Beschluss
11 L 1581/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:1021.11L1581.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR monatlich zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den jeweiligen Antragsteller nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor; denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es notwendig ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung von Kindergeld durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu sichern. Eine einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt. Anderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung im Hauptverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muss deshalb Rechtsschutz im Hauptverfahren erstritten werden, es sei denn, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile für den jeweiligen Antragsteller entstehen, wenn der von ihm begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der jeweilige Antragsteller in diesem Sinne einen Anordnungsgrund dargelegt hat, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im gerichtlichen Verfahren ständige Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. statt aller den Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 569/00 - n.v.. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig verpflichtet wird, die von ihm beantragten Leistungen zu bewilligen. Soweit das Antragsbegehren darauf gerichtet ist, laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 26. Juni 2003 zu erstreiten, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient nämlich - wie oben ausgeführt - nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, und bietet deshalb Regelungsmöglichkeiten nur für Notlagen, die unaufschiebbar sind und nicht bereits in der Vergangenheit liegen. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW das Bestehen streitiger laufender Sozialhilfeansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrecken, regelmäßig erst in einem Klageverfahren zu überprüfen OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 16 B 1694/99 - und vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - n.v.. Diese Erwägungen gelten vorliegend, soweit das Antragsbegehren darauf gerichtet ist, laufende Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vor dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu erstreiten, gleichermaßen, weil diese Leistungen die bis zum 31. Dezember 2002 in Betracht gekommenen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ersetzen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in der Problematisierung der Rechtsfrage, ob Kindergeld auf den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen ist oder nicht; es ist nicht geeignet, einen besonderen Ausnahmefall darzutun, in dem von dieser Regelung eine Ausnahme zu machen und die Notwendigkeit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen wäre. Soweit das Antragsbegehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für einen Zeitraum nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erstreiten, hat der Antragsteller ebenfalls das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt geht die Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass der Hilfeträger den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so dass keine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner Entscheidung besteht ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die Beschlüsse vom 27. August 1996 - 8 B 1646/96 -; vom 1. September 1999 - 22 B 829/99 - und vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/00 - n.v.. Diese Erwägungen gelten auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei der Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Dies gilt unbeschadet der Regelung in § 6 Satz 1 GSiG, dass die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt wird. Eine hiervon abweichende Regelung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt sich damit, dass der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterliegende Träger der Grundsicherung bereit sein wird, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage für Folgezeiträume auf der Grundlage des stattgebenden gerichtlichen Beschlusses Leistungen zu erbringen. Soweit in dem Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auch die (weitere) Bewilligung der Kosten der Unterkunft enthalten ist, hat er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht dargelegt. Bei der Beanspruchung laufender unterkunftsbezogener Sozialhilfeleistungen ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur Raum, wenn anderenfalls der Verlust der Unterkunft droht. Hierzu ist erforderlich, dass ein Mietrückstand besteht, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nächstfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 534 BGB), so dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140; vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 24 = NWVBl. 2000, 392 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 2523 sowie vom 16. Dezember 2002 - 12 B 1904/02 - und vom 23. Januar 2003 - 16 B 2113/02 - n.v.. Für die Bewilligung der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes gilt nichts anderes, denn die Leistungen nach diesem Gesetz treten für die Antragsberechtigten des § 1 GSiG ab dem 1. Januar 2003 an die Stelle der im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes zu bewilligenden Kosten der Unterkunft. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller der Verlust der Wohnung droht; denn er wohnt zusammen mit seinen Eltern in deren Eigentumswohnung. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig verpflichtet wird, in der Zeit ab Eingang seines Antrages bei Gericht (26. Juni 2003) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung (31. Oktober 2003) die von ihm beantragten Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des an den kindergeldberechtigten Elternteil gezahlten Kindergeldes zu bewilligen. Dem Antragsberechtigten des Grundsicherungsgesetzes ist es grundsätzlich zuzumuten, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf Mittel in Höhe von 80 v.H. des für ihn maßgeblichen Regelsatzes verweisen zu lassen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Kammer entscheidet in ständiger Rechtsprechung für im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) , dass durch eine einstweilige Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in voller Höhe des einschlägigen Regelsatzes bewilligt werden kann, sondern nur im Umfang des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" i.S.v. § 25 Abs. 2 BSHG, was bei erwachsenen Antragstellern eine Kürzung des Regelsatzes um 20 % rechtfertigt vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 12 B 423/02 -, Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2002, 610 m.w.N.. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrte Leistungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz fest. Die Frage, was das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ist, ist nämlich sowohl für das Bundessozialhilfegesetz als auch für das Grundsicherungsgesetz einheitlich zu bestimmen, da beide Gesetze die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecken (vgl. § 1 BSHG, § 1 GSiG) und sich der Leistungsumfang der Grundsicherung - genau wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. § 22 Abs. 1 BSHG) - an den maßgebenden Regelsätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG) orientiert. Zwar sieht das Grundsicherungsgesetz beim Leistungsumfang in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu dem für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes vor. Dieser Zuschlag ist jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur das "zum Leben Unerlässliche" begehrt werden kann, unberücksichtigt zu lassen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes denjenigen Antragsteller, der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz begehrt, besser zu stellen als den, der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz begehrt. In Anwendung dieser Grundsätze beträgt vorliegend selbst bei Zugrundelegung des derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen (= 237,00 EUR) das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" 189,60 EUR (= 80 % von 237,00 EUR). Mit den gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung von monatlich 196,50 EUR erhält der Antragsteller somit mehr als das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im vorstehenden Sinne. Ein schwerer, unzumutbarer Nachteil in Bezug auf seinen Lebensunterhalt droht dem Antragsteller daher vorläufig nicht. Nach alledem kann die Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs vorliegend dahinstehen; die Kammer wird sich daher erst im Hauptsacheverfahren mit der materiellrechtlichen Problematik zu beschäftigen haben, ob das an den Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld bei der Bedarfsermittlung eines Berechtigten nach dem Grundsicherungsgesetz anzurechnen ist verneinend: VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - AN 4 K 03.00575 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE114730300, anders wohl Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, 131 143. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 , § 188 VwGO.