Urteil
11 K 1625/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0206.11K1625.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der wegen einer Alkoholerkrankung in dem Sozialtherapeutischen Wohnheim I. I1. in I2. in der Zeit vom 14. September 2000 bis 31. Oktober 2001 untergebrachte, im Jahre 1938 geborene Herr I3. M. erhielt von dem Beklagten Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), soweit er die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte. Der Hilfeempfänger hatte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 1986 sein Hausgrundstück (I1. - und Gebäudefläche Ackerland) C. Straße 270 in E. im Wege vorweggenommener Erbfolge ohne Vereinbarung eines Kaufpreises übertragen. In § 2 dieses Vertrages hatte der Kläger Herrn M. an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt; in § 4 dieses Vertrages hatte sich der Kläger darüber hinaus verpflichtet, Herrn M. in alten und kranken Tagen zu pflegen und ihm persönliche Fürsorge zuteil werden zu lassen, sofern nicht ein Krankenhausaufenthalt erforderlich werde. Die Fürsorge könne auch durch Dritte erbracht werden. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 22. Januar 2001, dem Kläger zugestellt am 2. Februar 2001, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, er trage im wesentlichen die Kosten von 192 DM täglich für die Unterbringung des Herrn M. aus Sozialhilfemitteln; der Beklagte leitete sodann die Ansprüche des Herrn M. aus § 2 und § 4 des notariellen Vertrages gegen den Kläger auf sich über und gab an, zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflege in alten und kranken Tagen sei für die Zeit ab 14. September 2000 monatlich ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gemäß § 69a Abs. 1 BSHG von 400 DM zu zahlen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und 28. Februar 2001 sinngemäß Widerspruch ein. Er hatte den Hinweis auf die Kostentragung dahin verstanden, dass der Beklagte nur Aufwendungen von 192 DM monatlich zu tragen habe, und vertrat daher die Ansicht, einen weitergehenden Anspruch könne der Beklagte nicht auf sich überleiten. Desweiteren handele es sich hierbei" um ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht; sofern das Recht nicht ausgeübt werden könne, könnten dafür keine Nutzungs- und/oder Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Im November 2001 hatte sich der Gesundheitszustand des Herrn M. soweit verbessert, dass dieser aus dem Sozialtherapeutischen Wohnheim entlassen werden konnte; Herr M. kehrte in die Wohnung zurück, für die ein notarielles Wohnrecht bestand. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 den Widerspruch des Klägers mit folgenden Maßgaben zurück: Es werde nur noch der Anspruch des Herrn M. gegen den Kläger aus § 4 des notariellen Vertrages auf Zahlung einer geldwerten Entschädigung für die Verpflichtung, Herrn M. in alten und kranken Tagen zu pflegen und ihm die persönliche Fürsorge zuteil werden zu lassen, sofern nicht ein Krankenhausaufenthalt erforderlich werde, auf den Beklagten übergeleitet. Die Überleitung werde nur in dem Umfang bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung durch den Kläger Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre oder durch Herrn M. ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre. Die Überleitung werde in der Höhe begrenzt auf die Herrn M. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen. Soweit die Zahlungsaufforderung in dem Bescheid vom 22. Januar 2001 den Eindruck erwecke, Bestandteil der Regelung zu sein, werde sie aufgehoben. Der Kläger hat am 9. April 2001 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es bestehe kein kapitalisierbarer Anspruch, der übergeleitet werden könne. Die Pflegeleistung sei höchstpersönlicher Art und auf die Familie beschränkt. Außerdem sei die Pflegeleistung nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Hauses anzusehen, da diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei. Überdies könne die Erbringung der Pflegeleistung auf Grund der selbstverschuldeten Krankheit des Herrn M. nicht verlangt werden. Die Erbringung der Pflege sei auf Grund der Alkoholabhängigkeit nicht zumutbar. 3 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 4 den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 aufzuheben. 5 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 6 die Klage abzuweisen. 7 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Ein in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2004 geschlossener gerichtlicher Vergleich ist vom Kläger unter dem 19. Januar 2004 widerrufen worden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und vom 28. Januar 2004 haben sich die Beteiligten sodann mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Hefte 1) Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 9 Die Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, ist zulässig, hat jedoch in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des vorgenannten Bescheides. Ermächtigungsgrundlage ist § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann der Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der - wie hier - kein Leistungsträger i. S. v. § 12 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Sinn und Zweck der Regelung ist die Durchsetzung des in § 2 BSHG festgelegten Nachrangs der Sozialhilfe. Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen. Die angefochtene Überleitungsanzeige genügt den tatbestandlichen Anforderungen dieser Bestimmung, der Beklagte hat das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Vorliegend ist Herrn M. für seine Unterbringung in dem Sozialtherapeutischen Wohnheim I. I1. in I2. in der Zeit vom 14. September 2000 bis 31. Oktober 2001 von dem Beklagten Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt worden, soweit er die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln tragen konnte. Für diese Zeit hatte Herr M. wegen der Nichtinanspruchnahme seines Rechts aus § 4 des notariellen Vertrags vom 10. Juli 1986 möglicherweise einen Anspruch gegen den Kläger. Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand und - wenn ja - welchen Umfang er hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 34, 219 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 17, 203 und BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann eine dennoch erlassene, deshalb aber sinnlose Überleitungsanzeige ausnahmsweise rechtswidrig sein vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, a.a.O.. Ein derartiger Ausnahmefall der so genannten Negativ-Evidenz liegt hier jedoch nicht vor. Ein für den übergeleiteten Zahlungsanspruch konstitutiver schuldrechtlicher Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Kläger auf Zahlung einer geldwerten Entschädigung für die Verpflichtung, Herrn M. in alten und kranken Tagen zu pflegen und ihm die persönliche Fürsorge zuteil werden zu lassen, sofern nicht ein Krankenhausaufenthalt erforderlich werde, kann bestanden haben. Die Beklagte hat nicht - wie der Kläger meint - das Wohnrecht aus § 4 des notariellen Vertrages selbst, sondern ausweislich der Maßgabe des Widerspruchsbescheides einen sich aus dem notariellen Vertrag möglicherweise ergebenden Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Rechts auf Pflege auf sich übergeleitet. Insoweit mögen zwar die Formulierungen im Ausgangsbescheid missverständlich gewesen sein. Allerdings ist dies durch den Widerspruchsbescheid, auf den gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzustellen ist, klargestellt worden. Dass ein solches Recht nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt werden kann, ist nicht offensichtlich. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein dingliches Recht auf Pflege in alten und kranken Tagen wegen Aufnahme des Berechtigten in einem Sozialtherapeutischen Wohnheim nicht ausgeübt werden kann, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht abschließend geklärt. Die Ausführungen des Klägers zur höchstpersönlichen Natur des übergeleiteten Rechts liegen neben der Sache; denn sie beziehen sich erkennbar nur auf das lebenslange und unentgeltliche Wohnrecht, das aber nach dem Widerspruchsbescheid nicht (mehr) Gegenstand der angefochtenen Überleitungsanzeige ist, nicht aber auf den übergeleiteten Anspruch aus § 4 des notariellen Vertrages. Ergänzend sei allerdings darauf hingewiesen, dass selbst bei der Überleitung schuldrechtlicher Ansprüche aus einem höchstpersönlichen Wohnrecht eine Überleitung in Betracht kommen kann; das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Soweit es das dingliche Wohnrecht anbelangt, wird zwar in einigen Entscheidungen vertreten vgl. Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 11. September 1995 - 2 B 118/95 -, Nds. Rechtspflege (NdsRpfl.) 1996, 93, und OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 12 U 16/941 -, Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1994, 162, dass eine Überleitung eines Wohnrechts auf den Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht in Betracht komme bzw. dass dem Sozialamt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch aus übergeleitetem Recht auf die Mieteinnahmen der Eigentümer zustehe, die diese nach Auszug des heimpflege- und sozialhilfebedürftig gewordenen Berechtigten mit dessen Zustimmung erzielt haben. Dagegen ist allerdings auch vertreten worden, die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung des Wohnrechts könne je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen, die Anpassung könne es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen zu lassen vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Februar 1995 - 2 W 21/95 -, FamRZ 1995, 1408. Das OLG Celle hat vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1998 - 4 W 129/98 -, NJW-RR 1999, 10 (mit kritischer Anmerkung von Schneider in Monatsschrift für Deutsches Recht [MDR] 1999, 87) und vom 19. Juli 1998 - 4 W 123/98, MDR 1998, 1344 ausdrücklich entgegen dem Urteil des OLG Oldenburg, a. a. O., die Auffassung vertreten, der in ein Pflegeheim ziehende Wohnungsberechtigte könne ausnahmsweise verlangen, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden leer stehenden Räume an Dritte vermietet würden, wenn dies dem Verpflichteten zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit werde zu bejahen sein, wenn es sich bei den Räumlichkeiten um eine abgeschlossene Wohnung handele, die auch vermietbar sei. Wenn also schon ein überleitungsfähiger Zahlungsanspruch bestehen kann, weil der Hilfeempfänger das lebenslange Wohnungsrecht nicht mehr ausüben kann, gilt das erst recht, soweit es einen möglichen Zahlungsanspruch wegen der Nichtausübung eines Rechts auf Pflege in alten und kranken Tagen wegen Aufnahme des Berechtigten in einer stationären Einrichtung anbelangt. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht von vorneherein ausgeschlossen. Unstreitig ist der Anspruch auf Pflege in alten und kranken Tagen in § 4 des notariellen Vertrages vom 10. Juli 1986 geregelt. Werden die vereinbarten Leistungen nicht erbracht, weil Herr M. außerhalb seiner Wohnung untergebracht ist und dort stationär betreut wird, wird der Kläger insoweit von seiner Verpflichtung zur Hilfegewährung befreit. Dadurch entsteht ihm ein Vorteil, der durch Zahlung einer Geldrente ausgeglichen werden kann. Die Einwendungen des Klägers, Herrn M. habe seine Erkrankung selbst verschuldet, die Erbringung der Pflege sei auf Grund der Alkoholabhängigkeit nicht zumutbar, mögen im Rahmen einer sich nach erfolgter öffentlich-rechtlicher Überleitung anschließender zivilrechtlicher Geltendmachung des Anspruchs aus § 4 des Vertrages zu prüfen sein; sie führen jedoch nicht von vorneherein zum Wegfall des überzuleitenden Anspruchs mit der Folge, dass eine Überleitung evident nicht in Betracht käme. Dass die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die nach alledem festzustellende Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige wird durch die erstmals mit dem Widerruf des Vergleichs unter dem 19. Januar 2004 vorgetragene Übertragung des Grundstücks vom Kläger auf dessen frühere Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 21. November 2002 nicht berührt. Das Gericht verweist insoweit auf § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Veräußerung oder Abtretung einer streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat; diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden, weil auch hier die Rechtshängigkeit eine Verfügung über den Streitgegenstand nicht ausschließt. Der notarielle Vertrag, auf den sich der Kläger berufen hat, datiert vom 21. November 2002, die Klage ist am 9. April 2002 erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 10