Beschluss
1 L 3141/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0325.1L3141.02.00
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Tenor
1. Die Beiladung von Universitätsprofessor Dr. X. W. wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Anträge zurückgenommen worden sind.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2000,- ( festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beiladung von Universitätsprofessor Dr. X. W. wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Anträge zurückgenommen worden sind. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2000,- ( festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Bestellung eines Gründungsrektors zur Leitung der zum 1. Januar 2003 errichteten Universität E. -F. . Der Antragsteller zu 1. ist der am 28. Mai 2002 gewählte und am 19. Juni 2002 ernannte Rektor der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. . Der Antragsteller zu 2. wurde im Juni 2002 zum Prorektor der vorgenannten Hochschule ernannt. Der Antragsteller zu 4. ist der Sprecher des Senats der vorgenannten Hochschule. Der Antragsteller zu 3. ist der Kanzler der vorgenannten Hochschule und zusammen mit dem Kanzler der aufgelösten Universität-Gesamthochschule E. Kanzler der Universität E. -F. . Nachdem ein vom Antragsgegner eingesetzter Expertenrat im Jahr 2000 Empfehlungen zur Strukturreform der nordrhein-westfälischen Hochschulen gegeben hatte, nahmen die Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. Fusionsverhandlungen auf. Diese führten unter zeitweiser Beteiligung eines externen Moderators im November 2001 zu dem Ergebnis, dass Übereinstimmung insbesondere zu einigen Schwerpunktbildungen erzielt wurde: Ingenieurwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften in E. sowie Medizin, Geisteswissenschaften und Lehrerausbildung in F. . Hinsichtlich der nicht geklärten Bereiche Mathematik und Physik einigten sich die beiden Hochschulen auf eine externe Begutachtung. Am 14. Mai 2002 beschloss die Landesregierung über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Universität E. -F. und zur Umwandlung der Gesamthochschulen (Errichtungsgesetz). Der Referentenentwurf sah die Errichtung der Universität E. -F. zum 1. Januar 2003 und die gleichzeitige Auflösung der Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. vor (Art. 1 § 1 Abs. 1). Im Rahmen des vier Jahre amtierenden Gründungsrektorats war ein Gründungsrektor vorgesehen, den das Ministerium nach Anhörung der aufgelösten Hochschulen oder der Universität bestellen sollte und der nicht Angehöriger der aufgelösten Hochschulen sein sollte. Die Amtszeit der bisherigen Rektoren und Prorektoren sollte mit der Auflösung der Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. enden; deren Kanzler sollten das Amt des Kanzlers der Universität gemeinsam und ohne jede Dienstvorgesetztenstellung wahrnehmen und im Gründungsrektorat gemeinsam über eine Stimme verfügen. Durch Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 17. Mai 2002 erhielten auch die beiden aufgelösten Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf bis zum 14. Juni 2002. Die Universität-Gesamthochschule F. lehnte den Gesetzentwurf ab, weil er weitgehend die Ausgangssituation einer Neugründung konstruiere sowie insbesondere einen vom Ministerium bestellten Gründungsrektor mit präsidialer Dienstvorgesetzteneigenschaft und weit reichende Ersatzvornahmebefugnisse des Ministeriums vorsehe. Am 16. Juli 2002 beschloss die Landesregierung, den Entwurf des Errichtungsgesetzes im Landtag einzubringen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird als Ziel der Gründung der Universität die Schaffung einer neuen, im internationalen Wettbewerb erfolgreichen Hochschule angeführt; die Zusammenlegung der Einrichtungen ergebe - gemessen an Personalstellen wie an Studenten - eine leistungsfähige Größe. Die fachliche Konzentration eröffne erhebliche Synergiepotentiale zur Stärkung von Lehre und Forschung. Die Bestellung eines Gründungsrektors, der nicht den aufgelösten Hochschulen angehöre, stelle ein neutrales und ausgleichendes Element im Leitungsgremium der Übergangszeit dar und erfolge auch mit Blick auf die Erfahrungen im bisherigen Fusionsprozess, wonach die kurzfristige Einigung der beiden Hochschulen auf eine Führungspersönlichkeit nicht zu erwarten sei. In der Plenarsitzung vom 10. September 2002 (LT-Prot. Nr. 13/67) behandelte der Landtag den Entwurf des Errichtungsgesetzes (LT-Drs. 13/2947) und überwies ihn an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung. Am 5. November 2002 führte der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch, in deren Rahmen auch die Antragsteller zu 1. und 3. gehört wurden (Ausschussprotokoll 13/699). Die Antragsteller zu 1. und 3. machten sowohl rechtliche Bedenken - insbesondere zur Bestellung des Gründungsrektors und zur Stellung des Kanzlers - als auch mangelnde Zielerreichung durch den Gesetzentwurf geltend. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 2002 (LT-Drs. 13/3291) sehen unter Einbeziehung eines Änderungsantrages der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, dass die Universität bis zur Bildung eines vorläufigen Gründungsrektorats von dem Gründungsrektor oder einem durch das Ministerium zu bestellenden Beauftragten geleitet wird; außerdem soll das Anhörungserfordernis bei der Bestellung des Gründungsrektors entfallen. In der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses verabschiedete der Landtag den Gesetzentwurf in dritter Lesung am 18. Dezember 2002 (LT-Prot. 13/79). Das am 18. Dezember 2002 ausgefertigte Errichtungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2002 verkündet. Durch Schreiben vom 20. September 2002 gab das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung den Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. Gelegenheit, bis Anfang Oktober 2002 Vorschläge für die Besetzung des Amtes des Gründungsrektors zu machen. Unter Hinweis auf das Bestimmungsrecht des Senates lehnte die Universität-Gesamthochschule F. es mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 ab, einen derartigen Vorschlag zu unterbreiten. Mit Ministeriumsschreiben vom 27. November 2002 wurde der Beigeladene den beiden betroffenen Hochschulen als in Aussicht genommener Gründungsrektor benannt. Am 30. Dezember 2002 haben die Antragsteller und die Universität-Gesamthochschule F. Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt (VG Düsseldorf 15 K 9246/02 und 15 L 4984/02; VG Gelsenkirchen 4 K 6487/02 und 4 L 3141/02). Durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 (4 L 3141/02) hat das beschließende Gericht dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz untersagt, die Stelle des Gründungsrektors in einer Weise zu besetzen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Am 2. Januar 2003 hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung einen Beauftragten zur Leitung der Universität bestellt. Durch Beschluss vom 10. Februar 2003 (15 L 65/03) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Universität-Gesamthochschule F. als unzulässig abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Universität-Gesamthochschule F. Beschwerde eingelegt (8 B 640/03 OVG NRW). Die Antragsteller tragen unter Bezugnahme auf einen von 88 Abgeordneten des Landtages beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gestellten Normenkontrollantrag (VerfGH 1/03) vor, das Errichtungsgesetz verletze sie in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Den Antragstellern zu 1., 2. und 4. müsse als Hochschullehrern maßgebender Einfluss auf Entscheidungen der Hochschule gewährt werden, die unmittelbar Fragen von Forschung und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrern zum Gegenstand haben. Ein solcher maßgebender Einfluss sei bis zum Ende der Amtszeit des Gründungsrektorats am 31. Dezember 2006 nicht gegeben. Die beabsichtigte Bestellung des Gründungsrektors verletzte außerdem den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller zu 1., 2. und 4. Durch das überraschende Vorgehen des Ministeriums bei der Vorbereitung der Besetzung der Stelle des Gründungsrektors ohne Ausschreibung sei allen Hochschullehrern der beiden aufgelösten Hochschulen und damit auch den Antragstellern zu 1., 2. und 4. die Möglichkeit versperrt, sich selbst um diese Stelle zu bewerben. Außerdem verletzte die übergangslose Beendigung der Amtszeit der betroffenen Rektoren und Prorektoren im Hinblick auf die Antragsteller zu 1. und 2. die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Grundsätze seien im Hinblick auf den Antragsteller zu 3. verletzt, weil er als Kanzler nicht mehr Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals sei und im Rektorat nur noch über eine gemeinsame Stimme mit dem Kanzler der anderen aufgelösten Hochschule verfüge. Die Antragsteller haben ursprünglich beantragt, 1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität E. -F. zu bestellen, 2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Gründungsrektor der zum 1. Januar 2003 kraft Gesetzes errichteten Universität E. -F. zu bestellen. Im Schriftsatz vom 25. Februar 2003 haben die Antragsteller "unter Aufrechterhaltung sämtlicher Anträge" zur Antragserwiderung des Antragsgegners Stellung genommen und "ihren - wie folgt präzisierten - Antrag, es dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor der kraft Gesetzes errichteten Universität E. -F. - ohne die Stelle zuvor auszuschreiben - zu bestellen, aufrecht" gehalten. Mit Schriftsatz vom 21. März 2003 haben die Antragsteller den ursprünglichen Antrag zu 2. für erledigt erklärt und den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 2003, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor ohne Ausschreibung zu bestellen, teilweise für erledigt erklärt. Die Antragsteller beantragen nunmehr in Modifizierung des ursprünglichen Antrags zu 1., dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität E. -F. zu bestellen, bis der Verfassungsgerichtshof NRW über die von 88 Landtagsabgeordneten erhobene abstrakte Normenkontrolle entschieden hat. Der Antragsgegner, der den Erledigungserklärungen zugestimmt hat, beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der ursprünglich in der Fassung des Antrags zu 1. und nunmehr in modifizierter Form gestellte Antrag sei unzulässig, weil er eine versteckte abstrakte Normenkontrolle darstelle. Der ursprüngliche Antrag zu 2. sei ebenfalls von Anfang an unzulässig gewesen, denn der Beigeladene habe nicht mehr als Gründungsrektor zur Verfügung gestanden. Der Antragsgegner habe ihn folglich nicht mehr zum Gründungsrektor bestellen wollen. Der Antragsgegner sieht außerdem in der zwischenzeitlichen Antragsänderung eine teilweise Rücknahme des Antrags zu 1. Der nicht zurückgenommene Teil des Antrags zu 1. habe sich erledigt, weil der vom Ministerium bestellte Beauftragte inzwischen eine Findungskommission bestehend aus je zwei Dekanen aus E. und F. , dem Staatssekretär und der Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums gegründet habe. In ihrer ersten Sitzung am 5. März 2003 habe die Findungskommission beschlossen, die Stelle des Gründungsrektors öffentlich auszuschreiben. Die Findungskommission solle einen einstimmigen Vorschlag für einen Gründungsrektor dem zwischenzeitlich zu wählenden Gründungssenat vorlegen. Der Gründungssenat solle über den Vorschlag beraten, abstimmen und dazu eine Stellungnahme abgeben, bevor das Ministerium den Gründungsrektor ernenne. Abgesehen davon sei der nunmehr gestellte Antrag unbegründet. Die Bestellung des Gründungsrektors verletze keine Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG, weil er keine Position inne habe, die einen unmittelbaren Bezug zu wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten habe. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller zu 1., 2. und 4. greife nicht ein, da die Antragsteller angesichts der Einschränkung des Bewerberkreises durch Art. 1 § 4 Abs. 3 Errichtungsgesetz und mangels Vorliegens einer Bewerbung, die diesen drei Antragstellern auch ohne Ausschreibung möglich gewesen wäre, als Bewerber nicht in Betracht zu ziehen seien. Die Beendigung der Ämter der Antragsteller zu 1. und 2. stelle keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit als Rektor lebe nämlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Antragstellers zu 1. wieder auf; außerdem bestehe bei ihm angesichts seiner Wahl während des Errichtungsprozesses kein Vertrauensschutz. Der Antragsteller zu 2. sei als Prorektor ohnehin kein Inhaber eines statusrechtlichen Amtes im beamtenrechtlichen Sinn. Rechte des Antragstellers zu 3. seien nicht verletzt, weil das Errichtungsgesetz keine statusrechtlichen Änderungen für ihn zur Folge habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Verfahren 1 K 6487/02 und 1 K 430/03 sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Beiladung des zunächst vorgesehenen Gründungsrektors ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht mehr vorliegen. Denn der ursprüngliche Kandidat steht für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung und die Antragsteller verfolgen den gerade diesen Kandidaten betreffenden Antrag nicht mehr weiter. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben und soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben. In Bezug auf den ursprünglichen Antrag zu 2. und den zwischenzeitlich gestellten Antrag, die Bestellung eines Gründungsrektors ohne Ausschreibung zu untersagen, ist das Verfahren für erledigt erklärt worden. Soweit die Bestellung eines Beauftragten betroffen ist, haben die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen. Eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung fehlt zwar insoweit, aber aus der Differenz des ursprünglich gestellten Antrags zu 1. und des nunmehr nur noch gestellten Antrags folgt, dass die Antragsteller insoweit keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr begehren, zumal sie in ihrem Schriftsatz vom 21. März 2003 darauf verweisen, dass die Funktionsfähigkeit der Universität durch das Handeln des bestellten Beauftragten zunächst gewährleistet sei. Für den vorliegenden Antrag ist das beschließende Gericht angesichts des dienstlichen Wohnsitzes der Antragsteller in F. gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Bei dem vorliegenden Verfahren betreffend die Besetzung der Stelle des Gründungsrektors der Universität E. -F. handelt es sich um eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis. Ständige Dienststelle der Antragsteller ist die jeweilige Fakultät bzw. die Universitätsverwaltung (beim Antragsteller zu 3.) am Standort F. . Auf den durch Art. 1 § 14 des Errichtungsgesetzes festgelegten Gerichtsstand der Universität E. -F. kommt es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht an. Unter einer Dienststelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist die den Dienstposten des Beamten einschließende - rechtmäßig eingerichtete - kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist. Auf eine rechtliche Verselbständigung der Dienststelle in dem Sinn, dass sich ihre Einrichtung oder ihr Aufgabenbereich unmittelbar aus einer Rechtsnorm ergeben müsste, kommt es nicht an; eine geringfügige organisatorische Abgrenzbarkeit reicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1967 - II C 12.67 -, BVerwGE 27, 41, 44; Urteil vom 23. September 1969 - II C 118.67 - ZBR 1970, 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2000 - 26 K 5365/00 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 L 796/01 -; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 K 1587/02 -. Nach diesen Grundsätzen sind die Fakultäten und die Universitätsverwaltung am Standort F. hinreichend organisatorisch abgrenzbar. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 1 L 302/03 -. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit er von den Antragstellern zu 1., 2. und 4. gestellt wird, ist er jedenfalls unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 3. ist unzulässig. Der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann die im vorliegenden Fall zutreffende Antragsart sein, wenn das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegeben ist. Im korrespondierenden Hauptsacheverfahren kommt die Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage in Betracht. Mit der erstrebten Unterlassung der Bestellung eines Gründungsrektors begehren die Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf der Grundlage eines bereits hinreichend übersehbaren Sachverhalts vgl. zu dieser Voraussetzung bei vorbeugenden Unterlassungsklagen: BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426, 427; Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 211; ein bestimmtes Verhalten des Antragsgegners. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass die Antragsteller zu 1., 2. und 4. Hochschullehrer der Universität E. -F. sind und vom Antragsgegner bei der Bestellung des Gründungsrektors nicht berücksichtigt werden und zwar weder durch ein aktives - gegebenenfalls vermitteltes - noch durch ein passives Wahlrecht bei der Auswahl des Gründungsrektors. Der Sachverhalt hat sich insoweit verdichtet, dass der Antragsgegner bereits einen Beauftragten bestellt hat und nach Vorstellung eines Gründungsrektors und dessen späterer Absage sich bemüht, unverzüglich einen anderen Bewerber als Gründungsrektor auszuwählen, vorzustellen und alsbald zu bestellen. Das vom vorliegenden Antrag und der korrespondierenden Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren betroffene Verhalten des Antragsgegners kann einen Vollzugsakt in Anwendung des Errichtungsgesetzes darstellen, so dass das Errichtungsgesetz selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Damit läge keine verdeckte abstrakte Normenkontrolle vor, die angesichts der durch die Verwaltungsgerichtsordnung abschließend normierten Rechtsschutzmöglichkeiten im Verwaltungsrechtsweg unzulässig wäre; in Betracht kommt eine inzidente Prüfung der der Bestellung des Gründungsrektors zu Grunde liegenden Normen. Mit der letzten Fassung ihres Antrag stellen die Antragsteller zu 1., 2. und 4. jedoch eine Beziehung zu dem bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Normenkontrollverfahren her, die darauf schließen lassen könnte, dass die Antragsteller zu 1., 2. und 4. mit dem vorliegenden Verfahren lediglich die Rechtsschutzlücke schließen wollen, die wegen des Fehlens einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG besteht. Ob daraus zwingend der Schluss zu ziehen ist, dass das hiesige Verfahren wegen dieser Zuordnung zu einem abstrakten Normenkontrollverfahren selbst eine verdeckte abstrakte Normenkontrolle zum Inhalt hat, bedarf angesichts der Unbegründetheit des Antrags keiner abschließenden Klärung. Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1., 2. und 4. ergibt sich entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO daraus, dass eine Verletzung des Grundrechts dieser Antragsteller als Mitglieder der neu errichteten Universität aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und ihrer Beamtenrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Bestellung eines Gründungsrektors möglich erscheint. Eine derartige Rechtsverletzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller zu 1., 2. und 4. bisher die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG unterlassen haben. Denn die Einleitung eines Vorverfahrens, das Prozessvoraussetzung erst für das Hauptsacheverfahren ist, kann nachgeholt werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 1 L 2442/02 -. Angesichts der Mitwirkungsrechte, die die Antragsteller zu 1., 2. und 4. im Hinblick auf die Auswahl des Gründungsrektors geltend machen, und die vom Antragsgegner geplante Bestellung des Gründungsrektors könnte ein Rechtschutzbedürfnis für den gestellten Antrag bestehen, obwohl der zunächst als Gründungsrektor vorgesehene Beigeladene für eine Berufung in dieses Amt nicht mehr in Betracht kommt. Die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtschutzes setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses spezielle, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 212; Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 - DVBl. 2000, 636, 637; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, NVwZ-RR 1995, 278, 279; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 10 S 451/94 -, DVBl. 1994, 1250; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 27 f. In der vorliegenden Konstellation käme nachträglicher Rechtsschutz nach der Bestellung des Gründungsrektors mit der Berufung in ein Zeitbeamtenverhältnis zu spät. Mit Rücksicht auf die von den Antragstellern zu 1., 2. und 4. als gravierend geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könnte sich die Versagung vorbeugenden Rechtsschutzes als unzumutbar erweisen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da die Antragsteller zu 1., 2. und 4. jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Der von den Antragstellern zu 1., 2. und 4. gestellte Antrag ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragsteller zu 1., 2. und 4. ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung von Rechten dieser Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Antragsteller zu 1., 2. und 4. haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Antragsteller zu 1., 2. und 4. einen Anspruch auf Unterlassung der Bestellung des Gründungsrektors weder aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG herleiten können. Die bevorstehende Bestellung des Gründungsrektors verletzt die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Dieses Grundrecht, aus dem grundsätzlich Unterlassungsansprüche ableitbar sind, schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist, und damit in hervorgehobener Weise den Hochschullehrern. Außerdem enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm, wonach der Staat für funktionsfähige Institutionen des freien Wissenschaftsbetriebes sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass das individuelle Grundrecht freier wissenschaftlicher Betätigung so weit wie möglich unangetastet bleibt. Diese Wertentscheidung der Verfassung verstärkt das individuelle Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch dahin, dass den im Wissenschaftsbetrieb einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung garantiert sind. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 127 ff; Beschluss vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, 211; Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 - BVerfGE 93, 85, 95; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 und 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 209; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, NWVBl. 2000, 168; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, Rnrn. 346, 351. Die Bestellung des Gründungsrektors verletzt Rechte der Antragsteller zu 1., 2. und 4. aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, weil die Befugnisse des Rektors typischerweise nicht unmittelbar wissenschaftsrelevant sind und - soweit sie angesichts der konkreten Ausgestaltung des Amtes des Gründungsrektors durch das Errichtungsgesetz in sachlich und zeitlich sehr begrenztem Umfang den wissenschaftsrelevanten Bereich tangieren - durch die besondere Situation der Errichtung der Universität E. -F. gedeckt sind. Nach dem Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen dem Rektor keine Kompetenzen zu, die die Forschungsarbeit der Antragsteller, soweit sie Hochschullehrer sind, und ihre sonstige wissenschaftliche Entfaltung beeinträchtigen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter eingehender Würdigung der einzelnen Befugnisse des Rektors nach dem Stand des - inzwischen außer Kraft getretenen - Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV NW S. 926 ff.) bereits festgestellt. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 -, BVerfGE 61, 260, 282 - 288; zu einer vergleichbaren Problematik in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 385 f.; Beschluss vom 7. Mai 2001 - 1 BvR 2206/00 -, NVwZ-RR 2001, 587, 588; vgl. auch Mengel JZ 1981, 510, 514. Für die Stellung des Rektors nach dem nunmehr geltenden Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190 ff.) gilt im Ergebnis nichts anderes. Wesentliche Leitungsfunktionen liegen nach dem Grundsatz des § 20 Abs. 1 Satz 1 HG und gemäß den weiteren einschlägigen Einzelvorschriften nicht beim Rektor, sondern beim Rektorat, soweit nicht ohnehin in weiten Bereichen ein maßgeblicher Einfluss des Senats oder der Fachbereiche vorgesehen ist, wodurch die hinreichende Mitwirkung der Hochschullehrer gewährleistet ist. Dieser für den Rektor nach dem Hochschulgesetz festzustellende Befund trifft angesichts der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen typisierenden Betrachtung im Wesentlichen auch für die Stellung des Gründungsrektors nach dem Errichtungsgesetz zu. Denn für die Universität insgesamt und speziell für das Gründungsrektorat gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes, soweit das Errichtungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 1 § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Satz 2 Errichtungsgesetz). Abweichende Regelungen enthält das Errichtungsgesetz im Wesentlichen nur für den Zeitraum bis zum 1. Juni 2003. Spätestens bis zu diesem Datum muss ein Gründungssenat gewählt sein (Art. 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz), der dann durch Wahl von vier Gründungsprorektoren das Gründungsrektorat komplettiert; das dabei vorgesehene Vorschlagsrecht des Gründungsrektors entspricht demjenigen des Rektors nach § 20 Abs. 6 Satz 2 HG. Durch die Beteiligung des Gründungssenats an der Bestellung der Gründungsprorektoren und durch die Festlegung, dass zwei der Gründungsprorektoren aus der aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. stammen müssen, sind ihre Stellung als Hochschullehrer berücksichtigende Mitwirkungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 1., 2. und 4. im Sinne ihrer Wählbarkeit und ihres - gegebenenfalls vermittelten - aktiven Wahlrechts bei der Bildung des Gründungsrektorats gewährleistet. Aus der Stellung als Hochschullehrer folgt demgegenüber angesichts des dem Gesetzgeber bei der Organisation der Hochschulen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht ein unbedingtes aktives und passives Wahlrecht für das Amt des Rektors. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 385; Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 92; Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, 96. Dass der Gründungsrektor für die gesamte Dauer seiner Amtszeit bis zum 31. Dezember 2006 - anders als der Rektor nach dem HG - auch Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals ist (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 Errichtungsgesetz), besitzt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine Relevanz und muss deshalb im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, auch wenn es sich auf die Befugnisse des Antragstellers zu 3. auswirkt. Da eine Übernahme des Gründungsrektors nach dem 31. Dezember 2006 als Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom Errichtungsgesetz (Art. 1 § 15 Abs. 1) nicht zwingend vorgesehen ist, sind Rechte der Antragsteller zu 1., 2. und 4. aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht auf Dauer dadurch berührt, dass der Universität mit der Bestellung des Gründungsrektors ein ihr dauerhaft angehörender Hochschullehrer ohne die grundsätzlich gebotene Mitwirkung der bisherigen Hochschullehrer aufgedrängt würde. Diejenigen Vorschriften des Errichtungsgesetzes, die dem Gründungsrektor für die Zeit bis zum 1. Juni 2003 zusätzliche Befugnisse einräumen, sind durch die besondere Situation der Errichtung der Universität gerechtfertigt. Die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit abgewendet wird; dies gilt insbesondere für Übergangszeiten bei Gründungen und Fusionen von Hochschulen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 124; Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvR 290/79 -, BVerfGE 51, 369, 382; Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, 95. In Abweichung von den Vorschriften des Hochschulgesetzes leitet der Gründungsrektor anstelle des Rektorats die Universität bis zur Bildung des vorläufigen Gründungsrektorats allein und er bestellt die vorläufigen Gründungsprorektoren ohne Beteiligung des Senats (Art. 1 § 4 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 Errichtungsgesetz). Die sich daraus ergebende stärkere Stellung des Gründungsrektors rechtfertigt sich für diese sehr begrenzte Übergangszeit von bis zu fünf Monaten aus den typischen Problemen, die bei der Bildung einer neuen Universität bestehen - und zwar in ähnlicher Weise bei einer Gründung wie bei einer Fusion - und die durch das leicht zu kreierende Amt des Gründungsrektors und seine Integrationskraft gelöst werden können im Sinne der möglichst unverzüglichen Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes an der neu gebildeten Hochschule. Vgl. zur Bedeutung der Integrationskraft des Rektors: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363, 386. Da die Antragsteller zu 1., 2. und 4. Rechte der Universität nicht im eigenen Namen geltend machen können, sind Rechte der Universität E. -F. , die dieser kraft Bundesrechts (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG) oder Landesrechts (Art. 16 Abs. 1 LV NRW) im Hinblick auf die Bestellung des Gründungsrektors zustehen, im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Vgl. zu den Rechten einer Universität in diesem Zusammenhang: VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, NWVBl. 2000, 168, 170; Löwer/Tettinger, Art. 16 LV NRW, Rn. 44; Kühne DÖV 1997, 1; Mengel JZ 1981, 510, 515; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 357. Rechte, die der Universität-Gesamthochschule F. im Zusammenhang mit ihrer Auflösung zustehen könnten, sind im vorliegenden Verfahren gleichermaßen nicht zu prüfen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Vorschrift bei der hier im Streit stehenden Bestellung eines Gründungsrektors, der in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen wird, Anwendung findet. Vgl. zur Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit: OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 5 M 2798/92 -, NVwZ 1993, 1124, 1125; OLG Rostock, Urteil vom 8. Juni 2000 - 1 U 179/98 -; Maunz-Dürig, Art. 33 GG Rn. 14; Höfling, Bonner Kommentar, Art. 33 Rn. 87. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, besteht ein Anspruch auf Unterlassung einer vorgesehenen Ernennung, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Antragstellers verletzt ist, weil das bisherige Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen ist, und dieser Fehler für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers kausal gewesen sein kann. Liegt ein derartiger Fehler vor, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels zum Zuge kommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 - RiA 2003, 45; Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N.. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Errichtungsgesetz erscheint es ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 1., 2. und 4. als Mitglieder der aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. zum Zuge kommen werden. Denn nach dieser Vorschrift soll der zu bestellende Gründungsrektor nicht Mitglied der aufgelösten Hochschulen sein. Soweit Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Errichtungsgesetz die Mitglieder der aufgelösten Hochschulen aus dem Kreis der möglichen Gründungsrektorbewerber grundsätzlich ausschließt, ist er anzuwenden, da er insoweit nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 GG, § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG, Art. 16 Abs. 1 LV NRW). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt eine derartige Eingrenzung der für das Gründungsrektoramt in Betracht zu ziehenden Bewerber zu. Soweit sich dies nicht bereits allgemein aus den Überlegungen ergibt, die die Zulässigkeit auch einer Präsidentenverfassung einer Universität begründen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 HG), folgt dies in der vorliegenden Konstellation aus den Besonderheiten der Errichtungssituation. Unabhängig von dem dabei eingeschlagenen Weg einer Fusion von zwei existierenden Hochschulen oder der Neugründung von zwei zuvor aufgelösten Hochschulen kommt es in dieser Situation ganz maßgeblich auf die Integrationsfunktion des Gründungsrektors an. Vgl. zur Integrationsfunktion des Rektors: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363, 386. Die unverzügliche Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes an der neuen Universität war ausweislich der Entstehungsgeschichte des Errichtungsgesetzes ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers; dem sollte insbesondere die Gewinnung eines Gründungsrektors von außen als eines neutralen und ausgleichenden Elements im Leitungsgremium für eine Übergangszeit dienen, während der er gemäß der Spezialvorschrift des Art. 1 § 15 Abs. 1 Errichtungsgesetz in Abweichung von § 19 Abs. 3 Satz 4 HG vor einer Abwahl gesichert ist. Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/2947, S. 29. Auf die Unterschiede in der Bewertung der Motivation des Gesetzgebers, die die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens aus ihrer jeweiligen Sicht der Erfahrungen des Fusions- oder Neuerrichtungsprozesses betonen, kommt es nicht an. Selbst wenn diese Erfahrungen in Bezug auf eine eventuelle ablehnende Haltung zu der Fusion und die Frage einer Einigung auf die Person des Gründungsrektors seitens der beiden aufgelösten Hochschulen besonderes Gewicht im Gesetzgebungsverfahren hatten, schließt dies die Berücksichtigung weiterer Aspekte zur Rechtfertigung der Beschränkung der Auswahl des Gründungsrektors auf Personen, die den beiden aufgelösten Hochschulen nicht angehören, nicht aus. Denn grundsätzlich ist es nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine Gesetzesnovellierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - BVerfGE 75, 246, 268; VerfGH NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NWVBl. 1991, 187, 189. Derartige objektive Gründe, die für einen Gründungsrektor von außen sprechen, liegen hier unabhängig von den Erfahrungen des Fusionsprozesses vor. Denn die zukunftsorientierte Problemsicht bestätigt, dass die Integrationskraft eines Rektors, der zwei bisher selbständige Hochschulen zusammenführen soll, bei vielfältigen Entscheidungen, bei denen die Interessen der beiden Standorte konträr sind, größer ist, wenn er von außen kommt und in der Vergangenheit nicht an einem der beiden Standorte tätig war. Die Gründe, die die Eingrenzung des für die Auswahl des Gründungsrektors in Betracht kommenden Bewerberkreises im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rechtfertigen, bewirken dies auch in Bezug auf das Selbstverwaltungsrecht der Universität gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG und Art. 16 Abs. 1 LV NRW, das bereits nach dem Wortlaut dieser beiden Vorschriften nicht schrankenlos ist und überdies offen ist für Einschränkungen, die sich unter dem Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes legitimieren lassen. Vgl. zum Gewährleistungsumfang von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 LV NRW: VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, NWVBl. 2000, 168, 170; Löwer/Tettinger, Art. 16 LV NRW, Rn. 61. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es darüber hinaus keiner Prüfung, ob das vom Errichtungsgesetz vorgesehene Verfahren der Bestellung des Gründungsrektors - insbesondere das Absehen von einer Ausschreibung und von einer formalisierten Mitwirkung der Universität bei der Auswahlentscheidung - mit dem Selbstverwaltungsrecht der Universität vereinbar ist. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG stehen einem grundsätzlichen Ausschluss der Antragsteller zu 1., 2. und 4. aus dem Bewerberkreis für das Amt des Gründungsrektors ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich für den Antragsteller zu 1. aus seinem bisherigen Zeitbeamtenverhältnis, in das er als Rektor der aufgelösten Hochschule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 HG im Juni 2002 berufen worden ist, keine Rechtsstellung, die dazu zwingt, ihn als möglichen Bewerber für das Gründungsrektorenamt in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die grundsätzlich auch für das Zeitbeamtenverhältnis gelten, erfordern es nicht, die Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses für alle Beamtengruppen gleich auszugestalten. Bei Zeitbeamtenverhältnissen kommt dem an Art. 33 Abs. 5 GG gebundenen Gesetzgeber insoweit eine noch größere Gestaltungsfreiheit zu, als sie ihm im allgemeinen Beamtenrecht und insbesondere bei Lebenszeitbeamten zusteht. Diese Gestaltungsfreiheit wirkt sich vor allem bei Zeitbeamtenverhältnissen maßgeblich aus, die - wie es bei den kommunalen Wahlbeamten der Fall ist - herkömmlich nur in sehr beschränktem Umfang gegen eine vorzeitige Beendigung gesichert sind, weil insbesondere eine vorzeitige Abwahl gesetzlich vorgesehen ist. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155 163 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332, 352. Entsprechendes gilt für das Amt des Rektors, das bereits unabhängig von einer Errichtungssituation nicht gegen eine vorzeitige Beendigung gesichert ist, da eine Abwahl nach § 19 Abs. 3 Satz 4 HG möglich ist. Durch Art. 1 § 4 Abs. 1 Errichtungsgesetz ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums insoweit in formeller Hinsicht gerecht geworden, als dass die Beendigung eines Beamtenverhältnisses nur durch ein Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes eintreten darf. Inhaltlich ist eine derartige Beendigung durch die Errichtungssituation angesichts des nur begrenzten Beendigungsschutzes beim Rektorenamt legitimiert. Das Fehlen von Begleitbestimmungen im Errichtungsgesetz, die das Ende des Rektorenamtes etwa in besoldungs- oder versorgungsrechtlicher Hinsicht abfedern, ist im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb unerheblich, weil das Lebenszeitbeamtenverhältnis des Antragstellers zu 1. mit der Beendigung seines Zeitbeamtenverhältnisses wieder auflebt. Da der Antragsteller zu 2. als Prorektor der aufgelösten Hochschule noch nicht einmal in ein zusätzliches Zeitbeamtenverhältnis berufen wurde, kann er unter dem Aspekt des Art. 33 Abs. 5 GG erst recht keine Rechtsverletzung geltend machen. Der Antragsteller zu 4. ist in diesem Zusammenhang überhaupt nicht betroffen, zumal der Ausschluss vom Amt des Gründungsrektors ihn in seinen allgemeinen Wissenschaftsbelangen als Hochschullehrer nicht beeinträchtigt. Ist Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Errichtungsgesetz somit hinsichtlich der Abgrenzung des Bewerberkreises anzuwenden, scheiden die Antragsteller zu 1., 2. und 4. als Bewerber aus. Als Sollvorschrift ist diese Regelung zwingend anzuwenden, es sei denn, es läge ein Ausnahmefall vor. Im Hinblick auf die Antragsteller ist eine solche Ausnahme auszuschließen. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von der Sollvorschrift rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Im Hinblick auf ihre besonderen Funktionen als Rektor, Prorektor und Senatssprecher waren die Antragsteller zu 1., 2. und 4. gerade dazu berufen, an hervorgehobenen Positionen die Interessen der Universität-Gesamthochschule F. im Fusionsverfahren sowohl gegenüber dem Ministerium als auch gegenüber der anderen am Fusionsverfahren beteiligten Hochschule zu vertreten. Entsprechend der Zielsetzung des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Errichtungsgesetz, die Integrationskraft des Gründungsrektors möglichst gut zur Geltung zu bringen, kommen die Antragsteller zu 1., 2. und 4. als exponierte Mitglieder einer der beiden aufgelösten Hochschulen gerade nicht als ausnahmsweise zuzulassende Bewerber in Betracht. Bei ihnen liegt vielmehr die typische Fallkonstellation von potentiellen Bewerbungen vor, die der Gesetzgeber ausschließen wollte. Da ein Anordnungsanspruch bereits bei Zugrundelegen des im Errichtungsgesetz vorgesehenen Verfahrens zur Bestellung des Gründungsrektors nicht besteht, bedarf es keiner Klärung, welche Auswirkungen das den Antragstellern teilweise entgegenkommende Bestellungsverfahren, das der Beauftragte mit der Findungskommission - insbesondere zur Durchführung einer Ausschreibung und zur Beteiligung des Gründungssenats - vereinbart hat, auf die Rechtsposition der Antragsteller zu 1., 2. und 4. hat. Der vom Antragsteller zu 3. gestellte Antrag ist in vollem Umfang unzulässig, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 3. entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO durch die Bestellung eines Gründungsrektors ist nicht möglich. Als Kanzler erfüllt der Antragsteller zu 3. weder die Voraussetzungen dafür, das von seinem Antrag erfasste Amt inne haben zu können, noch dafür, an der Besetzung dieses Amtes - etwa in Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen der hochschulrechtlichen Selbstverwaltung - mitwirken zu können. Die vom Antragsteller zu 3. geltend gemachte Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch den Verlust der Dienstvorgesetztenstellung, die nunmehr auch in Bezug auf das nichtwissenschaftliche Personal der Gründungsrektor inne haben soll, stellt keine im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang relevante mögliche Rechtsverletzung dar. Diese geltend gemachte Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Kanzlers ist unabhängig von der Person des zu bestellenden Gründungsrektors, zumal auf die Bestellung eines Leiters der Universität angesichts der sicherzustellenden Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes nicht verzichtet werden kann. Die Abgrenzung der Befugnisse von Kanzler und Gründungsrektor ist demgemäß eine logisch erst nach der Bestellung der Universitätsleitung zu klärende Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens waren die Kosten nach billigem Ermessen den Antragstellern aufzuerlegen, weil der ursprüngliche Antrag zu 2. und der zwischenzeitlich gestellte Antrag betreffend die Bestellung des Gründungsrektors ohne Ausschreibung keinen Erfolg gehabt hätten, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.