Beschluss
10 L 3035/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:1216.10L3035.02.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Seniorenwohnungen mit Pkw-Garagen und Stellplätzen und dem Interesse des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks T. straße 12, die Errichtung dieses Bauvorhabens vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 verletzt mit großer Wahrscheinlichkeit den Antragsteller nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks T. straße 12 in I. . Soweit es dieses Grundstück betrifft, verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt weiterhin nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Das Merkmal der Unzumutbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW meint unterhalb der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum liegende Belästigungen, die der Umgebung billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen oder Garagen die Umgebung in diesem Sinne unzumutbar stört, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation. Dabei ist wesentlich, wie die maßgebliche Umgebung, auf die die Stellplatzanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie schon vorbelastet ist, welche Einwirkungen wegen des Gebietscharakters hinzunehmen sind, ferner die Lage der Stellplätze in Bezug auf die Nachbarbebauung und deren Nutzung. Je empfindlicher und schutzwürdiger der maßgebliche Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden anzusetzen, vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 (Stand der Bearbeitung: März 2002), Rz 215; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Auflage, § 51 Rz 132 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. In Anwendung dieser Grundsätze spricht sehr viel dafür, dass die Anordnung der Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück T. straße 39 nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung für den Antragsteller zumutbar ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist in erheblicher Weise durch Stellplatzanlagen vorbelastet. Eine massive Bebauung mit Garagen findet sich nach dem zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten amtlichen Lageplan (Beiakte 4, Blatt 42) auf dem Grundstück T. straße 8. Weiterhin ist der rückwärtige Bereich des im Miteigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks T. straße 41 vollständig mit Garagen bebaut. Vorbelastet ist ferner der rückwärtige Bereich des Grundstücks T. straße 12 durch den dort errichteten Carport. Wegen dieser massiven Vorbelastungen sieht das Gericht den rückwärtigen Teil des Grundstücks T. straße 12 nicht als besonders schutzwürdige Ruhezone an und hält es für unwahrscheinlich, dass die Nutzung der genehmigten Garagen und Stellplätze für den Antragsteller mit einem unzumutbaren Störpotential im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW verbunden sein wird. Die Baugenehmigung vom 09. Oktober 2002 verletzt den Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht in sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Der Antragsteller kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens anscheinend auf der Grundlage von § 33 BauGB beurteilt hat, die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beigeladene ausweislich der Baugenehmigungsakte - entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanänderungsentwurfs Nr. 62/1-C. straße/H. straße - nicht für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt hat. Aus diesem objektiv-rechtlichen Rechtsverstoß ergibt sich nämlich noch keine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers als Nachbar. Das Gericht kann auch offen lassen, ob die eingeleitete Änderung des Bebauungsplans Nr. 62/1 mit den Bestimmungen des Baugesetzbuchs in Einklang steht. Ist dies der Fall steht dem Antragsteller sehr wahrscheinlich kein Abwehrrecht zu. § 33 BauGB vermittelt Nachbarschutz allenfalls in dem Umfang, in dem die vorweg angewandten künftigen Festsetzungen eines noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplans dem Drittschutz dienen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 7 B 929/01 - . Drittschützend ist danach allein die künftige Festsetzung der Gebietsart WA-Gebiet", mit der die zugelassene Bebauung des Baugrundstücks aber in Einklang steht (vgl. § 4 Abs. 2 BauNVO). Ist die in die Wege geleitete Planänderung hingegen unwirksam, ist das Baugrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil die das Baugrundstück erfassende Doppelfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 62/1 Gemeinbedarfsfläche-Städtische Verwaltung" / Allgemeines Wohngebiet" unbestimmt und damit nichtig sein dürfte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 1983 - 11 a NE 52/82 - BRS 40 Nr. 6. Ein Nachbarabwehrrecht steht dem Antragsteller dann allein nach Maßgabe des im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme zu. Diesem Gebot kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schützwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schützwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ist dann gegeneinander abzuwägen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977- 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - , BVerwGE 82, 343; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt damit voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das zugelassene Bauvorhaben dem Antragsteller gegenüber hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche rücksichtslos ist. Das streitige Vorhaben soll südöstlich vom Grundstück des Antragstellers T. straße 12 realisiert werden. Es steht insoweit nicht zu erwarten, dass dessen Grundeigentum durch den genehmigten Baukörper unzumutbar verschattet wird. Auch ermöglicht die angefochtene Baugenehmigung keinen Baukörper, der das Grundeigentum des Antragstellers erdrückt. Es ist weiterhin nicht rücksichtslos, dass das genehmigte Bauvorhaben Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet. Derartige Einsichtmöglichkeiten sind im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich üblich und damit hinzunehmen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 02. September 1993 - 10 A 684/89 -. Letztlich führt die erteilte Baugenehmigung auch deshalb für den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, weil die Abstandregelung des § 6 BauO NRW nicht verletzt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des Bauplanungsrechts im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt wird, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879. Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind hier weder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.