Beschluss
19 K 4534/03
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Ansprüche eines sorgeberechtigten Elternteils auf Information und Mitwirkung bei sozialpädagogischer Familienhilfe können in ihrer Durchsetzbarkeit gegenüber dem öffentlichen Leistungsträger entbehrlich sein, wenn dieser die Mitwirkungsrechte bereits inzusammenfassender Weise erfüllt hat.
• Akteneinsichtsrechte gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe sind gegenüber berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter beschränkt; der öffentliche Träger muss nicht weitergehende Akteneinsicht gegen den freien Träger durchsetzen, wenn dieser bei Abwägung des Datenschutzes ermessensfehlerfrei vorgegangen ist.
Entscheidungsgründe
PKH‑Ablehnung bei fehlender Erfolgsaussicht und begrenztem Akteneinsichtsanspruch • Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ansprüche eines sorgeberechtigten Elternteils auf Information und Mitwirkung bei sozialpädagogischer Familienhilfe können in ihrer Durchsetzbarkeit gegenüber dem öffentlichen Leistungsträger entbehrlich sein, wenn dieser die Mitwirkungsrechte bereits inzusammenfassender Weise erfüllt hat. • Akteneinsichtsrechte gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe sind gegenüber berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter beschränkt; der öffentliche Träger muss nicht weitergehende Akteneinsicht gegen den freien Träger durchsetzen, wenn dieser bei Abwägung des Datenschutzes ermessensfehlerfrei vorgegangen ist. Der Kläger ist sorgeberechtigter Vater dreier Kinder; die Mutter ließ für die Kinder sozialpädagogische Familienhilfe durch das Diakoniewerk F. durchführen, bewilligt vom Jugendamt der Stadt F. Das Diakoniewerk erstellte Hilfepläne und erbrachte die Leistung, das Jugendamt traf Bewilligungsentscheidungen. Der Kläger rügte mangelhafte Beteiligung und verlangte umfassende Akteneinsicht sowohl beim Diakoniewerk als auch durch das Jugendamt. Akteneinsicht wurde ihm teils durch das Diakoniewerk und durch das Jugendamt gewährt; er hielt sie für unvollständig und erhob Beschwerden. Der Kläger klagte gegen das Jugendamt mit Feststellungsanträgen zu Informations‑ und Akteneinsichtsrechten und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts. Das Jugendamt beantragt Klageabweisung; es hält seine Mitwirkungspflichten erfüllt und verweist auf datenschutzrechtliche und geheimhaltungswürdige Belange bei den Akten des Diakoniewerks. • Antrag auf PKH ist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zum Antrag auf Feststellung von Informations‑ und Mitwirkungsrechten fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis: Das Jugendamt hat die Mitwirkungsrechte des Vaters seit seinem Schreiben vom 9.4.2001 in umfassender Weise erfüllt; außerdem ist die Mitwirkung des Klägers durch familiengerichtliche Entscheidung begrenzt worden. • Ein weitergehender Anspruch des Klägers, das Jugendamt zur Durchsetzung vollständiger Akteneinsicht in die beim Diakoniewerk geführten Akten zu verpflichten, besteht nicht. Die Entscheidung des freien Trägers über den Umfang der Einsicht beruht auf dessen eigenverantwortlichem Handeln bei Leistungserbringung, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten Dritter. • Selbst bei einer vertraglichen Bindung des freien Trägers an verwaltungsrechtliche Standards ergibt die Handhabung der Akteneinsicht durch das Diakoniewerk am 6.5.2002 keinen Anlass zu einem weitergehenden Eingreifen des Jugendamts; das Diakoniewerk hat nach Darstellung die Akteneinsicht ermessensfehlerfrei auf nicht schutzbedürftige Teile beschränkt. • Rechtsgrundlagen und Erwägungen: §31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe), §27 SGB VIII (Elternrechte), §79 SGB VIII (Gesamtverantwortung des Trägers), §25 SGB X (Akteneinsicht) sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen wurden berücksichtigt; letztlich ist bei entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen Dritter eine umfassende Einsicht nicht geboten. • Die beanstandete Autonomie des Diakoniewerks hinsichtlich der Güterabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse Dritter und Informationsinteresse des Klägers ist Gegenstand des getrennt weitergeführten Verfahrens gegen das Diakoniewerk (19 K 3927/02). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanträge zu umfassenden Informations‑ und Akteneinsichtsrechten sind unzulässig oder erfolglos, weil das Jugendamt seine Mitwirkungs‑ und Informationspflichten in ausreichendem Maß erfüllt hat und die Mitwirkung des Klägers zudem durch familiengerichtliche Entscheidungen beschränkt wurde. Ein Anspruch, das Jugendamt zur Durchsetzung weitergehender Akteneinsicht gegenüber dem freien Träger zu verpflichten, besteht nicht; das Diakoniewerk durfte Akteneinsicht zum Schutz personenbezogener Daten Dritter beschränken. Die konkreten Beschwerden gegen das Verhalten des Diakoniewerks bleiben im getrennt geführten Verfahren zu prüfen.