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Beschluss

5 L 772/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0508.5L772.03.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten 10 Baugenehmigungen des Antragsgegners vom in der Gestalt der jeweiligen 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom für die Grundstücke M.---------straße bis , F. wird angeordnet. Der Beigeladenen wird vorläufig untersagt, weiter Maßnahmen zur Ausführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben (wie weitere Bauarbeiten oder eine Nutzungsaufnahme) vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsanordnung wird der Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 EUR je Zuwiderhandlung angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird den Geschäftsführern der Beigeladenen eine Ordnungshaft bis zu fünf Monaten angedroht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten 10 Baugenehmigungen des Antragsgegners vom in der Gestalt der jeweiligen 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom für die Grundstücke M.---------straße bis , F. wird angeordnet. Der Beigeladenen wird vorläufig untersagt, weiter Maßnahmen zur Ausführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben (wie weitere Bauarbeiten oder eine Nutzungsaufnahme) vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsanordnung wird der Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 EUR je Zuwiderhandlung angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird den Geschäftsführern der Beigeladenen eine Ordnungshaft bis zu fünf Monaten angedroht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom gegen die der Beigeladenen erteilten 10 Baugenehmigungen des Antragsgegners vom in Gestalt der jeweiligen 1. Nachtrags-baugenehmigungen vom für die Grund-stücke M.---------straße - , F. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Zunächst ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Der Beschluss der Kammer vom 02. Dezember 2002 - 5 L 2601/02 - , mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom angeordnet worden war, zeitigt keine Wirkungen mehr. Denn die Wohnbauvorhaben der Beigeladenen in der durch die Nachtragsbaugenehmigungen vom genehmigten Gestalt stellen gegenüber den früheren durch die Baugenehmigungen vom genehmigten Wohnbauvorhaben ein aliud dar, so dass die früheren Baugenehmigungen durch die Baugenehmigungen vom in der jeweiligen Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom ersetzt wurden. Damit kam dem dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 -, ZfBR 2000, 429. Hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt - wie hier - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des widersprechenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Fertigstellung und Nutzungsaufnahme seines Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen und ein überwiegendes Interesse des Bauherrn dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich dann der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Dass dem Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte gegen die Wohnbauvorhaben der Beigeladenen zustehen, ist nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich. Die streitigen Vorhaben verstoßen aller Voraussicht nach gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, da sie sich mit ihrem Heranrücken an den vorhandenen emittierenden Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen. Insoweit kann die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss gleichen Rubrums vom 02. Dezember 2002 - 5 L 2601/02 - verweisen. Die dort hinsichtlich der Baugenehmigungen vom 02. Oktober 2002 angeführten Rechtmäßigkeitsbedenken gelten im Wesentlichen weiter. Durch die 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom wurde nicht sichergestellt, dass es nunmehr nicht mehr zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die streitigen Wohnbauvorhaben kommt. Zunächst bleibt schon der Regelungsumfang der 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom völlig unklar, da sie in sich widersprüchlich sind. So heißt es zwar einerseits, dass auf den jeweiligen Grundstücken der M.---------straße das Schallschutzgutachten vom durch das Schallschutzgutachten vom zu ersetzen ist und die Nachtragsbaugenehmigungen nur Gültigkeit in Verbindung mit den Hauptbaugenehmigungen vom haben. Andererseits wurde jedoch mit der Auflage Nr. 1 zu den 1. Nachtragsbaugenehmigungen die Auflage Nr. 4 in den Baugenehmigungen vom aufgehoben. Nach der Auflage Nr. 4 waren aber die laut beigefügten Gutachten vom gestellten Forderungen Auflagen der jeweiligen Baugenehmigungen und bei der Bauausführung zu beachten. Damit bleibt unklar, mit welchem Regelungsinhalt nunmehr das Gutachten des S. F. vom Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigungen vom geworden ist, sei es unmittelbar, sei es als Bedingung oder sei es als Auflage. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen davon ausgegangen wird, dass mit den 1. Nachtragsbaugenehmigungen das Gutachten des S. F. vom unmittelbar zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen gehören soll, genügt der alleinige Verweis auf das Gutachten nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sämtliche Gutachten, wie auch das vorliegende des S. F. vom arbeiten mit Prämissen, die naturgemäß generalisierend sind und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen, ferner mit Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen, so dass eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und gegebenenfalls damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung führt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, NWVBl 1997, 62 = NVwZ-RR 1997, 274 = BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, NWVBl 2003, 29 = DÖV 2003, 41 = BauR 2002, 1507; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: 01. Februar 2003, § 75 Rdnr. 132. Zwar enthält das Gutachten vom als konkrete Forderung die Errichtung einer Lärmschutzwand als Schallschutzmaßnahme. Auch werden mit dem zu den Nachtragsbaugenehmigungen zugehörigen Lageplan der Verlauf der Schallschutzwand genau festgelegt und mit der angegebenen Höhe von 3,3 m und dem im Gutachten angeführten notwendigen Schalldämmmaß der zu verwendenden Baumaterialien weitere konkrete Forderungen an die Ausgestaltung der Schallschutzwand aufgestellt. Mangels jeglicher weiterer Bauvorlagen zur Schallschutzwand wie Ansichtszeichnungen und Schnitte sowie einer Baubeschreibung ist jedoch deren konkrete Ausführung weiterhin offen. Auch wurde in dem Gutachten auf Seite 10 ausgeführt, dass in die berechneten Geräuschimmissionen die bereits vorgesehene Einfriedung an der Grundstücksgrenze berücksichtigt worden sei. Außer der Lage der Einfriedung und deren Höhe fehlt es jedoch in dem Gutachten und damit auch in den Nachtragsbaugenehmigungen an jeglicher Konkretisierung hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung. Schließlich werden unzumutbare Lärmbelästigungen für die 10 Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auch deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen, da mit den 10 Nachtragsbaugenehmigungen vom keine durchgehende Schallschutzwand entlang dem Grundstück des Antragstellers im Bereich der Wohnbauvorhaben genehmigt wurde. Die Baugenehmigungen ermächtigen den Bauherrn zur Errichtung von Bauvorhaben auf seinen jeweiligen Grundstücken. Selbst wenn durch die beiden Nachtragsbaugenehmigungen für die Grundstücke M.- --------straße und die Errichtung der Teile der Schallschutzwand, die auf diesen beiden Grundstücken liegen, genehmigt worden sein sollte, fehlt es an einer entsprechenden Baugenehmigung für den Teil der Schallschutzwand, der auf der Verkehrsfläche der M.---------straße im Bereich des Wendehammers zum Grundstück des Antragstellers hin liegt. Für die Errichtung dieses Teils der Schallschutzwand enthalten die auf die Grundstücke M.---------straße - bezogenen Nachtragsbaugenehmigungen keine Genehmigung. Damit kann für diesen Bereich der Lärm vom Grundstück des Antragstellers ungehindert zu den Wohnbauvorhaben durchdringen. Im Hinblick auf die im Sommer erfolgte Aufnahme der Bautätigkeiten durch die Beigeladene ohne Vorliegen einer Baugenehmigung und der nach dem Beschluss der Kammer vom 02. Dezember 2002 offensichtlich wiederholt weitergeführten Bautätigkeiten an den Wohnbauvorhaben sah sich die Kammer veranlasst, der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, Maßnahmen zur Ausführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen Bauvorhaben zu ergreifen. Diese einstweilige Maßnahme zur Sicherung der vom Gericht angeordneten Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO erweist sich als zum Schutz der durch diesen Beschluss hergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers notwendig. Weiterhin konnte das Unterlassungsgebot gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 890 ZPO für den Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, mit Ordnungshaft verbunden werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO kann bereits in dem Beschluss, in dem die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung ausgesprochen wurde, erfolgen. Zweck der Androhung ist es nämlich, möglichst frühzeitig Druck auf den Schuldner auszuüben. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses kann eine Zuwiderhandlung gegen eine darin ausgesprochene Unterlassungspflicht aber noch gar nicht stattgefunden haben. Für die erforderliche vorherige Androhung des Zwangsmittels genügt deshalb die bloße Möglichkeit einer Zuwiderhandlung. Dass die Möglichkeit einer Zuwiderhandlung durch die Beigeladene nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht zweifelhaft. Die Androhung der Ordnungshaft für den Fall, dass ein gegen die Beigeladene, eine juristische Person des Privatrechts, festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, war gegen die zur gesetzlichen Vertretung der Beigeladenen berufenen Geschäftsführer zu richten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 10 E 740/01 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und im Übrigen in der Sache unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung im Hinblick auf die 10 der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen.