Urteil
10 K 2432/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0324.10K2432.02.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt in dem von ihm angemieteten Erdgeschoss des Gebäudes M.-------straße in E. (Gemarkung E. , Flur , Flurstück ) einen Einzelhandel mit Sexartikeln nebst Verkauf und Verleih von Videokassetten. Ferner sind in den Räumlichkeiten insgesamt vier Videokabinen aufgestellt, in denen gegen Entgelt Pornofilme betrachtet werden können. Der Beklagte hatte durch Bauschein vom 01. April 1953 dem damaligen Eigentümer die Baugenehmigung für den Wiederaufbau eines Wohn- und Geschäftshauses (Keller-, Erd- und erstes Obergeschoss) erteilt. Mit Bauschein vom 22. April 1954 gestattete der Beklagte den Anbau eines Abortes an das Erdgeschoss und ließ ausweislich des zugehörigen Lageplans dessen Nutzung als "Schänke" zu. Die veränderte Ausführung des Wiederaufbaus des Gebäudes mit einer "Schänke" im Erdgeschoss genehmigte er unter dem 2. Dezember 1954 als Nachtrag zum Bauschein vom 1. April 1953. In der Folgezeit wurde im Erdgeschoss eine Gaststätte betrieben. Mit Bauschein vom 30. Oktober 1957 genehmigte der Beklagte weiterhin den Wiederaufbau des zweiten und des dritten Obergeschosses des Hauses für Wohnzwecke sowie die Aufbringung des Daches. Eine andere Nutzung des Erdgeschosses als die Nutzung für Zwecke einer "Schänke" gestattete er in der Folgezeit nicht. Im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks M1.------straße sind weiterhin drei Garagen errichtet, deren Neuaufbau der Beklagte mit Bauschein vom 01. April 1953 erlaubt hatte. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit Januar 1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nord III Ost (2) der Stadt E. und ist darin als Besonderes Wohngebiet ausgewiesen. 3 Im Jahr 1976 errichtete die Fa. W. T. -C. GmbH im Erdgeschoss des Gebäudes M1.------straße einen T. -Shop mit vier Videokabinen. Eine Genehmigung für diese Maßnahme holte sie beim Beklagten nicht ein. Durch Bescheid vom 18. Mai 1978 genehmigte der Beklagte der GmbH nachträglich die Anbringung einer Ausstecktransparent-Kombination und eines achtteiligen Schriftzuges, mit denen auf den T. -Shop und Tonfilmdarbietungen hingewiesen wurde. Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts übernahm der Kläger den Betrieb und führte ihn fort. Unter dem 1. März 1983 meldete er beim Beklagten das Gewerbe "Einzelhandel mit Sexartikeln, Verkauf und Verleih von Videokassetten, Filmvorführungen" an. 4 Durch Ordnungsverfügung vom 06. Dezember 1999 gab der Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung auf, a) den Betrieb der in das Ladenlokal im Gebäude M1.------straße eingebrachten Videokabinen (Kabinen zur Vorführung von Filmen) binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen und b) sämtliche Videokabinen binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung aus den betreffenden Räumlichkeiten zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für jede dem Verbot zu a) zuwider weiterbetriebene Filmkabine ein Zwangsgeld von 1.000,- DM und für jede der Beseitigungsforderung zu b) entgegen weiter in den Räumen belassene Videokabine ein Zwangsgeld von ebenfalls 1.000,- DM an. Zur Begründung führte er aus, der Betrieb der Videokabinen sei formell illegal. Genehmigt sei nur die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladenlokal. Die Umwandlung dieser Nutzung in eine Vergnügungsstätte stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die eine entsprechende Genehmigung nicht vorliegen würde. Die Beseitigung der Videokabinen sei ohne irreparable Zerstörung der Bausubstanz der Anlage und ohne nachhaltigen Eingriff in die Gebäudesubstanz möglich. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2001 zurück. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben (10 K 3215/01), die die Kammer durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. 5 Unter dem 02. August 2000 stellte der Kläger beim Beklagten einen Bauantrag und begehrte die Genehmigung der Änderung der Nutzung "für ein bestehendes Erotikgeschäft durch Einbau von vier Videokabinen" im Erdgeschoss des Gebäudes 6 M.-------straße . In der zugehörigen Betriebsbeschreibung führte er aus, betrieben werde ein Erotikgeschäft mit vier Videokabinen (Münzbetrieb), ferner der Verkauf von Erotikartikeln, Videos und Magazinen. Er wies weiter darauf hin, dass die beantragte Nutzung seit zwanzig Jahren in Betrieb sei und als solche vom Vermieter übernommen worden sei. Die mit dem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen enthielten keine Angaben zur Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge. 7 Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 2001 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das betroffene Grundstück liege im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nord III Ost (2) der Stadt E. . Es sei dort nicht zulässig, da es den Festsetzungen dieses Planes widerspreche. Als Vergnügungsstätte könne das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Es läge weder eine städtebauliche Ausnahmesituation vor, noch würden städtebauliche Gründe für eine ausnahmsweise Genehmigung der Nutzungsänderung sprechen. Die Genehmigung der Videokabinen käme im Gegenteil einem negativen Vorbild und einer drohenden Verfestigung dieser oder ähnlicher ein Wohngebiet störenden Nutzungen gleich. 8 Im übrigen würden dem Vorhaben auch die Regelungen in § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW entgegenstehen. Für das Ladengeschäft einschließlich der vier Videokabinen ergebe sich ein Bedarf von drei Kfz-Einstellplätzen, die der Kläger nicht nachgewiesen habe. Die Stellplätze könnten auch nicht abgelöst werden, da im Bereich M.-------straße , Q.----straße und A.-----straße schon heute ein großer Mangel an Stellplätzen bestehe. 9 Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, das Vorhaben sei generell nicht dazu geeignet, die Wohnruhe zu stören. Lärmbelästigungen gingen von seinem Betrieb nicht aus. Es beständen auch keine bauordnungsrechtlichen Einwände. Durch die Errichtung der Videokabinen würden keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich, da Besucher aus der Nachbarschaft kommen würden. Weiterhin befinde sich in unmittelbarer Nähe ein großer öffentlicher Parkplatz. Außerdem habe der 10 Grundstücksvermieter zugesichert, drei Stellplätze auf dem Hof des Betriebsgrundstücks zur Verfügung zu stellen. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Erklärung des Grundstückseigentümers sei nicht geeignet, von einem gesicherten Stellplatznachweis auszugehen. Die Bauantragsunterlagen ließen nicht erkennen, an welcher Stelle des Hofes die Stellplätze angelegt werden sollen. Auch seien keine nachträglichen Unterlagen vorgelegt worden. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob die angebotene Hoffläche überhaupt geeignet sei, weitere drei Stellplätze aufzunehmen. Nach dem vorgelegten Kartenmaterial beständen hieran erhebliche Zweifel. 11 Der Kläger hat am 23. Mai 2002 Klage erhoben. 12 Er macht geltend, die streitgegenständliche Nutzungsänderung werde schon von dem Bauschein vom 01. April 1953, der die Wiedererrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand habe, erfasst. Dies ergebe sich aus der damals geltenden Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938, wonach der Begriff des "Geschäftshauses" im Sinne eines nicht störenden, gewerblichen Dienstleistungsbetriebes zu verstehen sei. Einen solchen Dienstleistungsbetrieb übe der Kläger aus. Er habe aber jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der Genehmigungsfähigkeit ständen weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Er - der Kläger - habe mehrfach angeboten, Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung zu stellen. Der Grundstückseigentümer sei bereit, im Falle der positiven Bescheidung des Begehrens die auf dem Grundstück befindlichen drei Garagen als Stellplätze zugunsten des Erotikgeschäfts mit vier Videokabinen durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Insoweit verweise er auf die entsprechende Absichtserklärung des Eigentümers vom 19. Juni 2002 und den von seinem Architekten inzwischen erstellten Stellplatznachweis vom 18. Juni 2002. Die Versagung einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei ermessensfehlerhaft. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung des Betriebsgrundstücks sei wohnverträglich. Die Kabinen würden nur in Zimmerlautstärke betrieben, nach außen würden keine Geräusche dringen. Mit den konkreten Gegebenheiten des Falles habe der Beklagte sich überhaupt nicht befasst. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, dass die Änderung der Nutzung des im Gebäude M1.------ straße in E. bestehenden Erotikgeschäftes durch Einbau von vier Videokabinen keiner Baugenehmigung des Beklagten bedarf, 15 hilfsweise, 16 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des im Gebäude M1.------straße in E. bestehenden Erotikgeschäftes durch Einbau von vier Videokabinen gemäß seinem Antrag vom 02. August 2000 zu erteilen, 17 weiter hilfsweise, 18 den Beklagten unter Aufhebung der bezeichneten Bescheide zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 02. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 22 Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 10. März 2004 verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 3215/01 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 26 1. Der Hauptantrag des Klägers ist nach § 43 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger bedarf für die Änderung der Nutzung des im Gebäude M1.------straße in E. betriebenen Erotikgeschäfts durch Einbau von vier Videokabinen einer Baugenehmigung des Beklagten. 27 Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf unter anderem die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 65-67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen legalen in der Weise unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann, 28 OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, § 63 (Stand der Bearbeitung: September 1998) Rz. 64 m.w.N. 29 Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten sind die vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes M.-------straße als "Schänke" baurechtlich genehmigt. Die diese Nutzung gestattenden Bauscheine nebst den zugehörigen Bauvorlagen datieren vom 22. April 1954 und vom 2. Dezember 1954. Durch die Errichtung eines T. -Shops mit vier Videokabinen im Erdgeschoss des streitigen Gebäudes sind die Räume in eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 umgewandelt worden. Unter den städtebaulichen Begriffstyp der "Vergnügungsstätte" fallen auch Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, wie dies bei den hier in die Räumlichkeiten des Erdgeschosses eingebrachten Videokabinen, in denen gegen Entgelt Pornofilme betrachtet werden können, der Fall ist, 30 vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 - 7 A 5827/96 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Mai 1987 - 6 B 10/87 -, BRS 47 Nr. 199; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 4a Rz. 22.2 und 22.21; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 7 Rz. 16 jeweils m.w.N.. 31 Mit der Umwandlung der Räumlichkeiten von einer zugelassenen Schankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte unterliegen diese sowohl einer anderen bauplanungsrechtlichen als auch - wegen eines möglichen anderen Stellplatzbedarfs im Sinne von § 51 BauO NRW - einer anderen bauordnungsrechtlichen Beurteilung. 32 Da in den §§ 65-67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Kläger für diese Änderung der Nutzung des Erdgeschosses im Gebäude M1.------straße einer Baugenehmigung des Beklagten. Über eine die streitgegenständliche Nutzungsänderung legalisierende Baugenehmigung des Beklagten verfügt der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht. Die Nutzungsänderung wird nicht vom Regelungsgehalt des Bauscheins vom 01. April 1953, welcher die Wiedererrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand hatte, erfasst. Die feststellende Wirkung dieses Verwaltungsakts hat sich hier nämlich erledigt. Diese Baugenehmigung ist erloschen, nachdem das Erdgeschoss des Gebäudes M1.------straße mit Erlaubnis des Beklagten (Bauscheine vom 22. April 1954 und vom 2. Dezember 1954) für Zwecke einer Schankwirtschaft umgenutzt worden ist und in der Folgezeit ausweislich der der Kammer vorliegenden Hausakte dort auch jahrelang eine Gaststätte betrieben worden ist. 33 2. Die hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellten Verpflichtungsbegehren des Klägers sind ebenfalls nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungs-bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 34 Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Bauvorhaben bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das Vorhaben ist jedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergerichtet werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). 35 Hier ist eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gegeben. Eine solche liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist, 36 OVG NRW, Urteil vom 01. September 1988 - 11 A 1158/87 -, BRS 48 Nr. 106; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 51 Rz. 50; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 (Stand der Bearbeitung: März 2002) Rz. 89 m.w.N.. 37 Danach bestehen hier an einer wesentlichen Änderung keine Zweifel. Dies folgt sowohl aus der andersartigen bauplanungsrechtlichen Einordnung der Nutzung (Vergnügungsstätte statt Schankwirtschaft) wie auch aus der andersartigen 38 Berechnung der notwendigen Stellplätze für diese unterschiedlichen Nutzungsarten. Die danach gegebene wesentliche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung einer solchen gleich. 39 Dies bedeutet, dass der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage so zu ermitteln ist, als würde sie neu gebaut, 40 vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 1983 - 3 S 2027/82 - BRS 40 Nr. 141; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 52. 41 Die Neuerrichtung eines Gebäudes, das im Erdgeschoss für Zwecke eines T. -Shops mit vier Videokabinen und in den drei Obergeschossen für Wohnzwecke genutzt werden soll, lässt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Zu- und Abgangsverkehr erwarten und löst auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs im Zentrum von E. einen Bedarf für Kraftfahrzeug-Stellplätze aus. Diese notwendigen Stellplätze hat der Kläger in den mit Bauantrag vom 02. August 2000 vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, er hat sie insbesondere entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO 2000 nicht im Lageplan dargestellt. Zu Recht hat der Beklagte deshalb durch Bescheid vom 17. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass die notwendigen Stellplätze vom Kläger nicht nachgewiesen worden seien. Auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger den erforderlichen Stellplatznachweis nicht erbracht. Er hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich erkennen lässt, wo auf dem Baugrundstück Stellplätze genau zur Verfügung gestellt werden. Hierauf hat die Bezirksregierung B. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 zu Recht hingewiesen. 42 Hat der Kläger die erforderlichen Stellplätze weder im Verwaltungsverfahren noch im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren nachgewiesen, kann er diesen fehlenden Nachweis im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen. Die von ihm mit Schriftsatz vom 05. August 2002 überreichten Bauvorlagen, in denen erstmals drei Garagen auf dem Baugrundstück eingetragen sind, können der gerichtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Der im gerichtlichen Verfahren überreichte und vom 18. Juni 2002 datierende Stellplatznachweis berührt die Beurteilung des 43 Vorhabens jedenfalls aus bauordnungsrechtlicher Sicht grundlegend. Eine bauaufsichtliche Beurteilung des Vorhabens in dieser Gestalt durch die zuständigen Behörden hat bisher nicht stattgefunden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, erstmals zu beurteilen, ob der vom Kläger jetzt vorgelegte Stellplatznachweis den Anforderungen aus 44 § 51 BauO NRW genügt. Vielmehr bedarf es zunächst der Prüfung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde bzw. durch die obere Bauaufsicht im Widerspruchsverfahren. Eine andere Sichtweise widerspräche der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen ausführender Gewalt und kontrollierender Rechtsprechung, wie sie auch einfachgesetzlich in §§ 42 Abs. 1 und 75 VwGO zum Ausdruck kommt, 45 vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - 2 B 99.933 -, BayVBl. 2002, 22. 46 Die Regelung des § 51 BauO NRW steht dem Vorhaben des Klägers aber selbst dann entgegen, wenn man den von ihm im Gerichtsverfahren überreichten Stellplatznachweis vom 18. Juni 2002 der Beurteilung zugrunde legen würde. Die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze für sein Vorhaben hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erfolgen. Als Anhaltspunkt darf dabei auf die auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhenden Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) zurückgegriffen werden, 47 vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rz. 40; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. 48 Diese Richtzahlen gehen davon aus, dass öffentliche Parkplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Der Hinweis des Klägers auf in der Nähe seines Grundstücks existenten öffentlichen Parkraum kann die Stellplatzpflicht insoweit nicht mindern. Mitberücksichtigt werden könnte allerdings ein offensichtliches Überangebot an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum, für das hier jedoch weder etwas 49 vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist. Orientiert man sich an den als sachverständig festgestellten Erfahrungswerten der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Errichtung eines Stellplatzes je Wohnung im Gebäude M1.------straße (Nr.1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dieser Stellplatzbedarf ist, auch wenn die Wohnungen wegen der Lage des Baugrundstücks im Zentrum von E. überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können, in Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der heutigen Bevölkerung unerlässlich. Denn die Stellplatzregelung des § 51 BauO NRW dient dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr freizuhalten und sie möglichst wenig durch ruhende Kraftfahrzeuge zu belasten. Im konkreten Fall ist der durch die Wohnnutzung ausgelöste Stellplatzbedarf angesichts der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ungeklärten Wohnverhältnisse im Gebäude M1.------straße im übrigen eher zu gering bemessen. Im Ortstermin sind insgesamt zehn Namensschilder an der Hauseingangstür festgestellt worden, laut Angabe des Hauseigentümers soll im Haus Raum für insgesamt neun Untermieter sein, wobei im Augenblick sieben Zimmer untervermietet sein sollen. Einen Stellplatzbedarf löst weiterhin die aktuelle Nutzung des Erdgeschosses aus. Da dort im Schwerpunkt Sexartikel und Videokassetten verkauft werden, erscheint es angemessen, sich an den Richtwerten für Verkaufsstätten zu orientieren, wonach mindestens zwei notwendige Stellplätze anzulegen sind (Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dieser auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Bedarf ist im konkreten Fall nicht zu mindern. T. - Shops mit Videokabinen, wie der Kläger sie betreibt, werden typischerweise auch von Kunden, die ein Kraftfahrzeug benutzen, frequentiert. Das Vorbringen des Klägers, die Besucher seines Geschäfts kämen ohne Kfz aus der Nachbarschaft, stellt eine bloße Behauptung dar, die durch nichts belegt ist. Den danach sich insgesamt ergebenden Bedarf von wenigstens fünf Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge hat der Kläger auch in seiner nachgereichten Bauvorlage vom 18. Juni 2002 nicht nachgewiesen. Darin sind lediglich die auf dem Baugrundstück existenten drei Garagen eingetragen. 50 Der Kläger hat dem Beklagten auch ein geeignetes Ersatzgrundstück in der näheren Umgebung des Baugrundstücks, dessen Benutzung für den Stellplatzzweck öffentlich-rechtlich (d.h. durch Baulast) gesichert ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BauO NRW) nicht angeboten. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vor. Diese greift nur, wenn die Herstellung der notwendigen Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (§ 51 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BauO NRW). Dabei muss die Unmöglichkeit der Herstellung objektiv gegeben sein. Liegen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse in Bezug auf das Baugrundstück vor, gibt das Gesetz dem Bauherrn auf, sich um ein geeignetes Ersatzgrundstück in der näheren Umgebung zu bemühen. Insoweit reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, nach einem entsprechenden Grundstück gesucht zu haben, der Bauherr hat sein Bemühen vielmehr der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Form (etwa durch Vorlage von Zeitungsanzeigen) nachzuweisen, 51 vgl. nur Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 92. 52 An diesen gesetzlichen Anforderungen mangelt es hier offensichtlich. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, geschweige denn durch entsprechende Unterlagen dokumentiert, dass er sich um ein geeignetes Grundstück in der näheren Umgebung bemüht hat. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 54 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 55