen für eine - vorliegend um etwa 10 % - größere Wohnung höhere Kosten als für eine kleinere Unterkunft an. So OVG NRW in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 24. März 2003 - 16 B 2385/02 - und vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 -. Die Wohnung ist tatsächlich auch zu teuer. Hierfür ist maßgeblich auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen, sofern ein solcher vorhanden ist. Soweit der Beklagte eine Mietpreisobergrenze von 4,87 Euro je qm ansetzt, entspricht das der Angabe aus dem bis März 2004 gültig gewesenen Mietspiegel für den Raum Bochum für Wohnungen in der Größe 40 bis 60 qm in der drittniedrigsten Klasse (von sieben, unterteilt nach Baujahr und Ausstattung) und ist danach nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 -. Für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm ergibt sich, wie der Beklagte richtig ausgeführt hat, eine Mietpreisobergrenze von 219,15 Euro. Für die Wohnung T.------straße des Klägers ist demgegenüber eine Kaltmiete von 279,74 Euro zu entrichten, was mithin um über 60 Euro und damit deutlich zu hoch ist. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, allerdings auch für die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für die Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O. Der Hilfe Suchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muss dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, a.a.O.; zu den Anforderungen an die Darlegung einer vergeblichen Suche nach einer kostengünstigen Wohnung auch OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563 (567 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger weder dem Beklagten dargelegt noch im vorliegenden Gerichtsverfahren vorgetragen. Ein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich schließlich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang - wie hier - übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Dass dem Kläger die Anmietung einer anderen Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist jedoch nicht anzunehmen. Schließlich ist unerheblich, dass der Beklagte nach den Angaben des Klägers vor der Zwangsräumung die 56 qm große Wohnung Auf den Scheffeln in Bochum als sozialhilferechtlich angemessen anerkannt haben soll. Ungeachtet der potentiellen Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis, die bereits jede Berufung auf diesen Fall ausschlösse, ist nicht dargetan, dass im April 2002 keine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung im Raum Bochum verfügbar war. Wenn der Beklagte mithin zutreffend von einer angemessenen (Kalt-)Miete i.H.v. 219,15 Euro ausgeht und von den veranschlagten Neben- und Heizkosten (60,-- und 55,--) jeweils 10 % abzieht, um die angemessenen Kosten zu bestimmen, so ergibt sich ein angemessener Unterkunftsbedarf von 314,74 EUR im Monat. Schließlich sind von den eingesetzten Heizkosten 18 % für die bereits durch den Regelsatz abgedeckten Warmwasserkosten abzuziehen, I.d.S. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/88 -. was zu einer weiteren Verringerung des Unterkunfsbedarfs i.H.v. 8,91 EUR führt. Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers beläuft sich im Juli 2003 damit auf 296,00 EUR + 219,15 EUR + 54,00 EUR + 40,59 EUR = 609,74 EUR. Da zuungunsten des Klägers unberücksichtigt geblieben ist, dass sich seine monatliche Arbeitslosenhilfe von 477,24 EUR im Vormonat auf 470,85 EUR verringert hat, sind über die geleisteten 33,50 EUR hinaus weitere 6,39 EUR vom Beklagten zu gewähren. Für August 2003 wurde die Sozialhilfezahlung rechtmäßig abgelehnt, weil der Kläger über ein den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen verfügte. Aufgrund der Jahresabrechnung der Stadtwerke Bochum verglich der Beklagte zu Recht die im Zeitraum vom 17. Juli 2002 bis 23. Juli 2003 tatsächlich angefallenen Heizkosten mit den im selben Zeitraum als sozialhilferechtlich angemessen anerkannten und um die Warmwasserkosten bereinigten Heizungskosten. Dabei ergab sich nur eine Nachzahlung i.H.v. 0,22 EUR; weitere Heizungskosten waren für diesen Bedarfsmonat indes nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend reduzierten sich die sozialhilferechtlich relevanten Unterkunftskosten des Klägers, mit der Folge, dass ergänzende Sozialhilfe nicht zu leisten war. Für September und Oktober 2003 wurden rechtmäßig jeweils 36,94 EUR gewährt. Bei im Übrigen gleicher Berechnungsgrundlage wie in den Vormonaten reduzierte sich ab September 2003 der monatliche Abschlag für die Heizkosten auf 51,00 EUR. Deshalb legte der Beklagte nach den oben ausgeführten Grundsätzen unbeanstandet 37,64 EUR (statt zuvor 40,59 EUR) als sozialhilferechtlich angemessen zugrunde. Für den Zeitraum von November 2003 bis Januar 2004 bestand kein Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe mehr. Vom Kläger ist kein monatlicher Bedarf dargetan worden, der sein Monatseinkommen übersteigt. Denn insoweit hat er keine Kosten für die Unterkunft geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr ausdrücklich erklärt, ab Januar 2004 gar nichts mehr gezahlt zu haben und im Übrigen über die im Dezember 2003 an die Vermieterin gezahlten 273,15 EUR hinaus keine weiteren Mietzahlungen nachweisen zu können. Dieser Betrag umfasst indes nur diejenigen Miet- und Nebenkosten, die der Beklagte als sozialhilferechtlich angemessen angesehen hat. Ob der Kläger daneben auch Heizkostenabschläge weitergezahlt hat, ist offen geblieben. Er hat dafür jedenfalls nichts dargelegt. Diese Unklarheiten in Bezug auf die Unterkunftskosten gehen zu Lasten des Klägers. Denn die Hilfe Suchenden tragen insofern die Darlegungslast. Es ist ihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB I folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfe Suchender hilfebedürftig i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. Dies gilt erst recht, wenn es sich dabei um Umstände aus der Sphäre des Klägers handelt. Obwohl schon das auf die Übernahme der Energiekostenabschläge für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gerichtete Eilrechtsschutzverfahren insoweit erfolglos geblieben ist, Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2004 - 19 L 46/04 -, hat der Kläger keine weiteren Nachweise beigebracht. Darüber hinaus hat die Kammer seinerzeit anhand eines zur Akte gereichten Kontoauszugs ermittelt, dass der Kläger Ende Dezember 2003 über ein Kontoguthaben von 246,33 EUR verfügte. Beschluss vom 20. Januar 2004 - 19 L 46/04 -. In einem u.a. auf die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe gerichteten Eilrechtsschutzverfahren stellte die Kammer schließlich zur wirtschaftlichen Lage des Klägers fest: „Er kann seinen regelsatzmäßigen Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2003 und Januar 2004) aus seinem Einkommen decken." Beschluss vom 6. Januar 2004 - 19 L 3044/03 -. Dem Kläger steht auch kein weitergehender Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfen zu den Nutzungskosten für den Kabelfernsehanschluss gegen den Beklagten aus §§ 11, 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu. Kosten für den Kabelanschluss zählen grundsätzlich nicht zum notwendigen Unterhalt i.S.d. § 12 BSHG. Zwar gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens nach § 12 Abs. 1 BSHG in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Entsprechend können nach den konkret-individuellen Interessen des Hilfeempfängers Fernsehgeräte und die deren Betrieb benötigten Geräte dem notwendigen Lebensunterhalt zuzurechnen sein. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 - , FEVS 48, 337. Ein Anschluss an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang geht aber regelmäßig über den vertretbaren Umfang der Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben hinaus; dies gilt jedenfalls, wenn am Wohnsitz des Hilfe Suchenden normale Bedingungen für den Fernsehempfang mittels Antenne - gegebenenfalls auch einer Zimmerantenne - bestehen. Denn dem mit dem Fernsehen verbundenen, von § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfassten Bedürfnis nach Information, Bildung und Unterhaltung wird regelmäßig durch den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme ausreichend Rechnung getragen. Der Anschluss an das Kabelnetz stellt dann keine notwendige Empfangseinrichtung dar, für deren Nutzung Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren sind. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1997 - 4 L 7031/96 -. Hier liegen dem Gericht zwar tragfähige Anhaltspunkte dafür vor, dass mittels einer Zimmerantenne eine solche Grundversorgung des Klägers in ausreichender Qualität nicht zu erreichen ist. Der Behauptung des Klägers, mit einer Zimmerantenne sei für ihn aufgrund der eingehend dargelegten örtlichen Verhältnisse kein qualitativ guter Empfang möglich, stehen keine Angaben des Beklagten entgegen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger zur Zeit der Antragstellung noch der Empfang über die Dachantenne möglich war. Diese sollte nach seinem eigenen Vortrag erst entfernt werden, wenn das gesamte Mietshaus - und nicht nur seine Wohnung - an das Kabelnetz angeschlossen war, was sodann auch frühestens im Juli 2002 erfolgt ist. Ein Bedarf für einen Kabelanschluss in den Monaten Mai und Juni 2002 ist damit nicht geltend gemacht. Für die Zeit danach ergibt sich auch dann kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der (laufenden) Kabelanschlussgebühren, wenn man das Vorhalten des Kabelanschlusses als notwendige Empfangseinrichtung ansähe. Die Anschlusskosten gehören - wie ausgeführt - zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die regelmäßig aus dem Regelsatz zu befriedigen sind. Ausnahmen resultieren daraus, dass die „persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestaltender, eben „persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen. BVerwG, Urteil vom 28. November 2001 - 5 C 9.01 - , NJW 2002, 1284ff. Hier stehen die Kabelanschlussgebühren zur Disposition des Hilfeempfängers. Sie sind nicht (unabwendbarer) Bestandteil der Mietnebenkosten und damit nicht Kosten der Unterkunft. Dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1997 - 4 L 7031/96 -, FEVS 48, 264. Der Kläger hat von sich aus nichts unternommen, um die Kosten für die Kabelanschlussgebühren abzuwenden oder zu verringern, obwohl er vom Beklagten im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit der Anbringung einer Sperr- bzw. Filterdose an seinem Wohnungsanschluss hingewiesen worden war. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger die Nutzung des Kabelnetzes als persönliches Bedürfnis angesehen hat und dementsprechend bereit war, die Kosten hierfür zu tragen. Der Kläger kann insoweit einmalige Beihilfen nicht verlangen. Der geltend gemachte Bedarf von monatlich 14,50 EUR kann aus dem zutreffend zugrunde gelegten Regelsatz von 286,83 EUR ohne weiteres erwirtschaftet werden. Die Kosten für Kabelfernsehen sind vom Hilfe Suchenden durch Umschichtung von wegfallenden Aufwendungen für andere Bedürfnisse, z.B. Eintritt für Kino oder Sportveranstaltungen, aus Mitteln seines Regelsatzes zu tragen. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 L 4259/96 -, Urteil vom 26. November 1997 - 4 L 7031/96 -, FEVS 48, 264. Die Regelsätze für Alleinstehende und Haushaltsvorstände beinhalten auf der Grundlage des „Statistik-Warenkorbes", fortgeschrieben anhand des jeweiligen Regelsatzanteils für 2002, für die Teilnahme am kulturellen Leben einen Betrag von etwa 17,97 EUR. Vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rn. 62. Insgesamt beträgt der Anteil der Bedarfsgruppe persönliche Bedürfnisse 35 % des Regelsatzes. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 1 RegelsatzVO, Rn. 17. Eine abweichende Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt für den Kläger kommt nicht in Betracht, weil der Kläger im Kern selbst die Notwendigkeit des Anschlusses an das Kabelnetz zur ausreichenden Befriedigung seines persönlichen Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsbedürfnisses hervorhebt. Ihm ist deshalb auch zuzumuten, die regelsatzmäßigen Leistungen in der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens entsprechend umzuschichten. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Strom- und Heizkostenrückständen folgt nicht aus §§ 11,12 BSHG. Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 19 L 2648/03 - ausgeführt: „Hinsichtlich des verbleibenden Betrages kommt eine Übernahme der Stromrückstände nach §§ 11, 12 BSHG schon deshalb nicht in Betracht, da Kosten für elektrische Energie bereits durch die Regelsätze mit abgegolten sind (§ 1 DVO zu § 22 BSHG). Im Übrigen wendet sich der Antragsteller, soweit Hilfeleistungen für die Zeit vom 17. Juli 2002 bis zum 23. Juli 2003 (Rechnung der Stadtwerke vom 11. August 2003) noch im Streit stehen, auch nicht erkennbar gegen eine unzureichende Berücksichtigung von Stromkosten. Für die Heizkostenrückstände ist ein Anspruch auf Übernahme im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer und das OVG NRW haben mehrfach entschieden, dass die Wohnung des Antragstellers sozialhilferechtlich unangemessen groß und die Auffassung des Antragstellers zur Angemessenheit seiner Unterkunftskosten unzutreffend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 16 B 2385/02 -, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 sowie (zuletzt) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. August 2003 - 19 L 1930/03 -. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass die Berechnung der zu leistenden Heizkosten durch den Antragsgegner, die die angemessene Größe der Unterkunft (45 m²) berücksichtigt, fehlerhaft war bzw. ist, was einen Anspruch im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt." Der Kläger hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der in der Rechnung der Stadtwerke Bochum vom 11. August 2003 bezeichneten Verbindlichkeiten aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Scheidet ein Anspruch des Hilfebegehrenden auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG - wie vorliegend mangels drohender Wohnungslosigkeit - aus, steht die Hilfegewährung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG - wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist - im pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers. Hier fehlt es bereits an der tatbestandlich vorausgesetzten Notlage, da dem Kläger keine Stromsperrung in seiner Wohnung T.------straße in Bochum (mehr) droht. Nach zwischenzeitlicher Zwangsräumung und dem Umzug in eine mit Energie versorgte Wohnung in Witten steht hier nur noch die Übernahme von Schulden in Streit, für die Sozialhilfe nicht eingreift. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).