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Urteil

2 K 7262/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0626.2K7262.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Erstattung einer Kautionszahlung. Der ehemals in M. wohnhafte Herr T. N. -S. erhielt von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nachdem er als Asylberechtigter anerkannt worden war, erhielt er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zum 31. Oktober 1998 stellte die Beklagte die Hilfeleistung ein, da Herr N. -S. nach E. verzogen war. 3 Seit dem 6. November 1998 bezog Herr N. -S. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von der Klägerin. Noch im November 1998 bat die Klägerin die Beklagte um Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). 4 Zum 1. Dezember 1998 mietete Herr N. -S. eine 36 qm große möblierte Wohnung unter der Anschrift T1. 2f in E. an. Der Mietpreis betrug 450,00 DM/mtl. zzgl. Nebenkosten und Heizkosten. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter zwei Monatsmieten als Kaution zu leisten hat. Am 18. März 1999 wies die Klägerin die Mietkaution in Höhe von 900,00 DM an den Vermieter an. 5 Unter dem 10. Juni 1999 erkannte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 107 BSHG für die Zeit vom 6. November 1998 bis zum 26. Oktober 2000 an. Zum 29. Juli 1999 verzog Herr N. -S. zur T2. Straße 12 in E. . Die Klägerin stellte die Hilfegewährung zum 31. Juli 1999 ein. 6 Mit Schreiben vom 22. November 1999 machte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch für die Zeit vom 6. November 1998 bis zum 31. Juli 1999 gegenüber der Beklagten in Höhe von 6.442,06 DM geltend. Der Rechnungsbetrag enthielt unter anderem die Kautionszahlung in Höhe von 900,00 DM. 7 Mit Schreiben vom 29. November 1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Kautionen in der Regel als Darlehen gewährt würden, so dass diese nicht übernommen werden könne. Daraufhin machte die Klägerin in einem sich weiter anschließenden Schriftwechsel geltend, dass Kautionszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften als verlorener Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren seien. Die Beklagte verwies darauf, dass es sich um eine „Kannleistung" im Sinne der Regelsatzverordnung handele. Damit sei auch eine darlehensweise Gewährung der Leistung möglich. Der Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG werde daher lediglich gekürzt um die Kautionszahlung befriedigt. Die Beklagte überwies im Februar 2000 an die Klägerin einen Betrag von 5.542,06 DM. 8 Die Klägerin hat am 27. Dezember 2000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass eine darlehensweise Übernahme von Mietkautionen nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sei. Dieser Ansicht habe sich auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 18. Dezember 2001 angeschlossen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 460,16 ? (900,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist darauf, dass die Klägerin weder überprüft habe, ob die in Rede stehende Kaution überhaupt notwendigerweise zu übernehmen gewesen sei noch habe die Klägerin ihr Ermessen über die Form der Leistung - Zuschuss oder Darlehen - ausgeübt. Da die Barkaution lediglich eine Sicherheit darstelle und nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werde, führe die Zahlung einer Kaution als verlorener Zuschuss zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Hilfeempfängers. Dies spreche dafür, die Kautionszahlung lediglich als Darlehen zu übernehmen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 460,16 EUR (900,00 DM) aus § 107 Abs. 1 BSHG i. V. m. § 111 Abs. 1 BSHG. 18 § 107 Abs. 1 BSHG lautet wie folgt: Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Beteiligten streiten hier ausschließlich darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten der für Herrn N. -S. aufgebrachten Mietkaution zu erstatten hat. Dabei steht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG im Übrigen im Streit, sondern ausschließlich die Frage, ob die Klägerin die Mietkaution als Beihilfe bzw. als verlorenen Zuschuss gewähren durfte und die Beklagte insofern erstattungspflichtig ist. Maßgebend ist insoweit § 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Die Hilfe entspricht dem Gesetz, wenn sie unter korrekter Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geleistet worden ist. Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger rechtmäßig Hilfe leisten muss. Es muss sich insoweit um die Gewährung von Sozialhilfe handeln, die nach Art, Form und Maß (§ 4 BSHG) dem Gesetz entspricht. 19 Vgl. etwa Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., Stand: September 2002, § 111 Rn. 10. 20 Handelt es sich um Ermessensansprüche, muss das Ermessen sachgerecht ausgeübt werden. 21 Vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Stand: 1. März 2003, § 111 Rn. 7. 22 Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis festzustellen, dass die von der Klägerin gewährte Hilfe in der Form der Übernahme einer Mietkaution für Herrn N. -S. als verlorener Zuschuss nicht dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, da die Klägerin insoweit eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung können Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei Satz 5 handelt es sich um eine Ermessensregelung („können"). Satz 6 legt die Kriterien näher fest, nach denen das Ermessen vom Sozialhilfeträger auszuüben ist. 23 Vgl. Wenzel in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1. Aufl., § 12 Rn 21. 24 Ein Ermessen der Behörde besteht allerdings nicht nur im Hinblick auf die Frage, ob eine Kaution überhaupt übernommen wird, sondern auch hinsichtlich der Form, in der sie gewährt wird. Insoweit erweist sich die Rechtsauffassung der Klägerin, die Mietkaution könne nur als nicht rückzahlbare Beihilfe und nicht etwa als Darlehen oder in anderer Form, in welcher der Rückfluss an die Klägerin gesichert wird, gewährt werden, als ermessensfehlerhaft. 25 Die Mietkaution stellt gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - eine Absicherung für den Vermieter für den Fall dar, dass ein Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt, also die Miete oder Betriebskosten nicht zahlt, Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder Schäden am Objekt verursacht. Mit der Mietkaution hat der Vermieter also eine Sicherheitsleistung für den Fall, dass der Mieter sich nicht vertragsgemäß verhält. Aus der Sicherheit darf der Vermieter sich erst dann bedienen, wenn der Mieter vertragsbrüchig wird. Wird das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet, muss der Vermieter dem Mieter die volle Kaution samt Zinsen (vgl. § 551 Abs. 3 BGB) herausgeben. Grundsätzlich können verschiedene Arten der Sicherheitsleistung gewählt werden. Dazu zählen insbesondere die Barkaution, das Kautionskonto und die Übernahme einer Bürgschaft. 26 Vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 551 Rn. 8. 27 Aus dem Sinn und Zweck der Mietkaution als im Grundsatz rückzahlbare Sicherheitsleistung folgt zugleich, dass sie sozialhilferechtlich anders zu bewerten ist als andere Notlagen, in denen ein Bedarf nach Konsum- bzw. Verbrauchsgütern besteht und der Bedarf durch die Anschaffung und den Verzehr bzw. Gebrauch abschließend gedeckt wird. Der Sozialhilfeträger wird bei der Frage der Übernahme einer Mietkaution insbesondere zu bedenken haben, dass die Kaution bei vertragsgerechtem Verhalten des Mieters zurückzuzahlen ist. Daher hat die Behörde bei ihrer Ermessensausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO auch Erwägungen dazu anzustellen, in welcher Form sie die Kaution übernehmen will, um ggf. zu erreichen, dass die Kaution bei ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses, also bei Wegfall des Sicherungszwecks, an sie zurückfließt. Dabei sind die sozialhilferechtlichen Grundsätze zu beachten, dass nicht eine Hilfe gewährt werden soll, die mehr bewirkt als die Beseitigung des jeweiligen Notstandes, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1969 - V C 167.67 -, BVerwGE 32, 89 ff. 94, 29 und ein Hilfeempfänger aus Sozialhilfemitteln - also aus Mitteln, die die Allgemeinheit durch Steuern aufzubringen hat - kein Vermögen bilden soll. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 1975 - V C 61.73 -, BVerwGE 48, 182 ff., 185; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Seite 39 ff.. 31 Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Hilfegewährung in der Form eines Darlehens nicht nur in den im Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 15a, 15b, 26, 30, 89 BSHG) zulässig ist. Zumindest bei den sog. Kannleistungen ist die Hilfegewährung auch als Darlehen möglich. Denn wenn der Träger der Sozialhilfe berechtigt ist, die Hilfe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ganz zu versagen, muss eine Hilfegewährung auch als Darlehen möglich sein. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 1989 - 5 B 176/88 -, NVwZ-RR 1990, 39 f., 40 = Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 4; Rothkegel, a.a.O., Seite 41; Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl., § 8 Nr. 9; Mergler/Zink, a.a.O., § 8 Rn. 15. 33 Damit geht im vorliegenden Fall die Ansicht der Klägerin fehl, sie habe die Mietkaution nur als Beihilfe bewilligen können und auch dürfen. Da § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO ein Ermessen eröffnet, hätte die Klägerin Erwägungen dazu anstellen müssen, ob nicht etwa eine darlehensweise Gewährung der Mietkaution oder andere Maßnahmen, die einen Rückfluss der Kaution an die Klägerin sicherstellen (etwa durch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs), in Betracht kamen. Da die Klägerin solche Erwägungen ersichtlich nicht angestellt hat - weder in einem Bescheid an den Hilfeempfänger noch etwa in einem Aktenvermerk - und sie vielmehr fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die Übernahme einer Mietkaution nach § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO könne als Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG nur als Beihilfe bewilligt werden, hat sie ein ihr eingeräumtes Ermessen nicht erkannt und nicht ausgeübt. Damit liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Entscheidung der Klägerin im vorliegenden Fall rechtswidrig macht. Die im Streit stehende Hilfe entsprach damit nicht dem Gesetz im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG und ist von der Beklagten daher nicht zu erstatten. 34 Darauf, ob die Klägerin mit der Leistungsgewährung zugleich gegen den §111 BSHG innewohnenden Interessenwahrungsgrundsatz, 35 vgl. dazu etwa: Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rn. 11a.1 ff., 36 verstoßen hat, war damit hier nicht mehr zu entscheiden. Ein solcher Verstoß setzt nämlich nicht nur voraus, dass der hilfegewährende Träger seine Verpflichtung, den erstattungsfähigen Aufwand möglich gering zu halten, nicht beachtet hat, sondern er erfordert - in subjektiver Hinsicht - auch, dass der Sozialhilfeträger seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, was im Ergebnis bedeutet, dass er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. 37 Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 111 Rn. 11c. 38 Darüber hinaus weist das Gericht auf folgendes hin: Die Feststellung, dass die Klägerin ermessensfehlerhaft gehandelt hat, bedeutet nicht, dass es ihr in jedem Fall verwehrt ist, eine Mietkaution als verlorenen Zuschuss zu bewilligen. Wenngleich vieles dafür spricht, Entscheidungen bzw. Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Kaution nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses an den Sozialhilfeträger zurückfließt, kann es sich im Einzelfall ebenso als ermessensfehlerfrei erweisen, die Kaution als Beihilfe zu bewilligen. Maßgeblich ist insoweit aber, dass der Sozialhilfeträger alle relevanten Erwägungen anstellt und diese für den kostenersatzpflichtigen Träger nachvollziehbar dokumentiert, wozu im Übrigen - darauf sei hier auch noch hingewiesen - auch Erwägungen gehören, ob eine Kaution überhaupt übernommen werden kann und soll. 39 Schließlich weist das Gericht darauf hin - obwohl auch dies hier nicht zu entscheiden war -, dass Überwiegendes dafür spricht, dass auch eine darlehensweise Gewährung einer Kaution zu einem Erstattungsanspruch im Rahmen des § 111 Abs. 1 BSHG führen dürfte, da es sich auch insoweit um erstattungsfähige Nettoaufwendungen im Sinne der gesetzlichen Regelung handeln dürfte. 40 so auch: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16. März 2000 - 8 K 2961/99 -. 41 Der kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger hat die Interessen des kostenersatzpflichtigen Trägers dadurch zu wahren, dass er sich intensiv darum bemüht, ihm zustehende Ersatzleistungen bzw. Erstattungsbeträge einzuziehen und er sie an den kostenerstattungspflichtigen Träger weiterleitet. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.