Beschluss
17 L 1474/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0729.17L1474.03.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für seinen Besuch in der D. -Schule, C. , einen Einzelhelfer zu stellen, der bei dieser Schule angestellt werden soll, hat keinen Erfolg. Ein solcher Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwG0 statthaft, weil er darauf absieht, dass der Hilfeträger eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X abgeben soll. Für eine vergleichbare Situation in der Krankenhilfe vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 1999 - 2 L 1607/99 -. Eine bestandskräftige Ablehnung im Verwaltungsverfahren steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Das Schulamt des Kreises S. wies den Antragsteller mit rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 12. Juni 2001 nach § 12 der Verordnung über die Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995, SGV NW (1995) 223 aufgrund des festgestellten erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer geistigen Behinderung der Schule für geistig Behinderte zu. Die nächstgelegene Schule dieses Typs sei die H. auf - Schule in N. ." Die sonderpädagogische Förderung erfolge ab 01. August 2001. Es werde gebeten das Kind an der Schule anzumelden, die zum Förderort bestimmt sei. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Schuleinweisung den Zusatz: Ihrem Wunsch entsprechend kann das Kind die Schulpflicht auch in einer Waldorfschule (Schule für geistig Behinderte) ableisten." Der Antragsteller hat sodann ab 01. August 2001 die D. -Schule für seelenpflegebedürftige Kinder des D. -Hauses e. V. in C. (private Waldorfschule) besucht. Den Antrag des Antragstellers auf eine Integrationshilfe wies der Antragsgegner nach einer Stellungnahme des Klassenlehrers zur Beantragung einer Integrationshilfe für K. A. mit Bescheid vom 6. September 2002 ab. Den diesbezüglichen Widerspruch des Antragstellers vom 17. September 2002 wies der Landrat des Kreises S. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 ab. Der Kläger besuche gegen den Rat der Schulbehörde (Landrat des Kreises S. ) eine Privatschule. An der ihm zugewiesenen Schule, der H. -Auf- Schule in N. gebe es über die Lehrer hinaus ausreichende Hilfspersonen (insbesondere Zivildienstleistende). Diesen Bescheid ließ der Antragsteller bestandskräftig werden und stellte am 14. Januar 2003 stattdessen einen Neuantrag auf einen Integrationshelfer, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ablehnte. Den diesbezüglichen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Argumentation, die Eltern würden sich einem Beschulungsversuch in der eigentlich zuständigen ortsnahen H. -Auf-Schule" in N. mit ausreichendem Personal widersetzen, ab. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 06. September 2002 steht letztlich deswegen nicht entgegen, da der spätere Antrag des Antragstellers aus Januar 2003 für einen neuen Zeitraum das Verwaltungsverfahren eröffnet, der Antragsgegner sich damit auch erneut sowie mit der Sache befasste und der Antragsteller inzwischen rechtzeitig Klage erhoben hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sogenanntem Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert allerdings nicht bereits daran, dass die grundsätzliche Frage, ob der Schul- oder der Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Kosten eines notwendigen Integrationshelfers tragen muss, streitig ist. Vgl. zum Vorrang des Schulträgers, das erforderliche fachliche qualifizierte Personal zu stellen und zu bezahlen: Beschluss des VGH Baden- Württemberg vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 - FEVS 48, 228, OVG Lüneburg, Urteil vom 23.10.1991 - 4 L 106/90 - FEVS Band 43 S. 291 ff, Urteile der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. August 2000 - 3 K 6376/97 - und - 3 K 1840/99 -. Für die Möglichkeit, zugleich gegen den Sozialhilfeträger vorzugehen, wenn ein entsprechender Anspruch gegen den Schulträger nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann oder er nicht ausreicht: VG Freiburg, Urteil vom 30. November 2000 - 5 K 1695/99 -, VGH Kassel, Beschluss vom 13. März 2001 - 1 TZ 2872/00 -, NVwZ-RR 2002, 126. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - bestätigt durch Urteil des 16. Senats vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -. Aus Sicht der Kammer liegt die besondere Problematik der Hilfen für eine angemessene Schulbildung im Verhältnis zum Schulrecht aus dem dabei zu beachtenden Nachranggrundsatz. Das Problem stellt sich besonders bei Kosten, die, wie hier, durch eine persönliche Assistenz während des Schulbesuch entstehen. Bei der Bereitstellung von Hilfen für einen Integrationshelfer oder Unterstützer geht es speziell um die Frage, ob gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hilfen besteht, die nach den schulrechtlichen Vorschriften vom Schulträger eigentlich anzubieten wären. Wird die Hilfe, wie hier beim gestatteten Besuch von öffentlichen oder privaten Sonderschulen eingefordert, scheidet eine Übernahme der Kosten in der Regel aus. Nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften ist es grundsätzlich Aufgabe der besonderen Schulform, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen, vgl. auch den letzten Halbsatz des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Ausnahmen können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Art oder Intensität der Körperbehinderung so weit über das übliche Maß hinaus geht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann. Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er wird mit acht weiteren Mitschülern seiner Klasse, zwei davon mit schwersten Behinderungen nach § 8 VO-SF und sechs davon mit Behinderungen nach § 6 VO-SF, seit zwei Jahren (und aktuell) ohne persönlichen Integrationshelfer in der D. -Schule C. beschult. Grundsätzlich sind dort in der Klasse, die der Antragsteller besucht, zwei Lehrkräfte anwesend sowie eine Hilfskraft. Diese leisten nach der Stellungnahme des Klassenlehrers vom 21. Juli 2003 zusammen die nötigen Hilfen, wobei abgesehen von den Mahlzeiten, die die weiteren Helfer allein betreuen, die pflegerischen Aufgaben zum größten Teil durch die Lehrkräfte geleistet werden. Mit Blick auf den Abschlußsatz zu Punkt c dieser Stellungnahme: Die für eine optimale Förderung notwendige weitgehende Einzelbetreuung ist weder von den Lehrkräften noch von den (zeitweise) vorhandenen Hilfskräften in ausreichender Weise zu leisten", hat der Antragsteller mit seinem Vortrag in diesem Anordnungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sozialhilferechtlich der beantragte, persönliche nur ihn begleitende Integrationshelfer erforderlich ist. Sozialhilfe begründet keinen einklagbaren Anspruch auf optimale Lebensbedingungen, sondern nur einen Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen. Wünsche eines Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll (nur) entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 S. 1 BSHG). Der Antrag war deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.