Urteil
4 K 4912/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:1211.4K4912.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, der seit November 1992 bei der C. beschäftigt ist, begehrt von dem Beklagten die Nachgraduierung zum Krankenkassenbetriebswirt. 3 Während seines bis zum 31. Oktober 1992 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Betriebskrankenkasse (BKK) der C1. nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskassen in Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1979 (FPO-KKNW) teil. Die Fortbildungsprüfung bestand er nach dem ausgestellten Prüfungszeugnis am 16. Juli 1990. Diese von den Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen gemeinsam betriebene Fortbildung endete 1998. Danach entwickelte der Beklagte zusammen mit dem Bundesverband der Innungskrankenkassen eine Fortbildungs- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei Betriebs- und Innungskrankenkassen (SPO-FS/BKK-IKK), das nunmehr mit dem Krankenkassenbetriebswirt abschließt; die Fortbildung alter Art kannte einen derartigen Titel nicht. Mit dem Zentralen Rundschreiben BKK intern vom 28. Juni 1999 bot der Beklagte die Nachgraduierung zum Krankenkassenbetriebswirt an bei Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses der 2. Verwaltungsprüfung nach der APO-KK oder der Fortbildungsprüfung nach der FPO-KK, Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Vorstandes/Geschäftsführers über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im BKK-System z. Zt der Antragstellung und Entrichtung einer Verwaltungsgebühr von 100,00 DM. 4 Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 beantragte der Kläger trotz Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im BKK-System im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes" die Nachgraduierung zum Krankenkassenbetriebswirt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 16. November 1999 ab. Entsprechend der Beschlussfassung des BKK- und IKK- Bundesverbandes könnten in Abstimmung mit den Gewerkschaften nur dann Nachgraduierungen vorgenommen werden, wenn alle im Zentralen Rundschreiben aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt seien. Daran fehle es hier. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 25. April 2000 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass für eine Beschränkung der Nachgraduierungsvoraussetzungen auf Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis im BKK-Verband kein sachlicher Grund bestehe. Unter dem 26. April 2000 führte der Beklagte aus, dass auch nach nochmaliger Überprüfung an der Entscheidung festgehalten werde. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass der Personenkreis unangemessen erweitert würde. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass man bei Aufweichung des Grundsatzes mit etwa 10.000 Nachgraduierungsanträgen aus dem B. -Bereich überschwemmt würde. Mit der Nachgraduierung des einen Personenkreises sei keinesfalls die Abwertung der Fortbildungsprüfung des Personenkreises verbunden, der keine Nachgraduierung erhalte. Entscheidend für eine Personalentscheidung dürfe sein, ob jemand die Fortbildungsprüfung abgelegt habe oder nicht. Der Titel Krankenkassenbetriebswirt" sei dabei nur das äußere Zeichen für den Abschluss der Fortbildungsprüfung. 6 Der Kläger hat am 14. September 2000 Klage erhoben. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, ihn als Beschäftigten der C. von der Nachgraduierung auszunehmen. Die pauschale Eingrenzung des Personenkreises aufgrund einer abstrakten Gefahr, mit ca. 10.000 Nagraduierungsanträgen überschwemmt zu werden, sei sachfremd und trage die grundlegende Entscheidung des Beklagten nicht. Die Nachgraduierung solle die Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach dem alten und dem neuen Studiengang dokumentieren. Sie sei damit ein wesentliches Kennzeichen für die berufliche Entwicklung der Absolventen auch des alten Studiengangs, selbst wenn diese nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt seien. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 26. April 1999 zu verpflichten, ihn zum Krankenkassenbetriebswirt nachzugraduieren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger erfülle nicht die aufgestellten Voraussetzungen für die Nachgraduierung von Betriebskrankenkassenmitarbeitern. Insbesondere gegenüber solchen Personen, die von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nach § 217 Abs. 2 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht erfasst würden, sei es ihm freigestellt, die Kriterien für eine Nachgraduierung festzulegen. Sachlich sei die Begrenzung damit zu begründen, dass man andernfalls mit Tausenden von Anträgen insbesondere aus dem Bereich der Ersatz- und Ortskrankenkassen überschwemmt würde, die keine Nachgraduierungen vornähmen. Die Beschränkung der Nachgraduierung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung im BKK-System Beschäftigten sei auch nicht willkürlich. Es sei etwas wesentlich anderes, ob er für sein durch gesetzliche Mitgliedschaftsstrukturen gekennzeichnetes System und den damit verbundenen Arbeitgebers die Nachgraduierung durchführe oder für Beschäftigte anderer Kassenarten, zu denen solche Strukturen nicht beständen und an die er in Ausbildungsangelegenheiten - insbesondere vertraglich - nicht besonders gebunden sei. Der Anspruch könne jedenfalls mit dem Wechsel des Klägers zur C. auch nicht mehr auf etwaige nachvertragliche Fürsorgepflichten gestützt werden. 12 Mit Beschluss vom 6. März 2002 hat die Kammer den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für zulässig erklärt. Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 17. Juli 2002 - 19 E 252/02 - zurückgewiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Nachgraduierung zum Krankenkassenbetriebswirt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Da ausdrückliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen fehlen, kommt insoweit als Anspruchsgrundlage nur Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. dem Nachgraduierungsangebot des Beklagten in Betracht. 17 Der Kläger erfüllt zunächst unstreitig nicht die von dem Beklagten im Zentralen Rundschreiben BKK-intern vom 28. Juni 1999 aufgestellten Voraussetzungen, von denen der Beklagte nach seiner ständigen Verwaltungspraxis die Nachgraduierung abhängig macht. Der Kläger hat zwar die Fortbildungsprüfung nach der FPO-KK bestanden, die gemäß § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK der aktuellen Prüfung nach § 8 gleichwertig ist. Indessen stand er im Zeitpunkt der Stellung des Nachgraduierungsantrags im Juli 1999 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im BKK-System; auch heute besteht ein derartiges Beschäftigungsverhältnis nicht. 18 Die Einschränkung des nachzugraduierenden Personenkreises durch den Beklagten auf die bei seinen Mitgliedern Beschäftigten bzw. auf Beschäftigte kooperierender Ersatzkassen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, mit der Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Nachgraduierung hat. Ein solcher Anspruch und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann insbesondere nicht aus etwaigen fortbestehenden Fürsorgepflichten des Beklagten aus dem früheren Prüfungsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis des Klägers im BKK-System hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis des Beklagten zur Nachgraduierung ihre Grundlage in der Aufgabenzuweisung gemäß § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB V findet. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 19 E 252/01 -. 20 § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB V berechtigt und verpflichtet den Beklagten als Bundesverband der Betriebskrankenkassen indessen nur zur Förderung und Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Landesverbänden und bei den Krankenkassen Beschäftigten. Die Regelung knüpft damit an das Bestehen mitgliedschaftlicher Beziehungen an. Das Bestehen derartiger mitgliedschaftlicher Beziehungen wird auch in der Studien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei BKK und IKK zugrunde gelegt (vgl. z. B. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 15, § 16 SPO- FS/BKK-IKK). Vor diesem Hintergrund ist es auch im Hinblick auf die Regelung in § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK über die Gleichwertigkeit einer nach der FPO-KK abgelegten Fortbildungsprüfung gegenüber der Prüfung nach § 8 sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Nachgraduierung ebenfalls vom aktuellen Bestehen derartiger mitgliedschaftlicher Beziehungen abhängig macht. Bestehen derartige Beziehungen nicht (mehr), ergibt sich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK keine Verpflichtung des Beklagten, jeden Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK erfüllt, nachzugraduieren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Nachgraduierung als äußeres Zeichen einer erfolgreich absolvierten Fortbildungsmaßnahme durchaus Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Krankenkassenmitarbeiter/Sozialversicherungsfachangestellten haben kann. Indessen obliegen dem Beklagten dann keine Pflichten mehr, das berufliche Fortkommen durch eine Nachgraduierung zu unterstützen oder zu fördern, wenn sich dieses nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich vollzieht. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu Nachgraduierungen im akademischen Bereich, in dem es einen derart eingeschränkten Zuständigkeitsbereich gerade nicht gibt. 21 Eine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Einschränkung des Kreises der nachzugraduierenden Personen ihren Grund darin findet, dass der Beklagte Verwaltungsaufwand vermeiden will. Dieser befürchtet nämlich, mit mehreren tausend Anträgen aus dem Ersatz- und Ortskrankenkassenbereich überschwemmt zu werden. Dass die Vermeidung von Verwaltungsaufwand ein sachgerechtes Kriterium für die Einschränkung der Nachgraduierung sein kann, ist in der Rechtsprechung bei Nachgraduierungen im akademischen Bereich grundsätzlich anerkannt. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 - 7 B 99/88 u. 7 B 100/88 -, NVwZ-RR 1989, 370. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 24