Urteil
8 K 2496/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0122.8K2496.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger wenden sich als Eigentümer ihrer Grundstücke im Bereich der I. Senke gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den untertägigen Abbau von Steinkohle im Bergwerk Q. -I1. bis zum Jahre 2019 durch Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April 2001 (Az.: 81.05.2-1- 13). 3 Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 3. März 1999 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach öffentlicher Auslegung des Rahmenbetriebsplans erhoben die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist verschiedene Einwendungen: 4 Die Kläger zu 1. bis 4. rügten in einem auch von ihnen unterzeichneten gemeinsamen Einwendungsschreiben vom 5. Juli 2000, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen sowie Kultur- und Sachgüter nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Einwendungen betreffen im Einzelnen die Ableitung des Oberflächenwassers, die Entsorgung häuslicher Abwässer über Kleinkläranlagen und die Versorgung mit Trinkwasser über Hauswasseranlagen. Nach teilweise sehr unerfreulichen Erfahrungen mit der Beigeladenen bei der Bearbeitung von Ansprüchen wegen vermuteter Bergschäden erscheine es dringend erforderlich, von vornherein auf eine Minimierung möglicher Bergsenkungen zu drängen. Die Voraussagen bezüglich senkungsbedingter Schäden hätten sich in der Vergangenheit als vielfach zu optimistisch erwiesen. Die Kläger zu 1. bis 4. verlangten eine Minimierung der Abbauaktivitäten durch die Begrenzung des Abbaugebiets in seiner Fläche und/oder seiner Tiefe bzw. die Begrenzung der Kohleförderung auf Flöze, die für den nachfolgenden Blasversatz geeignet seien. Alternativ forderten sie eine bindende Verpflichtung der Beigeladenen zur Bestandssicherung für die gewachsene Natur- und Kulturlandschaft. 5 Der Kläger zu 4. wandte zudem über den X. -M. M1. e.V. mit Schreiben vom 17. Juli 2000 ein, die vorgesehene Abbautätigkeit führe zu einer teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden Vernässung der landwirtschaftlichen Flächen und damit zu einer für die landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr tragbaren Verknappung und damit Verteuerung der Flächen. Die landwirtschaftlichen Flächen seien soweit wie möglich zu schonen und deren Schädigung zu vermeiden. Falls dies unter keinen Umständen möglich sein sollte, müssten die Flächen unter Zuhilfenahme aller verfügbaren technischen Mittel, wie Drainagen u.ä., für die Landwirtschaft wieder nutzbar gemacht werden. Unwiederbringlich für die Landwirtschaft verlorene Flächen seien für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verwenden. 6 Außerdem unterzeichnete der Kläger zu 4. ein Schreiben des Herrn Q1. K. vom 12. Juli 2000. Dieser führte aus: Zusätzlich zu den Absenkungen komme es zu einer Veränderung der Vorflut der oberflächig abfließenden Niederschlagwässer und zu starken Pressungen und Verdichtungen. Bei einer weiteren Verringerung des Grundwasserflurabstandes von 2 m seien die gesamten Grundstücke landwirtschaftlich nicht mehr zu nutzen, zumal jetzt schon ein Teil der Oberflächenwässer der Nachbargrundstücke als Folge der Geländeveränderungen auf diese Grundstücke fließe. In dem wasserwirtschaftlich-ökologischen Gutachten zum Rahmenbetriebsplan sei noch nicht einmal der komplette Lauf des I2. -I3. Grabens ermittelt worden. Der Bereich der Grundstücke zwischen der I4.--------- straße und der M2. sowie ein weiter westlich gelegener Bereich würden nicht mehr entwässert und die nicht abgeleiteten Wässer würden sich aufstauen und die Grundstücke überfluten. 7 Die Klägerin zu 5. machte ebenfalls mit Schreiben vom 19. Juli 2000 geltend, ein Teil ihres Grundstückes werde durch den steigenden Grundwasserspiegel überflutet, sollte es tatsächlich zu einer Senkung um bis zu 11,50 m kommen. Der bisherige Abbau habe bereits zu einer Schieflage der Gebäude und zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels geführt, so dass auf der Wiese eine Tierhaltung und auf dem Acker eine Bodennutzung fast unmöglich sei. Bei der Zulassung sei dafür Sorge zu tragen, dass die Beigeladene für alle auftretenden Schäden auch über die Ersatzpflicht nach dem Bundesberggesetz hinaus in Anspruch genommen werden könne. 8 Mit Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April 2001 wurde der Rahmenbetriebsplan zugelassen. Nach I.4. des Beschlusses schließt die Planfeststellung Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht ein. Gemäß I.5 werden Einwendung zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist. 9 Die Kläger haben am 28. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben und tragen im Wesentlichen vor: 10 Aufgrund der bisher aufgetretenen Bergschäden, die sie zum Teil bereits persönlich betroffen hätten, bestehe Grund zu der Besorgnis, - dass es zu Personen- und schweren Sachschäden durch einstürzende Gebäude, abreißende Gasleitungen u.ä., insbesondere in Folge von Bruchkantenbildung wegen der Lage der Grundstücke im Bereich von Unstetigkeitszonen komme, - dass großflächige Vernässungen einträten, von denen auch ihre Grundstücke betroffen würden, - dass die Trinkwasserversorgung, die auf den klägerischen Grundstücken durch Hausbrunnen sichergestellt sei, in Folge von Kontamination des Grundwassers nicht mehr gewährleistet sein werde, zumal durch die Geländeabsenkungen besondere Gefährdungen durch Schadstoffauswaschungen im Bereich von Altlasten drohten, - dass die Sicherung der Abwasserentsorgung über eigene Kläranlagen gefährdet sei und - dass Grundstücke zum Zwecke der Regulierung von Fließgewässern enteignet würden bzw. existenzgefährdend nicht mehr in der bisherigen Weise (landwirtschaftlich) genutzt werden könnten. 11 Darüber hinaus rügen die Kläger, das Planaufstellungsverfahren sei ergebnisorientiert und unter Ausblendung sämtlicher gegen das Vorhaben sprechender Bedenken durchgeführt worden. Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sowie ihrer, der Kläger, Rechtsgüter seien nicht Gegenstand der Prüfung durch den Beklagten gewesen. Vielmehr sei der Planfeststellungsbeschluss unter dem Vorbehalt der Prüfung von Umwelteinwirkungen - und damit letztlich ohne diese zu ermitteln - ergangen. Ein solches Vorgehen werde nicht dem Sinn und Zweck des Planfeststellungsverfahrens und des UVP-Verfahrens gerecht. Das Verfahren verkomme praktisch zu einer Farce, wenn die Prüfung konkreter Bedenken unter Hinweis auf die grundsätzliche technische Beherrschbarkeit von Bergschadensfolgen einem anderen (nachgeschalteten) Verfahren vorbehalten werde. Eine abwägende Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange könne in einem solchen Verfahren nicht rechtsfehlerfrei erfolgen. 12 Der Planfeststellungsbeschluss enthalte auch keine Nebenbestimmung, die für die Anhörung und Beteiligung der Oberflächeneigentümer die Einreichung von Sonderbetriebsplänen vorsehe. Einerseits würden sie, die Kläger, hinsichtlich einer genaueren Prüfung der sie betreffenden Bergbauauswirkungen und zu treffender Sicherungsmaßnahmen auf nachfolgende Haupt- bzw. Sonderbetriebspläne verwiesen, andererseits würden aber ihre Einwendungen, die sich auf das Oberflächeneigentum bezögen, bereits durch den Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Unklar und damit nicht hinreichend bestimmt bleibe, inwieweit bereits eine umfassende Abwägung der Eigentümerinteressen im Zuge des Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden sei bzw. inwieweit diese Abwägung einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben solle. Hinzu komme, dass bei der Aufstellung des Sonderbetriebsplans die Beteiligung beschränkt werde auf den Kreis derer, die schwere Bergschäden" zu erwarten hätten. Die Kläger seien jedoch mit Ausnahme des Klägers zu 1. und 4. weder bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans noch bei der Zulassung irgendeines Sonderbetriebsplans beteiligt worden. 13 Eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer erst auf Ebene eines Sonderbetriebsplans werde der im Planfeststellungsverfahren gebotenen Gesamtabwägung nicht gerecht. Sämtliche Erkenntnisse über zu prognostizierende Bergschäden würden unter Hinweis darauf ignoriert, dass die besondere Problematik der Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Andererseits werde aber bereits eine verbindliche Aussage dazu getroffen, dass die Einbringung von Versatz nicht zu erfolgen habe, da hierdurch nur geringe Senkungsverminderungen zu erzielen seien. Auch die einschlägigen Präklusionsvorschriften führten dazu, dass die Belange der Oberflächeneigentümer bereits im Planfeststellungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan umfassend einzubeziehen seien. 14 Es sei keine hinreichende Prognose hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch erfolgt und es würden keine Maßnahmen zur Risikominimierung etwa durch Vorgaben zum Einsatz von Versatztechniken oder hinsichtlich der Abbauführung ergriffen. Es bestünden gesundheitliche Risiken in Bezug auf die Hausbrunnen, von denen sie, die Kläger, abhängig seien, nachdem insbesondere auf eine mangelfreie Altlastenermittlung verzichtet worden sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht beachtet, nachdem ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bergbau unterstellt worden sei, ohne die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch das Vorhaben in die Abwägung mit den getroffenen privaten Interessen einzubeziehen. 15 Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 12. April 2001 zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Q. -I1. der Beigeladenen aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet: Die Einwendungen der Kläger im Planfeststellungsverfahren blieben deutlich hinter dem zurück, was nunmehr in der Klagebegründung gerügt werde. Die Kläger seien aber mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht fristgerecht im Beteiligungsverfahren erhoben hätten. Keiner der Kläger werde durch das zugelassene Abbauvorhaben unmittelbar in seinem Oberflächeneigentum betroffen. Die Möglichkeit der enteignungsrechtlichen In-anspruchnahme im Zusammenhang mit einer Flussregulierung sei im Planfeststellungsverfahren nicht gerügt worden. Über deren Zulässigkeit sei auch nicht mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu entscheiden. 18 Die Kläger könnten nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Vorschriften unvereinbar sei, die öffentlichen Interessen dienten. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Die Auswirkungen eines beabsichtigten Abbaus könnten insoweit zum Gegenstand eines eigenständigen Sonderbetriebsplans gemacht werden, um in diesem Verfahren die notwendige Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe mit der Anbindung des Planfeststellungsverfahrens an den Rahmenbetriebsplan und nicht auch an die Zulassung der übrigen Betriebspläne bewusst eine hinreichende Beweglichkeit des Betriebsplanverfahrens zur Reaktion auf bergbautypische dynamische Betriebsvorgänge erhalten. Würde der Auffassung der Kläger gefolgt und auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung eine umfassende und abschließende Abwägung ihrer Eigentumsbelange mit der Folge eines Einwendungsausschlusses in nachfolgenden Zulassungsverfahren vorgenommen, hätte dies angesichts der unvermeidbaren Prognoseunsicherheiten nachteilige Auswirkungen auf eine möglichst objektive und genaue Berücksichtigung der Eigentümerinteressen zur Folge. Soweit es die Berücksichtigung ihrer Eigentumsbelange erfordere, würden die Kläger in dem Verfahren hinsichtlich des Sonderbetriebsplans Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" ausreichend beteiligt, sofern nicht unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung die Öffentlichkeit in diesem Verfahren beteiligt werde. 19 An der hinreichenden Bestimmtheit des Genehmigungsgegenstandes könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Soweit der Planfeststellungsbeschluss Entscheidungsvorbehalte vorsehe, dienten diese dem Schutz der von dem Abbau betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Sie ermöglichten unter anderem nachträgliche Abbaubeschränkungen und sonstige Auflagen zu Lasten der Beigeladenen und nicht zuletzt zugunsten der Kläger. 20 Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses beeinträchtigten Rechte der Kläger offensichtlich nicht. Eine Beeinträchtigung könnte sich nur daraus ergeben, dass Einwendungen, die die Kläger im Planfeststellungsbeschlussverfahren rechtzeitig erhoben hätten, zu Unrecht im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden seien mit der Folge, dass diese berechtigten Einwendungen dem Abbauvorhaben bzw. den für den Abbau erforderlichen Betriebsplanzulassungen wegen der Bestandskraft der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Die vorgebrachten Einwendungen richteten sich jedoch gar nicht gegen eine Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Ob eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Oberflächeneigentümer gegeben sei, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend § 48 Abs. 2 BBergG zu einer Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen führen könne, werde erst in einem besonderen Betriebsplanverfahren ermittelt. 21 Die Planfeststellung schließe nach Ziffer I.4. des angefochtenen Beschlusses entsprechend § 57 a Abs. 5 Satz 1 BBergG Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne ausdrücklich nicht ein. Ein Einwendungsausschluss nach § 57 a Abs. 5 Satz 1 und 2 BBergG bestehe nicht, da sich der Rahmenbetriebsplan nicht auf konkrete Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum einzelner Kläger beziehe. 22 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 23 Auch sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Es fehle an der Möglichkeit der Verletzung der Kläger in eigenen, drittgeschützten Rechten durch die streitgegenständliche Rahmenbetriebsplanzulassung. Zudem bestehe für einen großen Teil des Vorbringens in der Klageschrift eine materielle Präklusion. Der Rahmenbetriebsplan sei objektiv rechtmäßig und es fehle die Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. 27 Die Kläger können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht beanspruchen. Denn dieser verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Auszugehen ist davon, dass der Planfeststellungsbeschluss eine den Unternehmer - die Beigeladene - begünstigende Regelung enthält. Eine unmittelbare Rechtswir- kung entfaltet die Rahmenbetriebsplanzulassung im Verhältnis zu den von dem Vor- haben betroffenen Oberflächeneigentümer grundsätzlich nicht. Allerdings kann auch ein Oberflächeneigentümer in seinen Rechten betroffen sein, wenn die zuständige Behörde seinen Schutz bezweckende Regelungen nicht (ausreichend) berücksichtigt hat. 28 Die Kläger sind durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie können deren Aufhebung auch nicht wegen der im Klageverfahren geltend gemachten Gefahren für Leben und körperliche Unversertheit beanspruchen. 29 1. Die Kläger sind nicht in ihrem Eigentumsrecht - Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - betroffen, weil die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung insoweit keine Regelung zu ihren Lasten trifft. Eine Regelung, dass für die Anhörung und Beteiligung der von dem Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, stellt eine Beschränkung der Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung dar, durch die nicht der Oberflächeneigentümer, sondern allenfalls der Bergbauunternehmer in seinen Rechten verletzt sein könnte. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1998 - 4 B 43.97 -, ZfB 1998, 30; OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. November 1996 - 9 R 1.96 -; ZfB 1997, 45; VG Saarlouis, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 K 79/92 -. 31 Diese zu einem sog. einfachen Rahmenbetriebsplan entwickelte Rechtsprechung ist auch auf einen Rahmenbetriebsplan, der in einem Planfeststellungsverfahren zugelassen wurde, grundsätzlich übertragbar. 32 Vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 F 82/01 -, ZfB 2003, 124, und Urteil vom 31. Juli 2003- 2 K 127/01 -. 33 Die von den von den Klägern geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Rechtswirkungen eines Planfeststellungsbeschluss und die nach dem Bundesberggesetz an sich vorgesehene Verfahrenskonzentration, 34 vgl. dazu eingehend den vorgenannten Beschluss des VG Saarlouis vom 25. Januar 2002, a.a.O., 35 bedürfen insoweit keiner Vertiefung. Oberflächeneigentümer können jedenfalls durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten betroffen sein, wenn eine Regelung (Prüfung) der Eigentümerbelange aus dem Verfahren herausgenommen worden und in ein späteres Verfahren verlagert worden ist. Die nach dem Bundesberggesetz an sich vorgesehene Rechtswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung auch gegenüber den Oberflächeneigentümern besteht insoweit nicht. 36 Die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung enthält zwar keine Nebenbestimmung hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage eines entsprechenden Sonderbetriebsplans bzgl. der Auswirkungen für Oberflächeneigentümer. Allerdings ergibt eine Auslegung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, dass die Belange der Oberflächeneigentümer nicht Gegenstand der Rahmenbetriebsplanzulassung sind. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553. 38 Der Beklagte hat in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend deutlich gemacht, dass über die Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum in einem anderweitigen Verfahren und nicht im Wege der Rahmenbetriebsplanzulassung entschieden wird. Auszugehen ist davon, dass nach I. Nr. 4 des Planfeststellungsbeschlusses die Planfeststellung Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht einschließt. Auf Seite 22 des Planfeststellungsbeschlusses wird dargelegt, dass zur verwaltungstechnischen Anwendung der Maßgaben des sog. Moers-Kapellen-Urteils ein besonderes Betriebsplanverfahren eingerichtet worden sei. Dies sei das Sonderbetriebsplanverfahren Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum", an dem die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Grundeigentümer beteiligt würden und somit die Möglichkeit erhielten, ihre Einwendungen vorzubringen. Ferner wird auf S. 57 ausgeführt, dass die besondere Problematik der Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Möglicherweise erforderliche Auflagen zum Eigentumsschutz mit ggf. einhergehenden Beschränkungen des Abbaus könnten erst in den folgenden Betriebsplanverfahren gemacht werden, wenn der Unternehmer die Abbauführung detailliert darstelle. Die Ausführungen veranschaulichen, daß die Rahmenbetriebsplanzulassung bezüglich der Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum keine Regelung treffen will. 39 Für diese Auslegung spricht auch, dass die Herausnahme der Belange der Oberflächeneigentümer aus dem Planfeststellungsverfahren der geltenden Erlasslage, auf die der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich Bezug nimmt, entspricht. Durch den Erlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes NRW vom 16. Dezember 1992 - 516-11-60- sind die Hinweise des Länderausschusses Bergbau - Arbeitskreis Rechtsfragen - zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - (Moers- Kapellen) für die Bergbehörden im Lande Nordrhein-Westfalen verbindlich gemacht worden. Nach A III Nr. 2 dieser Hinweise (S. 9) hat die Behörde bei der Entscheidung, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt die Oberflächeneigentümer zu beteiligen sind, einerseits zu berücksichtigen, dass der Planungsstand bereits eine konkrete Beurteilung der voraussichtlichen Einwirkungen auf die Oberfläche ermöglichen muss, andererseits dem bei bergbaulichen Planungen notwendigen zeitlichen Vorlauf Rechnung zu tragen. Insbesondere im Steinkohlebergbau könne es sich anbieten, zur Prüfung der Oberflächeneinwirkungen die Aufstellung eines entsprechenden Sonderbetriebsplans zu verlangen. Regelungen in Bezug auf das Oberflächeneigentum sind somit in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht getroffen, sondern auf nachfolgende Verfahren verlagert worden. 40 Die Kläger können eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Beklagte den Rahmenbetriebsplan zugelassen hat, ohne Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum zu prüfen und insoweit eine Bewertung im Sinne eines vorläufigen positiven Gesamturteils zu treffen. 41 Soweit im Immissionsschutzrecht oder Atomrecht durch das Erfordernis eines vorläufigen positiven Gesamturteils verhindert werden soll, dass weitere Gestattungen ausgesprochen werden für Anlagen oder Vorhaben, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen werden und deshalb nicht in Betrieb gehen können, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 - 11 B 46.47 -, NVwZ-RR 1999, 15, 43 mögen entsprechende Vorgaben bei bergrechtlichen Vorhaben zumal im Zusammenhang mit einer Rahmenbetriebsplanzulassung angebracht sein. Solche Vorgaben bedürfen freilich einer normativen Verankerung; für die bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung fehlen indessen entsprechende Anforderungen. Hinsichtlich der einfachen Rahmenbetriebsplanzulassung ist es anerkannt, dass es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt, in dem im Sinne einer vorgeschalteten Regelung der Ablauf des Vorhabens bis zum Ende des Betriebes in das Blickfeld gerückt werden muss. Der Rahmenbetriebsplanzulassung kommt lediglich eine Aufsichts- und Steuerungsfunktion zu. Der Bergbehörde wird es ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen verbindlichen Rahmen abzustecken. Die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans ist insofern für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne eher mit der eines ebenfalls rahmensetzenden Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne vergleichbar als mit der Bindungswirkung einer Anlagen-Teil- Genehmigung. Erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden bergbauliche Maßnahmen ermöglicht, können Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90, BVerwGE 89, 246, 45 Diese Grundsätze gelten auch für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans durch einen Planfeststellungsbeschluss. Der Gesetzgeber hat es auch nach Einführung des Planfeststellungsverfahrens bei der bisherigen Konstruktion von Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen belassen. Der Rahmenbetriebsplan muss nur allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten, § 52 Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Gemäß § 57a Abs. 5 Halbs. 1 BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG gemäß § 57a Abs. 5 BBergG auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003, a.a.O.. 47 Die Kammer geht deshalb davon aus, dass auch für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan, der durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen wird, die oben dargestellten Grundsätze entsprechend gelten. Bestätigt wird diese Auffassung durch § 57b Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Lediglich für die Zulassung eines Beginns der Ausführung des Vorhabens vor der Planfeststellung setzt diese Bestimmung voraus, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers bei der Vorlage weiterer Betriebspläne gerechnet werden kann. 48 2. Die Kläger können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht wegen der geltend gemachten Gefahren für Leben und körperliche Unversertheit beanspruchen. Soweit diese Schutzgüter nach dem Vortrag der Kläger im Zusammenhang mit Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum betroffen sein könnten, z.B. hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser durch Hauswasseranlagen, folgt bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise, dass die Beklagte aus den oben genannten Erwägungen auch insoweit keine Regelung zu Lasten der Kläger getroffen hat. 49 Soweit die Kläger darüber hinaus erstmals im Klageverfahren substantiiert geltend gemacht haben, es könne - unabhängig von Beeinträchtigungen ihres Eigentums - zu Personenschäden unter anderem durch abreißende Gasleitungen kommen, sind sie mit diesen Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung besteht eine materielle Präklusion. Der Bürger verliert danach bei verspäteter Erhebung von Einwendungen seine materielle Rechtsposition. Im gerichtlichen Verfahren können Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Wirkung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 80 ff. 50 Die Voraussetzungen für die Präklusion liegen hier vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen des § 73 VwVfG NRW für die Auslegung und Bekanntmachung des Plans nicht eingehalten worden sind, ergeben sich weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen der Kläger. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich ihrerseits durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), den Klägern aufzuerlegen. 52