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Beschluss

17 L 502/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0411.17L502.03.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1015,46 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1015,46 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des für die Antragstellerin zu 1. maßgeblichen Regelsatzes (Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zuzüglich eines Mehrbedarfzuschlages für Alleinerziehende) sowie in Höhe von jeweils 100 % der für die Antragsteller zu 2. und 3. maßgeblichen Regelsätze nebst den Kosten der Unterkunft in Höhe von 441,15 EUR abzüglich Unterhaltsleistungen in Höhe von 151,10 EUR für den Antragsteller zu 2. und 111,10 EUR für den Antragsteller zu 3. sowie des Kindergeldes in Höhe von monatlich 308,00 EUR für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. Die Antragsteller haben zum ganz überwiegenden Teil einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig (Anordnungsanspruch), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sieht § 122 Satz 1 BSHG vor, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Dies bedeutet, dass die oben wieder gegebene Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG auch für eheähnliche Gemeinschaften gilt mit der Folge, dass ein Hilfesuchender sich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Kammer hat aufgrund der vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn N. T. , in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und lebt und daher entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG dessen eventuelles - bislang nicht bekanntes und ermitteltes - Einkommen und Vermögen bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruches der Einstandsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, deren Bestehen im Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO von ihm glaubhaft zu machen ist und die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG einen etwaigen Hilfeanspruch der Antragsteller berühren würde, setzt wie die Ehe das Bestehen einer auf Dauer angelegten und andere gleichgeartete Beziehungen ausschließende Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus; diese Beziehung erschöpft sich nicht in einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern zeichnet sich darüber hinaus durch innere Bindungen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.), und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1, OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 -. Vorliegend fehlt es schon an genügenden Anhaltspunkten für das Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern einerseits und dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin zu 1. andererseits. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1. bis zum Auszug aus der Wohnung P. X. in N1. und dem Einzug in die Wohnung in der K. - C. -T1. mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Denn ausweislich der Angaben des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1. anlässlich des Hausbesuches des Antragsgegners in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. am 26. November 2002 hat dieser ausdrücklich angegeben, dass nur die Antragstellerin zu 1. mit den Antragstellern zu 2. und 3. in die neue Wohnung umziehen werde. Anhaltspunkte dafür, dass der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1. sich in der derzeit von der Einstandsgemeinschaft bewohnten Wohnung aufhält, bestehen nicht. Der Antragsgegner hat weitere Ermittlungen nicht durchgeführt. Die im November 2002 durchgeführten Ermittlungen lassen nicht den Schluss zu, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft weiter besteht. Im Hinblick auf die Angaben der Antragstellerin zu 1., dass sie nicht mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und die von ihr im Schriftsatz vom 24. März 2003 im Einzelnen geschilderten Umstände ihres Wohnungsumzuges hätten Anlass für den Antragsgegner sein müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen hat, Ermittlungen darüber einzuleiten, ob der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1. in der B. H.---- in S. tatsächlich wohnhaft ist. Darüber hinaus lassen sich unabhängig von der Frage, ob zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn T. eine Wohngemeinschaft besteht, auch die sonstigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht feststellen. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, aus der bloßen Anwesenheit eines Lebenspartners, die sich möglicherweise auf gelegentliche und zweckgebundene Anwesenheitszeiten beschränkt, auf die weiteren Merkmale einer Gemeinschaft im Sinne von § 122 Satz 1 BSHG, also auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und innerer Bindungen, zu schließen. So sehr es zutreffen mag, dass eine - dauerhafte - Wohngemeinschaft typischerweise mit einer zumindest partiellen wirtschaftlichen Zusammenarbeit verbunden ist und die Intimität des Zusammenwohnens ohne zwingenden Grund nur von einander sehr nahestehenden Personen als dauernder Zustand akzeptiert wird, so wenig vermag es zu überzeugen, wenn der Antragsgegner § 122 BSHG anwendet, ohne insbesondere die wirtschaftliche Seite der Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem geschiedenen Ehemann im Rahmen des Möglichen zu beleuchten. Die Praxis des Antragsgegners, schon bei dem bloßen Verdacht ohne weitere Ermittlungen die Hilfeleistungen einzustellen, ist nicht akzeptabel. Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001, a.a.O. Soweit der Antragsgegner die Bedürftigkeit der Antragsteller im Hinblick darauf in Zweifel zieht, dass die Antragstellerin zu 1. im Oktober 2002 eine Beschäftigung bei dem Putz-Service Q. angetreten hat, ohne den Antragsgegner davon zuvor in Kenntnis zu setzen, so ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass er zutreffend die Antragstellerin zu 1. darauf verweist, dass sie vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen hat. Andererseits ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. nach der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 24. Oktober 2002 offenbar erstmals den Aushilfslohn in Höhe von 55,86 EUR ausweislich der Abrechnung vom 22. November 2002 Ende November 2002 erhalten hat (vgl. Bl. 294-296 der Beiakte Heft 1). Zudem haben die örtlichen Ermittlungen des Antragsgegners bereits am 26. November 2002 stattgefunden. Jedenfalls derzeitig ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bei der Firma Putz- Sevice Q. gearbeitet hat bzw. arbeitet (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte). Ist damit dem Grunde nach von einer Bedürftigkeit der Antragsteller und damit ihrer Sozialhilfeberechtigung auszugehen, so können ihnen wegen der Besonderheiten der Verfahrensart des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ein Teil ihres notwendigen Lebensbedarfes vorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - zugesprochen werden. Entsprechend der bereits im Antrag formulierten zeitlichen Begrenzung können die begehrten Leistungen nur für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 zugesprochen werden. In die Berechnung sind Regelsatzleistungen für die Antragstellerin zu 1. in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (293,00 EUR) und des Mehrbedarfzuschlages für Alleinerziehende (117,20 EUR) = insgesamt 328,16 EUR eingestellt worden. Darüber hinaus sind die Regelsatzleistungen für die Antragsteller zu 2. und 3. in Höhe von 190,00 EUR und 161,00 EUR berücksichtigt worden. Die von den Antragstellern begehrte Übernahme der Warmmietkosten in Höhe von 441,15 EUR ist nur hinsichtlich des monatlichen Betrages in Höhe von 433,79 EUR in Ansatz zu bringen, da der Anteil an der Warmwasserbereitung in Höhe von 7,36 EUR monatlich von der Warmmiete in Abzug zu bringen war. Dem damit zu berücksichtigenden Gesamtbedarf in Höhe von 1.112,95 EUR ist das Einkommen der Einstandsgemeinschaft in Höhe von 570,20 EUR (Unterhaltsleistungen in Höhe von 151,10 EUR und 111,10 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR) in Abzug zu bringen. Der monatliche Bedarf der Einstandsgemeinschaft beträgt damit 542,75 EUR und ist wegen der nur anteilig zu berücksichtigenden Leistungen im Monat März für diesen Monat in Höhe von 472,71 EUR in Ansatz zu bringen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Kammer auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunftskosten ausgeht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde, und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen werden. Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zu 1. bereits mit Schreiben der Neuen N2. Baugesellschaft mbH vom 17. März 2003 das die derzeitige Wohnung betreffende Mietverhältnis fristlos gekündigt worden. Eine Räumungsklage ist zwischenzeitlich auch seitens der Vermieterin erhoben worden. Krankenversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 1. sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, der Antragsgegner sollte jedoch kurzfristig in eine Prüfung eintreten, ob der Versicherungsschutz noch aufrecht erhalten werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsteller im Ergebnis nur mit einem ganz geringen Teil ihres Antragsbegehrens unterlegen sind (7,36 EUR monatlich). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.