Urteil
12 K 714/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0210.12K714.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/7 und der Kläger zu 6/7. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis abgelehnt hatte, erhob der Kläger im Januar 2001 Klage. Mit Urteil des VG Freiburg vom 21. September 2001 wurde die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis zu entlassen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des VGH Mannheim vom 20. Dezember 2001 rechtskräftig abgelehnt. 3 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2001 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 20. Dezember 2001 an das Personalamt der Bundeswehr und beantragte, den Kläger umgehend von seiner truppendienstlichen Verwendung zu befreien und ihn spätestens zum 10. Januar 2002 zu entlassen. Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 4. Januar 2002 wurde der Kläger aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Die Entlassungsverfügung wurde am 10. Januar 2002 ausgehändigt und mit Ablauf dieses Tages wirksam. 4 Mit Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23. Dezember 2002 forderte die Beklagte überzahlte Dienstbezüge für die Zeit vom 11. bis 31. Januar 2002 in Höhe von xxxxx Euro sowie gezahltes Ausbildungsgeld in Höhe von xxxxx Euro zurück. Weiterhin wurde die im Dezember 2001 gezahlte Sonderzuwendung in Höhe von xxxxx DM (xxxxx Euro) unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) zurückgefordert. Hierzu wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht bis einschließlich März (2002) ununterbrochen im öffentlichen Dienst verblieben. 5 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger hinsichtlich der Rückforderung der Sonderzuwendung geltend, er sei auf Grund eines am 16. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit dem Land Nordrhein- Westfalen ab 1. Februar 2002 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität E. eingestellt worden. Dies sei nach der Entlassung aus dem Dienst als Soldat der erste dienstrechtlich für das Land mögliche Termin für die Einstellung gewesen. Er habe es nicht zu vertreten, dass eine Tätigkeitslücke von 19 Tagen eingetreten sei. Dies sei vielmehr eine Folge der rechtswidrigen Verweigerung der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis, die erst durch die Gerichte habe festgestellt werden müssen. Hinsichtlich der beiden anderen Rückforderungen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Situation lediglich gegen deren sofortige Fälligkeit. 6 Mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 4. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 SZG sei für den Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung u. a. Voraussetzung, dass der Berechtigte bis 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleibe. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG gelte die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG auch als erfüllt, wenn ein Berechtigter in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertrete. Diese Voraussetzung liege nur dann vor, wenn der Übertritt unmittelbar erfolge. Zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und dem Eintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn dürfe kein nicht allgemein arbeitsfreier Tag liegen. 7 Am 17. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Während des Klageverfahrens ist dem Kläger der unstreitige Rückforderungsbetrag (überzahlte Dienstbezüge für Januar 2002 und Ausbildungsgeld) in Höhe von insgesamt xxxxx Euro bis zum 31. Dezember 2005 gestundet worden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Hinsichtlich der Rückforderung der Sonderzuwendung verweist der Kläger auf die Begründung seines Widerspruchsschreibens. Ergänzend hat er ein Schreiben des Rektors der Universität E. vom 10. Dezember 2003 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Einstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe erfolgen können. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 den Leistungsbescheid vom 23. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2003 aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung der Sonderzuwendung für das Jahr 2001 enthalten ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide sowie auf das Einführungsschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Sonderzuwendungsgesetz vom 30. September 1975 (Nr. D II 3 -221 670/15). In diesem Rundschreiben wird zu § 3 Abs. 5 SZG ausgeführt, ein Übertritt in den Dienst eines anderen Dienstherrn liege nur dann vor, wenn er unmittelbar erfolge, d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und dem Eintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn dürfe kein nicht allgemein arbeitsfreier Tag liegen. 15 Nachdem das Gericht in einem Vergleichsvorschlag darauf hingewiesen hatte, dass möglicherweise auch die Frage von Bedeutung sein könne, ob der Beamte die Unterbrechung in den Dienstverhältnissen zu vertreten habe, hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe in einem Schreiben vom 24. Dezember 2001 eine Entlassung bis spätestens 10. Januar 2002 beantragt. Hätte der Kläger die Entlassung zum 31. Januar 2002 oder zu einem späteren Termin beantragt, wäre dem die Entlassungsdienststelle nachgekommen. Auf gerichtliche Nachfrage wurde diese Angabe dahingehend modifiziert, dass eine Entlassung zum 31. Januar 2002 bei einem entsprechenden Begehren des Klägers nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger habe bei einem Erfolg der Klage mit einer Unterbrechung rechnen müssen. Es hätte deshalb an ihm gelegen, eine solche durch eigene Bemühungen zu verhindern. 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 22 Die auf § 3 Abs. 6 SZG beruhende Rückforderung der für das Jahr 2001 gezahlten Sonderzuwendung ist rechtmäßig. Denn diese Sonderzuwendung ist gezahlt worden, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG dem Kläger nicht zustand. 23 Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Sonderzuwendung ist - neben weiteren hier gegebenen Voraussetzungen - dass der Berechtigte mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst des Dienstherrn verbleibt, es sei denn, dass er ein früheres Ausscheiden selbst zu vertreten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG). Der Kläger ist mit Ablauf des 10. Januar 2002 und damit vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis entlassen worden. Dieses vorzeitige Ausscheiden hat er auch i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG selbst zu vertreten. Die Wortfolge "nicht selbst zu vertreten" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist wie die inhaltlich gleiche Wortfolge in anderen (allgemeinen) Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu verstehen. Der Begriff der von dem Beamten "zu vertretenden" Gründe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Er setzt kein Verschulden voraus und schließt die Berücksichtigung des Motivs für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht aus. Entscheidend ist, ob das Verhalten aus Sicht der jeweiligen Rechtsbeziehung billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Eine in der Willenssphäre des Beamten liegende Entlassung auf Antrag ist hiernach grundsätzlich von diesem vertreten. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107/84 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 16. 25 Das Vertretenmüssen" hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis wird im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. 26 Allerdings gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 auch als erfüllt, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt. Indessen sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben. 27 Nach Auffassung der Kammer ist ein Übertritt i.S. von § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG nur gegeben, wenn der Wechsel zu dem anderen Dienstherrn unmittelbar erfolgt, d.h. wenn d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und dem Eintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn kein nicht allgemein arbeitsfreier Tag liegt. Dies entspricht der Rechtsauffassung, wie sie auch in dem Einführungsschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Sonderzuwendungsgesetz vom 30. September 1975 (Nr. D II 3 -221 670/15) vertreten worden ist. 28 Zwar erfordert der Wortlaut des Gesetzes für sich gesehen diese Auslegung nicht zwingend. Betrachtet man etwa den Fall, dass zwischen dem Dienstherrnwechsel lediglich ein Tag freier" Tag liegt, würde es dem Wortsinn des Gesetzes nicht widersprechen, noch einen Übertritt anzunehmen. Weiterhin bestehen auch gesetzessystematisch Anhaltspunkte, die für ein solches Verständnis des im Gesetz gebrauchten Begriffs Übertritt" sprechen könnten. Zu bedenken ist hier, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG, die Frage der Ununterbrochenheit" des Dienstverhältnisses ausdrücklich geregelt hat, während eine entsprechende Regelung in § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG nicht ausdrücklich erfolgt ist, obwohl dies nahe gelegen hätte. 29 Auch bei Beachtung dieser Gesichtspunkte erfordert jedoch nach Auffassung der Kammer ein Übertritt i.S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG die Unmittelbarkeit in dem beschriebenen Sinne. 30 Zunächst ist davon auszugehen, dass ungeachtet der dargelegten Unschärfe der im Gesetz gebrauchten Formulierung das Wort Übertritt" zumindest in der Tendenz die Unmittelbarkeit des Dienstherrnwechsels nahe legt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass bei einer anderen Auslegung nicht nur der erwähnte Fall einer Lücke von nur einem Tag erfasst wäre, sondern auch noch der gegenteilige Extremfall, dass der Beamte am 2. Dezember des maßgeblichen Jahres aus dem Dienst des früheren Dienstherrn ausscheidet und erst am 30. März des Folgejahres in den Dienst des anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wechselt, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG erfüllt sind. In einem solchen Fall einer nahezu 4-monatigen Unterbrechung liegt vom Wortsinn her die Annahme eines Übertritts" aber eher fern. Die Auslegung des im Gesetz gewählten Begriffs kann aber nur einheitlich erfolgen. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass an dieser Stelle dem Dienstherrn ein Spielraum eingeräumt worden ist, der es bei einer Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen ermöglichen würde, je nach den Umständen des Einzelfalls einen Übertritt" i.S. von § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG zu bejahen oder zu verneinen. Schließlich spricht für die hier vorgenommene Auslegung, dass der Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu einem anderen in den weit überwiegenden Fällen in Form der Versetzung erfolgt und dass der Gesetzgeber deshalb gerade auch diesen Fall im Blick hatte. Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn entsteht jedoch gerade keine Lücke zwischen den Dienstverhältnissen. 31 Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG liegen demgemäß nicht vor. 32 Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die Bezugnahme des § 3 Abs. 5 auf den Absatz 1 Nr. 3 SZG beinhaltet, dass nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG, sondern auch im Rahmen des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG im Grundsatz Raum für eine Prüfung vorhanden sein muss, ob ein dem Beamten zuzurechnendes Vertreten" gegeben ist. Für diese vom Wortlaut des § 3 Abs. 5 SZG insbesondere durch die Bezugnahme auf Abs. 1 Nr. 3 nicht ausgeschlossene Auslegung spricht die Gesetzessystematik und der Normzweck. Wenn im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG eine Ausnahme für den Fall gemacht wird, dass der Berechtigte das (frühe) Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hat und damit ersichtlich eine ansonsten gegebene Unbilligkeit vermieden werden soll, spricht nach Auffassung der Kammer alles dafür, bei dem hier zugrunde gelegten engen Verständnis des Wortes Übertritt" dann allerdings auch dann eine Ausnahmemöglichkeit für den Fall zu eröffnen, dass der Berechtigte die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Denn es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen zwar das Ausscheiden aus dem Dienst des früheren Dienstherrn ohne weiteres vom Berechtigten zu vertreten ist, nicht aber die Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen. Ist die Unterbrechung im Einzelfall nicht von dem Bediensteten, sondern vom Dienstherrn zu vertreten, wäre die Vorenthaltung der Sonderzuwendung ebenso unbillig wie in dem Fall, dass der Bedienstete das Ausscheiden nicht zu vertreten hat. 33 Für die Beurteilung der Frage, ob der Bedienstete die Unterbrechung zu vertreten hat, sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie sie für die Frage, wer das Ausscheiden zu vertreten hat, in der Rechtsprechung entwickelt und oben dargelegt worden sind. Auszugehen ist allerdings davon, dass die Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen in der Regel der Sphäre des Bediensteten zuzuordnen ist. Denn wenn er das Ausscheiden zu vertreten hat, ist eine anschließende zeitliche Unterbrechung bis zur Aufnahme des Dienstes bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Dienstherrn eine typische Folge des Ausscheidens. Nur bei Besonderheiten des Einzelfalls kann deshalb die Unterbrechung dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sein. 34 Im vorliegenden Fall ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Die konkreten Umstände im vorliegenden Fall lassen nach der Bewertung der Kammer nicht den Schluss zu, dass die Beklagte die eingetretene zeitliche Unterbrechung zu vertreten hat. 35 Dabei ist klarzustellen, dass ohne weiteres dem Vortrag des Klägers gefolgt werden kann, dass er nicht in der Lage war, zeitlich früher einen Arbeitsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abzuschließen, insbesondere nicht einen Vertrag, der als Einstellungstermin den 11. Januar 2002 vorsah und damit nahtlos an die Beendigung des Soldatenverhältnisses anknüpfte. Diese Schuldlosigkeit" ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich, da es allein auf die Zuordnung der Verantwortlichkeit im Verhältnis des Klägers zur Beklagten ankommt. 36 Der Kläger hat vorgetragen, die eingetretene Lücke sei eine Folge der rechtswidrigen Verweigerung der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis, die erst durch die Gerichte habe festgestellt werden müssen. Dadurch sei es zu dem krummen" Entlassungsdatum gekommen. Dem kann insoweit gefolgt werden, dass auf Grund des notwendig gewordenen Verwaltungsgerichtsprozesses die verzögerte Entlassung in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Dieser Umstand ist jedoch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Zuordnung der eingetretenen zeitlichen Unterbrechung zu dem von der Beklagten zu verantwortenden Bereich. 37 Für die Kammer kommt in diesem Zusammenhang das erst im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegte Schreiben des damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24. Dezember 2001 an das Personalamt der Bundeswehr (Bl. 57 der Gerichtsakte) maßgebliche Bedeutung zu. Dort wird unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 20. Dezember 2001 die sofortige Entlassung angemahnt und zwar bis spätestens zum 10. Januar 2002. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Der Möglichkeit, den Beginn des durch Vertrag mit dem Land-Nordrhein-Westfalen begründeten Arbeitsverhältnisses so mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zu synchronisieren, dass keine zeitliche Unterbrechung eintrat, war damit der Boden entzogen. Es kann offen bleiben, inwieweit ein auf eigenen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG zu entlassender Soldat bestimmen kann, wie weit der tatsächliche Entlassungstag nach seinen Wünschen festgesetzt (hinausgeschoben) wird. Festzuhalten ist, dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Wünschen nach sachgerechtem Ermessen der Beklagten möglich ist und nach ihrer Einlassung im Klageverfahren auch im vorliegenden Fall zumindest nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Möglichkeit bei entsprechendem Begehren des Klägers keinesfalls berücksichtigt worden wäre, zumal es hier um eine Entlassung zu einem nur geringfügig späteren Zeitpunkt zum Ablauf des laufenden Monats (31. Januar 2002) gegangen wäre. Da diese Möglichkeit durch das Verlangen des Klägers auf umgehende Entlassung verhindert worden ist, fällt nach der Wertung der Kammer die eingetretene Unterbrechung nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in den des Klägers. 38 Da somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 SZG vorliegen, hat der Kläger die gezahlte Sonderzuwendung für das Jahr 2001 in voller Höhe zurückzuzahlen. § 3 Abs. 6 SZG regelt für seinen Anwendungsbereich die Rückforderung der Sonderzuwendung eigenständig und abschließend. Es handelt sich um eine spezielle Rückforderungsvorschrift, so dass § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht anwendbar ist. Die Rückzahlungspflicht wird deshalb durch die Regelungen in § 12 Abs. 2 BBesG nicht eingeschränkt. 39 BVerwG, Urteil vom 4. März 1986 - 2 C 33.83 - DVBl. 1986, S. 944 = Schütz, Beamtenrecht, ES/C V Nr. 15. 40 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, wie in § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG der Begriff des Übertritts" in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verstehen ist und - wenn dann noch entscheidungsrelevant - die Frage, ob die Prüfung des Vertretens" nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3, sondern auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG hinsichtlich der Unterbrechung vorzunehmen ist, sowie - bejahendenfalls - die Frage, nach welchen Maßstäben eine solche Prüfung zu erfolgen hat, hat aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung. 41 Für die Kostenentscheidung waren vor dem Hintergrund der §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO folgende Erwägungen maßgebend. 42 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Denn der Kläger hatte mit seinem Verlangen auf Stundung von zwei Rückforderungen der Sache nach eine Billigkeitsentscheidung begehrt. Eine solche Billigkeitsentscheidung war auch hinsichtlich der Rückforderung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes zu treffen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 BBG). Sie war jedoch während des Vorverfahrens nicht ausreichend getroffen worden, insbesondere auch noch nicht im Widerspruchsbescheid, obwohl die Angaben des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 6. Januar 2003 hierzu Anlass boten. 43 Im Rahmen der Kostenquotelung hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass bei den in der Hauptsache erledigten (Teil-) Streitgegenständen (Dienstbezüge für den Monat Januar 2002 und Ausbildungsgeld) nicht die Berechtigung dieser Rückforderungen als solche streitig war, sondern allein der Zeitpunkt für die Rückzahlung. Deshalb sind insoweit nicht die Nominalbeträge der zurückgeforderten Beträge als (Teil-) Streitwerte angesetzt worden, sondern jeweils nur die Hälfte. Dies entspricht der ständigen gerichtlichen Praxis bei Zahlungsansprüchen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen es - insoweit vergleichbar - letztlich auch nur um den Zeitpunkt der Zahlung geht. 44 Schließlich war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass für die in der Hauptsache erledigten Teile geringere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren anfallen als für die bis zum vorliegenden Urteil streitig gebliebene Rückzahlung der Sonderzuwendung. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 46