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Urteil

2 K 5735/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0508.2K5735.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Pflegekosten. 3 Die Klägerin ist Rechtsträgerin des L. Altenwohn- und Pflegeheimes N. in F. . In diesem Altenheim lebte bis zum 8. Januar 1999 Frau B. I. (im folgenden Heimbewohnerin). Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 stufte die AOK S. die Heimbewohnerin in die Pflegestufe II ein und bewilligte ab dem 1. Juli 1996 einen Betrag von 2.500,00 DM für vollstationäre Pflegeleistungen. Der Beklagte gewährte der Einrichtung N. für die Heimbewohnerin Pflegewohngeld und berücksichtigte bei dessen Berechnung stets den von der Pflegekasse bewilligten Betrag von 2.500,00 DM. 4 Unter dem 30. Januar 1997 beantragte die Pflegeeinrichtung mit Vollmacht der Heimbewohnerin bei der AOK F. (Pflegekasse) die Höherstufung in der vollstationären Pflege auf die Pflegestufe III. Der Gesundheitszustand der Heimbewohnerin hatte sich verschlechtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf Blatt 58 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der Folge eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht E. erkannte die Pflegeversicherung letztlich die Pflegestufe III für die Heimbewohnerin ab dem 1. Februar 1997 an. Ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten (Blatt 29 Rückseite der Verwaltungsakte) vom 4. Dezember 2000 habe die Pflegeeinrichtung mitgeteilt, dass für die Heimbewohnerin Pflegestufe III in Betracht komme. Mit Schreiben der Pflegeeinrichtung N. vom 20. Dezember 2000 teilte diese dem Beklagten mit, dass die Heimbewohnerin seitens der AOK S. rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 in die Pflegestufe III eingestuft worden sei. 5 Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 gerichtet an die Pflegeeinrichtung N. teilte der Beklage dieser mit, dass diese aufgrund seines Schreibens vom 7. April 1999 darüber informiert worden sei, dass der Landschaftsverband S. nunmehr eindeutig festgestellt habe, dass die Sozialhilfe gemäß § 5 BSHG einsetze, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ihr sei ferner mitgeteilt worden, dass die Anwendung des § 5 BSHG auch bei Änderungen der Pflegestufe gelte. Die Höherstufung der Heimbewohnerin könne daher erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme berücksichtigt werden. Die Höherstufung der Heimbewohnerin mit Schreiben der AOK S. vom 18. August 2000 sei bei ihm erst zusammen mit dem o.a. Schreiben der Pflegeeinrichtung vom 20. Dezember 2000 am 22. Dezember 2000 eingegangen. Da die Höherstufung der Heimbewohnerin vorab erst am 4. Dezember 2000 bekannt gegeben worden sei, könnten die erhöhten Heimkosten nicht mehr übernommen werden. Außerdem sei die Heimbewohnerin bereits am 8. Januar 1999 verstorben. 6 Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 übersandte die Pflegeeinrichtung N. dem Beklagten eine Nachberechnung der Pflegekosten für die Pflegestufe III für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 8. Januar 1999 über 19.424,39 DM. Zur Begründung führte diese aus, dass laut Rundschreiben des Beklagten vom 7. April 1999 bei der Änderung der Pflegestufe in Fällen vor dem 1. Mai 1999 die bisherige einvernehmliche Regelung angewendet werde. Da die Höherstufung bereits am 30. Januar 1997 beantragt worden sei, treffe somit seine Regelung im Falle der Heimbewohnerin zu. Die AOK habe mit Schreiben vom 3. April 2001 dem Sozialgericht E. mitgeteilt, ab 1. Februar 1997 Leistungen der Pflegestufe III zur Verfügung zu stellen. 7 Das Schreiben des Beklagten vom 7. April 1999 hat folgenden Wortlaut: 8 „Betreff: Einsetzen der Sozialhilfe bei Heimaufnahme, bei Änderung der Pflegestufe und bei Eintritt der Bedürftigkeit bei früheren Selbstzahlern 9 Sehr geehrte Damen und Herren, der Landschaftsverband S. hat nunmehr eindeutig festgestellt, dass sich bei der Anwendung des § 5 BSHG durch die Einführung der Pflegeversicherung keine Änderung der früheren Rechtslage ergeben hat. Danach setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Der Sozialhilfeträger Stadt F. ist an die Weisung des Landschaftsverbandes gebunden. Für Veränderungen im obengenannten Sinne, die insbesondere für das rückwirkende Einsetzen der Sozialhilfe von Bedeutung sind, empfehle ich Ihnen ab 1.5.1999 das Sozialamt sofort entweder per Telefon oder Fax-Nr. 00 -0000 in Kenntnis zu setzen. Ich weise noch ausdrücklich darauf hin, dass Mitteilungen für das Pflegewohngeld nicht als Kenntnisnahme für die Gewährung von Sozialhilfe anerkannt werden können. Für Fälle vor dem 1.5.1999 wird das Sozialamt noch die bisherige einvernehmliche Regelung anwenden. Mit der Bitte um Verständnis verbleibe ich mit freundlichen Grüßen. Im Auftrage gez. N1. „ 10 Mit Bescheid vom 3. Juli 2001 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 3. Januar 2001 die Kostenübernahme ab. 11 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Juli 2001. Zur Begründung führte sie aus, dass mit Schreiben vom 7. April 1999 ihr gegenüber eine schriftliche Zusicherung gemäß § 34 SGB-X erfolgt sei. Diese Zusicherung binde die Verwaltung weiterhin. Danach müsse eine Mitteilung gegenüber dem Sozialamt erst bei Änderung der Pflegestufe und bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit früherer Selbstzahler vom 1. Mai 1999 an vorgenommen werden. Es sei seitens des Beklagten zugesichert worden, dass für Fälle vor dem 1. Mai 1999 noch die bisherige einvernehmliche Regelung angewendet werde. Der Antrag auf Höherstufung der Pflegeleistung für die Heimbewohnerin sei am 30. Januar 1997 gestellt worden und erst nach Durchführung eines sich über drei Jahre hinziehenden sozialgerichtlichen Verfahrens nach erfolgter Beweisaufnahme seitens der Pflegekasse anerkannt worden. Die Rechtslage, auf die sich der Beklagte beziehe, sei erst nach Erlass des obergerichtlichen Urteils, dass das Oberverwaltungsgericht Münster bezüglich der Rechtsanwendung des § 5 BSHG in derartigen Fällen im Jahre 2000 verkündet habe, geklärt worden. Somit habe seitens der Klägerin keine Veranlassung bestanden, von der bisher einvernehmlichen Regelung, wie sie im Schreiben vom 7. April 1999 schriftlich zugesichert worden sei, abzuweichen. 12 Mit Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes S. vom 14. November 2001 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte dieser aus, dass eine Übernahme der Kosten aufgrund der Regelung des § 5 BSHG nicht in Betracht komme. Dem Schreiben vom 7. April 1999 lasse sich keine Zusicherung des Inhaltes entnehmen, dass abweichend von der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine spezielle F1. Regelung weiterhin Anwendung finden solle. 13 Die Klägerin hat am 29. November 2001 Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem Schreiben vom 7. April 1999 um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB-X handele. Es habe nicht eines gesonderten Einzelfalls bedurft, welcher seitens des Beklagten geregelt werden sollte bzw. geregelt worden sei; denn es habe sich um eine generelle Regelung im Hause des Beklagten gehandelt. Schon allein durch die Tatsache, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 7. April 1999 die Klägerin davon abgehalten habe, den Bedarf gemäß § 5 BSHG bekannt zu geben, wäre im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Klägerin verfahrensrechtlich so zu stellen, als ob sie tatsächlich rechtzeitig nach § 5 BSHG den entsprechenden Bedarf angemeldet habe. Mit dem betreffenden Satz „Für Fälle vor dem 1. Mai 1999 wird das Sozialamt noch die bisherige einvernehmliche Regelung anwenden." habe der Beklagte damals gegenüber den Altenheimträgern zum Ausdruck bringen wollen, dass diese zunächst einmal - und dies habe die damalige sogenannte alte Regelung beinhaltet - bei der zuständigen Pflegekasse den entsprechenden Höherstufungsantrag eigenständig oder im Namen des Versicherten stellen sollen, ohne dass es dazu einer Benachrichtigung des Sozialamtes bedurft habe. Grund dafür sei gewesen, dass es innerhalb des Sozialamtes des Beklagten damals zuwenig Mitarbeiter gegeben habe, die entsprechende Informationen über gestellte Höherstufungsanträge hätten notieren können. Es sei daher dem Beklagten bzw. seinen Mitarbeitern zum damaligen Zeitpunkt sehr recht gewesen, wenn sie nicht über jeden Höherstufungsantrag informiert worden seien. Denn letztendlich sei seitens der Pflegekasse nicht jeder Höherstufungsantrag positiv beschieden worden, so dass eine Sozialhilfeleistung als Ergänzung zu den Leistungen der Pflegekasse nicht habe gezahlt werden müssen, weil eine Höherstufung unterblieben sei. Um diesen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, habe es daher die Regelung zwischen den Heimträgern und dem Beklagten - Sozialamt - gegeben, dass mit Stellung des Höherstufungsantrags bei der Pflegekasse (AOK) diese Anzeige auch als Bedarfsmitteilung nach § 5 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger gelten solle. Der Beklagte sei somit damit einverstanden gewesen, dass keine zusätzliche Mitteilung zeitgleich mit dem an die Pflegekasse gestellten Höherstufungsantrag erfolgt sei. 15 Die Klägerin beantragt, 16 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. anuar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes S. vom 14. November 2001 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 8. Januar 1999 Pflegekosten für die Pflege von Frau I. in Höhe von 19.424,39 DM (9.931,53 Euro) zu bewilligen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 und führt weiter aus, dass es sich bei dem Termin 1. Mai 1999 in dem Schreiben vom 7. April 1999 nicht um einen speziellen Stichtag, sondern um einen vom Sozialhilfeträger F. gewählten Termin gehandelt habe, an dem die Heime über eine geänderte Verfahrensregelung informiert worden seien. Hintergrund sei gewesen, dass zwischen dem Bekanntwerden einer neuen oder veränderten Bedürftigkeit (§ 5 BSHG) und dem Zeitpunkt der Bewilligung maximal eine Differenz von einem Monat liegen könne. Hierzu nennt der Beklagte ein Beispiel: Der schriftliche Antrag sei beim Sozialhilfeträger am 30.4. eingegangen, die Bewilligung erfolge jedoch ab dem 1.4.. Dies sei die alte Regelung gewesen, die mit den Heimen so abgestimmt gewesen sei. Ab dem 1. Mai 1999 sei den Heimen die Möglichkeit eröffnet worden, neue Anträge oder Änderungen der bisher bewilligten Leistungen per Telefon oder Fax dem Sozialhilfeträger sofort bekannt zu geben, so dass die Bewilligung ab Eingang einer derartigen Meldung (= Zeitpunkt des Bekanntwerdens) erfolge. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (1 Hefter) sowie die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2003 verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. 23 Die Ablehnung der begehrten Leistung mit Bescheid des Beklagen vom 3. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes S. vom 14. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Kosten für die vollstationäre Pflege der Pflegestufe III aus Mitteln der Sozialhilfe aufgrund der Pflege der Heimbewohnerin B. I. . 24 Grundsätzlich könnte die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - Anspruchsinhaberin geworden sein. Nach dieser Norm steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Klägerin hat durch ihre Pflegeeinrichtung gegenüber der Heimbewohnerin Frau B. I. Pflegeleistungen der Pflegestufe III erbracht. Die Heimbewohnerin bedurfte auch der Pflege im vorgenannten Umfang. Dies wurde letztlich durch die AOK S. für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 8. Januar 1999 anerkannt. Die Heimbewohnerin ist am 00.00.0000 verstorben. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Heimbewohnerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß der §§ 28 Abs. 1, 81 Abs. 1 Nr. 5, 84 und 85 BSHG der Höhe nach die begehrten 19.424,39 DM (9.931,53 Euro) für eine vollstationäre Pflege im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 8. Januar 1999 zu bewilligen gewesen wären. Dem Anspruch steht § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Norm setzt die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge -dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig- wurde der Beklagte durch die Klägerin erstmals nach dem Tode von Frau I. am 8. Januar 1999, und zwar am 4. Dezember 2000, telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass für diese Leistungen der Pflegestufe III in Betracht kommen könnten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 teilte die Pflegeeinrichtung der Klägerin dem Beklagten mit, Frau I. sei durch die AOK S. rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 in die Pflegestufe III eingestuft worden. Der Beklagte konnte auch den weiteren Umständen nicht entnehmen, dass die Heimbewohnerin der vollstationären Pflege im Umfang der Pflegestufe III bedurfte. Die Heimbewohnerin bezog in der Vergangenheit keine Hilfe zur Pflege von dem Beklagten, da sie die Kosten der vollstationären Pflege in der Pflegestufe II aus ihrem eigenen Einkommen abdecken konnte. Der Beklagte bewilligte der Heimbewohnerin lediglich Pflegewohngeld, bei dessen Berechnung antragsgemäß Leistungen aus der Pflegeversicherung im Umfang der Pflegestufe II (monatlich 2.500,00 DM) berücksichtigt wurden. Einer rückwirkenden Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 steht somit die späte Kenntnisnahme des Beklagten entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der erkennenden Kammer ist Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zu gewähren. 25 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 62/01 -, Juris- Dokument-Nr.: WBRE410009671; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1999 - 22 A 387/97 -, NWVBl. 2000, 192 f., 192 m.w.N. 26 Für ein früheres Einsetzen der Sozialhilfe kann nicht auf die frühere Kenntnis der Pflegekasse abgestellt werden; nicht nach § 5 Abs. 1 BSHG, weil die Pflegekasse keine vom Träger der Sozialhilfe beauftragte Stelle ist, nicht nach § 5 Abs. 2 BSHG, weil die Pflegekasse weder ein nicht zuständiger Träger der Sozialhilfe noch eine nicht zuständige Gemeinde ist. 27 Die Klägerin kann auch nicht § 16 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil - SGB I - für sich in Anspruch nehmen. Nach Satz 1 dieser Norm sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Nach Satz 2 gilt, wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt seinem Wortlaut nach zwar nur für Sozialleistungen, die "von einem Antrag abhängig" sind. Dies schließt nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, jedoch nicht zwingend aus, die Vorschrift auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden. Sozialhilfe sei allerdings im engeren Sinne nicht antragsabhängig, weil Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit genüge (§ 5 BSHG). Habe der Sozialhilfeträger aber nicht schon anderweitig Kenntnis von der Bedürftigkeit, sondern erlange er sie erst mit dem Antrag des Hilfesuchenden, so sei die Sozialhilfe von diesem Antrag, wenngleich nur mittelbar wegen der mit ihm vermittelten Kenntnis, abhängig. Diese Abhängigkeit im weiteren Sinne genüge für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I im Sozialhilferecht mit der Folge, dass der Antrag als schon in dem Zeitpunkt (bei der zuständigen Behörde) gestellt gelte, in dem er bei der unzuständigen Behörde eingegangen sei. Der Zweck dieser Regelung bestehe darin, den Antragsteller, der sich an eine unzuständige Stelle wende, davor zu bewahren, dass ihm durch die zeitliche Verzögerung, mit der sein von dieser Stelle nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleitender Antrag dort eingehe, materielle Nachteile entstünden. Auf diesen Normzweck könne sich auch berufen, wer Sozialhilfe beantrage. 28 Vgl. BVerwG. Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1/93 -, BVerwGE 98, 248 ff., 253, FEVS 46, 20 ff., 25; ZfSH/SGB 1996, 237 ff., 240, 241. 29 Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gelte der Antrag als zum Zeitpunkt dieses Antragseingangs gestellt und folglich auch die durch ihn vermittelte Kenntnis vom Hilfefall als zu diesem Zeitpunkt erlangt. Die allein die Einhaltung eines Zeitablaufs betreffende Fiktion in bezug auf die (mittelbar über einen Antrag) erlangte Kenntnis bewirke, dass in ihrer Folge Sozialhilfe zwar erst ab tatsächlicher Kenntnis des zuständigen Trägers (§ 5 Abs. 1 BSHG), aber rückwirkend auch für die Zeit davor ab Eingang des die Nachricht der Bedürftigkeit tragenden Antrags bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen gewährt werden könne. 30 Vgl. BVerwG. Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1/93 -, BVerwGE 98, 248 ff., 254, FEVS 46, 20 ff., 25, 26; ZfSH/SGB 1996, 237 ff., 241. 31 Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB I liegen hier nicht vor. Der Antrag enthielt nicht eine Nachricht der Bedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Der an die Pflegekasse gerichtete Antrag auf Höherstufung in die Pflegestufe III vom 30. Januar 1997 war ein reiner Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der zuständigen Pflegekasse und nicht zumindest auch ein Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger. Er enthielt auch keine Hinweise, dass ebenfalls Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe begehrt werden. Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 SGB I kann nicht erwartet werden, dass andere Leistungsträger (wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Pflegekassen, Arbeitsämter) in der Lage sind, nicht eindeutige Anträge auf Sozialhilfe als solche zu erkennen und entsprechend weiter zu leiten. Vielmehr ist ein ausdrücklicher Antrag auf Sozialhilfe erforderlich. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 -5 C 62/01, Juris-Dokument-Nr.: WBRE410009671, OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 - 4 L 2970/98 -, Juris- Dokument-Nr.: MWRE101899900; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 5 Rn 16, Wagner, NDV 1997, 6 ff., 6. 33 Auch § 68 a BSHG begründet keine Ausnahme von § 5 BSHG. Nach § 68 a BSHG bindet die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Entscheidung über die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bereits ihrem Wortlaut nach regelt diese Vorschrift eine Bindung nur insoweit, als die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit auf Tatsachen beruht, die auch bei der Entscheidung über die Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen sind. § 68 a BSHG setzt damit Regelungen, welche Tatsachen je bei den beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind, als bereits in anderen Normen getroffen voraus. An diese Regelungen knüpft § 68 a BSHG an, ohne aber deren Inhalt in irgendeiner Weise, sei es erweiternd, sei es einschränkend, zu ändern. Für die Sozialhilfe und damit auch für die Hilfe zur Pflege bestimmt § 5 Abs. 1 BSHG, dass sie einsetzt, sobald - aber auch erst wenn - dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Damit sind Tatsachen, die dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen (noch) nicht bekannt sind, bei einer Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht zu berücksichtigen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002, - 5 C 62/01 -, Juris-Dokument-Nr: WBRE410009671; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000, - 22 A 5487/99 -, ZFSH/SGB 2001, 336 ff., 337; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 LB 2908/01 - Juris- Dokument-Nr.: MWRE112710100. 35 Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ihr der Beklagte die nachträglich Bewilligung von Pflegekosten im Falle der Höherstufung der Heimbewohnerin durch das Schreiben vom 7. April rechtswirksam gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -SGB-X- zugesichert habe. Nach dieser Norm bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlasen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Es bestehen schon Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Schriftform, die sich nach § 33 Abs. 3 SGB-X richtet. Danach umfasst die Schriftform entweder die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Eine Unterschrift enthält das Schreiben des Beklagten vom 7. April 1999 nicht. Die Namenswiedergabe umfasst nach verbreiteter Meinung neben dem maschinenschriftlichen Namenszug auch einen Beglaubigungsvermerk. 36 Vgl. von Wulfen, SGB X, 4. Auflage, § 33 Rn 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn 35; GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/87 -, NJW 1980, 172 ff., 174; a.A. Stelkens/Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rn 50. 37 An dem fehlt es hier. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. 38 Es kann auch inhaltlich nicht von einer Zusicherung ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine von der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung nur dann eine rechtswirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- und damit auch des gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB-X dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 10 C 1/95 -, Buchholz 111 Art 9 EV Nr 6; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323 ff., 326, DVBl 1995, 746; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 28/84 -, BVerwGE 74, 15 ff., 17. 40 Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Schreiben vom 7. April 1999 enthält jedenfalls nicht die Zusage einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um ein allgemeines Schreiben, welches für eine Vielzahl, nicht näher bestimmter Fälle erklärt, § 5 BSHG ab dem 1. Mai 1999 strikt anzuwenden. Die bisherige Praxis soll demnach aufgegeben werden. Der Satz „Für Fälle vor dem 01.05.1999 wird das Sozialamt noch die bisherige einvernehmliche Regelung anwenden." enthält quasi als Übergangsregelung den Hinweis, bis zum 1. Mai 1999 nach der bisherigen Praxis zu verfahren. Eine Prüfung der Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1, 81 Abs. 1 Nr. 5, 84 und 85 BSHG in Bezug auf die Heimbewohnerin ist nicht ansatzweise erkennbar. Selbst wenn in diesem Satz eine Zusage liegen sollte, so kann diese Zusage erkennbar nur eine nach Zahl und Inhalt unbestimmte Menge von Verwaltungsakten enthalten haben. Eine solche „Zusage" hat nach dem Gesetz keine in Bestandskraft erwachsende Verbindlichkeit. 41 Auch der vom Bundessozialgericht - BSG - entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch verhilft dem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Dieser in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Anspruch beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Mit der Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses erwachsen hieraus insbesondere nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Vesicherungsträger bestimmte Nebenpflichten. Dazu zählt u.a. die Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zur verständnisvollen Förderung des Versicherten. Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so kann dem Versicherten daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Dieser ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass die Verletzung der Nebenpflicht ursächlich für einen Schaden des Versicherten gewesen ist. Zudem muss sich der Versicherungsträger bei Vornahme der Amtshandlung ihm Rahmen von Gesetz und Recht halten; eine dem widersprechende Amtshandlung kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht begehrt werden. 42 Vgl. zusammenfassend z.B. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 1 RA 33/79 -, BSGE 50, 88 ff. 91 m.w.N. 43 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird schon mit gewichtigen Gründen eine Anwendbarkeit dieses Anspruchs im Sozialhilferecht aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Zum einen, weil das Sozialhilferecht von dem übrigen Sozialleistungsrecht wesensverschieden sei. Sozialhilfe sei insbesondere keine rentenähnliche Dauerleistung, auch wenn sie langfristig erbracht werde. Das Sozialhilferechtsverhältnis erreiche in der Regel nicht die Intensität und die Abhängigkeit des Bürgers von Nebenpflichten des Sozialhilfeträgers wie das für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch typische Sozialversicherungsverhältnis. Der bei einer Pflichtverletzung des Sozialhilfeträgers entstehende Schaden lasse sich in aller Regel kurzfristig feststellen und zeitlich und betragsmäßig eingrenzen, so dass keine unübersehbaren Folgen oder Unwägbarkeiten verblieben. Bei einer solchen Gestaltung der Rechtsbeziehungen biete § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. mit Art. 34 des Grundgesetzes eine ausreichende Anspruchsgrundlage für einen zumutbaren Nachteilsausgleich. 44 Vgl. OVG S. -Pfalz, Urteil vom 21. Februar 1985 - 12 A 94/84 -, NVwZ 1985, 509 f., 510. 45 Zum anderen stehe der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz der Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches entgegen, weil dieser gerade das leiste, was der Herstellungsanspruch leisten wolle. Der Herstellungsanspruch könne das materielle Sozialhilferecht nicht erweitern. Er könne nie weitergehen, als der materiell-rechtliche Anspruch, den er herstellen wolle. 46 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. September 2000 - 3 R 42/99 -, Juris- Dokument-Nr.: MWRE108670100. 47 Es kann dahinstehen, ob den vorgenannten Auffassungen zu folgen ist, da die Voraussetzungen des Anspruchs selbst nicht vorliegen: Voraussetzung ist das Bestehen eines Sozialrechtsverhältnisses, innerhalb dessen Nebenpflichten verletzt werden. Die Begründung des sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnisses erfolgt jedoch auf der Grundlage des § 5 BSHG. Der hier zu entscheidende Fall hat daher die Besonderheit, dass von Klägerseite eine Praxis des Beklagten vorgetragen wird, die die nach § 5 BSHG erforderliche Kenntnis des Sozialhilfeträgers in die Zukunft verweist, m.a.W. die Begründung des sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnisses der Zukunft überlässt. Eine Nebenpflicht in einem auf die Hilfe zur Pflege gerichteten Sozialrechtsverhältnis mit der Heimbewohnerin (bzw. der Pflegeeinrichtung) hat der Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht verletzt. 48 Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Zu einer möglicherweise anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständig geübten Verwaltungspraxis kann es nur im Bereich der Ermessensausübung kommen. Die Leistungen der Hilfe zu Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz stehen allerdings nicht im Ermessen des Beklagten. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aus den §§ 28 Abs. 1, 81 Abs. 1 Nr. 5, 84 und 85 sowie 68 ff. BSHG sind die Leistungen an den Hilfebedürftigen zu gewähren. Darüber hinaus setzt dieser Anspruch voraus, dass die Verwaltungspraxis rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG nach herrschender Meinung kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -. BVerwGE 58, 45 ff., 49; OVG NRW,Urteil vom 24. September 1981 - 8 A 1718/79 -, NVwZ 1982, 381 f. 381; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 24 Rn 30. 50 Die von der Klägerin behauptete Verwaltungspraxis wäre unrechtmäßig. Es würde nach dem Vorstehenden gegen § 5 Abs. 1 BSHG verstoßen, wenn der Beklagte einen reinen Höherstufungsantrag an die Pflegekasse auf Feststellung einer anderen Pflegestufe als Kenntnisnahme gegen sich gelten lassen würde. Auch wäre diese Verwaltungspraxis nicht von § 16 Abs. 2 SGB I gedeckt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.