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Beschluss

14 L 252/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0218.14L252.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Februar 2004 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 wiederherzustellen, 3 hat Erfolg. 4 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 5 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, denn es spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des verfügten Versammlungsverbots . 6 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 7 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, S. 383, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 12. Aufl. 2000, § 15 Rdn. 100. 8 Dabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., mit Verweis auf die dort zitierte ständ. Rechtsprechung des BVerfG. 9 Nach diesen Grundsätzen ist weder der angefochtenen Verfügung noch den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und sonstigen Erkenntnissen zu entnehmen, dass die Durchführung der vom Antragsteller mit dem Thema „Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" für den 13. und - möglicherweise - 20. März 2004 in C. angemeldeten Versammlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung einer Störung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt. 10 Soweit als Begründung für ein Versammlungsverbot auf das Motto der Veranstaltung abgestellt wird, ist Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots allein der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 GG einschließlich der Schranken dieses Grundrechts. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, begründet nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher-heit und kann damit auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnah-men nach Art. 8 Abs. 2 GG, erst recht nicht für ein vollständiges Versammlungsver-bot, sein. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2002 - 4 B 228/02 - unter Verweis auf die ständ. Rechtsprechung des BVerfG. 11 Das Thema der Veranstaltung als solches verwirklicht erkennbar keinen Straftatbestand. Es liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Veranstaltung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, 500. 12 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die öffentliche Sicherheit durch die begründete Erwartung, aus der Versammlung heraus, etwa durch bei den Kundgebungen gehaltene Redebeiträge, würden Straftaten begangen, unmittelbar gefährdet wäre. 13 Hierauf stützt der Antragsgegner das von ihm ausgesprochene Versammlungsverbot auch nicht. Vielmehr beruft er sich darauf, dass nach gegenwärtiger Erkenntnislage die öffentliche Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet sei. Nur durch ein versammlungsrechtliches Verbot könne die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere die der jüdischen Mitbürger, hinreichend geschützt werden. 14 Dies wird verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. 15 § 15 Abs. 1 VersammlG erkennt auch die öffentliche Ordnung als Schranke der Ver-sammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG an. Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen, dass Verbote von Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen. Dieser Schutz wird regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht. Es setzt als ultima ratio vielmehr voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - unter Verweis auf den Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf). 16 Nach dieser vom Bundesverfassungsgericht durchgängig verfolgten Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 ff., der die erkennende Kammer folgt und der das Bundesverfassungsgericht Bindungs- wirkung für die Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesver- fassungsgericht (BVerfGG) zuspricht, 17 Beschluss vom 5. September 2003, a.a.O., rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein Versammlungsverbot auch im vorliegenden Verfahren nicht. 18 Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse und tatsächlichen Anhaltspunkte machen schon eine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Ord-nung nicht evident. Ausweislich der Anmeldung der Versammlung vom 18. Dezem-ber 2003 lautet das Thema der Versammlung „Stoppt den Synagogenbau - 4 Mil-lionen fürs Volk!". In den Pressemitteilungen des Antragstellers vom 22. Januar und 1. Februar 2004 heisst es hierzu erläuternd, er, der Antragsteller, wende sich gegen den Bau der Synagoge in C. , der zum Großteil aus Steuermitteln finanziert werde. Er wolle keine Millionengeschenke und keine kirchlichen Bauten - egal, wel- cher Religion - auf dem Grundstück neben dem Q. , da der Bau und die Sanierung von Kindergärten in Zeiten knapper Kassen wichtiger seien. Er weise jeden Antisemitismusvorwurf und die Gleichsetzung seiner Demonstration mit Nazi- Verbrechen mit Entschiedenheit zurück. 19 Demgegenüber führt der Antragsgegner in der Begründung seiner Verbotsverfügung aus, der Antragsteller habe sich mit der Wahl seines Versammlungsthemas in den innersten Kernbereich nationalsozialistischer Ideologie begeben. Er bringe deutlich zum Ausdruck, dass er dem Brandschatzen der Synagogen als Auftakt einer bürokratisch organisierten und mitleidlos barbarisch durchgeführten fabrikmäßigen Massenvernichtung von Juden in ganz Europa auch heute noch im nationalsozialistischen Sinne historischen Bestand verliehen wissen wolle. Die Ergebnisse des nationalsozialistischen Völkermordes sollten mit den Mitteln des Meinungskampfes festgeschrieben und als willkommene Folge des Holocaust ad infinitum gesichert werden. Es solle also ein öffentliches und unverhohlenes Bekenntnis zur Zerstörung der Synagogen und zum Holocaust abgelegt werden. Damit gehe der Antragsteller über das bloße Leugnen des Holocaust noch hinaus. Dass sich das Versammlungsthema „... 4 Millionen fürs Volk!" auch gegen die Bereitstellung öffentlicher Ressourcen richte, relativiere die gewonnene Einschätzung nicht. Im Gegenteil werde hierdurch der provokative Aussagewert des Mottos noch überhöht. Es werde das unfassbare unsägliche Verbrechen und das Leid der Opfer mit vier Millionen Euro aufgewogen. 20 Abgesehen davon, dass das vom Antragsgegner dargelegte Verständnis des Versammlungsthemas sich jedenfalls nicht aus dessen ausdrücklichem Wortlaut erschließt, so dass allenfalls von einer Mehrdeutigkeit des Mottos auszugehen wäre, bei der indes der Antragsgegner gehalten wäre, sich jedenfalls auch mit der vom Antragsteller geltend gemachten Deutungsalternative auseinanderzusetzen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 ff.; OVG Branden- burg, a.a.O., liegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Interpretation des Versammlungsthemas, die allerdings über den von ihm angenommenen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung hinaus die Verwirklichung des Tatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB) nahelegen würde, erkennbare Tat- sachen oder sonstige objektivierbare Anhaltspunkte nicht zu Grunde. Auch insofern gilt jedoch, dass die Gefahrenprognose auf erkennbaren Umständen beruhen muss; ein bloßer Verdacht und Vermutungen reichen nicht aus. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - . 21 Die vom Antragsgegner zitierten Verlautbarungen früherer Mitglieder der NPD, die teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, stehen in keinerlei Zusammenhang zu der aktuell angemeldeten Versammlung und rechtfertigen schon deshalb die erfolgte Gefahrenprognose nicht. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713 f. 22 Soweit der Antragsgegner geltend macht, mit den geplanten Veranstaltungen sei zu erwarten, die NPD wolle sich ein Podium für die Verbreitung rechtsextremer Ansichten in verbaler (Megafone, Lautsprecherwagen), insbesondere aber auch optischer Form (Fahnen, Transparente, Trageschilder) verschaffen, läuft das ausgesprochene Verbot auf eine Unterbindung jeglicher Meinungsäußerung seitens der NPD im vorliegenden Sachzusammenhang und damit auf eine unzulässige Einschränkung des Rechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG hinaus. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - ausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheide über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht, wodurch ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen sei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten. Folglich sei es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der NPD mit Rücksicht darauf zu unterbinden, dass die von ihr vertretenen Inhalte als verfassungswidrig eingeschätzt würden. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -. 23 Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sei allein Art. 5 GG. Die im Strafgesetzbuch auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen seien abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts unter Rückgriff auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen sei. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -. „Es ist nicht Aufgabe von Gerichten, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewer- ten, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen Vorausset- zungen. Sind diese nicht gegeben, gilt der Grundsatz der Freiheit der Rede. Die Kraft eines Rechtsstaats zeigt sich auch daran, dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft." BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Gesichtspunktes der „spezifischen Provokationswirkung" einer - ausgerechnet - von der rechtsextremen NPD gegen den Synagogen-bau veranstalteten Demonstration keine Veranlassung. Zwar hat das Bundesverfas-sungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409 f., eine versammlungsbehördliche Auflage zur Verlegung des Termins einer rechtsextremistischen Versammlung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt (hier: Holocaust-Gedenktag am 27. Januar), der bei der Durchführung des Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. 24 BVerfG, wie vor. 25 Hierauf kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall zur Begründung des von ihm ausgesprochenen Verbots aber nicht berufen. Insbesondere stehen die Termine der angemeldeten Versammlungen in keinerlei erkennbarem zeitlichen Zusammenhang zu der sog. „Reichspogromnacht" im November 1938, in der auch die frühere C1. Synagoge niedergebrannt wurde. Vielmehr stützt sich der Antragsgegner darauf, dass nicht dem Datum, sondern der Thematik der Veranstaltung eine Symbolträchtigkeit und damit eine spezifische Provokationswirkung zukomme, die es erlaube, die geplante Versammlung jederzeit, also an jedem Tag des Jahres zu ver-bieten. Dem steht entgegen, dass der Antragsteller von sich aus jegliche Bezugnahme auf die historischen Ereignisse zurückgewiesen hat und der Antragsgegner keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dem Antragsteller gehe es in Wirklichkeit um eine Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalttaten. Die von ihm herangezogenen antisemitischen Äußerungen - früherer - NPD-Mitglieder, die aus anderen Anlässen und in anderen Zusammenhängen erfolgt sind, weisen einen konkreten Bezug zu den vorliegend angemeldeten Versammlungen nicht auf. Insbesondere hat der Antragsgegner in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, wodurch etwa der An-melder „deutlich zum Ausdruck" bringe, „dass er dem Brandschatzen der Synagogen als Auftakt einer bürokratisch organisierten und mitleidlos barbarisch durchgeführten fabrikmäßigen Massenvernichtung von Juden in ganz Europa auch heute noch im nationalsozialistischen Sinne historischen Bestand verliehen wissen will". 26 Selbst wenn man indes insoweit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausginge, würde aus der vom Antragsgegner unterstellten Symbolträchtigkeit des Themas der angemeldeten Versammlung nicht die Zulässigkeit eines jederzeitigen und damit vollständigen Verbots der Versammlung mit dem angemeldeten Mei- nungsinhalt unterhalb der bundesverfassungsgerichtlich als maßgeblich bezeich- neten Schranke der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG folgen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, vgl. Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, klargestellt, die Annahme, die Verbreitung von Gedankengut, „das grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen" verletze, rechtfertige „an jedem Tag des Jahres" ein staatliches Einschreiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung, sei offensichtlich fehlsam BVerfG wie vor, 27 und hervorgehoben, ein Verbot von Versammlungen komme nur zum Schutz ele- mentarer Rechtsgüter in Betracht, während die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genüge. 28 Ein Versammlungsverbot setzt, wie zu betonen ist, als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung - allein eine solche hat auch das Bundesverfas-sungsgericht in dem vorzitierten Fall (Holocaust-Gedenktag) bestätigt - ausgeschöpft ist. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - . 29 In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt, vgl. Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, a.a.O., ausgeführt, allein die Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, rechtfertige es nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richteten sich nach Art. 5 Abs. 2 GG. Die Meinungsfreiheit sei für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Eine Grenze bestehe nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt seien. Gegen Bestrebungen zur Bedrohung seiner Grundlagen wehre sich der demokratische Verfassungsstaat - auch soweit es um Gefahren durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts gehe - im Zuge rechtsstaatlich geregelter Verfahren. Hierfür habe das Grundgesetz in den Art. 9 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2, aber auch Art. 26 Abs. 1 GG besondere Vorkehrungen getroffen. Deren Sperrwirkung stehe einer Interpretation der öffentlichen Ordnung als Mittel zur Bekämpfung der neonazistischen Ideologie entgegen. 30 Hieraus folgt, dass selbst unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner angenommenen Symbolträchtigkeit des Versammlungsthemas allenfalls Auflagen, nicht aber ein vollständiges Versammlungsverbot in Betracht kommen, um konkret prognosti-zierbaren Gefährdungen der öffentlichen Ordnung durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung entgegenzuwirken, die über eine bloße Kundgabe etwaigen rechtsextremistischen Gedankenguts hinausgehen. Vgl. Kniesel/Poscher, Die Entwicklung des Versammlungs- rechts 2000 bis 2003, NJW 2004, 421 (427, 428). 31 Insoweit bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, erwarteten Gefahren z.B. aus dem Ablauf der Versammlung oder dem Verhalten der Versammlungsteilnehmer durch geeignete, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versamm- lungsrechtliche Auflagen entgegenzutreten und deren Beachtung in geeigneter Form durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen in jedem Falle un- zureichend wären, sind weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus. 34