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Beschluss

3 L 1774/03

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Sozialhilfe kann mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes abgelehnt werden. • Sozialhilfe ist eine bedarfs- und zeitbezogene Leistung; bei summarischer Prüfung kann für den Zeitraum bis zur Entscheidung nur 80 % des Regelsatzes als notwendig angenommen werden. • Bei der Prüfung eheähnlicher Gemeinschaften im Sozialhilferecht trifft die Behörde regelmäßig die Darlegungslast, im summarischen Verfahren kann die Behörde aber aufgrund von Indizien die Überwiegende Wahrscheinlichkeit feststellen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Hilfeanspruchs • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Sozialhilfe kann mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes abgelehnt werden. • Sozialhilfe ist eine bedarfs- und zeitbezogene Leistung; bei summarischer Prüfung kann für den Zeitraum bis zur Entscheidung nur 80 % des Regelsatzes als notwendig angenommen werden. • Bei der Prüfung eheähnlicher Gemeinschaften im Sozialhilferecht trifft die Behörde regelmäßig die Darlegungslast, im summarischen Verfahren kann die Behörde aber aufgrund von Indizien die Überwiegende Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Antragstellerin begehrte per Eilantrag die Anordnung, ihr ab 15. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Sie beantragte zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Sozialamt hatte Leistungen eingestellt bzw. nicht für die strittigen Zeiträume bewilligt. Die Antragstellerin machte geltend, sie werde von einer Freundin monatlich mit etwa 500 Euro unterstützt; zugleich bestehen Hinweise auf eine enge Lebensbeziehung zu einem Herrn N., mit dem sie in einem Haus der Eltern von Herrn N. lebt. Angaben zu Einkommen, Vermögen und laufenden Kosten legte die Antragstellerin nicht in prüfbarer Form vor. Das Gericht überprüfte vorläufig die Erfolgsaussichten des Hauptantrags und die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes. • Rechtsgrundlagen: § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO für Glaubhaftmachung; §§ 11, 12, 122 BSHG zu Anspruchsvoraussetzungen und Anrechnung bei eheähnlicher Gemeinschaft; §§ 166 VwGO, 114 ZPO zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden; hier fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Leistungen über den Monat der Entscheidung hinaus vorläufig durch eine Anordnung sicherzustellen ist. • Sozialhilfe ist zeitbezogen und zur Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt; bei Erwachsenen genügt bei summarischer Prüfung zur Vermeidung unzumutbarer Härten regelmäßig ein Anspruch auf 80 % des Regelsatzes. • Die Antragstellerin hat die erforderlichen Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erbracht; Behauptete monatliche Zuwendungen der Freundin sind nicht glaubhaft gemacht worden. • Indizien sprechen überwiegend dafür, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn N. vorliegt; in diesem Fall ist dessen Einkommen bzw. Unterstützung zu berücksichtigen und vermindert den Anspruch. Die Behörde hat insoweit ausreichende Feststellungen getroffen. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch liegt kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; der Eilantrag ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwältin sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und die besonderen Gründe für vorläufigen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem sprechen Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem Dritten, wodurch sich die Leistungsansprüche verringern können. Bei summarischer Prüfung ist für Erwachsene regelmäßig nur ein Anspruch auf 80 % des Regelsatzes zu vertreten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.