Beschluss
7 L 131/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0210.7L131.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit vom 11. Februar bis zum 13. Februar 2003 die Genehmigung für das Schächten von 125 Rindern und 13 Schafen im Schlachtbetrieb L. , E. Straße 16, C. , ggfs. unter näheren Maßgaben, zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist nur dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 5 Vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m. w. N. 6 Mit Rücksicht darauf, dass es hier um die Verwirklichung von Grundrechten geht und angesichts der zeitlichen Begrenzung des Kurbanfestes sowie der hohen religiösen Bedeutung dieses Festes für die islamische Bevölkerung, fehlt es zwar nicht am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach Überzeugung der Kammer bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend dargelegt, dass ihm und seinen Kunden zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten (d. h. Schlachten ohne Betäubung) vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - (Absatz-Nr. 52 ff.) zur Reichweite des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Folgendes ausgeführt: 7 Diese Auslegung (des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juni 1995, die nicht auf die individuelle, jeweilige subjektive religiöse Überzeugung der Mitglieder einer Gemeinschaft abstellt) wird der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. Sie führt im Ergebnis dazu, dass § 4a Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 TierSchG für Muslime ohne Rücksicht auf ihre Glaubensüberzeugung leerläuft. Die berufliche Tätigkeit eines Metzgers, der im Hinblick auf die Speisevorschriften seines Glaubens und des Glaubens seiner Kunden schächten will, um deren Versorgung mit dem Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere sicherzustellen, wird damit verhindert. Das belastet die Betroffenen in unangemessener Weise und trägt einseitig nur den Belangen des Tierschutzes Rechnung. In dieser Auslegung wäre § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verfassungswidrig ... Als Religionsgemeinschaft in der Bedeutung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von denjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet ... Für die Handhabung des ... Merkmals der zwingenden Vorschriften", die den angehörigen der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, ... reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schächtschlachtung voraussetzt. Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten ...". 8 Von diesen Grundsätzen hat die Kammer auszugehen. Die Tragweite des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird dadurch, dass der Tierschutz nunmehr als Staatsziel durch die Erweiterung des Schutzgegenstandes der natürlichen Lebensgrundlagen" um den Schutz der Tiere in Art. 20a GG in der Fassung vom 20. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) in die Verfassung aufgenommen ist, grundsätzlich nicht verändert. 9 Bei Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich vorliegend aber nicht mit der gebotenen Überzeugung feststellen, dass der Antragsteller und die Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft, die ihn anlässlich des jährlichen Kurbanfestes aufsuchen, um ein Tier schlachten zu lassen, das - betäubungslose - Schächten als zwingenden Glaubensinhalt betrachten. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aus den Erfahrungen des letzten Kurbanfestes 2002 sowie aus nachfolgenden Umständen gewonnen: 10 Dem Antragsteller war im Jahre 2002 durch Verfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2002 - zugestellt am gleichen Tage - das Schächten von Rindern untersagt worden. Obgleich die - rechtzeitige - Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vor dem am 22. Februar 2002 beginnenden Opferfest nicht erwartet werden konnte (zumal der entsprechende Eilantrag 7 L 335/02 in der ersten Instanz erst am 21. Februar 2002 um 13.40 Uhr einging), hatten sich die Mitglieder der islamischen Glaubensgemeinschaft in nahezu gleicher Anzahl wie auch zum diesjährigen Kurbanfest zum Erwerb von Schlachtvieh angemeldet. Es sind im Jahr 2002 ausweislich des Berichts des bei der Schächtung anwesenden Veterinärs Dr. Q. vom 27. Februar 2002 (GA Bl. 35 ff.) 106 Rinder geschlachtet worden. In diesem Jahr liegen die Anmeldungen geringfügig höher (125 Rinder, siehe Antrag GA Bl. 63). Bei zwingender, unausweichlicher Bindung an das religiöse Gebot, den Verzehr mit Betäubung geschlachteter Tiere zu unterlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Gläubigen auf andere Schlachtstätten ausweichen oder sich für das Kurbanfest Fleisch geschächteter Tiere aus dem nahegelegenen Ausland besorgen. Wie der Antragsteller schon im Verfahren 7 L 335/02 und auch jetzt vorgetragen hat, ist im Jahre 2002 u. a. dem I. L1. im Kreis C1. eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten von Rindern erteilt worden (Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Februar 2002 Seite 5 = 7 L 335/02, Bl. 4 - 5 1. Absatz und Blatt 7 und vom 22. Januar 2003 im hiesigen Verfahren GA Bl. 7). Ebenso ist das Schächten von Rindern in Nachbarländern nach dem Vortrag des Antragstellers für Muslime möglich (Belgien, Niederlande, Österreich, Frankreich, Spanien, Großbritannien; siehe Schriftsatz des Antragstellers vom 06.02.2003, Seite 4 und die von ihm überreichte Stellungnahme des Vorsitzenden des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V. vom 6. November 2001 vor dem Bundesverfassungsgericht unter IV., GA Bl. 54). Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen damaligen Antrag auf eine Schächtgenehmigung für Schafe im Eilverfahren nicht weiterverfolgt (siehe Schriftsatz vom 21. Februar 2002, Seite 5 im Verfahren 7 L 335/02, dort GA Bl. 5). Die anwesende Glaubensgemeinschaft hat dies akzeptiert, obgleich - wie Presseberichte aus dem Jahre 2002 belegen, in umliegenden Städten und Kreisen Ausnahmegenehmigungen zum Schächten von Schafen im Jahre 2002 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 erteilt worden waren (z. B. in acht Betrieben im Kreis S. , vgl. RZ vom 20. Februar 2002 mit Angabe der einzelnen Betriebe, siehe 7 L 335/02 Bl. 23, 24). Der Vortrag des Antragstellers, zum Kurbanfest kämen nur solche strenggläubigen Muslime zu ihm, die sonst ihr Fleisch aus Nachbarländern beziehen (Schriftsatz vom 6. Februar 2003, Seite 4 = GA Bl. 46), trifft somit nicht zu. 11 Die religiösen Rituale auf dem I. L. haben ferner am 22. Februar 2002 begonnen unter der bis mindestens 12.11 Uhr (Faxübermittlung des Beschlusses der Kammer vom 22. Februar 2002 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellers im Verfahren 7 L 335/02, vgl. Faxprotokoll GA Bl. 74) geltenden Maßgabe, dass eine Elektrokurzzeitbetäubung der Rinder vorzunehmen war. Auch dies haben die anwesenden moslemischen Gläubigen akzeptiert, wenn auch mit Nachfragen oder geringfügigen Protesten. Auf die Möglichkeit, sich zu Beginn des Festes am 22. Februar 2002 zu entfernen, ist niemand ausgewichen, obgleich nicht absehbar war, dass bis zum Ende des Festes eine anderslautende Entscheidung getroffen werden würde (vgl. Bericht Dr. Q. , a.a.O., GA Bl. 36). Entsprechendes dürfte auch angesichts der Anmeldungen für das diesjährige Kurbanfest gelten, zu dem dem Antragsteller Anmeldungen von Kunden für Schlachtvieh im Umfang von 125 Rindern und 13 Schafen vorliegen. Auch in diesem Jahr wird offenbar ein Ausweichen auf andere Schlachtstätten vom Antragsteller selbst nicht erwartet. Danach kann von einer zwingenden religiösen Überzeugung dahingehend, dass ausschließlich der Verzehr geschächteter Tiere erlaubt bzw. das Schächten der Tiere zwingend vorgeschrieben ist, nicht ausgegangen werden. Diese Wertung der Kammer, dass die Kunden des Antragstellers, die ihn anlässlich des jährlichen Kurbanfestes aufsuchen, nicht zwingender Gewissensnot beim Erwerb von mit Elektrokurzzeitbetäubung geschlachteten Tieren unterliegen, deckt sich schließlich auch mit der unwidersprochenen Angabe des Antragsgegners, dass vor 2002 auf dem Hofe L. zum Opferfest ähnlich hohe Schlachtzahlen wie jetzt erreicht wurden. 12 Die vorgelegten Bescheinigungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Stellungnahme von Dr. Elyas als Vorsitzender des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V. vom 6. November 2001 zum Thema Schächten im Islam (GA Bl. 51 ff.) bezieht sich allgemein auf die islamische Lehre ohne Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Richtungen innerhalb dieser Lehre und hat daher - ebenso wie in dieser Stellungnahme für die dort zitierte Fatwa der All-Azha-Universität 1982 ausgeführt - keinen allgemeinverbindlichen Charakter innerhalb der muslimischen Welt. So heißt es in dieser Stellungnahme abschließend auch einschränkend diese Haltung wird ebenfalls von allen anderen wesentlichen Gruppierungen in Deutschland vertreten" (vgl. Stellungnahme des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V., GA Bl. 55). 13 Der dort mitgenannte Umstand, dass bei falscher Handhabung der Betäubung einige Tiere getötet würden (siehe Stellungnahme a.a.O. unter III. GA Bl. 53) ist als Begründungselement für das Schächtgebot grundsätzlich ungeeignet, da bei der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung sowohl das ordnungs- und fachgemäße Schächten als auch ggfs. Betäuben der Tiere vorauszusetzen ist. 14 Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V. vom 21. Februar 2002 (BA 2, Bl. 4) gibt über die religiöse Bindung des Antragstellers und seiner Glaubensgemeinde gleichfalls keine Auskunft, da sie sich hinsichtlich der zwingenden Vorschriften" lediglich auf das Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts beruft und im Übrigen allgemein von Schlachten" spricht. Die im Verfahren 7 L 335/02 vorgelegte Bescheinigung des Türkisch-Islamischen Kulturvereins H. (GA Bl. 11 jenes Verfahrens) ist von der Autorität dieses Vereins her, der eine allgemeine kulturelle Zielsetzung hat, schon ungeeignet und sagt über die Verbindlichkeit des religiösen Gebots zum Fleischgenuss gar nichts aus. Zudem ist sie hinsichtlich der Schule I1. N. (bzw. N1. ) augenscheinlich blanko ausgestellt und die entsprechende Eintragung später vorgenommen worden. Unabhängig davon ist der Kammer aus dem 1991/92 geführten Klageverfahren 7 K 3494/91, das dem Kläger bekannt ist, und dort verwendeten Quellen bekannt, dass Muslime in Berlin allgemein die Verwendung einer Kurzzeitbetäubung akzeptieren, weil sie sich davon haben überzeugen lassen, dass diese mit Elektrokurzzeitbetäubung behandelten Tiere noch leben (vgl. auch Darstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - 3 C 31.93 -). Mit Rücksicht darauf, dass die Sunniten und unter ihnen die Hanefiten eine breite Mehrheit unter den in Deutschland lebenden moslemischen Bürgern darstellen, geht die Kammer davon aus, dass innerhalb dieser Rechtsschule diese Lehre nicht uneingeschränkt und einheitlich das Schächten zwingend vorschreibt. 15 Auf die Frage, ob der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen - MUNLV - von Januar 2003 Tötung durch Schächten" hinsichtlich des generellen Schächtverbots für Rinder den Maßgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 zur Religionsfreiheit entspricht, kommt es hiernach nicht an. Im Übrigen wäre dieser Erlass für das Gericht nicht bindend. 16 Da schon die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht vorliegen, ist auch eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers nicht gegeben. Im Übrigen dürfte hierfür jetzt, nachdem der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a GG aufgenommen worden ist, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (dort Absatz-Nr. 49) noch fehlende zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung" für die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Ausübung eines religiös geprägten Berufs gegeben sein. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 18