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Beschluss

5 L 156/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:0402.5L156.03.00
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Leitsätze

Ein Nachbar hat keine Abwehransprüche unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine Baugenehmigung, wenn es durch diese nicht zu einer Rechtsverschlechterung für den Nachbarn im Hinblick auf Abwehransprüche gegenüber der Inanspruchnahme als Notwegeverpflichteter kommt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Nachbar hat keine Abwehransprüche unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine Baugenehmigung, wenn es durch diese nicht zu einer Rechtsverschlechterung für den Nachbarn im Hinblick auf Abwehransprüche gegenüber der Inanspruchnahme als Notwegeverpflichteter kommt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 20. Januar 2003 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogrammes im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst zu beachten, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob die angefochtenen Verwaltungsakte den Rechtsbehelfsführer in seinen Rechten verletzen. Der Antragsteller wird durch die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 und den Abweichungsbescheid bezüglich der fehlenden Erschließung nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Ihm steht deshalb bei summarischer Prüfung gegen die Baugenehmigung ein nachbarliches Abwehrrecht, zu dessen vorläufiger Sicherung die Vollziehung ausgesetzt werden müsste, nicht zu. Eine Verletzung seiner Rechte will er aus der fehlenden Erschließung des Bauvorhabens der Beigeladenen herleiten. Zutreffend ist, dass dem Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt die rechtlich gesicherte Erschließung fehlt, und zwar sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Nach dem bauplanungsrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung, der bei unterstellter Wirksamkeit der Bebauungspläne für § 30 Abs. 1 BauGB und ebenso für den Fall ihrer Unwirksamkeit für § 35 Abs. 2 BauGB gilt, gehört neben dem tatsächlichen Ausbauzustand für das konkrete Vorhaben die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Erforderlich ist, dass die Zufahrt auf Dauer rechtlich gesichert durch Baulast oder Grunddienstbarkeit zur Verfügung steht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 02. März 2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die gesicherte Erschließung sind aber nicht drittschützend. Vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rdnr. 1057 m. w. N. Gleiches gilt für den bauordnungsrechtlichen Begriff der Erschließung. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1. BauO NRW muss die Zufahrt zu einem nicht an einer öffentlichen Straße gelegenen Baugrundstück öffentlich-rechtlich über eine Baulast gesichert sein. Aber auch § 4 BauO NRW vermittelt dem Antragsteller keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445 und vom 09. April 1969 - 7 A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189. Letztlich kann der Antragsteller sein Begehren auch nicht auf eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG und damit öffentlich-rechtlich vermittelten Schutzes seines Eigentums an der (Privat)straße „B. C. „ stützen. Zwar kann das Baugrundstück gegenwärtig nur über die vorgenannte Straße angefahren werden. Eine Eigentumsverletzung kommt bei einer solchen Sachlage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 26. März 1976 - 4 C 7/74, BauR 1976, 269 f.; Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45/98 -, BRS 60 Nr. 182; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 8 S 1739/93 -, NVwZ-RR 1994, 473 f.; kritisch: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 2329/89 - S. 10 a. U. jedoch nur dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung objektiv rechtswidrig wäre und dadurch für den Antragsteller die Duldung eines Notwegerechtes nach § 917 Abs. 1 BGB nach sich zöge und zwar geradezu so, wie wenn dies zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung gehörte. Ein solcher Sachverhalt führte zu einer Rechtsverschlechterung, die öffentlich-rechtlich abgewehrt werden kann, da die von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgehende Feststellungswirkung zum Nachteil des dann Notwegeverpflichteten auf die in einem Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage (Bestand eines Notwegerechts) insofern von Einfluss wäre, als seine Abwehrrechte geschmälert würden. Eine bauliche Nutzung entsprechend einer dann bestandskräftigen Baugenehmigung wäre als „ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne von § 917 BGB anzusehen. Die angefochtene Baugenehmigung zur Sanierung des Fachwerkhauses sowie Teilunterkellerung hat jedoch keine derartige Rechtsverschlechterung für den Antragsteller zur Folge, denn sie zieht keine erstmalige oder erweiterte Pflicht zur Duldung eines Notwegerechtes nach sich. Das Landgericht C1. hat den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 1999 im Verfahren 11 S 81/99 verurteilt zu dulden, dass der Beigeladene oder ein von ihm ermächtigter Dritter die Straße „B. C. „ ausgehend von der Straße „B. S. „ bis zu seinem Grundstück B. C. 18 begeht oder mit Fahrzeugen bis zu 12 Tonnen befährt. Damit steht fest - ist Gegenstand der materiellen Rechtskraft -, dass der erhobene Anspruch des Beigeladenen auf Duldung des Notwegerechtes aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und seiner Subsumtion unter das objektive Recht begründet ist, vgl. Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, 2012, § 322 Rdnr. 17. Maßgebender Zeitpunkt dafür, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge eintritt oder nicht, ist der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, Thomas-Putzo a. a. O., § 322 Rdnr. 35. Zu diesem Zeitpunkt - 22. Juni 1999 - war das Einfamilienwohngebäude, auf dessen Sanierung sich die angefochtene Baugenehmigung bezieht, schon seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt, das Dach war abgetragen und das Gefache entfernt. Spätestens da dürfte, wobei zweifelhaft ist, ob nicht schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zur Standsicherheit von Dipl.-Ing. W. vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen Antragsgegner und Beigeladenem im Februar 1996, der Bestandschutz erloschen gewesen sein. Anschließend begann der Beigeladene offensichtlich, der Bauantrag wurde im Mai 1998 gestellt, entsprechend seinen Vorstellungen ohne Baugenehmigung mit der beabsichtigen Sanierung. In dieser Phase zwischen Januar 1998 und Anfang Juli 1999 wurden in erheblichem Umfang Gründungsmaßnahmen im Bereich der Außenwände durchgeführt. Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt in Kenntnis des Kaufvertrages, wonach baurechtlich nur Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Rahmen des Bestandschutzes zulässig sind, zu dessen Vornahme der Beigeladene sich verpflichtet hat (S. 15 des landgerichtlichen Urteils), den Antragsteller zur Duldung eines Notwegerechts zum Befahren der Straße „B. C. „ im tenorierten Bereich mit Fahrzeugen bis zu 12 Tonnen verpflichtet und in seinen Entscheidungsgründen (S. 19) ausführt, eine Beschränkung des Tenors auf eine bauordnungsrechtlich zulässige Nutzung sei entbehrlich, weil dem Notwegerecht immanent, ist das Landgericht offensichtlich - wenn auch wohl rechtsirrig - davon ausgegangen, dass sich die (nunmehr durch die streitige Baugenehmigung zum Teil nachträglich legalisierten) Baumaßnahmen im Rahmen des baurechtlich zulässigen Bestandschutzes und damit der ordnungsgemäßen Benutzung im Sinne von § 917 BGB halten. Dann aber führt die angegriffene Baugenehmigung nicht zu einer Rechtsverschlechterung des Antragstellers im Hinblick auf zivilrechtliche Abwehransprüche gegenüber der Inanspruchnahme als Notwegeverpflichteter mit der Folge, dass ihm auch kein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese als notwendig Beizuladende in das Verfahren einbezogen werden mussten, einen Antrag gestellt und in der Sache obsiegt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich bei einem Streitwertrahmen von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR angemessen B. Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung.