OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 5503/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0718.3K5503.01.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Frau aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15.226,62 DM (7.767,04 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 23. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Frau aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15.226,62 DM (7.767,04 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 23. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Erstattung eines Betrages von 15.226,62 DM. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Frau S. L. bezog neben Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 118,37 DM wöchentlich ergänzende Sozialhilfeleistungen von der Beklagten. Am 06. September 1999 zog sie von E. nach H. und beantragte dort am 15. September 1999 die Gewährung von Sozialhilfe. Sie gab u.a. an, ein Antrag auf Arbeitslosengeld sei beim Arbeitsamt H. gestellt worden. Dies wurde vom Arbeitsamt H. bestätigt. Auf entsprechende Anfrage des Oberbürgermeisters der Stadt H. erkannte der Oberbürgermeister der Stadt E. eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit vom 15. September 1999 bis zum 06. September 2001 an, soweit die Aufwendungen, bezogen auf einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten, nicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG läge. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 bat die Klägerin um die Erstattung von 6.290,77 DM für den Zeitraum von September 1999 bis August 2000. Dem Schreiben war eine monatliche Aufstellung der gewährten Sozialhilfeleistungen beigefügt sowie eine Aufstellung über Erstattungen von Arbeitslosengeld, Kindergeld für Frau L. sowie für ihr im März 2000 geborenes Kind und über die Erstattung von Mutterschaftsgeld von insgesamt 4.842,14 DM, die von den aufgewendeten Sozialleistungen in Höhe von 11.132,91 DM in Abzug gebracht worden waren. Mit Schreiben vom 06. November 2000 bat die Beklagte um Erstellung einer neuen Aufstellung der aufgewandten Sozialhilfe, aus der die monatsbezogenen Nettoaufwendungen unter Berücksichtigung des für den selben Zeitraum anzurechnenden Einkommens hervorginge. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat um Erläuterung, aus welchem Grunde eine neue Abrechnung erstellt werden sollte. Da Frau L. zwar Anspruch auf Kindergeld, Arbeitslosengeld etc. gehabt habe, jedoch noch nicht über die Gewährung entschieden worden sei, und Frau L. somit nicht über bereite Mittel verfügt habe, sei die Gewährung der Sozialhilfe durch die Stadt H. rechtmäßig gewesen. Erstattungsanträge an die jeweiligen Sozialleistungsträger seien gestellt, nachträglich befriedigt und auch von dem Erstattungsanspruch in Abzug gebracht worden. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenerstattung nach § 107 BSHG ab. Zur Begründung führte sie aus: In den Monaten November 1999 und Januar 2000 sei keine Hilfe geleistet worden. Im Monat Dezember 1999 habe die Klägerin zwar Sozialhilfe in Höhe von 201,00 DM geleistet. Nach der von der Klägerin übersandten Kostenaufstellung habe sie im Wege der Erstattung Kindergeld für Frau L. in Höhe von 2.124,00 DM für die Zeit von September 1999 bis März 2000 erhalten. Monatsbezogen seien dies 303,43 DM gewesen. Der im Wege der Erstattung erlangte Ersatz ihrer Aufwendungen sei - auch rückwirkend - bei der Feststellung ihrer Sozialhilfeaufwendungen zeitgleich anzusetzen. Daraus ergebe sich, dass auch im Monat Dezember 1999 effektiv keine Hilfe gezahlt worden sei. Mithin sei es in dem Zeitraum von November 1999 bis Januar 2000 zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als zwei Monaten gekommen mit der Folge, dass eine Kostenerstattung ab November 1999 nicht mehr in Frage komme. Da für den davorliegenden Zeitraum der Hilfegewährung die Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreicht werde, scheide eine Kostenerstattung aus. Um Erläuterung ihrer Rechtsauffassung, dass der im Wege der Erstattung erlangte Ersatz von Aufwendungen auch rückwirkend bei der Feststellung der Sozialhilfeaufwendungen zeitgleich anzusetzen sei, gebeten, teilte die Beklagte unter dem 09. Januar 2001 der Klägerin ergänzend mit, dass sich ihre Rechtsansicht aus der Definition des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebe. Unter Anwendung dieser Vorschrift hätte die Stadt H. als nach-rangig verpflichteter Leistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes überhaupt nicht mit Sozialhilfe eintreten müssen. Sinn und Zweck der Erstattung sei es, dass durch die Erstattung der Zustand hergestellt werden solle, der bestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistungen rechtzeitig erbracht hätte. Die Erstattung durch den vorrangig zuständigen Leistungsträger habe diesen Zustand wiederhergestellt mit der Folge, dass eine Leistungsunterbrechung eingetreten sei, die eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG für den Zeitraum ab Leistungsunterbrechung nicht mehr zulasse. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2001 bat die Klägerin für den Zeitraum von September 2000 bis zum 06. September 2001 um die Erstattung von 8.935,85 DM. Dem kam die Beklagte unter Hinweis auf ihre Rechtsauffassung nicht nach. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15.226,62 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihre Auffassung, dass die Klägerin als nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger zwar de facto Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, dies jedoch ersatzweise für die eigentlich zur Leistung verpflichtete Familienkasse getan habe. Damit sei quasi von der Klägerin Kindergeld vorschussweise geleistet worden, denn nur dadurch entstehe nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch der Klägerin mit den Folgen aus § 107 SGB X. Da die Klägerin für die Familienkasse in Vorleistung getreten sei und ihr im Erstattungswege der Aufwand ersetzt worden sei, sei effektiv im Monat Dezember 1999 keine Sozialhilfe geleistet worden. Damit sei eine Unterbrechung eingetreten. Im Übrigen sei auf folgendes hinzuweisen: Es sei allgemein bekannt, dass bei einem Ortswechsel von Hilfeempfängern insbesondere bisher laufende Leistungen der Arbeitsämter für mehrere Wochen oder sogar Monate unterbrochen würden und der Sozialhilfeträger deshalb in Vorleistung treten müsse. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass hierdurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG ausgelöst würde. Würde man dem Sozialhilfeempfänger am Zuzugsort Böswilligkeit unterstellen, könnte er in jedem solcher Fälle durch geschicktes Taktieren die Leistungsaufnahme des vorrangigen Leistungsträgers hinauszögern, um in den Genuss der anschließenden Kostenerstattung zu gelangen, obwohl bei rechtzeitiger Leistung kein Sozialhilfeanspruch innerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG bestanden hätte. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn für den Träger am Zuzugsort absehbar sei, dass zum Beispiel innerhalb kurzer Zeit nach dem Umzug seine Leistungspflicht aufgrund der zukünftigen Verringerung der Leistung anderer eintreten würde. Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der geltend gemachten Summe von 15.226,62 DM. Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen liegen vor und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Verpflichtung zur Erstattung ist auch nicht nach § 107 Abs. 2 BSHG entfallen. Das ist dann der Fall, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass Frau L. für die Monate November 1999 und Januar 2000 keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat. Anders verhält es sich im Monat Dezember 1999, in dem der Hilfeempfängerin eine Weihnachtsbeihilfe und die Bekleidungspauschale von zusammen 201,00 DM gewährt worden sind. Der Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin habe „effektiv" im Monat Dezember 1999 keine Sozialhilfe geleistet, weil sie lediglich für die Familienkasse in Vorleistung getreten sei und ihr im Erstattungswege der Aufwand ersetzt worden sei mit der Folge, dass eine zwei- hier sogar dreimonatige - Unterbrechung im Sinne von § 107 Abs. 2 BSHG vorliege, schließt sich das Gericht nicht an. Richtig ist, dass der Klägerin für die Zeit von September 1999 bis März 2000 Kindergeld für Frau L. in Höhe von 2.124,00 DM erstattet worden ist. Das führt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht dazu, dass im Monat Dezember 1999 keine Sozialhilfe zu gewähren war, weil - rückwirkend - monatsbezogen ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 303,43 DM bestand und Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen entfallen sind. Ob Hilfe im Sinne von § 107 Abs. 2 BSHG zu gewähren war, beantwortet sich nämlich aus dem Wesen der Sozialhilfe, deren Sinn und Zweck darin besteht, öffentliche Hilfe in gegenwärtiger Not zu leisten. Aus diesem Grund kommt es für die rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Zeitraum des Bedarfs an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, BVerwG 5 C 26.93 in BVerwGE 99, 114. Frau L. war im Monat Dezember 1999 hilfebedürftig und hat aus diesem Grund Sozialhilfeleistungen in Form von Weihnachtsbeihilfe und Bekleidungspauschale bezogen. Dass sie im selben Monat einen Anspruch auf Kindergeld hatte, ändert an dem Umstand ihrer Hilfebedürftigkeit im Dezember 1999 nichts, da Frau L. im Dezember 1999 keine Leistungen von der Familienkasse bezogen hat. Die Klägerin hat auch nicht ersatzweise für die Familienkasse an Frau L. Leistungen erbracht. Die Klägerin ist ihrer eigenen Verpflichtung, Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage zu zahlen, nachgekommen. Dass sie einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nach § 104 SGB X und diesen auch realisiert hat, beruht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf, dass die Klägerin etwa vorschussweise Kindergeld gezahlt hätte. Den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hat die Klägerin vielmehr deshalb, um zwischen den Leistungsträgern das Nach-rangprinzip wiederherzustellen, was jedoch den Umstand, dass die Klägerin auch im Dezember 1999 rechtmäßig Sozialhilfeleistungen gewährt hat, nicht berührt. Dem weiteren Einwand der Beklagten, im Rahmen von § 107 BSHG könne das Abstellen auf die tatsächlich geleistete Sozialhilfe anstelle der nachträglich monatsweise diesen Leistungen gegenüberzustellenden Erstattungsansprüchen zu Manipulationen führen, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der ab dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung des § 107 BSHG von einer Kostenerstattung bei pflichtwidrigem Handeln abgerückt ist und eine praktikable und auf nachprüfbaren Fakten beruhende Erstattungsregelung eingeführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die erforderlichen Leistungen zu erstatten sind und im Übrigen auch im Verhältnis der Leistungsträger untereinander der Grundsatz von Treu und Glauben gilt, der, sollte er verletzt werden, einem Erstattungsanspruch im Einzelfall entgegengehalten werden könnte. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.