Beschluss
5 L 156/03
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachbar hat im vorläufigen baurechtlichen Rechtsschutz nur dann einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung, wenn die Genehmigung seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt.
• Baurechtliche Anforderungen an die gesicherte Erschließung sind nicht drittschützend und begründen kein nachbarliches Abwehrrecht.
• Eine durch eine Baugenehmigung verursachte Eigentumsverletzung (Art. 14 GG) ist nur dann gegeben, wenn dadurch objektiv rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 BGB erforderlich würde.
• Bestehende zivilrechtliche Feststellungen (materielle Rechtskraft) können ausschließen, dass eine Baugenehmigung zu einer öffentlichen-Rechtsverletzung führt.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung mangels drittschützender Erschließungspflicht • Ein Nachbar hat im vorläufigen baurechtlichen Rechtsschutz nur dann einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung, wenn die Genehmigung seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt. • Baurechtliche Anforderungen an die gesicherte Erschließung sind nicht drittschützend und begründen kein nachbarliches Abwehrrecht. • Eine durch eine Baugenehmigung verursachte Eigentumsverletzung (Art. 14 GG) ist nur dann gegeben, wenn dadurch objektiv rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 BGB erforderlich würde. • Bestehende zivilrechtliche Feststellungen (materielle Rechtskraft) können ausschließen, dass eine Baugenehmigung zu einer öffentlichen-Rechtsverletzung führt. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung vom 15.01.2003 für die Beigeladene. Streitgegenstand ist, ob die fehlende gesicherte Erschließung des Bauvorhabens seine Rechte als Nachbar verletzt und damit vorläufiger Rechtsschutz geboten ist. Die Beigeladene plant Sanierung und Teilunterkellerung eines Fachwerkhauses; es liegen umfangreiche Gründungsmaßnahmen vor. Baurechtlich fehlt die rechtlich gesicherte Zufahrt durch Baulast oder Grunddienstbarkeit. Zuvor hat das Landgericht den Antragsteller verpflichtet, die Benutzung der privaten Straße durch die Beigeladene bis 12 Tonnen zu dulden (rechtskräftig). Der Antragsteller beruft sich auf fehlende Erschließung und mögliche Eigentumsbeeinträchtigung durch ein Notwegerecht. • Prüfprogramm im vorläufigen Rechtsschutz: Es ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Rechtsbehelfsführers zu prüfen. • Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erschließungsvorschriften (u.a. Rechtsbedürfnis an Baulast oder Grunddienstbarkeit, § 4 BauO NRW) dienen nicht dem Schutz Dritter und begründen kein nachbarliches Abwehrrecht. • Eine Eigentumsverletzung i.S. von Art. 14 GG setzt voraus, dass die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und dadurch erst eine Pflicht zur Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs.1 BGB) entstehen würde. • Vorliegend liegt keine solche Rechtsverschlechterung vor, weil bereits eine zivilgerichtliche Feststellung (materielle Rechtskraft des Urteils zur Duldung des Notwegerechts) besteht und die angegriffene Baugenehmigung keine erstmalige oder erweiterte Duldungspflicht begründet. • Selbst wenn die bauliche Nutzung nur im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sein müsste, führt die konkret erteilte Baugenehmigung nicht zu einer für den Antragsteller nachteiligeren zivilrechtlichen Rechtslage, sodass kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch besteht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Antragsteller; die Beigeladene kann ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten; Streitwert 5.000 EUR. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird, da die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Erschließung nicht drittschützenden Charakter haben. Eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil die Genehmigung keine neue oder erweiterte Pflicht zur Duldung eines Notwegerechts begründet und bereits zivilrechtliche Feststellungen bestehen. Daher besteht kein vorläufiger Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.