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Beschluss

1 L 331/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0526.1L331.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Februar 2004 zugewiesene Stelle der BesGr. A 11 BBesO (2. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der aus dem Beschlussausspruch zu 1. ersichtliche Antrag der Antragstellers hat Erfolg. 3 Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. 4 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird. 5 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff.; Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N 6 Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das zur Besetzung durchgeführte Auswahlverfahren der dem Polizeipräsidium C. zum 1. Februar 2004 zugewiesenen Stelle der BesGr. A 11 (2. Säule) erweist sich als rechtlich fehlerhaft. Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. 7 Bei der vorliegenden Bewerberauswahl hat sich das Polizeipräsidium C. zunächst an den Grundsätzen ausgerichtet, die es zur „Regelung der zukünftigen Beförderungsauswahlkriterien" innerhalb seiner Behörde mit Zustimmung des örtlichen Personalrats aufgestellt hat. Damit will es der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nachkommen. 8 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200 ff. und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 - , DÖD 2003, 202 f. 9 Nach diesen Entscheidungen bleiben auch frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Nach Auffassung des BVerwG sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie zwar aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben; ältere dienstliche Beurteilungen können daneben aber als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Die zusätzliche Berücksichtigung hält das BVerwG mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG für geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. 10 So BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, aaO 11 Dieser Bewertung hat sich das OVG NRW ausdrücklich angeschlossen und stellt die Verpflichtung, als Grundlage einer Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich durchzuführen, nicht zur Disposition des Dienstherrn. 12 Vgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - 13 Nach den Regelungen des Polizeipräsidiums C. für seine künftige Beförderungspraxis ist Grundlage der Beförderungsentscheidung die Gesamtnote der letzten aktuellen Beurteilung. Sollte danach eine Beförderungsauswahl noch nicht möglich sein, erfolgt ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich der Gesamtnoten zurückliegender Beurteilungen. Sollte der Vergleich der ersten zurückliegenden Beurteilung zu keinem Auswahlergebis führen, wird in gleicher Weise mit den weiter zurückliegenden Beurteilungen verfahren. Ob mit diesem Abstellen allein auf die Gesamturteile der jeweils in Betracht gezogenen Regelbeurteilungen der Beförderungsbewerber den Vorgaben des OVG NRW im Hinblick auf die Besonderheiten des Beurteilungssystem für den Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei Genüge getan wird, 14 siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2395/03 - 15 bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch wenn diese vom Polizeipräsidium C. eingeschlagene Beförderungspraxis rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist die hier zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Beförderungsentscheidung unter Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese zustande gekommen. 16 Da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene, die beide Oberkommissare sind und der 2. Säule angehören, in ihren zunächst bei der Auswahlentscheidung berücksichtigten aktuellen Regelbeurteilungen zum 1. Juni 2002 als Gesamturteil 4 Punkte erhalten haben und damit zunächst von einem qualitativen Gleichstand zwischen ihnen auszugehen ist, musste der Antragsgegner auf weitere Auswahlkriterien zurückgreifen. Entsprechend der mit Zustimmung des örtlichen Personalrats zustande gekommenen „Regelung der zukünftigen Beförderungsauswahlkriterien" hat der Antragsgegner sodann eine Auswahlentscheidung anhand eines Vergleichs der beiden Beamten zum 1. Juni 1999 erteilten Regelbeurteilungen vorgenommen. Dabei hat der Antragsteller, der bereits sein derzeitiges Amt des Oberkommissars bekleidete, im Gesamturteil 3 Punkte erhalten, während der Beigeladene, der Kommissar war, mit 5 Punkten bewertet worden ist. Die Annahme des Polizeipräsidiums C. , bei dieser Ausgangslage einen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen annehmen zu können, ist rechtlich nicht tragfähig. 17 Die vom Polizeipräsidium C. in seiner „Regelung der zukünftigen Beförderungsauswahlkriterien" unter Nr. 3 vorgenommene allgemeine Festlegung, dass frühere Beurteilungen sich für eine Vergleichbarkeit zwar grundsätzlich auf dasselbe statusrechtliche Amt beziehen müssen, dass jedoch auch Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt Berücksichtigung finden, aber nur dann gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen, erscheint rechtlich bedenklich. Ob das Polizeipräsidium C. damit noch den allgemeine Erfahrungssatz ausreichend beachtet hat, dass die Anforderungen eines Amtes regelmäßig mit dessen Wertigkeit, die in der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ausdruck kommen, steigen 18 siehe dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. September 2000 - 10 A 11056/OO -, DÖD 2001, 263 19 und damit im Allgemeinen der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers größeres Gewicht zukommt, das nur ausnahmsweise im Einzelfall wegen einer besonderen Eignung des Mitbewerbers für das angestrebte Amt ausgeglichen werden kann, erscheint zweifelhaft. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, Recht im Amt 2002, 303 f. 21 Jedenfalls verfälscht das Polizeipräsidium C. durch die generelle Ausgleichsmöglichkeit des Gesamturteils von 5 Punkten eines Beamten in der BesGr. A 9 gegenüber der Beurteilung mit 4 Punkten eines Beamten in der BesGr. A 10 das Ergebnis der Regelbeurteilungen zum Nachteil der Inhaber der höheren statusrechtlichen Ämter und verstößt damit letztlich gegen den Grundsatz der Bestenauslese; so auch bei der Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller, der über eine entsprechende 3-Punkte-Beurteilung verfügt, und dem Beigeladenen, zu dessen Gunsten die vorgenannte Regelung den Ausschlag geben soll. 22 Bei dieser Vorgehensweise findet die besondere Bedeutung dienstlicher Regelbeurteilungen für das weitere Fortkommen des Beamten keine ausreichende Beachtung mehr. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Damit tragen sie zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Sie haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation". Dementsprechend müssen bei ihrem Zustandekommen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Dies gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss es zuverlässig Aufschluss über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb geben. 23 So BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, aaO 24 Vor diesem Hintergrund ist es fehlerhaft, die einmal getroffene Standortbestimmung des einzelnen Beamten bezogen auf das ihm erteilte Gesamturteil im Rahmen einer zu treffenden Auswahlentscheidung neu zu bewerten. Vielmehr muss der bei der dienstlichen Beurteilung anzulegende Maßstab auch bei der Würdigung des Gesamturteils im Rahmen der Bewertung der Leistungsentwicklung aus früheren Gesamturteilen seine Gültigkeit behalten. Auch in diesem Zusammenhang muss das Gesamturteil weiterhin maßstabsbezogen, d. h. hier statusamtsbezogen gewürdigt und bei einer vergleichenden Betrachtung entsprechend eingeordnet werden. Eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung der Gesamturteile verschiedener Statusämter scheidet damit jedenfalls für die hier zu beurteilende Konkurrenz innerhalb derselben Säule der Polizei aus. Sie würde im Übrigen im vorliegenden Fall auch der in der Vergangenheit gegebenen positiveren Leistungsentwicklung des Antragstellers nicht gerecht, die sich darin äußert, dass er bereits am 24. April 1997 zum KOK befördert worden ist, während die Beförderung des Beigeladenen zum POK erst am 17. November 1999 erfolgte. 25 Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene mit seinem Antrag unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 27