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Beschluss

1 L 1393/03

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungsstellen ist der Dienstherr bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebunden (Bestenauslese). • Eine ausschließende Beschränkung des Bewerberkreises bedarf eines vorher klar umrissenen Anforderungsprofils; bloße Stellenbeschreibungen oder Einsatzgebietsbeschränkungen genügen nicht. • Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nach Beseitigung formeller oder materieller Mängel der Bewerber den Vorzug erhalten könnte.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss aus Beförderungsverfahren wegen unzulässiger Beschränkung des Bewerberkreises • Bei Beförderungsstellen ist der Dienstherr bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebunden (Bestenauslese). • Eine ausschließende Beschränkung des Bewerberkreises bedarf eines vorher klar umrissenen Anforderungsprofils; bloße Stellenbeschreibungen oder Einsatzgebietsbeschränkungen genügen nicht. • Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nach Beseitigung formeller oder materieller Mängel der Bewerber den Vorzug erhalten könnte. Der Bewerber klagte gegen die Entscheidung der Bezirksregierung N., bei der Besetzung mehrerer neu ausgewiesener Beförderungsstellen (Oberstudienrat A14) nur Bewerber zu berücksichtigen, die bereits an Gymnasien des Regierungsbezirks beschäftigt sind. Der Kläger ist an einer Gesamtschule tätig und wurde von vornherein von der Auswahl ausgeschlossen. Die Stellen waren zum 1.2.2004 zu besetzen. Der Kläger rügte, die Einschränkung verstoße gegen den Leistungsgrundsatz und habe zu keiner ermessensfehlerfreien Auswahl geführt. Die Bezirksregierung begründete die Einschränkung mit haushalts- und personalpolitischen Erwägungen sowie mit der Sicherung des Unterrichts; fächerbezogene Ausschlüsse gab die Ausschreibung nicht her. Der Bewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um eine Besetzung der Stellen bis zur erneuten Entscheidung zu verhindern. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht; eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wäre vor Besetzungsbeginn nicht mehr rechtzeitig erreichbar, sodass erhebliche Nachteile drohen. • Der Dienstherr hat bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten nach dem Leistungsgrundsatz auszuwählen; Bewerber sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichen (Art.33 II GG, §§25 Abs.6, 7 Abs.1 LBG). • Eine Ausschlussregel in der Stellenausschreibung, die Bewerber nach derzeitiger Einsatzform (Gymnasium vs. Gesamtschule) trennt, stellt kein sachlich begründetes Anforderungsprofil dar und ist damit nicht geeignet, den Bewerberkreis zu beschränken. • Ein zulässiges Anforderungsprofil muss die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung näher bestimmen; bloße Funktionsbeschreibungen oder haushaltsbezogene Pauschalverweise genügen nicht. • Die von der Bezirksregierung vorgetragenen haushalts- und personalpolitischen Gründe tragen nicht, weil tatsächlich Neueinstellungen vorgenommen wurden und eine Verrechnung der Stellen möglich ist; außerdem standen solche Erwägungen nicht in der Ausschreibung. • Weil der Kläger nicht in den Bewerbervergleich einbezogen wurde, liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung vor; daher ist die einstweilige Sicherung bis zur erneuten Entscheidung gerechtfertigt. • Die Wirkungsdauer der Anordnung ist auf die Neubescheidung des Beförderungsantrags zu begrenzen, um Nachteile für Dienstherrn und Mitbewerber zu minimieren. Der Antrag auf einstweilige Anordnung hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Bezirksregierung, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen bis zur Neubescheidung nicht zu besetzen. Begründet wurde dies damit, dass die von der Bezirksregierung vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises voraussichtlich ermessensfehlerhaft war, weil kein hinreichendes Anforderungsprofil vorlag und der Kläger daher nicht in den Leistungs- und Befähigungsvergleich einbezogen wurde. Es besteht die reale Möglichkeit, dass eine rechtmäßige Auswahlentscheidung nach Beseitigung des Mangels zur Beförderung des Klägers führen kann. Die Bezirksregierung trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme bestimmter außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.