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Beschluss

14 L 1779/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0801.14L1779.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 250,00 (.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 250,00 (. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3502/03 VG Gelsenkirchen der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2003 über die Androhung eines Zwangsgeldes in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 13. Juni 2003 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die (er- neute) Zwangsgeldandrohung gemäß § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2003 - GV.NRW S. 156 - ist ein nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 (diese und nachfolgende Entschei-dungen zitiert nach JURIS); Sadler, VwVG/VwZG, 4. Auflage, § 14 VwVG, RdNr. 1 und OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl 2003, 104. Dem dagegen eingelegten Widerspruch bzw. der nachfolgend erhobenen Klage der Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Androhung des Zwangsgeldes fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die Androhung schon bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offenbar rechtmäßig erweist. An der Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. So liegt es hier. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 u.a. den Rückbau der allein noch in Rede stehenden geschotterten Fläche zwischen der Gewässerböschung und der Gebäudewand der von der Antragstellerin angemieteten Halle auf dem Grundstück Q. -S. -Straße 3 in S1. aufgegeben. Diese Ordnungsverfügung ist vollziehbar. Sie ist unanfechtbar, weil die Antragstellerin die hiergegen nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage 14 K 2264/02 VG Gelsenkirchen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2002 mit der Folge der Verfahrenseinstellung zurückgenommen hat. Ob diese Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, ist im Grundsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für Vollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren Grundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 - JURIS. Maßgeblich ist mithin allein die - hier gegebene - Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 31. August 2001. Diese ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG NRW, so dass dahinstehen kann, ob ein inhaltlich nicht hinreichend be-stimmter Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder wegen Un-klarheit über die getroffene und zu vollstreckende Regelung nicht vollzugsfähig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00 - JURIS. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bzw. eine Rücknahme der Ordnungsverfügung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW abgelehnt, wie nachfolgend unter 2. dargelegt wird, so dass dahinstehen kann, welche Folgerungen sich bei Bestehen eines derartigen Anspruchs für die Vollziehbarkeit der Verfügung vom 31. August 2001 bzw. für das vorliegende Aussetzungsverfahren ergäben. Auch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die hier streitige Zwangsgeldandrohung liegen vor. Dem Bestimmtheitsgebot (vgl. § 63 Abs. 3 VwVG NRW) ist hinreichend Rechnung getragen. Zu den Anforderungen vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 L 2065/96 -, NVwZ-RR 1999, 493, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ 1997, 1027 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, NVwZ-RR 1996, 612. Die Androhung bezieht sich eindeutig auf die vorgenannte Ordnungsverfügung. Weil der von dieser miterfasste Rückbau des Unterstandes für Rollwagen und Transportkisten zwischenzeitlich verwirklicht worden war, war für die Antragstellerin unmissverständlich klar, dass ihr das konkret bezifferte, der Höhe nach angemessene Zwangsgeld von (nunmehr) 1000,00 ? (vgl. § 63 Abs. 5 VwVG NRW) für den Fall droht, dass sie dem bestandskräftig weiterhin verfügten Rückbau der oben näher bezeichneten geschotterten Fläche bis zu der gesetzten Frist am 15. Mai 2003 keine Folge leisten würde. Dass sich die Zwangsgeldandrohung (nunmehr) ausschließlich auf die ungenehmigte Schotterfläche bezieht, wird zudem aus der Begründung der Verfügung eindeutig erkennbar. Die Androhung genügt ferner dem Schriftlichkeitsgebot des § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, enthält eine - unter Berücksichtigung der Dauer des Erstverfahrens - angemessene Fristbestimmung zur Erfüllung der Verpflichtung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) und ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW). Ob und ggf. welche Folgerungen aus dem zwischenzeitlichen Ablauf der in der - vollziehbaren - Androhung bestimmten Frist erwachsen, bedarf hier keiner Entscheidung. Rechtmäßigkeitszweifel resultieren auch nicht daraus, dass der Antragsgegner vorliegend - erneut - eine Zwangsgeldandrohung erlassen hat, ohne gegen die Antragstellerin aus der schon zusammen mit der Ordnungsverfügung verfügten (vgl. § 63 Abs. 2 VwVG NRW) und somit ebenfalls in Bestandskraft erwachsenen Zwangsgeldandrohung vom 31. August 2001 vorzugehen, insbesondere (drei Monate nach deren Unanfechtbarkeit) ein Zwangsgeld nach § 64 VwVG NRW festzusetzen und beizutreiben (vgl. § 60 Abs. 2, 3 VwVG NRW). Anders als im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (vgl. dessen § 13 Abs. 6 Satz 2) ist nach dem nordrhein-westfälischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Zulässigkeit einer weiteren Androhung nicht davon abhängig, dass das zunächst angedroht Zwangsmittel erfolglos war. Es lässt sich auch nicht etwa dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (Art. 3 GG) ein Grundsatz entnehmen, nach dem ein erneutes Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das zuvor angedrohte nicht nur verwirkt, sondern auch beigetrieben worden ist. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243/94 -, NVwZ-RR 1995, 299. Gegen die teilweise vertretene Auffassung, dass vor Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erst die Festsetzung und Beitreibung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes abzuwarten sei, spricht zudem der Zweck dieses Zwangsmittels als Instrument mittelbaren Zwanges. Dieser Zwang wird vornehmlich durch die Androhung selbst erreicht. Die darauf folgende Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes sollen lediglich der Androhung den erforderlichen Nachdruck verleihen. So ausdrücklich OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. August 1998 - 4 B 63/98 -, NZV 1999, 184 unter Zitierung abweichender älterer Rechtsprechung. Im Übrigen erfolgt die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Hiernach steht es auch in deren Ermessen, in welcher Reihenfolge sie Zwangsmittel einsetzt, ob sie sie wiederholt (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) und ob sie sie konsequent durchsetzt. Deshalb entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass (so-gar) die genannte bundesrechtliche Regelung die Behörde nur dazu verpflichtet, den Erfolg der früheren Androhung abzuwarten, nicht aber zunächst das früher ange- drohte Zwangsmittel festzusetzen. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 -, NVwZ-RR 1996, 361 (363) m.w.N., Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 5. Auflage, § 13 VwVG, RdNrn. 11 f, Sadler, VwVG/VwZG, 4. Auflage, § 13, RdNrn. 34, 65, 67 m.w.N. Hiernach begegnet es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin ohne vorherige Zwangsgeldfestsetzung und -beitreibung (erneut) ein nunmehr erstmals konkret beziffertes Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der einzig noch bestehenden Rückbauverpflichtung der Schotterfläche androht. Insoweit ist als selbstverständlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner die erste Androhung als erfolglos betrachtet und die vorliegende Zwangsgeldandrohung vom 16. April 2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus der bestandskräftigen Androhung vom 31. August 2001 ausschließt. In diesem Sinne auch Engelhardt/App a.a.O., § 13 VwVG, RdNr. 12. Dahingehende Einwände hat die Antragstellerin überdies auch nicht vorgebracht. Schließlich besteht auch kein der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis, weil die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung in Rechte Dritter eingreifen müsste, ohne dass diesen gegenüber eine Duldungsverfügung erlassen worden wäre. Vgl. zu einem sich daraus regelmäßig ergebenden Vollstreckungshindernis: OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 11 B 2310/96 -, NVwZ-RR 1998, 76 und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, Sächs.VBl 2000, 294. Ansatzpunkt hierfür könnte das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten sein, die zu beseitigende Schotterfläche befinde sich auf im Eigentum der Stadt S1. stehenden Grund und Boden (vgl. die u.a. durch die Ausführungen Bl. 2 f u. Bl. 8 BA Heft 2 14 K 3502/03 belegten Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 sowie die Klagebegründung vom 13. Mai 2002). Dieser gegen- über ist eine Verfügung zur Duldung des nach Maßgabe der Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 angeordneten Rückbaus der Schotterfläche, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Einer solchen bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls indessen nicht, weil die Stadt als Eigentümerin der Fläche selbst an den Antragsgegner mit dem Ziel herangetreten war, deren Rückbau in die Wege zu leiten, wie vornehmlich aus den Vermerken vom 27. November 2000 und 4. Januar 2001 (Bl. 8 u. 9 ff BA a.a.O.) sowie aus der jedenfalls als Entwurf gefertigten „städtischen Ordnungsverfügung" vom 30. Dezember 1999 (Bl. 2 f BA a.a.O.) frei von Zweifeln folgt. Wenn aber die Stadt S1. als „Dritter" mit der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtung nicht nur einverstanden ist, sondern diese sogar selbst begehrt, ist der Erlass einer Duldungsverfügung ihr gegenüber nicht erforderlich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - Az. 1 ZB 01.1255 -, BayVBl 2002, 275 (276). Auch diesbezüglich hat die Antragstellerin überdies zu keinem Zeitpunkt Bedenken angemeldet. 2. Entgegen ihrer Ansicht hat der Antragsgegner ihren Antrag auf Rücknahme der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW und den zumindest sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen jenes Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Ein solcher Anspruch besteht auch bei nicht nur summarischer Prüfung nicht. Die im Schreiben des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 angeführten Gründe geben, wenn auch knapp, die wesentlichen Erwägungen zutreffend wieder. Insoweit gilt im Einzelnen: Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor. Ein von der Antragstellerin reklamierter „neuer Sachverhalt" bzw. eine nachträgliche Änderung der Sachlage gemäß dessen Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor. In diese Richtung geht allerdings ihr Vorbringen, erstmals nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung aus näher dargelegten Gründen in Erfahrung gebracht zu haben, dass die Schotterfläche nicht anlässlich der Errichtung der angemieteten Halle durch die Bauunternehmung Borgers aufgebracht worden sei - wovon die Antragstellerin ihrer jetzigen Behauptung nach bislang als naheliegend ausgegangen sei und was sie mangels angeblich vorhanden gewesener einschlägiger Beweismittel zur Klagerücknahme im Verfahren 14 K 2264/02 veranlasst haben will -, sondern durch einen Tiefbauunternehmer, der im Auftrag der Stadt S1. „seinerzeit" den Gewässergraben hergestellt habe, damit die den Gewässergraben aushebenden Baufahrzeuge ausreichenden Halt hätten. Die Auswertung des Verwaltungsvorgangs im bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren ergibt indessen, dass dieser Sachverhalt - seine Richtigkeit hier insoweit lediglich unterstellt - entgegen der jetzigen Behauptung der Antragstellerin (auch für diese) keineswegs neu ist, sondern ihr schon unmittelbar nach Einleitung des Ordnungsverfahrens bekannt war und sie dies auch dem Antragsgegner gegenüber entsprechend vorgetragen hat. Denn im Anschluss an die einschlägige Anhörung vom 14. März 2001 fand am 20. März 2002 ein Ortstermin im Bereich des Firmengeländes der Antragstellerin statt, an dem deren Geschäftsführer (Herr T. ) teilnahm. Dieser hat ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks nach seinem vorherigem Hinweis auf die sich angeblich aus Brandschutzgründen ergebende Notwendigkeit der Schotterfläche „dann plötzlich" erklärt, „dass die geschotterte Fläche in Folge des Gewässerausbaus angelegt wurde, da aufgrund der großen Durchfeuchtung das Gelände nicht anders befahrbar gewesen wäre" (Bl. 14, 15 BA a.a.O.). Auch im Klageverfahren war als eine Möglichkeit der Errichtung der Schotterfläche allerdings sehr vage eine Herstellung „städtischerseits" angesprochen worden. Dieses Vorbringen entspricht der Sache nach dem jetzigen angeblich neuen Erkenntnisstand, und zwar auch soweit es den damit untrennbar verbundenen, bei der „Vorortprüfung" zu Tage getretenen angeblichen Umstand betrifft, der entlang dem Gewässer von dem Bauunternehmer der Stadt S1. aufgebrachte - hier in Rede stehende - Schotter unterscheide sich grundlegend von dem beim Lagerhallenbau verwendeten. Angemerkt sei, dass ungeachtet der nicht gegebenen nachträglichen Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW aus den noch darzustellenden Gründen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 2 nicht vorlägen. Auch neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind nicht zu bestätigen. Darunter fallen sowohl gänzlich neue Beweismittel, die früher überhaupt noch nicht zur Verfügung standen - was hier offenbar nicht der Fall ist -, als auch im Zeitpunkt des Verfahrens schon vorhandene Beweismittel, die ohne Verschulden des Betroffenen zum Verfahren nicht oder nicht mehr rechtzeitig beschafft werden konnten oder von deren Existenz der Betroffene noch gar keine Kenntnis hatte. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 51, RdNr. 33 m.w.N. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, sämtliche der nunmehr benannten Zeugen bereits im Erstverfahren zu „beschaffen". Wie sich ihrem Vorbringen in der Antragsschrift entnehmen lässt, war es ihr ohne weiteres möglich, über eine bloße Kontaktaufnahme mit der ihr schon seinerzeit bekannten Baufirma C. deren (früheren und aktuellen) Bauleiter bzw. einen Polier dieser Firma sowie den weiteren Zeugen C1. zu ermitteln. Warum die Antragstellerin im Erstverfahren keine derartigen Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie mit prinzipiell gleichlautenden Erwägungen durchgängig ihre „Störereigenschaft" bestritten hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Entscheidend ist allein, dass ihr dieses ohne weiteres möglich gewesen wäre, sie indessen davon Abstand genommen und die gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage zurückgenommen hat. Die Argumentation der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2003, ein entsprechender Beweisantritt sei ihr weder im Zeitpunkt der Klageerhebung (Mai 2002) noch in der Folgezeit möglich gewesen, überzeugt nicht. Insbesondere ist ihr vager Hinweis, zum damaligen Zeitpunkt habe auf entsprechendes telefonisches Auskunftsersuchen ihres Geschäftsführers bei der Firma C. niemand gewusst, von wem die Schotterfläche hergestellt worden sei, angesichts dessen nicht nachvollziehbar, dass es dieser Firma im April/Mai 2003, also ein Jahr später, durch „Nachforschun-gen ... in ihren alten Unterlagen sowie einer Nachfrage bei ihrem früheren Bauleiter ..." ohne weiteres möglich gewesen ist, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und Zeugen hierfür zu benennen. Dies belegt, dass die Antragstellerin ein Jahr zuvor jedenfalls keine ernsthaften Nachforschungen angestellt hat. Selbst wenn ihr jedenfalls die „Existenz" des Zeugen C1. , wie behauptet, erst im Zuge der nach Abschluss des Erstverfahrens betriebenen Nachforschungen bekannt geworden sein sollte und angenommen würde, für die „Neuheit" dieses Beweismittels i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW käme es nicht auf Verschuldensgesichtspunkte an, lägen für sämtliche vorgebrachten Wiederaufgreifensgründe jedenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vor. Hiernach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden ist anzunehmen, wenn einem Betroffenen das Bestehen eines Grundes bekannt war oder doch sich den ganzen ihm bekannten Umständen zufolge aufdrängen musste, und er trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW und der einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht sich nicht weiter um die Sache kümmerte, insbesondere auch die Behörde nicht auf das vorhandene oder doch möglicherweise beschaffbare Beweismittel hinwies, wobei das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Vertretenen zuzurechnen ist. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 51 VwVfG, RdNr. 45 m.w.N. So liegt es hier. Die Antragstellerin hat im Erstverfahren von Anfang an nachdrücklich bestritten, die Schotterfläche selbst hergestellt zu haben und wegen der fehlenden Eigentümerstellung somit weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörer ordnungspflichtig zu sein. In diesem Zusammenhang hat sie ausdrücklich klageweise geltend gemacht, die Schotterfläche sei entweder im Zusammenhang mit der Errichtung der Lagerhalle durch die Bauherrin bzw. deren Bauunternehmer hergestellt worden oder aber sei bereits von Anfang an vorhanden gewesen, sei also städtischerseits hergestellt worden. Der Antragstellerin musste sich mithin geradezu aufdrängen, entweder selbst die von ihr nunmehr angeführten und ohne ersichtliche Schwierigkeiten beschafften Zeugen zu benennen oder zum Mindesten auf die Möglichkeit, diesbezüglich einschlägige Beweismittel ermitteln zu können, hinzuweisen. Wie ausgeführt, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass ihr dies nicht bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens aber im Verfahren 14 K 2264/02 VG Gelsenkirchen bei Beachtung zumutbarer Sorgfaltsanforderungen. möglich gewesen sein sollte. Eine (einmalige) telefonische Nachfrage ihres Geschäftsführers genügt insoweit nicht. Von weiteren, auch ihrem Prozessbevollmächtigten zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten/-hinweisen hat sie, aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls in einer ausschließlich ihr zurechenbaren Weise keinen Gebrauch gemacht, sondern diese Klage „aus Gründen, die nicht in der Sache selbst liegen", zurückgenommen. Sie hat daher die sich daraus ergebenden Folgen der Bestandskraft des auch möglicherweise rechtswidrigen Bescheides hinzunehmen, wobei zu betonen ist, dass materielle Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits gleichwertige Rechtsgüter sind. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei eine Rücknahme und/oder einen Widerruf der Ordnungsverfügung vom 31. August 2001 gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW abgelehnt. Eine diesbezügliche abschlägige Behördenentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit einer Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde einem Betroffenen gegenüber, bei dem aus ihm zurechenbaren Gründen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW nicht vorliegen, auch eine Rücknahme oder einen Widerruf des in Frage stehenden Verwaltungsakts ablehnt. Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 51, RdNr. 24 u. 51. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall bestehen nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in ihrem Wiederaufgreifensantrag der Sache nach, allerdings unter Zeugenbenennung lediglich ihr früheres Vorbringen modifizierend wiederholt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner eine Rücknahme/einen Widerruf auch mit der sinngemäßen Erwägung ablehnt, die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung seien bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen, das durch die Klagerücknahme bestandskräftig abgeschlossen sei. Die Berufung auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts führt vorliegend schließlich weder zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis noch stellt die Berufung der Antragsgegnerin auf dessen Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten dar . Vgl. zu diesen Erwägungen: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 und Kopp/Ramsauer a.a.O. § 51 VwVfG, RdNr. 7 m.w.N. Abgesehen davon, dass mit der (bloßen) Zwangsgeldandrohung nicht zwingend weitere für die Antragstellerin belastenden Maßnahmen verbunden sind, gilt dies auch deshalb nicht, weil die (abermalige) Behauptung der Antragstellerin, die streitige Schotterung sei im Auftrag der Stadt S1. erstellt worden, keineswegs als feststehend oder auch nur als sehr wahrscheinlich zutreffend zu Grunde gelegt werden kann. Denn der oben zitierten einschlägigen Behauptung des Geschäftsführers der Antragstellerin anlässlich des Ortstermins im März 2001 ist ein anwesender Mitarbeiter des Tiefbauamts der Stadt S1. spontan mit dem nachvollziehbaren Hinweis entgegengetreten, im Rahmen des Gewässerausbaus sei das Gelände von der Seite, wo die Schotterung liege, gar nicht befahren worden (vgl. Bl. 15 BA Heft 2 a.a.O.). Diese Äußerung des städtischen Tiefbauamtsmitarbeiters ist der Antragstellerin zusammen mit der Aussage ihres Geschäftsführers in einem die Gesprächsinhalte des Ortstermins zusammenfassenden Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai 2001 ausdrücklich zugeleitet worden, ohne dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter dieser substantiierten Erwiderung in der Folgezeit ansatzweise entgegengetreten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG und Ziff. I.7. und 8. des Streitwertkataloges 1996 (DVBl 1996, 605); hiernach ist als Wert die Hälfte des Betrages der Zwangsgeldandrohung zu Grunde zu legen, der wegen des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist.